Whoops, looks like something went wrong.

Get help in the TYPO3 Documentation

If you need help solving this exception, you can have a look at the TYPO3 Documentation. There you can find solutions provided by the TYPO3 community. Once you have found a solution to the problem, help others by contributing to the documentation page.

Find a solution for this exception in the TYPO3 Documentation.

(1/1) #1390290029 TYPO3\CMS\Core\Resource\Exception\InsufficientFolderReadPermissionsException

You are trying to use a method on the inaccessible folder "_processed_".

in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/InaccessibleFolder.php line 39
     * @throws Exception\InsufficientFolderReadPermissionsException
     */
    protected function throwInaccessibleException()
    {
        throw new InsufficientFolderReadPermissionsException(
            'You are trying to use a method on the inaccessible folder "' . $this->getName() . '".',
            1390290029
        );
    }
at TYPO3\CMS\Core\Resource\InaccessibleFolder->throwInaccessibleException()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/InaccessibleFolder.php line 259
     * @throws Exception\InsufficientFolderReadPermissionsException
     */
    public function hasFolder($name)
    {
        $this->throwInaccessibleException();
    }

    /**
     * Updates the properties of this folder, e.g. after re-indexing or moving it.
at TYPO3\CMS\Core\Resource\InaccessibleFolder->hasFolder('9')
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/ResourceStorage.php line 2847
        );

        try {
            foreach ($nestedFolderNames as $folderName) {
                if ($processingFolder->hasFolder($folderName)) {
                    $processingFolder = $processingFolder->getSubfolder($folderName);
                } else {
                    $currentEvaluatePermissions = $processingFolder->getStorage()->getEvaluatePermissions();
                    $processingFolder->getStorage()->setEvaluatePermissions(false);
at TYPO3\CMS\Core\Resource\ResourceStorage->getNestedProcessingFolder(object(TYPO3\CMS\Core\Resource\File), object(TYPO3\CMS\Core\Resource\InaccessibleFolder))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/ResourceStorage.php line 2823
        }

        $processingFolder = $this->processingFolder;
        if (!empty($file)) {
            $processingFolder = $this->getNestedProcessingFolder($file, $processingFolder);
        }
        return $processingFolder;
    }

at TYPO3\CMS\Core\Resource\ResourceStorage->getProcessingFolder(object(TYPO3\CMS\Core\Resource\File))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/Processing/LocalImageProcessor.php line 110
    protected function checkForExistingTargetFile(TaskInterface $task)
    {
        // the storage of the processed file, not of the original file!
        $storage = $task->getTargetFile()->getStorage();
        $processingFolder = $storage->getProcessingFolder($task->getSourceFile());

        // explicitly check for the raw filename here, as we check for files that existed before we even started
        // processing, i.e. that were processed earlier
        if ($processingFolder->hasFile($task->getTargetFileName())) {
at TYPO3\CMS\Core\Resource\Processing\LocalImageProcessor->checkForExistingTargetFile(object(TYPO3\CMS\Core\Resource\Processing\ImageCropScaleMaskTask))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/Processing/LocalImageProcessor.php line 50
     * @throws \InvalidArgumentException
     */
    public function processTask(TaskInterface $task): void
    {
        if ($this->checkForExistingTargetFile($task)) {
            return;
        }
        $this->processTaskWithLocalFile($task, null);
    }
at TYPO3\CMS\Core\Resource\Processing\LocalImageProcessor->processTask(object(TYPO3\CMS\Core\Resource\Processing\ImageCropScaleMaskTask))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/Service/FileProcessingService.php line 137
        if ($processedFile->isNew() || (!$processedFile->usesOriginalFile() && !$processedFile->exists()) ||
            $processedFile->isOutdated()) {
            $task = $processedFile->getTask();
            $processor = $this->getProcessorByTask($task);
            $processor->processTask($task);

            if ($task->isExecuted() && $task->isSuccessful() && $processedFile->isProcessed()) {
                $processedFileRepository = GeneralUtility::makeInstance(ProcessedFileRepository::class);
                $processedFileRepository->add($processedFile);
at TYPO3\CMS\Core\Resource\Service\FileProcessingService->process(object(TYPO3\CMS\Core\Resource\ProcessedFile), object(TYPO3\CMS\Core\Resource\ResourceStorage))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/Service/FileProcessingService.php line 110
        // Only handle the file if it is not processed yet
        // (maybe modified or already processed by a signal)
        // or (in case of preview images) already in the DB/in the processing folder
        if (!$processedFile->isProcessed()) {
            $this->process($processedFile, $targetStorage);
        }

        // Post-process (enrich) the file
        /** @var Resource\Event\AfterFileProcessingEvent $event */
at TYPO3\CMS\Core\Resource\Service\FileProcessingService->processFile(object(TYPO3\CMS\Core\Resource\File), object(TYPO3\CMS\Core\Resource\ResourceStorage), 'Image.CropScaleMask', array('width' => null, 'height' => null, 'minWidth' => null, 'minHeight' => null, 'maxWidth' => 200, 'maxHeight' => null, 'crop' => null))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/ResourceStorage.php line 1433
    {
        if ($fileObject->getStorage() !== $this) {
            throw new \InvalidArgumentException('Cannot process files of foreign storage', 1353401835);
        }
        $processedFile = $this->getFileProcessingService()->processFile($fileObject, $this, $context, $configuration);

        return $processedFile;
    }

at TYPO3\CMS\Core\Resource\ResourceStorage->processFile(object(TYPO3\CMS\Core\Resource\File), 'Image.CropScaleMask', array('width' => null, 'height' => null, 'minWidth' => null, 'minHeight' => null, 'maxWidth' => 200, 'maxHeight' => null, 'crop' => null))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Resource/File.php line 254
     * @return ProcessedFile The processed file
     */
    public function process($taskType, array $configuration)
    {
        return $this->getStorage()->processFile($this, $taskType, $configuration);
    }

    /**
     * Returns an array representation of the file.
at TYPO3\CMS\Core\Resource\File->process('Image.CropScaleMask', array('width' => null, 'height' => null, 'minWidth' => null, 'minHeight' => null, 'maxWidth' => 200, 'maxHeight' => null, 'crop' => null))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/extbase/Classes/Service/ImageService.php line 72
            // Get the original file from the file reference
            $image = $image->getOriginalFile();
        }

        $processedImage = $image->process(ProcessedFile::CONTEXT_IMAGECROPSCALEMASK, $processingInstructions);
        $this->setCompatibilityValues($processedImage);

        return $processedImage;
    }
at TYPO3\CMS\Extbase\Service\ImageService->applyProcessingInstructions(object(TYPO3\CMS\Core\Resource\File), array('width' => null, 'height' => null, 'minWidth' => null, 'minHeight' => null, 'maxWidth' => 200, 'maxHeight' => null, 'crop' => null))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/fluid/Classes/ViewHelpers/ImageViewHelper.php line 182
            ];
            if (!empty($this->arguments['fileExtension'] ?? '')) {
                $processingInstructions['fileExtension'] = $this->arguments['fileExtension'];
            }
            $processedImage = $this->imageService->applyProcessingInstructions($image, $processingInstructions);
            $imageUri = $this->imageService->getImageUri($processedImage, $this->arguments['absolute']);

            if (!$this->tag->hasAttribute('data-focus-area')) {
                $focusArea = $cropVariantCollection->getFocusArea($cropVariant);
at TYPO3\CMS\Fluid\ViewHelpers\ImageViewHelper->render()
at call_user_func(array(object(TYPO3\CMS\Fluid\ViewHelpers\ImageViewHelper), 'render'))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractViewHelper.php line 260
     */
    protected function callRenderMethod()
    {
        if (method_exists($this, 'render')) {
            return call_user_func([$this, 'render']);
        }
        if ((new \ReflectionMethod($this, 'renderStatic'))->getDeclaringClass()->getName() !== AbstractViewHelper::class) {
            // Method is safe to call - will not recurse through ViewHelperInvoker via the default
            // implementation of renderStatic() on this class.
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractViewHelper->callRenderMethod()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractViewHelper.php line 248
    {
        $this->validateArguments();
        $this->initialize();

        return $this->callRenderMethod();
    }

    /**
     * Call the render() method and handle errors.
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractViewHelper->initializeArgumentsAndRender()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/ViewHelperInvoker.php line 80
            }
            $viewHelper->setRenderingContext($renderingContext);
            $viewHelper->setArguments($evaluatedArguments);
            $viewHelper->handleAdditionalArguments($undeclaredArguments);
            return $viewHelper->initializeArgumentsAndRender();
        } catch (Exception $error) {
            return $renderingContext->getErrorHandler()->handleViewHelperError($error);
        }
    }
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\ViewHelperInvoker->invoke('TYPO3\\CMS\\Fluid\\ViewHelpers\\ImageViewHelper', array('additionalAttributes' => null, 'data' => null, 'aria' => null, 'class' => null, 'dir' => null, 'id' => null, 'lang' => null, 'style' => null, 'title' => null, 'accesskey' => null, 'tabindex' => null, 'onclick' => null, 'alt' => null, 'ismap' => null, 'longdesc' => null, 'usemap' => null, 'loading' => null, 'decoding' => null, 'src' => '257', 'treatIdAsReference' => false, 'image' => null, 'crop' => null, 'cropVariant' => 'default', 'fileExtension' => null, 'width' => null, 'height' => null, 'minWidth' => null, 'minHeight' => null, 'maxWidth' => 200, 'maxHeight' => null, 'absolute' => false), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext), object(Closure))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractViewHelper.php line 517
     */
    public static function renderStatic(array $arguments, \Closure $renderChildrenClosure, RenderingContextInterface $renderingContext)
    {
        $viewHelperClassName = get_called_class();
        return $renderingContext->getViewHelperInvoker()->invoke($viewHelperClassName, $arguments, $renderingContext, $renderChildrenClosure);
    }

    /**
     * Save the associated ViewHelper node in a static public class variable.
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractViewHelper::renderStatic(array('additionalAttributes' => null, 'data' => null, 'aria' => null, 'class' => null, 'dir' => null, 'id' => null, 'lang' => null, 'style' => null, 'title' => null, 'accesskey' => null, 'tabindex' => null, 'onclick' => null, 'alt' => null, 'ismap' => null, 'longdesc' => null, 'usemap' => null, 'loading' => null, 'decoding' => null, 'src' => '257', 'treatIdAsReference' => false, 'image' => null, 'crop' => null, 'cropVariant' => 'default', 'fileExtension' => null, 'width' => null, 'height' => null, 'minWidth' => null, 'minHeight' => null, 'maxWidth' => 200, 'maxHeight' => null, 'absolute' => false), object(Closure), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3temp/var/cache/code/fluid_template/partial_ResultRow_6440023c19e3dceaa21cf43c16b7ab21323a00b0.php line 349
     $renderingContext
    );
$arguments14['maxWidth'] = 200;

$output13 .= TYPO3\CMS\Fluid\ViewHelpers\ImageViewHelper::renderStatic($arguments14, $renderChildrenClosure15, $renderingContext);

$output13 .= '
            ';
return $output13;
at partial_ResultRow_6440023c19e3dceaa21cf43c16b7ab21323a00b0->{closure}()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractConditionViewHelper.php line 79
            if (isset($arguments['then'])) {
                return $arguments['then'];
            }
            if (isset($arguments['__thenClosure'])) {
                return $arguments['__thenClosure']();
            }
        } elseif (!empty($arguments['__elseClosures'])) {
            $elseIfClosures = isset($arguments['__elseifClosures']) ? $arguments['__elseifClosures'] : [];
            return static::evaluateElseClosures($arguments['__elseClosures'], $elseIfClosures, $renderingContext);
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractConditionViewHelper::renderStatic(array('then' => null, 'else' => null, 'condition' => true, '__thenClosure' => object(Closure)), object(Closure), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3temp/var/cache/code/fluid_template/partial_ResultRow_6440023c19e3dceaa21cf43c16b7ab21323a00b0.php line 374
     $renderingContext
    );
$arguments8['__thenClosure'] = $renderChildrenClosure9;

$output7 .= TYPO3Fluid\Fluid\ViewHelpers\IfViewHelper::renderStatic($arguments8, $renderChildrenClosure9, $renderingContext);

$output7 .= '
        ';
return $output7;
at partial_ResultRow_6440023c19e3dceaa21cf43c16b7ab21323a00b0->{closure}()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractConditionViewHelper.php line 137
    private static function evaluateElseClosures(array $closures, array $conditionClosures, RenderingContextInterface $renderingContext)
    {
        foreach ($closures as $elseNodeIndex => $elseNodeClosure) {
            if (!isset($conditionClosures[$elseNodeIndex])) {
                return $elseNodeClosure();
            }
            if ($conditionClosures[$elseNodeIndex]()) {
                return $elseNodeClosure();
            }
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractConditionViewHelper::evaluateElseClosures(array(object(Closure)), array(), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractConditionViewHelper.php line 83
                return $arguments['__thenClosure']();
            }
        } elseif (!empty($arguments['__elseClosures'])) {
            $elseIfClosures = isset($arguments['__elseifClosures']) ? $arguments['__elseifClosures'] : [];
            return static::evaluateElseClosures($arguments['__elseClosures'], $elseIfClosures, $renderingContext);
        } elseif (array_key_exists('else', $arguments)) {
            return $arguments['else'];
        }
        return '';
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractConditionViewHelper::renderStatic(array('then' => null, 'else' => null, 'condition' => false, '__thenClosure' => object(Closure), '__elseClosures' => array(object(Closure))), object(Closure), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3temp/var/cache/code/fluid_template/partial_ResultRow_6440023c19e3dceaa21cf43c16b7ab21323a00b0.php line 381
        ';
return $output7;
};

$output0 .= TYPO3Fluid\Fluid\ViewHelpers\IfViewHelper::renderStatic($arguments1, $renderChildrenClosure2, $renderingContext);

$output0 .= '
';

at partial_ResultRow_6440023c19e3dceaa21cf43c16b7ab21323a00b0->section_6d104299b38232870f1c75ab4d87fa603f451d12(object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/View/AbstractTemplateView.php line 258
                    new InvalidSectionException('Section "' . $sectionName . '" does not exist.')
                );
            }
            $this->startRendering($renderingTypeOnNextLevel, $parsedTemplate, $renderingContext);
            $output = $parsedTemplate->$methodNameOfSection($renderingContext);
            $this->stopRendering();
        } else {
            $sections = $parsedTemplate->getVariableContainer()->get('1457379500_sections');
            if (!isset($sections[$sectionName])) {
at TYPO3Fluid\Fluid\View\AbstractTemplateView->renderSection('typeIconOrPreviewImage', array('icon' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Icons/types/file_pdf.gif', 'filePreviewId' => '257', 'treatIdAsReference' => 0, 'iconConf' => '1'), false)
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/ViewHelpers/RenderViewHelper.php line 171
            $content = (new $delegate())->render($renderingContext);
        } elseif ($partial !== null) {
            $content = $view->renderPartial($partial, $section, $variables, $optional);
        } elseif ($section !== null) {
            $content = $view->renderSection($section, $variables, $optional);
        } elseif (!$optional) {
            throw new \InvalidArgumentException('ViewHelper f:render called without either argument section, partial, renderable or delegate and optional flag is false');
        }
        // Replace empty content with default value. If default is
at TYPO3Fluid\Fluid\ViewHelpers\RenderViewHelper::renderStatic(array('section' => 'typeIconOrPreviewImage', 'partial' => null, 'delegate' => null, 'renderable' => null, 'arguments' => array('icon' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Icons/types/file_pdf.gif', 'filePreviewId' => '257', 'treatIdAsReference' => 0, 'iconConf' => '1'), 'optional' => false, 'default' => null, 'contentAs' => null, 'debug' => true), object(Closure), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3temp/var/cache/code/fluid_template/partial_ResultRow_6440023c19e3dceaa21cf43c16b7ab21323a00b0.php line 895
$array136 = array (
);$array132['iconConf'] = $renderingContext->getVariableProvider()->getByPath('conf.showTypeIcon', $array136);
$arguments130['arguments'] = $array132;

$output46 .= TYPO3\CMS\Fluid\ViewHelpers\RenderViewHelper::renderStatic($arguments130, $renderChildrenClosure131, $renderingContext);

$output46 .= '
    </span>
 <span class="result-teaser">';
at partial_ResultRow_6440023c19e3dceaa21cf43c16b7ab21323a00b0->render(object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/View/AbstractTemplateView.php line 327
        $this->startRendering(self::RENDERING_PARTIAL, $parsedPartial, $renderingContext);
        if ($sectionName !== null) {
            $output = $this->renderSection($sectionName, $variables, $ignoreUnknown);
        } else {
            $output = $parsedPartial->render($renderingContext);
        }
        $this->stopRendering();
        return $output;
    }
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Einleitung ......................................................................................................................................................................... Differenzierung möglicher Formen von Gewalt ................................................................................................ Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt ....................................................................................................... 3 3 4 6 Prävention ................................................................................................................................................................. Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen ............................................................... Hinweis zum Recht auf das eigene Bild .............................................................................................................. Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen .............................................................................. Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen ............................................................................................................... Beteiligung als Aspekt von Prävention ............................................................................................................... 7 7 8 8 9 12 Intervention .................................................................................................................................... Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen .......................................................................................................................... Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren .................................................................................. Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden ...................................................................................... 17 17 22 24 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse ............................................... 30 1. Zielgruppe ................................................................................................................................................................ 31 2. Personalentwicklung ............................................................................................................................................ 35 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen ........................... 39 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung ............................................................................................................................................................ Verfahrensablauf .................................................................................................................................................... Dokumentation nach § 8a SGB VIII Rechtliche Rahmenbedingungen Impressum 41 43 ................................................................................................................. 51 ...................................................................................................................... 61 ................................................................................................................................................ 63 2 Vorwort Der Schutz von Fachkräfte möglichst zu verhindern. Diesen Leitlinien und den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes folgt Teil 1 dieser Arbeitshilfe. Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eine Aufgabe der Gesellschaft und des Staates. In der Kinder- und Jugendhilfe ist dieser Schutz Anliegen und Aufgabe von öffentlichen wie freien Trägern. Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 19911. In der Folge öffentlich breit diskutierter Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung wuchs das Bedürfnis, diesen Schutzauftrag gesetzlich zu konkretisieren. Ziel der Arbeitshilfe ist es, Verantwortungsträger von Institutionen und pädagogische Fachkräfte darüber zu informieren, was zu beachten ist, wenn die Institution eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII abschließen möchte. Sie will zum Nachdenken über den Kinderschutz in der Einrichtung anregen. Wichtig ist uns zu betonen, dass sich am Kerngeschäft der pädagogischen Arbeit durch diese Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe nichts ändert. Wenn allerdings Kindeswohlgefährdungen oder Verdachtsfälle wahrgenommen werden, dann dienen konkret geregelte Verfahren der Unterstützung und der Entscheidung, wie sie hier dargestellt sind, als große Hilfe für alle Beteiligten. Durch Hinzufügung des § 8 a SGB VIII ist dies im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum 1. Januar 2005 geschehen. Diese Regelung verpflichtet die Jugendämter einerseits, bestimmte Verfahren einzuhalten, wenn ihnen gewichtige Ansatzpunkte für Gefahren für das Wohl von Kindern bekannt werden. Andererseits werden sie dazu verpflichtet, in Vereinbarungen mit freien Trägern sicherzustellen, dass diese den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen. Diese Vereinbarungen verpflichten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vermuteten Kindswohlgefährdungen nachzugehen, Handlungsschritte und Informationen zu dokumentieren, Eltern, Kindern und Jugendlichen Hilfe anzubieten, Unterstützung durch sogenannte Kinderschutzfachkräfte einzuholen und als Ultima Ratio das Jugendamt zu informieren, wenn die Sorge um das Kindeswohl nicht ausgeräumt werden kann. In Teil 2 dieser Arbeitshilfe finden Sie wichtige Aspekte dieses Themas, empfohlene Handlungsschritte und Beispiele für Dokumentationsunterlagen. Diese Arbeitshilfe richtet sich an alle Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Darunter verstehen wir Einrichtungen aller Arbeitsfelder der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtungen, offene und stationäre sowie ambulante Jugendhilfe, etc.) und der Eingliederungshilfe. Diese Breite der Zielgruppe macht es für die Leser/-innen notwendig, besondere Aspekte für das eigene Arbeitsfeld gedanklich einzubeziehen und eventuell die Anregung der Arbeitshilfe an der einen oder anderen Stelle zu modifizieren oder zu ergänzen. Diese Arbeitshilfe wird nur zum hilfreichen Instrument, wenn Sie konkret Ihre Arbeitspraxis überdenken, gemeinsam mit Fachkräften in den fachlichen Dialog treten, Hilfsmittel und -angebote in Ihrer Institution verankern und das Thema Kinderschutz auf der Grundlage geschriebener Konzepte täglich leben. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 1. Januar 2012 wurden diese Regelungen überarbeitet und unter ausdrücklicher Hervorhebung des Aspekts der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb der Institutionen erweitert. Nach einer erneuten Welle öffentlich gewordener eklatanter Missbrauchsfälle empfiehlt der eigens von der Bundesregierung eingesetzte „Runde Tisch“2 Handlungsleitlinien, um jegliche Formen von Machtmissbrauch durch pädagogische Mit der Ihnen vorliegenden Arbeitshilfe wollen wir Sie stärken und Ihnen Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit Verdachtsfällen bei Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt aufzeigen und Sie und Ihr Team für das Thema in seiner ganzen Bandreite sensibilisieren. 1 §1, 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 2 Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Anhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und familiären Bereich“ im weiteren kurz „Runder Tisch“ genannt. 1 Besser als jede Intervention im Krisenfall ist ein präventiver Umgang mit diesen Fragestellungen. Dazu stehen Ihnen die im Anhang aufgeführten Expert/innen, die verbandliche Fachberatung, unsere Fortbildungsangebote und ggf. die Möglichkeit der Arbeit in Qualitätsgemeinschaften zur Verfügung. Danksagung Diese Arbeitshilfe beruht ganz überwiegend auf der Vorarbeit und Publikation des Paritätischen Landesverbandes Hamburg. Beim Bundesarbeitskreis „Tageseinrichtungen / Tagespflege für Kinder“ stieß die Arbeitshilfe auf ausgesprochen positive Resonanz und große Nachfrage, so dass beschlossen wurde, sie leicht zu überarbeiten und damit einer bundesweiten Anwendung und Nutzung zugänglich zu machen. Der Paritätische Gesamtverband dankt dem Landesverband Hamburg für die ausgezeichnete Vorarbeit und die unkomplizierte Bereitschaft, diese Arbeitshilfe allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen verfügbar zu machen. Berlin, Hamburg Joachim Speicher Geschäftsführender Vorstand Der Paritätische Hamburg Prof. Dr. Rolf Rosenbrock Vorsitzender Der Paritätische Gesamtverband 2 Teil 1 Machtmissbrauch in Institutionen Kindeswohlgefährdungen durch Mitarbeiter/-innen und durch Kinder und Jugendliche Einleitung Nachdem die Träger der Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe in den letzten Jahren den Fokus der Aufmerksamkeit auf die (möglichen) Kindeswohlgefährdungen im familiär-häuslichen Bereich gelegt haben, wird nun zunehmend auch der Schutzauftrag von möglichen Gefahren innerhalb einer Einrichtung oder eines Dienstes in den Blick genommen. Viele der Träger sind dabei, Konzepte zum Umgang mit (vermuteten) Gefährdungen durch Fachkräfte oder Ehrenamtliche innerhalb der Einrichtungen zu erarbeiten. Institution mit einem Fall von Machtmissbrauch konfrontiert werden? Wie reden Sie mit Eltern? Was müssen Sie tun? Was dürfen Sie auf keinen Fall tun? Wir wollen pädagogischen Fachkräften unbedingt ein angstfreies Arbeiten ermöglichen. Ziel ist es, Sicherheit im Umgang mit der Thematik zu befördern. Wie sicher und angstfrei das Team tatsächlich arbeiten kann, hängt unter anderem deutlich von der Kultur und dem Klima innerhalb einer Institution ab. Mehr als bei vielen anderen Themen gilt hier der Satz: „Unwissenheit macht Angst – Wissen macht stark“. In dieser Arbeitshilfe geht es um notwendige Verfahrensschritte bei Kindeswohlgefährdungen durch Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt innerhalb der eigenen Institution. Wir möchten Ihnen mit der vorliegenden Arbeitshilfe Information, Orientierung und Entlastung bieten. Hierbei ist zu unterscheiden in: Dafür geben wir im Folgenden in drei Schritten vor:   Kindeswohlgefährdungen durch eigene Mitarbeiter/-innen (inkl. Praktikant/-innen, Ehrenamtliche, Bundesfreiwillige etc.) 1. Einführung der unverzichtbaren präventiven Maßnahmen, und 2. Darstellung der notwendigen Verfahrensschritte bei Verdachtsfällen oder konkreten Vorkommnissen sowie   Kindeswohlgefährdungen durch andere betreute Kinder und Jugendliche. 3. Ausführungen für eine nachhaltige Aufarbeitung. Nur wenn soziale Einrichtungen und Dienste um die realen Möglichkeiten dieser Gefährdungen wissen, sich ihnen stellen und ihnen aktiv entgegenarbeiten, ist der erste Schritt zur Prävention von (unter anderem sexualisiertem) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt getan. „Denn Nichtwahrhabenwollen ist der beste Täterschutz.“3 „Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. Sie sollen dazu beitragen, Haltungen und Verhalten zu reflektieren und dadurch zu handlungsleitenden Orientierungen führen.“4 Es ist der Auftrag pädagogischer Fachkräfte, Kindern und Jugendlichen ein sicheres und geborgenes Umfeld zu bieten. Was aber passiert, wenn Sie in Ihrer 4 Dirk Bange, in: Präambel: Leitfragen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Hamburg, zur Erstellung von Schutzkonzepten für Einrichtungen gem. §§ 45, 79 a SGB VIII; siehe Anhang. 3 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen. 2010. S. 4. 3 Differenzierung möglicher Formen von Gewalt Beispiele: • Zwang zum Aufessen oder zum Schlafen • verbale Androhungen von Straf- und Erziehungsmaßnahmen • Kind vor die Tür stellen • Bloßstellen der Kinder vor der Gruppe, wie etwa „Nein, Paul kommt zum Ausflug nicht mit, er konnte sich gestern nicht benehmen“ • körperliche Übergriffe, wie etwa den Ellenbogen des Kindes vom Tisch schubsen in der Essenssituation in der Kita • das Kind am Arm aus der Garderobe zerren • herabwürdigende Äußerungen, wie etwa “Na, mal sehen, ob deine Mutter es diesmal schafft, dir das Schwimmzeug mitzugeben…“ • Vernachlässigung, wie etwa unzureichender Wechsel von Windeln • mangelnde Versorgung mit Getränken, mangelnde Aufsicht Der Paritätische legt Wert auf die Feststellung, dass der Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vielfältige Erscheinungsformen haben kann und alle Bereiche sogenannter schwarzer Pädagogik umfasst. Das heißt: Zwang, unangemessene Sprache, alle Formen körperlicher Gewalt (Festhalten, Ohrfeigen), sexualisierte Gewalt, seelische Grausamkeiten sowie Stigmatisierungen.5 Fachkräfte in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen müssen zunächst eine eigene Wahrnehmung über die möglichen Formen der Gewalt durch Mitarbeitende entwickeln. Dabei hat sich folgende Differenzierung bewährt6: Grenzverletzungen Grenzverletzungen beschreiben in der Regel ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die die persönlichen Grenzen innerhalb des jeweiligen Betreuungsverhältnisses überschreiten. Grenzüberschreitungen können aus mangelnder Fachlichkeit, persönlichen Unzulänglichkeiten, Stresssituationen oder fehlenden bzw. unklaren Einrichtungsstrukturen resultieren und sind nicht selten auch eine Frage der Haltung. Die Sensibilisierung der Fachkräfte ist hier besonders bedeutsam und bildet die Grundlage für eine angemessene Intervention. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens neben objektiven Kriterien immer vom eigenen Erleben der betroffenen Kinder und Jugendlichen abhängig. Grenzverletzungen gehören aber auch zur Strategie von Tätern und Täterinnen. Sie setzen diese teilweise gezielt ein, um die Reaktionen der Einrichtung zu testen und bzw. sexuelle Übergriffe vorzubereiten. Übergriffe Im Gegensatz zu Grenzverletzungen passieren Übergriffe nicht zufällig oder aus Versehen. Sie sind vielmehr „Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen, grundlegender fachlicher Mangel und / oder Teil einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs / eines Machtmissbrauchs (…)“.7 5 Kindesmissbrauch, sexuelle Gewalt oder Misshandlung – in den Medien kursieren laut dem unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs eine Reihe unterschiedlicher Begriffe. Viele dieser Bezeichnungen sind bei näherer Betrachtung problematisch. Der Begriff Kindesmissbrauch ist umstritten, weil das Wort Missbrauch nahelegt, es gäbe einen legitimen sexuellen Gebrauch von Kindern. Alternative Begriffe, wie sexuelle Gewalt, sexualisierte Gewalt oder sexuelle Misshandlung sind sprachlich ungenau. Denn die Gewalt an sich ist nicht zwangsläufig sexuell, sondern sie wird benutzt, um sexuelle Ziele zu erreichen bzw. Macht über eine Person zu erlangen. Außerdem kann Missbrauch ohne körperliche Gewaltanwendung und ohne körperlichen Kontakt stattfinden – zum Beispiel in Form von Exhibitionismus oder Konsum von Kinderpornographie. 6 in Anlehnung an Zartbitter Köln e.V.Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel; Die Bedeutung institutioneller Strukturen bei sexuellen Übergriffen unter Kindern und bei sexueller Ausbeutung durch Jugendliche und Mitarbeiter/-innen der Jugendhilfe. PDF, www.zartbitter.de, 2010. Dabei setzen sich die übergriffigen Fachkräfte (bzw. Ehrenamtliche, Freiwillige, Praktikanten etc.) bewusst 7 4 Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel. ebd. über den Widerstand der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, die Grundsätze der Institution (Leitsätze, Konzeptionen, Dienstanweisungen, Verhaltenskodexe etc.), über gesellschaftliche Normen oder allgemeingültige fachliche Standards hinweg. durch pädagogische Maßnahmen allein stoppen lassen, können ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung des übergriffigen Kindes oder Jugendlichen sein. Pädagogische Fachkräfte sind in diesen Fällen verpflichtet, sich entsprechend § 8 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII fachliche Unterstützung zu holen, auch andere Berufsgruppen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben einen Anspruch auf diese Unterstützung (§ 8 b SGB VIII). Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen. Sie überschreiten die innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen, wie auch Schamgrenzen. Auch die psychische Übergriffe wie massives unter Druck setzen, Diffamierungen, Nichtbeachtung usw. sind kindeswohlgefährdend und gehören dazu. Übergriffige Verhaltensweisen von Erwachsenen sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen.8 Sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe! Um ihr übergriffiges Verhalten zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, die hinschauen und sensibilisiert sind, darauf einzugehen, aber auch spezialisierte Beratungs- und Behandlungsangebote. In Fällen von Übergriffen sind die Träger zur Intervention verpflichtet und dazu, in der Folge Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern. Sexueller Missbrauch Sexueller Missbrauch an Jungen und Mädchen ist jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen wird. Sexueller Missbrauch bedeutet, dass der Täter / die Täterin seine / ihre Macht- und Autoritätsposition sowie das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt, um seine / ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes oder des/der Jugendlichen zu befriedigen. Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen Sexuell übergriffiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen kann verschiedene Ursachen haben. Eigene (sexuelle) Gewalterfahrungen durch Kinder, Jugendliche oder Erwachsene können – müssen aber nicht – eine Rolle spielen. Manche Kinder und Jugendliche wurden unangemessen mit erwachsener Sexualität in der Familie oder durch pornografisches Material konfrontiert. Unter den übergriffigen Mädchen und vor allem Jungen gibt es auch viele, die andere dominieren wollen und sich mit der Einhaltung von Grenzen schwer tun. Einige versuchen, eigene Gefühle von Ohnmacht oder Hilflosigkeit durch sexuell übergriffiges Verhalten zu kompensieren. Bei sehr jungen Kindern ist manchmal noch die fehlende Kontrolle von Impulsen ursächlich. Zentral ist dabei die direkte oder indirekte Verpflichtung zur Geheimhaltung. Festzuhalten ist: (Sexualisierte) Gewalt von Erwachsenen an Kindern und Jugendlichen ist immer Machtmißbrauch gegenüber Schutzbefohlenen oder Schwächeren.9 Massive sexuelle Übergriffe von Jugendlichen und Kindern, die wiederholt stattfinden und die sich nicht 8 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Dienst und Einrichtungen. 2010. S. 34. 9 Vgl. D. Bange & G. Deegener; Sexueller Missbrauch von Kindern – Ausmaß, Hintergründe, Folgen. 1996. S. 105. 5 Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72 a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände sind sämtlich einschlägig. Wer wegen einer in diesem Paragraph benannten Straftaten verurteilt wurde, erhält ab einer bestimmten Höhe der Geld- und Freiheitsstrafe einen solchen Eintrag in das erweiterte Führungszeugnis und darf nicht beschäftigt werden. Einschlägige Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) sind nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) folgende: § 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 174 a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 a Ausbeutung von Prostituierten § 174 b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 181 a Zuhälterei § 174 c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 176 a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 184 § 176 b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 § 182 Verbreitung pornographischer Schriften § 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 6 Prävention Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen10 Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Achtung ihrer persönlichen Grenzen. Sie haben zudem Anspruch auf Hilfe bei jeglicher Form von Machtmissbrauch (sexuellen Übergriffen, Missbrauch und Gewalt). Institutionelle Ebene • Die besonderen Risiken des jeweiligen Arbeitsfeldes (Jugendsozialarbeit, Erziehungsberatung, Erzieherische Hilfen etc.) und der Einrichtung (Kindertageseinrichtung, Ganztagsschule, Jugendhilfeeinrichtung, etc.) sind angemessen zu berücksichtigen. Der Paritätische fordert seine Mitgliedsorganisationen deshalb auf, das Schweigen über (sexuellen) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt unter anderem durch die Entwicklung einrichtungsindividueller Schutzkonzepte zur Prävention, Intervention und Information zu überwinden. Es spricht nicht nur für die Qualität, Offenheit und Professionalität Ihres Trägers, sich mit allen Formen des Missbrauchs präventiv auseinanderzusetzen. Dies ist auch durch eindeutige rechtliche Vorschriften unabdingbar. In allen Bereichen, in denen sich Kinder und Jugendliche institutionell aufhalten bzw. betreut werden (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schule, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Vereine, usw.) sind Schutzkonzepte notwendig und sollten gegebenenfalls gemeinsam zwischen Jugendhilfeträgern und weiteren Kooperationspartnern erarbeitet und umgesetzt werden. Durch Schutzkonzepte werden Risiken und Maßnahmen im Alltag der Institution beschrieben. Verfügen Ihre Mitarbeiter/-innen über ein Basiswissen über Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt und greifen sie aktiv zum Schutz betroffener Mädchen und Jungen ein. Damit können sie für die Kinder und Jugendlichen, die Machtmissbrauch in der Familie, im sozialen Umfeld, durch andere Kinder und Jugendliche oder im Internet erfahren, eine kompetente Vertrauensperson sein. • Ein Verhaltenskodex legt Regeln für einen grenzachtenden, respektvollen Umgang der hauptund nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen mit den Kindern und Jugendlichen und deren Sorgeberechtigten fest. • Im Einstellungsgespräch und im Arbeitsvertrag wird sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen thematisiert. Sie fordern die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses und die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung. • Sie arbeiten mit einer Beratungsstelle oder einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft zusammen (beispielsweise bei der Entwicklung institutioneller Regeln, der Durchführung von Präventionsangeboten, im Falle einer Vermutung). Konzeptionelle Ebene • Die Verantwortung für den Schutz der Mädchen und Jungen vor Gewalt, Grenzverletzungen und Übergriffen ist in Ihr Leitbild und in Ihre Konzeption aufgenommen. Zwar verhindern Sie auf diese Art nicht vollständig das Gefühl von Ohnmacht. Durch die Auseinandersetzung mit Ihrem Präventionskonzept haben Sie bereits einen ersten Schritt gegen den Missbrauch unternommen und Ihr Handlungsrepertoire als Einrichtung deutlich erweitert. • An der Erarbeitung des Schutzkonzepts werden Mitarbeiter/innen, Kinder, Jugendliche und die Eltern(-vertreter/innen) beteiligt. • Ein Handlungsplan, der sich an den spezifischen Anforderungen Ihrer Institution orientiert, regelt das Vorgehen in Fällen vermuteter sexueller Gewalt. 10 In Anlehnung an die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte (…) , Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: Empfehlungen für Einrichtungen für einen verbesserten Schutz von Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt – www.kein-raum-fuer-missbrauch.de. 7 • Hinweis zum Recht auf das eigene Bild Alle Mitarbeiter/-innen sind zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über Basiswissen zu sexueller Gewalt verpflichtet. Die Teilnahme an weiterführenden Angeboten wird durch den Träger empfohlen und ermöglicht. • Kindeswohlgefährdung ist als altersentsprechendes Fortbildungsangebot konzeptionell verbindlich zu verankern. • Sexualpädagogik ist als altersentsprechendes und nicht zu tabuisierendes (Fortbildungs-) Angebot konzeptionell verbindlich zu verankern. Das Recht am eigenen Bild gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm gemacht und veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen, die in der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden, benötigen die Fachkräfte das Einverständnis der Sorgeberechtigten, wenn sie beabsichtigen, die Kinder oder Jugendlichen zu fotografieren.11 Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen Personelle Ebene • Mädchen und Jungen werden über ihr Recht auf Achtung der persönliche Grenzen und über Hilfsangebote in Notlagen informiert und erhalten regelmäßig Präventionsangebote (z. B. durch Einführung der STOPP-Regel etc.) • Im Rahmen von Elternabenden bzw. durch Elternarbeit und Elternbeteiligung werden Mütter und Väter über Formen von Kindeswohlgefährdung und Strategien von Täter/-innen und Möglichkeiten der Prävention aufgeklärt. • Sie benennen eine Ansprechperson innerhalb und außerhalb der Institution, an die sich Kinder, Eltern und Fachkräfte im Fall einer Vermutung von Gewalt wenden können (beispielsweise Leitung, interne Vertrauensperson, Kontakt zu externen Beratungsstellen). Die bundesweite Diskussion um (gekaufte) Fotos von Kindern, die möglicherweise aus Gründen der sexuellen Befriedigung genutzt werden, sollte dazu führen, dass jede Einrichtung einen sorgfältigen Umgang mit dem Erstellen von Fotos generell und der Verwendung derselben sowie mit dem Fotoarchiv in der Einrichtung regelt. Wenn Fotos bspw. im Rahmen einer Projektdokumentation, auf facebook oder z.B. auf der Kita-Website veröffentlicht werden sollen, muss auch hierzu jeweils die gesonderte Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Insbesondere in Anbetracht der modernen Technik – die dazu führt, dass die meisten Menschen stets ein Handy mit einer integrierten Kamera bei sich führen – ist das Thema Fotorechte beim Träger und im Team unbedingt zu thematisieren, um die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen angemessen zu schützen. So kann beispielsweise ein einrichtungsbezogener, für Außenstehende zugriffsgesicherter Ort, für Fotos eingerichtet werden. Ebenfalls sollten die Zugangsbefugnisse für Mitarbeiter/-innen festgelegt sein. Des Weiteren ist es notwendig, grundsätzlich zu klären, welche Art von Fotos archiviert und welche gleich gelöscht werden können. Bitte beachten Sie dabei: Die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte beinhalten alle grundsätzlichen Aspekte eines guten Schutzkonzeptes. Bitte prüfen Sie, ob Sie in Ihrem Konzept diese Empfehlungen bereits umgesetzt haben bzw. Ergänzungen sinnvoll sein können. Sollten Sie an einem Schutzkonzept arbeiten, ist dies eine gute Checkliste für die notwendigen Bestandteile eines solchen. 11 Bildrechte: weitere Infos unter http://jugendnetz-berlin.de/de/ medienbildung/recht_schutz/bild_urheberrecht.php 8 Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen kanten. Loyalität und Vertrauen unter Kolleg/-innen sind wichtiger Bestandteil einer guten Pädagogik. Sie müssen aber dort ihre Grenzen haben, wo die Integrität der Kinder und Jugendlichen verletzt wird. Ein offener, professioneller Umgang im Team ist vonnöten und hat nichts mit Illoyalität zu tun. Die folgenden Beispiele nehmen diesen Punkt ebenfalls auf. Diese zwei Beispiele sollen Sie anregen, als Träger oder als Einrichtung, eine eigene Vorlage zu entwickeln. Selbstverpflichtungen bzw. Verhaltenskodexe sollten integraler Bestandteil Ihres Schutzkonzepts sein. Sie können Ausdruck einer ethischen und fachlichen Grundhaltung sein. Wichtig ist nicht nur der Blick auf den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen, sondern auch auf die Interaktion zwischen Kolleg/-innen und anderen Erwachsenen, wie Eltern und Prakti- Beispiel 1: Selbstverpflichtung12 VEK in Schleswig-Holstein e.V. Wir handeln verantwortlich! 1.  Wir verpflichten uns, Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt und Machtmißbrauch zu schützen. Wir achten dabei auch auf Zeichen von Vernachlässigung. 2.  Wir nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen Grenzempfindungen der uns anvertrauten Kinder wahr und ernst. 3.  Wir respektieren den Willen und die Entscheidungsfreiheit aller Gruppenmitglieder und treten ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenüber. 4.  Gemeinsam mit Anderen unterstützen wir Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung und bieten ihnen Möglichkeiten, Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entfalten. Dazu gehört der Umgang mit Sexualität und das Recht, klare Grenzen zu setzen. 5. Mit der uns übertragenen Verantwortung in der Mitarbeit gehen wir sorgsam um. 6.  Wir verzichten auf verbales und nonverbales abwertendes und ausgrenzendes Verhalten und beziehen gegen gewalttätiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten aktiv Stellung. 7.  Wir werden uns gegenseitig und im Mitarbeiterteam auf Situationen ansprechen, die mit diesem Verhaltenskodex nicht im Einklang stehen, um ein offenes Klima in der Gruppe oder im Team zu schaffen und zu erhalten. 8.  Wir ermutigen Kinder und Jugendliche dazu, sich an Menschen zu wenden, denen sie vertrauen und ihnen erzählen, was sie als Teilnehmende erleben, vor allem auch von Situationen, in denen sie sich bedrängt fühlen. 9.  Wir nehmen Hinweise und Beschwerden von Mitarbeiter/-innen, Eltern, Praktikanten/Praktikantinnen und anderen Personen ernst. Diesem Ehrenkodex fühle ich mich verpflichtet. ................................................................................................................................................................. Datum / Unterschrift 12 VEK in Schleswig-Holstein e.V.; „Wir handeln verantwortlich!“ (Handreichung), 2010, S. 10. Die Herausgeber/-innen empfehlen bei der Anlehnung an diese Selbstverpflichtung, die Ich-Form zu verwenden, da die persönliche Unterschrift diese persönliche Verpflichtung unterstreicht und die Verbindlichkeit erhöht wird. Ein Wir-Text vermindert unseres Erachtens die persönliche Verantwortung. 9 Hochdorfer Neun-Punkte-Programm Beispiel 2: Hochdorfer Neun-Punkte-Programm13 1.  Ich bin bereit, meine Fachkompetenz einzubringen, zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie professionelle Standards einzuhalten. „Alle Mitarbeiter/-innen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf aller Bereiche und aller Ebenen verpflichten sich zur Einhaltung ethischer und fachlicher Prinzipien, die im Folgenden genannt sind und die auf weitere auch nicht genannte Herausforderungen des Alltags sinngemäß angewandt werden. (…) An diesen ethischen Grundlagen wollen wir uns selbst und gegenseitig messen.“ –   Ich mache mein Handeln transparent und kann meine Motive fachlich begründen. –   Ich bringe mein Fachwissen und meine Ressourcen in die Arbeit ein und stelle sie Kollegen/Kolleginnen zur Verfügung. Die Jugendhilfe Hochdorf hat nicht nur die „Neun Punkte“ entwickelt, sondern auch jedem dieser Punkte operationalisierte Erkennungsmerkmale zugeschrieben. –   Ich halte mich an die Vorgaben des Qualitätshandbuches und bin bereit, an der Weiterentwicklung unserer professionellen Standards mitzuarbeiten. Die im folgenden Leitfaden formulierten handlungsorientierten Punkte sind nicht als umfassender und abschließender Katalog zu betrachten. Sie beschreiben stattdessen Beispiele für empfehlenswertes Verhalten, das in der Praxis erprobt wurde, aber auch ergänzt werden kann und soll. 2.  Ich nutze die von der Einrichtung zur Verfügung gestellten professionellen Instrumentarien (z. B. Fachberatung, PROFIS, Fortbildung etc.), um meine Fertigkeiten und mein Fachwissen zu erweitern. –   Ich bin bereit zur gemeinsamen Reflexion und greife Anregungen aus dem kollegialen Austausch und der Fachberatung auf. –   Ich hole mir rechtzeitig Unterstützung, wenn ich an meine Grenzen komme. –   Ich lese die für meinen Arbeitsbereich aktuelle Fachliteratur. –   Ich besuche Fortbildungen und PROFIS-Veranstaltungen und benenne für mich praxisrelevante Themen. 3.  Ich achte auf meine körperliche und emotionale Gesundheit und nehme Hilfe in Anspruch, falls diese nicht mehr gegeben ist, um den betrieblichen Anforderungen zu genügen. –   Ich nehme gesundheitliche Beeinträchtigungen ernst (Stichwort: krank sein dürfen). –   Ich spreche physische und psychische Grenzen an und nehme bei Bedarf Hilfe in Anspruch. 13 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert...“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshiolfe). 2. Auflage 2010. S. 38–42. 10 4.  Ich achte und würdige die Einmaligkeit und die Selbstbestimmung der jungen Menschen und richte mein Tun daran aus. –   Ich informiere meine Kollegen/Kolleginnen und die Leitung adäquat und dokumentiere mein Arbeitshandeln. –   Ich bemühe mich um das Verständnis der individuellen Lebensgeschichten der jungen Menschen und Familien. –   Ich nutze dazu die vorhandenen Strukturen und Verfahrensabläufe. –   Ich unterstütze meine Kollegen/Kolleginnen im Arbeitsalltag und in besonderen Belastungssituationen. –   Ich erkenne die Lebensform der Familien und ihre Lebensentwürfe an. –   Ich verstehe meine Hilfen als Angebot und stelle mein Handeln flexibel darauf ein. 8.  Ich bin bereit zu vertrauensvoller Teamarbeit und trage auftretende Meinungsverschiedenheiten mit dem Ziel konstruktiver Lösungen aus. 5.  Ich richte mein professionelles Handeln am Wohl der jungen Menschen aus, indem ich ihre Stärken und Ressourcen nutze und ihre Grenzen achte. –   Ich lasse mich auf die Zusammenarbeit mit den Kollegen/Kolleginnen ein, bin offen für Austausch und Anregungen. –   Auftretende Meinungsverschiedenheiten trage ich angemessen aus und suche gemeinsam mit den Beteiligten nach Lösungen. –   Ich berücksichtige den individuellen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen. –   Ich suche nach den Fähigkeiten und Stärken der jungen Menschen und vermittle Erfolgserlebnisse. –   Ich bin bereit, Feedback anzunehmen und anderen zu geben. –   Ich bin bereit, mir Fehler einzugestehen, sie zu benennen oder von anderen darauf aufmerksam gemacht zu werden. –   Ich achte darauf, junge Menschen nicht zu überfordern. 6.  Ich trete aktiv Gefährdungen junger Menschen entgegen und schütze sie in meinem Einflussbereich vor entsprechenden Erfahrungen. 9.  Ich verhalte mich Kollegen/Kolleginnen und der Gesamteinrichtung gegenüber loyal und trete aktiv der Nichtbeachtung professioneller Standards entgegen. –   Ich spreche gefährdende Sachverhalte an und sorge für Klärung. –  Ich trage Entscheidungen der Gremien (Team, Leitung, Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) mit und vertrete sie nach außen. –   Ich unterstütze den jungen Menschen dabei, sich selbst zu wehren und zu schützen. –   Bei Bedarf wende ich festgestellte Gefährdungen durch mein aktives Tun ab. –   Meine persönlichen Äußerungen trenne ich erkennbar von Äußerungen im Namen der Einrichtung. 7.  Mein Handeln ist transparent und nachvollziebar, entspricht fachlichen Standards und ist in einen wertschätzenden Umgang miteinander eingebettet. –   Ich mache Kollegen/Kolleginnen auf die Nichtbeachtung professioneller Standards aufmerksam. –   Bei Verstößen informiere ich das betreffende Team und gegebenenfalls die Leitung. 11 Beteiligung als Aspekt von Prävention Beteiligung ist in unserer Gesellschaft ein wichtiger Baustein für die demokratische Willensbildung. Beteiligung heißt Mitwirkung und Mitbestimmung. Es existieren vielfältige formale Mitwirkungsrechte und -möglichkeiten in den verschiedenen Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit. Im Rahmen des Kinderschutzes ist die Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei der Einschätzung von Gefährdungssituationen grundsätzlich verpflichtend (§ 8a, 8b SGB VIII). den niedrigschwelligen Zugang zu Bildungseinrichtungen und den vorhandenen Hilfsangeboten zu erleichtern. Nur wer beteiligt ist, kann Angebote der Prävention annehmen und Kinderschutz bewusst umsetzen. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen (…) zu beteiligen“ (§ 8 Abs. 1 SBG VIII). Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist heute Aufgabe und Verpflichtung der sozialen Arbeit. Auch hier können Selbstwirksamkeit und Verantwortung erfahren und gelernt werden. Ein Beispiel für Partizipation ist die gemeinsame Erarbeitung einer Verhaltensampel. Hier ist für jeden augenfällig dargestellt, was eine pädagogische Fachkraft darf und was nicht. Neben den formalen Rechten ist sicherlich der allseitige Wunsch nach vertrauensvoller Zusammenarbeit wichtig. Beteiligung ist somit ein wichtiger Baustein zur Prävention. Ob Kinder oder Erwachsene, ob Mitarbeiter/-innen oder Eltern, alle Menschen, die beteiligt sind, die spüren, dass ihre Sichtweise gesehen wird, ihre Anliegen gehört und ihre Bedürfnisse wertgeschätzt werden, können mit ihrer Aufmerksamkeit den Blick der Fachkräfte stärken. Eine lebendige, meinungsoffene und klar strukturierte Einrichtung kann idealerweise Entwicklungen und „Störungen“ eher wahrnehmen. Beteiligung von Eltern Es ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Familien Partizipation kennen oder praktizieren können. Daher ist ein sensibler Umgang mit den verschiedenen Familienkulturen notwendig, um Beteiligung zu ermöglichen. Kulturen verstehen wir als gemeinsame Lebensweisen und Deutungsmuster einer Gruppe oder Lebenswelt. Sie sind nicht an Herkunft gebunden, nicht statisch und verändern sich ständig. In jeder Gesellschaft gibt es eine Vielzahl von Kulturen, auch ohne Menschen mit Migrationshintergrund. (Pädagogen-)Deutsch als Fremdsprache, unterschiedliches Kommunikationsverhalten, Zugangsbarrieren, divergierende Rollen- und Familienbilder oder Erziehungsziele können bei Familien mit und ohne Migrationshintergrund zur Herausforderung in der Präventionsarbeit werden. Der Aufbau von (migrationsspezifischen) Netzwerken, der Kontakt zu Fachkräften oder Vermittlern mit Zugang zu den verschiedensten Familienkulturen und die Schaffung von schnellen und unbürokratischen Zugängen kann dabei helfen, allen Zielgruppen im Sozialraum Es ist nötig, mit Eltern oder Sorgeberechtigten über ihr Schutzkonzept zu sprechen und sie einzubeziehen. Reden Sie mit Müttern und Vätern (und anderen Sorgeberechtigten) über die Bedeutung von Schutzkonzepten, informieren Sie über Ihren Verhaltenskodex und zeigen Sie sich offen, wenn Eltern oder Sorgeberechtigte darüber sprechen wollen oder besorgt sind, wenn das Thema in der Einrichtung auf die Tagesordnung kommt oder ein Verdachtsfall bekannt wird. Anhand bestimmter Alltagserfahrungen und -situationen wird aufgezeigt, wie der Schutz vor Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt konkret aussehen kann. Aus zwei Perspektiven (Eltern-Blick und Fachkraft-Blick) soll so sichergestellt werden, dass die Einrichtung ein Ort ist, an dem sich alle Beteiligten, ob Eltern, Fachkräfteteam, Kinder und Jugendliche wohlfühlen und angstfrei agieren können. 12 Beteiligung von Mitarbeiter/-innen Exkurs: Die Beteiligung von Mitarbeiter/-innen ist so vielfältig, wie Träger und Einrichtungen aufgestellt und organisiert sind. Im Rahmen der Entwicklung von Schutzkonzepten ist es von Bedeutung, frühestmöglich alle Mitarbeiter/-innen einer Organisation mit einzubeziehen. Nur wer mitdenken und mitreden kann, wird nach besten Kräften die gestellten Aufgaben mitverantworten. Die Beteiligung ist in ganz vielfältiger Art möglich: bei der Entwicklung von Leitbildern, bei der Risikoanalyse oder bei der gemeinsamen Reflexion der Arbeit. Gemäß § 8b SGB VIII haben Sie Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Begleitung durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Dies geschieht von Bundesland zu Bundesland, von Jugendamt zu Jugendamt ganz unterschiedlich. Informieren Sie sich über die bestehenden Angebote ihres Jugendamtes. Führen Sie Gespräche, fordern Sie umfassende Unterstützung ein. Der Paragraph 8b SGB VIII ist weit gefasst. Er gibt nicht nur Fachpädagog/-innen das Recht auf Beratungsleistungen durch das Jugendamt, sondern auch Trägern die Möglichkeit der Unterstützung bei Leitlinien/Konzepten zum Kinderschutz sowie zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einzufordern. 13 Im Folgenden sind eine Ampel einer Kindertageseinrichtung und eine Ampel einer Jugendhilfeeinrichtung dargestellt. Dies können nur Beispiele sein. Eine Ampel ist immer nur dann sinnvoll, wenn sie in der Institution gemeinsam erstellt worden ist. Sie kann allerdings als Diskussionsgrundlage erste inhaltliche Anregungen geben. Beispiel 3: Verhaltensampel Kindertageseinrichtung 14 15 Dieses Verhalten geht nicht Dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung nicht förderlich  Intim anfassen  Intimsphäre missachten Zwingen  Schlagen  Strafen  Angst machen  Sozialer Ausschluss  Vorführen  Nicht beachten  Diskriminieren  Bloßstellen  Lächerlich machen  Pitschen / kneifen  Verletzen (fest anpacken, am Arm ziehen)  Sozialer Ausschluss (vor die Tür begleiten)  Auslachen (Schadenfreude, dringend anschließende Reflexion mit dem Kind / Erwachsenen)  Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche  Regeln ändern  Überforderung / Unterforderung  Autoritäres Erwachsenenverhalten  Nicht ausreden lassen  Misshandeln  Herabsetzend über Kinder und Eltern sprechen  Schubsen  Isolieren / fesseln / einsperren  Schütteln  Medikamentenmissbrauch  Vertrauen brechen  Bewusste Aufsichtspflichtverletzung  Mangelnde einsicht  konstantes Fehlverhalten  Küssen15  Grundsätzlich Videospiele in der Kita  Filme mit grenzverletzenden Inhalten  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Verabredungen nicht einhalten  Stigmatisieren  Ständiges Loben und Belohnen  (Bewusstes) Wegschauen  Keine Regeln festlegen  Anschnauzen  Laute körperliche Anspannung mit Aggression  Kita-Regeln werden von Erwachsenen nicht eingehalten (regelloses Haus)  Unsicheres Handeln Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern Selbstreflektion:  Welches Verhalten bringt mich auf die Palme?  Wo sind meine eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollgialen Beratung bzw. das Ansprechen einer Vertrauensperson. 14 Diese Ampel hat das Team der „Integrativen Kita Unkel“, Schulstraße 3, 53572 Unkel, im Rahmen eines Teamworkshops entwickelt. Eine mit den Kindern erarbeitete Ampel folgt. 15 Dabei ist zu berücksichtigen, dass je nach Familienkultur mehrere Begrüßungs- und Abschiedsküsse auf die Wangen üblich sind. Auch sie sind dann bedenklich, wenn das Kind Unbehagen zeigt oder äußert. 14 Dieses Verhalten ist pädagogisch richtig  Positive Grundhaltung  Ressourcenorientiert arbeiten  Verlässliche Strukturen  Positives Menschenbild  Den Gefühlen der Kinder Raum geben  Trauer zulassen  Flexibilität (Themen spontan aufgreifen, Fröhlichkeit, Vermittler / Schlichter)  Regelkonform verhalten  Konsequent sein  Verständnisvoll sein  Distanz und Nähe (Wärme)  Kinder und Eltern wertschätzen  Empathie verbalisieren, mit Körpersprache, Herzlichkeit  Ausgeglichenheit  Freundlichkeit  partnerschaftliches Verhalten  Hilfe zur Selbsthilfe  Verlässlichkeit  Aufmerksames Zuhören  Jedes Thema wertschätzen  Angemessenes Lob aussprechen können  Vorbildliche Sprache  Integrität des Kindes achten und die eigene, gewaltfreie Kommunikation  Ehrlichkeit  Authentisch sein  Transparenz  Echtheit  Unvoreingenommenheit  Fairness  Gerechtigkeit  Begeisterungsfähigkeit  Selbstreflexion  „Nimm nichts persönlich“  Auf die Augenhöhe der Kinder gehen  Impulse geben Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem wichtig:  Regeln einhalten  Tagesablauf einhalten  Grenzüberschreitungen unter Kindern und Erzieher/-innen unterbinden  Kinder anhalten in die Toilette zu urinieren  Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen  „Gefrühstückt wird im Bistro“  Süßigkeiten sind verboten Klug ist es, in schwierigen, verfahrenen Situationen einen Neustart / Reset zu initiieren 15 Beispiel 4: Ampel stationäre Jugendhilfeeinrichtung16 Rote Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz und Sicherheit! dieses Verhalten ist immer falsch und dafür können Betreuer und Betreuerinnen angezeigt und bestraft werden  Schlagen  Mit Jugendlichen sexuell Kontakt haben  Einsperren  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Sexuell missbrauchen oder belästigen  Vergewaltigen  Intimbereich berühren  Misshandeln  Angst einjagen und bedrohen  Klauen  Quälen aus Spaß  Stauchen Gelbe Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht, sich zu wehren und Klärung zu fordern! dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht förderlich Grüne Ampel = dieses Verhalten ist pädagogisch richtig, gefällt aber Kindern und Jugendlichen nicht immer 16  Unzuverlässig sein  Keine Regeln festlegen  Befehlen, rumkommandieren  Was Böses wünschen  Wut an Kindern auslassen  Durchdrehen  Nicht ausreden lassen  Unverschämt werden  Verantwortungslos sein  Ausdrücke sagen  Weitermachen wenn ein Kind „Stopp“  Kinder beleidigen  Sich immer für etwas besseres halten sagt  Bedürfnisse von Kindern ignorieren  Unsicheres Handeln Kinder und Jugendliche haben ein Recht, Erklärungen zu bekommen und ihre Meinung zu äußern!  Kindern das Rauchen verbieten  Schulranzen ausleeren, um gemeinsam Ordnung zu schaffen  Über Kinder reden  Bei der Lernzeit Musikhören verbieten  Schimpfen Quelle: Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e. V. 16  Kinder zum Schulbesuch drängen  Jugendliche auffordern, aufzuräumen  Was mit den Eltern ausmachen und die Kinder darüber informieren  Bestimmen, sich an die Regeln zu halten  Verbieten, anderen zu schaden Intervention Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen Die folgenden Empfehlungen sind zu beachten: Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Verfahrensablauf zur ersten Orientierung und Intervention bei Verdachtsfällen in Ihrer Institution anbieten. Dabei muss allen Beteiligten klar sein, dass es bei der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen nicht den einen roten Faden geben kann. In der Praxis haben sich die im Folgenden beschrieben Verfahrensschritte als belastbar und zielführend herausgestellt. Wir legen dabei großen Wert auf eine frühe und externe fachliche Begleitung Ihrer Einrichtung in diesem Verfahren. Die Situationen, die zur Vermutung von Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt führen, können sehr unterschiedlich sein. Vielleicht macht ein Mädchen oder Junge Andeutungen oder Sie beobachten ein sexuell übergriffiges Verhalten durch einen Erwachsenen oder durch andere Kinder oder Jugendliche. Vielleicht entdecken Sie kinderpornografisches Material auf einem Handy oder Rechner. • Bewahren Sie Ruhe. • Interpretieren Sie die Situation nicht. Notieren Sie, was Ihnen aufgefallen ist und was das Mädchen bzw. der Junge gesagt hat. Halten Sie fest, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, ob sie spontan war oder durch bestimmte Themen oder Ereignisse ausgelöst wurde. Was haben Sie gesehen, gehört, von wem und was sind Ihre Gefühle. • Informieren Sie Ihre Leitung. Sie entscheidet über die nächsten konkreten Schritte. • Sollte der Verdacht Ihre Leitung betreffen, informieren Sie Ihren Träger. • Halten Sie Kontakt zu dem Mädchen oder Jungen, aber versprechen Sie nicht, dass Sie alles für sich behalten werden. • Stellen Sie in keinem Fall die verdächtige Person zur Rede. Dadurch kann das Kind oder der/die Jugendliche zusätzlich gefährdet werden. Bitte beachten Sie dabei: Ein ganz wichtiger Punkt in der akuten Situation eines vermuteten oder tatsächlichen Vorfalles ist, dass Sie frühzeitig eine verantwortliche Person benennen, die nach Innen und Außen die Einrichtung vertritt. Dadurch vermeiden Sie sich widersprechende Aussagen. Eine Person verhält sich eindeutiger und ist einschätzbarer, als immer wechselnde Personen. Wählen Sie diese Person bewusst aus. Sie sollte diplomatisch sein, klar sprechen, verschiedene Sichtweisen und Blickwinkel ausdrücken und trotzdem eine eindeutige Haltung vertreten können. Wichtig ist: Zeitnahes, planvolles und abgestimmtes Handeln. Das ist umso wichtiger, wenn der Verdacht von Eltern oder Außenstehenden an Sie herangetragen wird. 17 Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch durch Fachkräfte in Institutionen17 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung Auftreten von grenzüberschreitendem Verhalten  Festgestellt durch Mitarbeiter/-innen, Kind, Eltern  Verpflichtende Info an Leitung, bei Leitung betreffend an Träger MA Schritt 1: S. 20  Gefährdungseinschätzung MA/L Schritt 2: S. 20  Info an Träger L  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger  Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich T Krisenkommunikation ja  Maßnahmen ergreifen nein  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger    1 1 1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung T: Träger 17 Arbeithilfe Kinderschutz in Einrichtungen, S. 44-45, Paritätischer Hamburg 18 Krisenkommunikation: S. 27 Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung 1 1  L/T 1   Weitere Klärung erforderlich Krisenkommunikation ja  T Externe Expertise einholen nein Schritt 3: S. 20  L/T Verdacht begründet Info an Beschuldigten, Info an Ankläger durch Leitung nein  ja  L/T  Evt. Rehabilitationsmaßnahmen Schritt 5a: S. 22  Gemeinsame Risiko-/Ressourcenabschätzung Bearbeitung abgeschlossen Schritt 4: S.20  L/T Gespräch mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in  T Weiterführung des Verfahrens nein  Verdacht besteht noch ja  Fortführung des Verfahrens L/T – Freistellung ggf. Hausverbot – Hilfe für direkt und indirekt Betroffene – Transparenz – ggf. Strafanzeige Schritt 5a: S. 22 nein  Rehabilitationsmaßnahmen ja  Maßnahmen abwägen – Sanktionen – dienstrechtliche Optionen – Bewährungsauflagen – Transparenz im Team  Weiterarbeit an Fehlerkultur, Sensibilisierung für Fehlverhalten, nach dem Fall ist vor dem Fall   Bearbeitung des Einzelfalles ist abgeschlossen 19 evt. Schritt 5: S. 21 2.) Erläuterungen zu der systematischen Darstellung S. 20 Schritt 1 Verpflichtende Info an die Leitung (sollte der Verdacht die Leitung betreffen, Träger informieren) itarbeiter/-innen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch eine/M n andere/-n Beschäftigte/-n (auch Neben- und Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung (bei Leitung betreffend, den Träger) zu informieren. Schritt 2  Gefährdungseinschätzung: Gefährdung umgehend intern einschätzen / Sofortmaßnahmen ergreifen / Träger bzw. Geschäftsführung informieren nabhängig vom Ergebnis der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen U erfolgt eine Information durch die Leitung (gegebenenfalls auch direkt durch den/die Mitarbeiter/-in) an den Träger bzw. die Geschäftsführung. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung beispielsweise anhand von Dienstplänen oder Anwesenheitslisten der Kinder oder Jugendlichen. Schritt 3 Externe Expertise einholen a)  Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, ist eine externe Fachkraft einzuschalten. Diese kann sowohl: • die insofern erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII als auch • ein/e Ansprechpartner/-in einschlägiger Beratungsstellen sein. cheuen Sie diesen Schritt nicht. Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern S und Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. ur durch den einrichtungsunabhängigen, gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen erfahrenen N Blick von außen wird Ihnen eine angemessene Reaktion im Sinne des Kindeswohls sowie gegenüber Sorgeberechtigten, Beschuldigtem/Beschuldigter, Team und anderen Eltern gelingen. b)  Die Vermutung oder der Verdachtsfall haben sich nicht bestätigt. Schritt 4  Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte bestätigen die Vermutung, dann: • Gespräch mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in (Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung des/r Mitarbeiter/-in, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen, ggf. Einbinden des Betriebsrats) • Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten (Über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste Schritte abstimmen) 20 Wichtig: Der Arbeitgeber steht vor der Herausforderung, seine Loyalitätspflicht und das Informationsrecht des/der Betroffenen Mitarbeiters/-in mit der Glaubwürdigkeit der Informationen zum Verdacht abzuwägen und gleichzeitig rechtssicher im Hinblick auf arbeitsrechtliche Maßnahmen und eine mögliche Strafverfolgung zu handeln Schritt 5 Grundsätzliches Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder die/den Jugendliche/n, deren oder dessen Eltern, aber gegebenenfalls auch den/die Mitarbeiter/in zu schützen. Die oben genannten Schritte sind Empfehlungen, aber letztendlich vom individuellen Fall abhängig. Wichtig ist, dass Sie einen Plan haben, wann Sie wen und wie informieren wollen. Stimmen Sie sich hier eng mit Ihrer externen Beratung ab. Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden • Siehe Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (auf der Seite: http://www.add.rlp.de im Suchfeld „Leitlinie“ eingeben) • Meldung an die Kita- bzw. Heimaufsicht (gemäß § 45 SGB VIII) • Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten • Notwendigkeit der rechtlichen Beratung für den Träger prüfen Maßnahme des Trägers • gegebenenfalls sofortige Freistellung des/r Mitarbeiters/-in • Unterbreitung von Hilfsangeboten für den/die Mitarbeiter/-in • gegebenenfalls Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden • gegebenenfalls Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses Information der Elternvertreter, anderer Eltern, aller Eltern! Der Informationspflicht gegenüber den Eltern sollten Sie unbedingt zügig aber nicht übereilt nachkommen. Dies ist wichtig, da Sie dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in Kenntnis gesetzt werden. Beziehen Sie Ihre externe Beratung mit in die Planung und Durchführung von Elterngesprächen und Elternabenden ein. Eltern sind verständlicherweise sehr emotional. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist wichtig. Bitte beachten Sie: Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: Soviel wie nötig, sowenig wie möglich. Auch hier sind die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu beachten. In jedem Fall muss die Offenlegung von „Täterwissen“ vermieden werden. Sowohl der „Opferschutz“ muss gewährt als auch sichergestellt sein. Die Information darf keinen Anlass zu „übler Nachrede“ bieten. 21 Schritt 5 a Der Verdacht bestätigt sich nicht: Rehabilitationsverfahren as Rehabilitationsverfahren dient dem Schutz eines/r fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens D stehenden Mitarbeiters/-in. Ein ausgesprochener und in der Folge nicht bestätigter Verdacht ist oft mit einer hohen Emotionalität und Komplexität verbunden. iel des Verfahrens ist deshalb, die Wiederherstellung des Ansehens und der Arbeitsfähigkeit des/r betroffenen Z Mitarbeiters/-in. Der Nachsorge ist deshalb ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber auch gegenüber Eltern und Elternvertreter/innen. Die Öffentlichkeit im eigenen Sozialraum muss sensibel und ausreichend informiert werden. ie Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die AufkläD rung eines Verdachtes Schritt 6 • • Reflexion der Situation Reflexion und Aufarbeitung im Team Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Wichtig: Alle Fakten und Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren. Die Maßgaben des Datenschutzes und der Vertraulichkeit von Dienstangelegenheiten gelten und sind zu beachten (unter anderem wichtig bei der Information anderer Eltern). Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren18 Ziel / Zweck Das vorliegende Verfahren wurde zum Schutz für fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens geratene Mitarbeiter/-innen entwickelt. Ein ausgesprochener und in Folge davon nicht bestätigter Verdacht geht einher mit einem hohen Maß an Komplexität und Emotionalität. Das Verfahren zur „Bearbeitung eines ausgeräumten Verdachts (Rehabilita- tionsverfahren)“ soll dazu dienen, Mitarbeiter/-innen vollständig zu rehabilitieren. Dieses Verfahren kann keine umfassende Garantie geben, dass das Ziel einer vollständigen Rehabilitation immer erreicht werden kann. Trotzdem ist es erforderlich, die Rehabilitation mit der gleichen Sorgfalt wie das Verfahren zur Überprüfung eines Verdachts (…) durchzuführen. 18 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert …“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshilfe). 2. Auflage 2010, S. 20. 22 Anwendungsbereich Die Regelung zum Umgang mit Fehlverhalten findet in allen Bereichen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf Anwendung. Es wird in jedem Falle, bei dem ein/e Mitarbeitende/-r fälschlicherweise unter Verdacht geraten ist, angewandt. (…) • Der Nachsorge betroffener Mitarbeiter/-innen bei einem ausgeräumten Verdacht ist ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. • Im Falle eines ausgeräumten Verdachts müssen die betreffenden Mitarbeiter/-innen (Beschuldiger/Beschuldigende, Verdächtigte/-r, gegebenenfalls Team) zu einem gemeinsamen Gespräch (gegebenenfalls Supervision) zusammenkommen. Die Definition des Kreises der betreffenden Mitarbeiter/-innen muss im Einzelfall geklärt werden. Aufgabe und Inhalt dieses Gesprächs ist die unmissverständliche Wiederherstellung der Vertrauensbasis und der Arbeitsfähigkeit unter den betroffenen und beteiligten Mitarbeiter/-innen. • Sollten dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in durch das Verfahren unzumutbare Kosten entstanden sein, so prüft die Leitung auf Antrag, ob eine teilweise oder gänzliche Kostenübernahme durch Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe erfolgen kann. Hieraus entsteht allerdings kein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigungsleistungen. • Die Mitarbeiter/-innen müssen begleitet werden, bis das Thema gänzlich abgeschlossen ist. Es sollte am Ende eine symbolische oder rituelle Handlung erfolgen, damit ein Schlusspunkt gesetzt werden kann. Die Form kann in unterschiedlicher Weise, z. B. als Abschlussgespräch, Ansprache, Meditation oder Andacht etc. erfolgen. Durchführung und Verantwortung Die Durchführung der Rehabilitation von Mitarbeiter/-innen bei einem nicht bestätigten Verdacht ist explizite und alleinige Aufgabe der zuständigen Leitung. Grundsätze zur Rehabilitation von Mitarbeitenden: • Die zuständige Leitung muss umfassend und ausführlich über das (Rehabilitations-)Verfahren informieren. Der Schwerpunkt muss dabei auf der eindeutigen Ausräumung / Beseitigung des Verdachts liegen. Es darf kein „G’schmäckle“ zurückbleiben. • Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die Verfolgung des Verdachts. • Im Rahmen der Aufklärung eines Verdachts muss eine Dokumentation über die informierten Personen und Dienststellen erfolgen. Im Rahmen einer anschließenden Rehabilitation bei einem nicht bestätigten oder ausgeräumten Verdacht müssen die gleichen Personen und Dienststellen informiert werden. Informationen an einen darüber hinausgehenden Personenkreis werden mit der/m betroffenen Mitarbeiter/-in abgestimmt. Dokumentation Die einzelnen Schritte dieses Verfahrens werden formlos dokumentiert. Nach Abschluss wird nach Absprache und im Einvernehmen mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in geklärt, ob die Dokumente vernichtet oder aufbewahrt werden. Nachsorge betroffener Mitarbeitenden bei ausgeräumtem Verdacht • Ziel der Nachsorge ist – als ein zentraler Schwerpunkt der Rehabilitation – die volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der beteiligten Mitarbeiter/-innen. 23 Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden Kinder im Kindergarten- oder Grundschulalter zeigen sexuelle Verhaltensweisen. Inwiefern sie entwicklungsentsprechend (altersentsprechend) oder sexuell auffällig sind, ist nicht immer leicht zu sagen. Diese Einschätzung wird durch individuelle Werte, Haltungsfragen und Erfahrungen mit der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion und mit tagesaktuellen Ereignissen beeinflusst, über die in den Medien berichtet wird. „Es sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, die sexuelle Verhaltensweisen initiieren, die von der Entwicklung her unangemessen sind und / oder andere schädigen. Sexuell auffälliges Verhalten ist ein Verhalten, das die Kinder früher und / oder häufiger zeigen, als es von der Entwicklung her und / oder kulturell zu erwarten ist. Das sexuelle Verhalten weist eine gewisse Zwanghaftigkeit auf und wird trotz Interventionen von Erwachsenen wiederholt. Sexuell potentiell schädigendes Verhalten geschieht unter Einsatz von Drohungen, Zwang oder Gewalt, bedingt körperliche Verletzungen oder psychischen Stress bei den darin verwickelten Kindern; sie widerspricht der sozialen Entwicklung der Kinder. Es bezieht jüngere bzw. Kinder mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ein.“21 Um bei Verhaltensweisen zwischen „normaler“ sexueller Aktivität eines kleinen Kindes und den sexuellen Übergriffen unterscheiden zu lernen, gehören Kenntnisse der sexuellen Entwicklung von Kindern zum Know-How von Pädagogen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher, teilweise auch widersprüchlicher Erwartungen von Eltern unbedingt notwendig, um eine klare Haltung zu entwickeln. Dem Träger kommt hier die Aufgabe zu, entsprechende Fortbildungsangebote anzubieten. Kindertagesstätten sollten das Thema Sexualpädagogik als Teil ihres pädagogischen Konzeptes erarbeiten.19 Es ist wichtig, diese Verhaltensweisen immer abhängig vom Alter und vom Entwicklungsstand des Kindes zu sehen. Die Intervention ist bei Jugendlichen anders als bei Kindern unter 14 Jahren, da es sich bei Jugendlichen um strafbares Verhalten handelt, das möglicherweise zur Anzeige gebracht wird und polizeilich und staatsanwaltlich untersucht wird. „Kinder stehen anders als Jugendliche am Anfang des sexuellen Lernens und benötigen dabei die Unterstützung ihrer Bezugspersonen und Erzieherinnen. Jugendliche haben längst ein Bild von Sexualität.“22 Die Verunsicherung beim Thema „Übergriffige Kinder“ ist bei Eltern und Sorgeberechtigten sowie Fachkräften noch groß. Teilweise wird sexuell auffälliges Verhalten bagatellisiert und als kindliche Spielerei verniedlicht, manche Fachkräfte oder Eltern neigen zur Überreaktion und ein Kind oder Jugendlicher wird stigmatisiert. Fachkräfte fühlen sich gerade bei diesem Thema häufig überfordert, dabei geht es beim pädagogischen Umgang nicht um psychologische Aufarbeitung des Vorgefallenen, sondern um den wirksamen Schutz der Kinder vor Übergriffen und das Entwickeln von wirksamen Maßnahmen dagegen.20 Sexuelle Übergriffe sind von Macht und Unfreiwilligkeit gekennzeichnet. Eine Beschreibung von Kindern, die sexuell auffällige Verhaltensweisen zeigen: 21 Bange, Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag). Hamburg 29.11.2013. Dort wird folgende Quelle benannt: Association for the Treatment of Sexual Abusers – ASTA. 2006, S.3. 22 Siehe Strohhalm e.V im Auftrag des LJA Brandenburg, 2006 19 Sexuelle Übergriffe unter Kindern- Handbuch zur Prävention und Intervention; Freund, Riedel-Breidenstein, Köln 2004 20 Kindliche Sexualität zwischen altersangemessenen Aktivitäten und Übergriffen, Strohhalm e.V im Auftrag des Landesjugendamt Brandenburg, 2006 24 Verfahrensablauf Ursula Enders und Bernd Eberhardt listen zusätzlich folgende Signale auf23: • sexuelle Aktivitäten mit viel älteren oder jüngeren Kindern • nachhaltig kein Verständnis über körperliche Grenzen (z. B. Ich kann jeden überall anfassen) Bei der Thematik sexuell übergriffiger Kinder und Jugendlicher würde ein reiner Verfahrensablauf zu kurz greifen. Bei sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen muss über pädagogische Interventionen gesprochen werden auf der Grundlage von einer differenzierten Betrachtung von Grenzverletzungen, Übergriffen und sexuellem Missbrauch25. Gerade bei übergriffigen Kindern „sind das pädagogische Umgehen mit diesem Verhalten, Schutz der betroffenen Kinder und wirksame Formen der Einflussnahme auf übergriffige Kinder gefragt.“26 Dazu ist es – wie bereits gesagt – in der Regel notwendig, sich von einschlägigen Beratungsstellen beraten und ggf. begleiten zu lassen. „Die Bandbreite der Verhaltensweisen, die für andere Kinder schädlich sein könnten, ist enorm. Für einen angemessenen Umgang mit sexuell auffälligen und sexuell aggressiven Jungen und Mädchen ist deshalb ein differenzierter Blick unerlässlich.“24 Bitte bedenken Sie: Zur allerersten Orientierung kann dieser Ablauf dienen, der dann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Als Institution tragen Sie Verantwortung für alle Kinder. Auch sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe. Um ihr übergriffiges Verhalten möglichst zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen Sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, aber auch spezialisierte Beratungs- und Handlungsangebote. Gerade hier sind Sie als Träger gut beraten, die Zusammenarbeit mit einer einschlägigen Beratungsstelle oder einem Fachdienst zu suchen (siehe Liste mit Ansprechpartnern/-innen). Zunächst: Die Mitarbeiter/-innen sollten genau hinsehen (Was sehe ich?) und unterscheiden lernen, was eine sexuelle Aktivität eines Kindes (Alter?) ist und was ein übergriffiges Verhalten darstellt. Bei sexueller Aktivität eines kleinen Kindes sollte auf der Grundlage des sexualpädagogischen Konzeptes der Einrichtung/ Kita umgegangen werden. 25 Dazu gibt es sowohl für den Elementar- als auch für den schulischen Bereich aus der Beratungspraxis entwickelte Broschüren als Arbeitshilfe, die beim Verein Strohhalm zu beziehen sind: http://www.strohhalm-ev.de/publikationen/kinder/20/ 26 Siehe Strohhalm e.V für LJA Brandenburg, 2006 23 Siehe Enders & Eberhardt; Zartbitter Köln, 2004. 24 Bange, Dr. Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag).Hamburg 29.11.2013. 25 Bei übergriffigem Verhalten: Schritt 1 Leitung informieren Schritt 5 Risikoanalyse abschließen Mitarbeiter/-innen, die eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch andere betreute Kinder wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung zu informieren. a)  Einschätzung der Gefahren durch die/den Gefährdenden und Festlegen von Maßnahmen in Abstimmung mit der insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft. Schritt 2  Gefahrenpotenzial intern einschätzen b)  Einschätzung der Kindeswohlgefährdung des gefährdeten Kindes. / Sofortmaßnahmen ergreifen • • Interne Einschätzung der Gefahr und Festlegen von Sofortmaßnahmen mit dem Erziehungsteam, der Leitung, gegebenenfalls weiteren Mitarbeitern/-innen Schritt 6  Weitere Maßnahmen einleiten und absichern und Umgang mit den Kindern/Jugendlichen Träger bzw. Geschäftsführung oder Vorstand informieren Das betroffene Kind hat Vorrang: a)  Betroffenes Kind/Jugendlicher: Schutz herstellen! Pädagogischer Umgang: emotionale Zuwendung, dem Kind glauben und es trösten. Bei Bestätigung der Gefährdung und in Absprache mit der/den Sorgeberechtigten erfolgen abhängig von der möglichen Schwere der Folgen ggf. die Einleitung von Nachsorgemaßnahmen. Schritt 3  Gegebenenfalls externe Expertise einholen Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, wird empfohlen, eine externe Fachkraft hinzuzuziehen. Mit dieser sind die weiteren Schritte abzustimmen. b)  Übergriffiges Kind/Jugendlicher: möglichst in Absprache mit Fachkräften: Konfrontation mit dem Verhalten, Ziel: Einsicht in sein/ihr Fehlverhalten fördern27, zeitlich begrenzt weitere (organisatorische) Maßnahmen zum Schutz einleiten: z. B. Kind darf nur noch alleine auf die Toilette gehen, Veränderung der Gruppensituation. Abreise des Kindes aus Freizeitmaßnahmen (z. B. Ferienreise). Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen bzw. Nachsorgemaßnahmen z. B. durch Einbezug des zuständigen ASD. Ggf. den Sachverhalt weiter prüfen (Diagnostik) Dazu ggf. Gespräche mit • • • dem/r des Übergriffs verdächtigen Kind(ern)/Jugendlichen dem betroffenen Kind ggf. anderen Beteiligten oder Zeugen Schritt 4 Ggf. Sorgeberechtigte einbeziehen Einbeziehung der Sorgeberechtigten des/der übergriffigen Kindes/Jugendlichen (Ausnahme: Verdacht auf innerfamiliären Missbrauch) und des gefährdeten Kindes. 27 26 Ebd.Strohhalm e.V im Auftrag des LVA Brandenburg, 2006 Schritt 7  Kita-Aufsicht, Heimaufsicht, Eltern- Aufgaben: Wer hat was zu tun? Im Idealfall spielen Sie Krisenszenarien vorab schon einmal durch, um besser auf eine tatsächliche Krise reagieren zu können. vertretung, Eltern und Mitarbeiter/innen informieren a)  Meldung über das Vorkommnis an die Kita- oder Heimaufsicht (nach § 31 Abs. 2 AG KJHG) b)  Information bzw. Einbeziehung der Elternvertretung Intern geht vor extern Im Krisenfall gilt es, keine Zeit zu verlieren und intern alle Fäden zusammenzuhalten. c)  In der Regel Information der Kinder-/Jugendgruppe im Sinne von Prävention • d)  In der Regel Information der übrigen Eltern, (richtiger Zeitpunkt und Form wichtig) Nehmen Sie SOFORT mit dem/der Krisenmanager/-in Kontakt auf und klären Sie die Lage. • Verschaffen Sie sich zügig und penibel genau einen Überblick, bewahren Sie – auch wenn es schwer fällt – einen kühlen Kopf. • Sichern Sie ab, dass keine Informationen willkürlich nach außen dringen. Schritt 8 Den Fall nachbearbeiten • Interne Reflexion Mitarbeitern/-innen mit allen beteiligten • Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Die interne Kommunikation geht in jedem Fall vor. Es wird darum gehen, die Angehörigen, Experten sowie Fach- und Führungskräfte schnellstmöglich ins Boot zu holen, um die Herausforderung gemeinsam im Team zu bewältigen. Krisenintervention Die Krisenkommunikation sollte strategischer Bestandteil jedes Schutzkonzepts sein. Verdachtsfälle oder Übergriffe, die öffentlich werden, stellen nicht nur intern für Ihre Einrichtung eine Krise dar. Extern werden Sie mit unerbittlichem Interesse der Medien konfrontiert und im Mittelpunkt kritischer Berichterstattung stehen. Mit einer Stimme sprechen Bestimmen Sie EINE Person, die öffentlich für den Träger spricht. Das kann beispielsweise der/die Pressesprecher/-in, die Geschäftsführung oder der Vorstand Ihres Trägers sein, der/die bereits medienerfahren ist. Holen Sie sich bei Bedarf externe Medien-Profis an Bord, die Sie unterstützen. Gerade im Krisenfall trägt das Prinzip „Mit einer Stimme sprechen“ dazu bei, dass keine zweideutigen Informationen von unterschiedlichen Personen an die Öffentlichkeit gelangen und Verwirrung stiften. Präventiv Präventiv empfiehlt sich die Einrichtung eines Krisenkonzepts, mit dem die Zuständigkeiten, wer was als erstes wissen muss und sagen darf, festgelegt werden. Im Ernstfall werden Sie eines kaum zur Verfügung haben: Zeit. Innerhalb weniger Stunden werden Sie tiefgreifende Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen treffen müssen. Rufen Sie daher eine Krisen-Kontaktliste ins Leben und bestimmen Sie eine/-n Krisenmanager/-in, der im Ernstfall das Vorgehen koordiniert. Klären Sie die Ressourcen und Information der Elternvertreter/-innen, anderer Eltern, aller Eltern Sie haben grundsätzlich eine Informationspflicht gegenüber allen Eltern. Dies gilt insbesondere in Fällen des Verdachts auf Machtmissbrauch, Übergriffe und 27 Gewalt in Einrichtungen, da auch andere Kinder und Jugendliche betroffen sein könnten. Informieren Sie zunächst die Elternvertreter/-innen und planen Sie anschließend zeitnah einen Elternabend. Laden Sie zu Gesprächen mit einzelnen Eltern oder zu Elternabenden unbedingt Ihre externe Beratung ein. Kontakt zu den Medien • Beim Kontakt zur Presse sind je nach Wissensstand der Medien, unterschiedliche Maßnahmen denkbar. • Ein Journalist nimmt Kontakt zu Ihnen auf, weil er vom Vorfall erfahren hat. • Befriedigen Sie die erste Informationspflicht: Nur die Tatsachen kommunizieren, vereinfachen Sie, ohne zu verfälschen, Aussagen müssen wahr sein. „Kein Kommentar“ ist in der Krise keine Option – weder gegenüber Eltern, noch gegenüber den Medien. Die Redaktionen recherchieren auch ohne Sie weiter – im Zweifel an der falschen Stelle. Schnell kann es so zu Falschmeldungen, Spekulationen, Halbwahrheiten und Gerüchten kommen. Daher empfiehlt es sich, möglichst vorab, Presseantworten28 zu entwickeln. Wägen Sie Ihren Sprachgebrauch genau ab. Geht es z. B. schon um einen Fall oder besteht erst ein Verdacht? • • • Ist die Sachlage noch unklar, einigen Sie sich darauf, wann Sie weitere Informationen liefern und was Sie noch abklären müssen. Absprachen müssen eingehalten werden. • Stellen Sie keine Vermutungen an und gehen Sie nicht auf Vermutungen von Journalisten ein. Nur gesicherte Fakten werden verlautbart. Vermeiden Sie Aussagen zur Schuldfrage, denn die klärt im Zweifel ein Gericht. Die Medien haben noch nicht berichtet, aber ein Bekanntwerden ist sehr wahrscheinlich: • Behalten Sie das Heft des Handelns in der Hand und nehmen Sie selbst Kontakt zu den Medien auf. Auf diesem Weg können Sie steuern, welche Informationen an die Medien gelangen. • Wägen Sie kritisch ab, ob Sie einer Redaktion exklusive Informationen anbieten, ohne dass Sie als Quelle genannt werden. • Sichern Sie bei den Redaktionen ab, dass die Kommunikation nur über Sie oder Ihren Krisenmanager läuft (Mit einer Stimme sprechen). Ein Bekanntwerden ist vermeidbar: • Bringen Sie sich nicht selbst in eine Krise, indem Sie den Entwicklungen vorgreifen. Wägen Sie genau ab – besonders bei Verdachtssituationen – wie wahrscheinlich ein Bekanntwerden ist. Legen Sie alle überprüfbaren Tatsachen auf den Tisch. Vermeiden Sie die Salami-Taktik. Häppchenweise Informationen zu veröffentlichen, die die Presse erfahren hätte, ziehen die Krise künstlich in die Länge. Das verschafft Ihnen länger negative Aufmerksamkeit als nötig. Halten Sie sich den Kontakt warm und sorgen dafür, dass die Journalistin oder der Journalist darauf vertrauen kann, dass sie/er von Ihnen informiert wird. Finden Sie heraus, was die Redaktion bereits weiß. 28 Textbeispiel: „Wir sind über eine Angelegenheit in einer unserer Kitas informiert worden, haben aber noch nicht alle Details zusammen, um konkrete Aussagen treffen zu können. Wir klären zunächst mit den Eltern, unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das weitere Vorgehen und informieren Sie gern morgen/am Freitag über die Ergebnisse.“ 28 • Gut gemeinte Veröffentlichungen, um Transparenz herzustellen, können ein Interesse wecken, das nicht da war. • Stellen Sie bei vermeidbaren Veröffentlichungen durch Ihre interne Kommunikation (z. B. Geschäftsführung, Angehörige, Fach- und Führungskräfte) sicher, dass die Krise nicht bekannt wird. Tipps für Presseinformationen Falls Sie mit einer Presseinformation offensiv an die Medien gehen wollen, beherzigen Sie die Standards: • In der Kürze liegt die Würze: Versuchen Sie vom Umfang her eine Seite einzuhalten. • Priorisieren Sie die Informationen. Das Wichtigste kommt zuerst, dann die Details und Zusatzinformationen. • Formulieren Sie einfache, kurze und wahre Sätze. • Beantworten Sie die sechs W-Fragen: Was? Wer? Wann? Wo? Warum? Wie? • Kurzes Profil des Trägers ans Ende. • Angabe des Ansprechpartners für Presseanfragen: Name, E-Mail und • Durchwahlnummer Solch ein Bearbeitungs- und Veränderungsprozess kann im Rahmen der Qualitätsentwicklung stattfinden. Ort hierfür sind z. B. die entsprechenden Qualitätsgemeinschaften in denen spezielle Verfahren entwickelt werden können.29 Diese Verfahren gewährleisten im Prozess der Selbstevaluation eine regelmäßige Überprüfung der Praxis. Der Kinderschutz hat in diesem Verfahren einen herausgehobenen Stellenwert: „In unseren Kindertageseinrichtungen hat der Kinderschutz höchste Priorität.“ Wir wissen um die Bedeutung des Themas Gewalt für Kindertageseinrichtungen und setzen uns damit auseinander. Fehlverhalten in verschiedensten Formen ist zwischen allen Personen, die in der Kita zusammenkommen, nicht auszuschließen. Wir nehmen den Umgang mit solchem Fehlverhalten ernst und bieten unseren Kindern einen Rahmen für Sicherheit und Hilfe an. Nachhaltige Aufarbeitung und zukunftsgerichtete Veränderungen Diese Anforderung beinhaltet die immer wiederkehrende Bearbeitung der Präventions- sowie der Interventionsmaßnahmen. Sie werden immer wieder mit den jeweiligen Maßnahmen in Berührung gekommen sein – sicherlich verstauben sie nicht in der Schublade, denn sie werden, wenn sie richtig implementiert sind, gelebte Wirklichkeit Ihrer Institution. Darüber hinaus ist aber auch empfohlen, in Arbeitskreisen, Netzwerken und Qualitätsgemeinschaften einen regelmäßigen Austausch über Erfahrungen zu pflegen. Besonders im Fokus einer Aufarbeitung ist die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung von Beteiligungsstrukturen (immer wieder neue Anregungen hierfür schaffen bzw. regelmäßige Auseinandersetzungen zum Beteiligungsklima). Ebenfalls beinhaltet die ständige Bearbeitung auch das Rehabilitationsverfahren – einem Bereich, dem genau so viel Aufmerksamkeit gebührt, wie dem Nachgehen möglicher Verletzungen des Kindeswohls. 29 Im Landesverband Hamburg hat die Qualitätsgemeinschaft KITA z. B. das Qualitätsverfahren PQ-Sys® Kindertageseinrichtungen Hamburg mit dem „Zentrum für Qualität und Management“ des Paritätischen Gesamtverbandes entwickelt. 29 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse „… Prävention beginnt mit der Analyse der strukturellen und arbeitsfeldspezifischen Risiken der Träger und ihrer (Einrichtungen)…“30 Wir stellen Ihnen hiermit Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse vor, damit Sie den Umfang einer solchen Analyse abschätzen können. Angesichts der Vielfalt der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Mannigfaltigkeit der Angebote und Spezialisierungen von Trägern können wir Ihnen nur Beispiele anbieten. Bitte nutzen Sie diese als Orientierung, brechen Sie die Inhalte auf Ihre Gegebenheiten herunter bzw. erweitern Sie sie bei Bedarf. Nur eine träger- und einrichtungsindividuelle Risikoanalyse ist ein sinnvoller Schutz vor Gefahren. Bitte beachten Sie dabei: Überlegen Sie im nächsten Schritt, welche möglichen Risiken durch unterschiedliche Maßnahmen minimiert werden können. Eine Risikoanalyse sollte möglichst regelhaft mit allen Beteiligten durchgeführt werden. Diese dient neben der Risikominimierung gleichzeitig der Qualitätsentwicklung der Arbeit und der differenzierten Auseinandersetzung aller Beteiligten. Zur Handhabung: Wir haben diese Leitfragen einerseits fachlich gegliedert und andererseits bewusst darauf geachtet, dass unterschiedliche Formen der Fragestellung (offen, geschlossen) zur Geltung kommen. Dies soll Anregung für Ihre eigene Risikoanalyse sein. Bedenken Sie auch, dass Sie in der einen oder anderen Situation ein Risiko bewusst eingehen können, wenn Sie es für pädagogisch notwendig halten. In der Arbeit mit Menschen werden immer wieder individuelle Lösungen gebraucht, bei denen, wenn Sie denn begründet sind, Regelwerke in Frage gestellt werden müssen bzw. andere Wege gegangen werden. Entscheidend ist die Auseinandersetzung mit den Kollegen/Kolleginnen, um gemeinsame Standards zu entwickeln, die für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar sind. Hierbei ist das eigene pädagogische Handeln und das Einbringen der eigenen Persönlichkeit in den pädagogischen Alltag weiterhin als hohes Gut anzusehen. 30 Quelle: Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch, Berlin, November 2013 30 1. Zielgruppe 1.1 Altersstruktur Von__________________bis____________________ Personengruppe______________________________ 1.2 Umgang mit Nähe und Distanz Gibt es klare Regeln für eine professionelle Beziehungsgestaltung? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 1.3 Übernachtungen, Beförderungs-, Wohnsituationen Finden Übernachtungen / Fahrten / Reisen / Wohnsituationen mit zu Betreuenden statt?  Ja /  Nein Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür Regeln, die überprüfbar sind? Welche?____________________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 31 1.4 Unterstützung der Selbstpflege / Körperpflege Ist eine besondere körpernahe Aktivität notwendig, um die Kinder / Jugendlichen zu versorgen oder zu unterstützen? Welche?__________________________________________________________________________________________ Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür überprüfbare Regeln und Verfahren:  Zum Schutz der Privatheit der Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zur Wahrung der Grenzen der Mitarbeitenden und Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zum Umgang mit herausforderndem Verhalten? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 32 1.5 Räumliche Gegebenheiten a) Innenräume Gibt es abgelegene, uneinsehbare Bereiche (auch Keller und Dachböden)?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Gibt es bewusste Rückzugsräume?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Wie werden diese genutzt?____________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ b) Außenbereich Gibt es Bereiche auf dem Grundstück, die sehr schwer einsehbar sind? Welche?__________________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück von außen einsehbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück unproblematisch betretbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ Wer hat besonderen (regelmäßigen) Zutritt zur Einrichtung und kann sich unbeaufsichtigt aufhalten? ________________________________________________________ 33 Mögliche Personengruppen (z. B. Handwerker, externe Hausmeister, Reinigungskräfte, Nachbarn, externe Pädagogen und Fachkräfte)___________________________________________________ Wer kann sich in der Einrichtung unbeaufsichtigt aufhalten?__________________________________________ Sind die Personen in der Einrichtung persönlich bekannt?  Ja /  Nein Sind es regelmäßige Aufenthalte?  Ja /  Nein Werden die Besucher namentlich erfasst und die Aufenthaltszeiträume dokumentiert?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 34 2. Personalentwicklung Liegt das erweiterte Führungszeugnis für alle Mitarbeiter/-innen vor?  Ja /  Nein (Keines der vorliegenden Zeugnisse ist älter als 5 Jahre (bei Neueinstellungen, nicht älter als 3 Monate) In welchen zeitlichen Abständen wird es wieder neu angefordert?________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.1 Stellenausschreibungen Stellen die Stellenausschreibungen den Kinderschutzaspekt besonders heraus?  Ja /  Nein Wie kommunizieren Sie es?_____________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.2 Bewerbungsgespräche Weisen Sie ausdrücklich auf das Schutzkonzept / den Kinderschutzgedanken hin?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 35 2.3 Arbeitsverträge Sind in die Arbeitsverträge Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.4 Einstellungssituation, Mitarbeiter/-innengespräche Gibt es einen Einarbeitungsplan?  Ja /  Nein Werden regelmäßige Probezeitgespräche durchgeführt?  Ja /  Nein Finden regelmäßige Mitarbeiter/-innengespräche (auch nach der Probezeit) statt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Erteilen diese Bewerber/-innen ihr Einverständnis, dass Sie vorherige Arbeitgeber zur Thematik des Machtmissbrauchs kontaktieren dürfen?  Ja /  Nein 36 2.5 Fachwissen in allen Bereichen der Organisation Sind Mitarbeiter/-innen aus allen Bereichen zu folgenden Themen geschult? Kinderschutz / Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik Steht in der Einrichtung / allen Bereichen entsprechendes Informationsmaterial und Fachliteratur zur Verfügung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Existiert ein sexualpädagogisches Konzept für die Einrichtung, auf das sich alle Beteiligten verständigt haben?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.6 Zuständigkeiten und informelle Strukturen Sind Zuständigkeiten klar geregelt?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es informelle Strukturen?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 37 Sind nicht-pädagogische Kollegen/Kolleginnen oder Aushilfen (z. B. Nachtdienste) über bestehende Regeln informiert / beteiligt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.7 Kommunikations- und Wertekultur Gibt es eine mit allen Mitarbeiter/-innen gemeinsam entwickelte Wertekultur (Menschenbild / Bild vom Kind, pädagogische Grundsätze, Leitgedanken etc.)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es Kommunikationsgrundsätze, die es ermöglichen, auf und zwischen allen hierarchischen Ebenen der Einrichtung Kritik zu üben (Fehlerkultur)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ 2.8 Feedbackkultur, Möglichkeiten der Reflexion, der Supervision etc., Möglichkeiten der Mitbestimmung Kann in regelhaft etablierten Runden über Belastungen bei der Arbeit und über unterschiedliche Haltungen in wertschätzender Form gesprochen werden?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________ Gibt es die Möglichkeit der kollegialen Beratung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:__________________________________ 38 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen Eltern / Sorgeberechtigte werden über folgende Maßnahmen / Gesichtspunkte zum Kinderschutz informiert: _________________________________________________ Kinder / Jugendliche werden an folgenden Maßnahmen des Kinderschutzes beteiligt: ___________________________________________________________________ Ist eine Beschwerdemöglichkeit für alle relevanten Beteiligten vorhanden?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden, damit alle relevanten Beteiligte „ungute Gefühle“, Übergriffe und belastende Situationen ansprechen können? (Kinderschutzbeauftragte, -fachkräfte, Fachberatungsstellen, etc.) ____________________________________________________________________________________________ Daraus leiten sich folgende Risiken ab:____________________________________ Aus diesen Risiken ergeben sich folgende zukünftige Maßnahmen: ___________________________________________________________________ Gibt es vertraute, unabhängige, interne bzw. externe Ansprechpartner/-innen, die im altersgerechten Umgang geübt sind?  Ja /  Nein Sind diese Personen allen Beteiligten bekannt?  Ja /  Nein 39 3.1 Zugänglichkeit der Informationen Haben alle Beteiligte (Kollegen/Kolleginnen, Klienten/Klientinnen, Sorgeberechtigte) Zugang zu den nötigen Informationen (Regelwerk, Beschwerdemöglichkeiten etc.)?  Ja /  Nein Sind diese Informationen auch für alle verständlich (Übersetzungen, leichte Sprache geschlechtersensibel etc.)?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 4. Handlungsplan Gibt es einen Handlungsplan (Notfallplan, Handlungskette), in dem für einen Verdachtsfall die Aufgaben und das Handeln konkret geklärt sind?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 5. Andere Risiken In unserer Einrichtung / von meinem Blickfeld aus sehe ich Risiken in weiteren Bereichen ___________________________________________________________ Bitte bedenken Sie: Veröffentlichen Sie in Ihrem Arbeitsbereich, dass Sie eine Risikoanalyse regelhaft durchführen. Dies macht nach außen deutlich, dass sie (sexualisierte) Gewalt in Ihrer Einrichtung nicht akzeptieren. 40 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung „Kindeswohl“ ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff und als solcher nicht eindeutig definiert, sondern auslegungsbedürftig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet es als Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – und nur dann – ist der Staat berechtigt, in das Recht der elterlichen Sorge einzugreifen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Die einzige Änderung durch diese Bestimmungen besteht in Folgendem: Sieht eine pädagogische Fachkraft Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet ist, ist ein ausdrücklich geregeltes Verfahren vorgesehen. Zuvor dagegen lag es beim einzelnen Träger, ob und welche Vorkehrungen er für einen solchen Fall getroffen hatte. Bei der Umsetzung dieser Verfahren soll diese Arbeitshilfe unterstützen. Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden: Diese sogenannte Eingriffsschwelle des Staates für Eingriffe in das Elternrecht ist eine hohe Hürde. Und sie ist dies zu Recht. Diese hohe Hürde ist bei Weitem noch nicht erreicht, wenn Eltern Erziehungsvorstellungen haben, die denen professioneller Erzieher/ innen nicht entsprechen. Deshalb ist es wichtig, sich von vornherein sehr klar zu machen, dass es sich bei den Problemen, die im § 8 a SGB VIII angesprochen sind, um solche handelt, die gegebenenfalls staatliche Eingriffe ins Elternrecht legitimieren. • körperliche und seelische Vernachlässigung, • seelische und körperliche Misshandlung, • sexueller Missbrauch und sexuelle Gewalt. Anhaltspunkte von Gefährdungssituationen sind für Mitarbeiter/innen von Kindertagesstätten und Jugendhilfeeinrichtungen gegebenenfalls im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen zu finden. Sie können sich in: Dass bei einem wahrgenommenen Problem nicht die Voraussetzungen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, heißt nicht, dass es dieses Problem nicht gibt und dass nichts zu tun ist. Natürlich kann und soll in pädagogischen Institutionen auf Auffälligkeiten und Irritationen fachlich reagiert werden, denn das ist normaler Bestandteil von Beratung, Supervision und Elternarbeit – und hat nichts mit Fragen der Kindeswohlgefährdung zu tun. Es ist uns wichtig zu betonen, dass das pädagogische Geschäft im Kern durch den § 8 a SGB VIII nicht verändert worden ist. Der Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, war immer schon im § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII verankert. Insofern hat sich am fachlichen Auftrag durch die Einfügung des § 8 a SGB VIII nichts geändert. • der äußeren Erscheinung des Kindes, • dem Verhalten des Kindes, • dem Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft, • der familiären Situation, • der persönlichen Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • sowie der Wohnsituation zeigen. Form und Ausmaß von Gefährdungslagen können sehr unterschiedlich sein. Auf akute Gefährdungssituationen mit unmittelbarer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit muss anders reagiert werden als auf chronische Defizite oder Störungen in der Beziehung oder Pflege. 41 Die Einschätzung von Gefährdungssituationen muss immer auf den Einzelfall bezogen sein und insbesondere das Alter des Kindes sowie Entwicklungsstand und -bedarfe berücksichtigen. Unzureichende Nahrungsversorgung oder blaue Flecken sind z. B. bei einem Säugling – in Bezug auf eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung – anders zu bewerten als bei einem siebenjährigen Schulkind. Auch die Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist gesondert zu berücksichtigen. Die Bestimmung, Kinder vor Gefahren und für ihr Wohl zu schützen, richtet sich an die gesamte Jugendhilfe, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips wird dies aber nur über eine gesetzliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur vertraglichen Verpflichtung der freien Träger ermöglicht. Damit ist der Abschluss von Vereinbarungen auf der örtlichen Ebene eine gesetzliche Verpflichtung, die unter partnerschaftlichen Gesichtspunkten zwischen öffentlicher Jugendhilfe und Trägern von Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden soll. Es gibt keine empirisch gesicherten Indikatoren, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung mit eindeutiger Sicherheit ablesen ließe. Somit kann sich immer nur aus dem qualifizierten Einschätzungsprozess im Einzelfall, ein angemessenes Bild ergeben. In diesen Vereinbarungen ist mit Träger von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass insgesamt sechs maßgebliche Aspekte in der Wahrnehmung des Schutzauftrages eingehalten werden: 1. Die Gefährdungseinschätzung, Dieser berücksichtigt sowohl die erkennbaren Gefährdungsrisiken als auch die vorhandenen Ressourcen sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Übernahme von Verantwortung. 2. die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, 3. die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft, Bitte beachten Sie dabei: 4. die Pflicht zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten, Nicht jede Unterversorgung, Krankheit, etc., die bereits weitere Aktivitäten der Einrichtung auslöst – siehe Elterngespräch(e) etc. – muss gleichzeitig auch schon ein Verfahren nach § 8 a SGB VIII in Gang setzen. 5. die Verpflichtung auf die Inanspruchnahme weitergehender Hilfen hinzuweisen sowie 6. die Pflicht zur Mitteilung an das Jugendamt. In der Praxis hat die Umsetzung der erforderlichen Vereinbarungen zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Ausführungen und Formen – eigenständige Vereinbarungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII aber auch sog. integrierte Vereinbarungen nach §§ 78 a ff SGB VIII – geführt. 42 Verfahrensablauf 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Arbeitshilfe des Paritätischen MA Anlage 1: Beobachtungsbogen Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf Verdacht auf Kindeswohlgefährdung  Schritt 1: Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Anlage 1: Dokumentation  MA Anlage 2: Interner Beratungsplan Schritt 2: Information an Leitung und Team Anlage 2: Beratungsplan  Ist professionelle Hilfe nötig? L nein  Weitere Beobachtung = Zusammenfassung  Schritt 3: Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft L Anlage 3: Beratungs- oder Hilfeplan  MA/L/FK Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Schritt 4: Gemeinsame Risikoabschätzung  L Sofortiges Handeln nein  MA/L/FK Gesprächsvorbereitung Elterngespräch  1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung FK: Fachkraft nach § 8a 43 ja  Sofortige Einschaltung des ASD und Information an Eltern Dringend: dokumentieren Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf 1  Schritt 5: Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten L Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung  Anlage 3: Hilfeplan mit Zielvereinbarung, Zeitplan, Unterschriften Schritt 6: Aufstellen eines Beratungs-/Hilfeplans = Zielvereinbarung L  L Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarungen im Hilfeplanverfahren Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinbarungen erreicht? Gespräch mit Eltern/anderen Sorgeberechtigten ja  zur weiteren Stabilisierung der Situation und weitere Beobachtung Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung nein  L Alle Dokumente Schritt 8: Gemeinsame Risikoabschätzung und Absprachen über das weitere Vorgehen Protokoll und Beschluss  Unter Umständen erneute Hinzuziehung der Fachkraft nach § 8a L Protokoll Schritt 9: Gespräch und Vereinbarung mit Sorgeberechtigten und Hinweis auf sinnvolle/ notwendige Einschaltung des ASD L Anlage 3: Protokoll der Vereinbarung mit gemeinsamer Unterzeichnung  Verbesserung der Situation MA ja  nein  L Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Schritt 10: Weiterleitung an den ASD mit gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten 44 Weitere Beobachtung und Hilfeangebot(e) 2.) Erläuterungen zu den einzelnen Schritten Schritt 1 Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Dieser Schritt beinhaltet zunächst, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen und von anderen pädagogischen Problemen zu unterscheiden. sollte sehr darauf achten, dass diese Grenzen und Unterscheidungen bewusst gehalten werden. Letztlich kommt man nicht darum herum: Ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sind oder nicht, kann man nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Die folgende – von der Behörde in Hamburg verwendete – Liste von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, scheint uns eine brauchbare Orientierungshilfe zu sein. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Kindeswohlgefährdung definiert als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Die derzeit häufiger veröffentlichten Listen zum „Erkennen möglicher Kindeswohlgefährdungen“ entsprechen offenbar einem dringenden Bedürfnis von Fachkräften nach Konkretisierung des sehr vieldeutigen Begriffs Kindeswohlgefährdung. Solche Listen sind zum einen von unterschiedlicher Qualität und zum anderen muss beachtet werden, dass sich aus ihnen grundsätzlich keine Antworten ergeben. Sie können lediglich dabei helfen, die Fragen, die man sich stellt, zu sortieren und zu konkretisieren. Wichtig ist dabei, dass man sich durch solche Arbeitshilfen nicht dazu verleiten lässt, Probleme, auf die ohne Zweifel fachlich reagiert werden muss, übermäßig zu Problemen von Kindeswohlgefährdungen zu machen. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, dass eine pädagogische Einrichtung generelle Strukturen und Verfahren der fachlichen Auseinandersetzung und fachlichen Unterstützung hat – gänzlich unabhängig von den Verfahren nach § 8 a SGB VIII. Im Rahmen dieser Strukturen und Verfahren können irritierende Wahrnehmungen von kindlichem Verhalten, Schwierigkeiten im Gespräch mit den Eltern oder auch Unsicherheiten in Bezug auf eigene Verhaltensweisen bearbeitet werden (Fachgespräche, Supervision, kollegiale Beratung etc.) Äußere Erscheinung des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen Starke Unterernährung Fehlen von Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes oder faule Zähne) Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Es wäre fatal, wenn Kollegen/Kolleginnen, die Unterstützung oder Beratung in einer Frage brauchen, jetzt jeweils das Problem als Problem einer Kindeswohlgefährdung deuten würden. Eine Einrichtung • 45 Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen ändert sich abrupt sexualisiertes Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen Wiederholte oder schwere gewalttätige bzw. sexuelle Übergriffe gegen andere Personen Kind wirkt berauscht oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten) Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes • • • • • • Äußerungen des Kindes oder des/der Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen Kind oder Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz) Kind oder Jugendliche/r hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z. B. Stricherszene Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub) Offensichtlich schulpflichtige Kinder und Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern Kind oder Jugendliche/r begeht gehäuft Straftaten Persönliche Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • • • • • • • • • • • Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind oder des/der Jugendlichen (z. B schütteln, schlagen, einsperren) Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes oder des/der Jugendlichen Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der Förderung behinderter Kinder oder Jugendlicher Isolierung des Kindes oder des/der Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) • • • Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen) Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von Spritzbesteck) Das Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes Bitte beachten Sie dabei: Der Begriff „gewichtige Anhaltspunkte“ ist, ebenso wie der Begriff der Kindeswohlgefährdung, ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber erwartet gleichwohl eine Unterscheidung zu vagen oder unkonkreten Anhaltspunkten, zu ersten Eindrücken oder persönlichen Interpretationen einer Beobachtung. Besonders die letztgenannten „Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld“ können Ihnen deshalb bestenfalls unterstützende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liefern. Familiäre Situation • Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache) Häufige berauschte oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen- Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet Wohnsituation Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • Kind oder Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) Nicht die – möglicherweise berechtigten – Sorgen um problematische oder grenzwertige Erziehungsund Lebenssituationen, sondern ausschließlich eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Schädigung des Kindes durch sexuelle, körperliche oder seelische Gewalt oder schwere Vernachlässigung löst ein Verfahren nach § 8 a SBG VIII aus. Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind oder des/der Jugendlichen lebt auf der Straße) Kleinkind wird häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder der Obhut offenkundig ungeeigneter Personen überlassen 46 Schritt 2 Schritt 3 Einschaltung der insoweit erfah- Information an Leitung und Team renen Fachkraft Fallen Ihnen in Ihrer Gruppe oder Ihrer Funktion – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem Kind oder Jugendlichen auf, die eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheinen lassen, informieren Sie Ihre Leitung und überprüfen Sie Ihre persönlichen Wahrnehmungen im Team. Dazu empfehlen wir Ihnen, Ihre Beobachtungen und Eindrücke frühzeitig zu dokumentieren. Die Einschaltung einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft soll aufgrund ihrer zusätzlichen fachlichen Kompetenz in Fragen des Kinderschutzes erfolgen. Darüber hinaus kann ein frühzeitiges Einschalten einer solchen Fachkraft durch deren persönliche Distanz die emotionale Nähe aller unmittelbar Beteiligten ausgleichen. Dieser externe Blick ist von großer Bedeutung, da die Außenperspektive immer mehr Facetten des Geschehens preisgibt. Je nach Problemlage muss diese Fachkraft unterschiedliche Erfahrungen und Kompetenzen haben – im Hinblick auf Kleinstkinder andere als im Hinblick auf Jugendliche, die sich prostituieren, im Hinblick auf sexuellen Missbrauch andere als im Hinblick auf Vernachlässigung. In der Vereinbarung mit dem örtlichen Träger sollen die „Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft“ (§ 8 a Abs. 4 SGB VIII) aufgenommen werden. Es empfiehlt sich, hierbei keine allzu engen Vereinbarungen zu treffen, da die Gefährdungssituationen sehr unterschiedliche Kompetenzen verlangen können. Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im Team, muss die Leitung nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale Distanz sowie die wichtig Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich. Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird – nach der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler gemacht worden. 47 Schritt 4 Schritt 5 Gemeinsame Risikoabschätzung Die zugezogene insoweit erfahrene Fachkraft wird aufgrund der vorliegenden Dokumentationen und Ihrer Schilderungen mit Ihnen eine gemeinsame Problemdefinition und Risikoabschätzung vornehmen. Die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung werden in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gemeinsam bewertet und die nächsten Schritte erwogen und verabredet. Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten Der erarbeitete Beratungsplan bildet die Grundlage für ein Gespräch mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Das Kind oder der/die Jugendliche wird in altersgerechter Weise einbezogen. Dieses Gespräch kann, muss aber nicht, zusammen mit der externen insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgen, wenn die Beteiligten dem zustimmen. Es wird dabei geprüft, ob und wie der Gefährdung im Rahmen der trägereigenen Ressourcen wirksam begegnet werden kann oder ob eine Inanspruchnahme anderer geeigneter Hilfen durch die Sorgeberechtigten notwendig erscheint und wie diese aussehen könnten. Bei der zeitlichen Einschätzung gilt es zunächst zu bewerten, ob eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen besteht und welche Maßnahmen zum sofortigen Schutz des Kindes notwendig sind. In diesem Gespräch wird die Familie über die Gefährdungseinschätzung durch die Einrichtung informiert und bei ihr auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt. Von diesem Schritt kann nur abgewichen werden, wenn hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt ist. Schritt 6 Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen wird ein interner Zeitplan aufgestellt, wie der Prozess gestaltet werden soll, um mit den Eltern die festgestellten Probleme zu besprechen und auf ihre Behebung hinzuwirken. Aufstellen eines Beratungs- und / oder Unterstützungsplans Ziel dieses Gesprächs ist, gemeinsam mit den Eltern oder Sorgeberechtigten verbindliche Absprachen über erforderliche konkrete Veränderungsbedarfe und hierbei hilfreiche Beratungs- oder Unterstützungssysteme bzw. -möglichkeiten zu entwickeln. Diese sind mit einer klaren Zeitstruktur zu hinterlegen. Über das Gespräch und die getroffenen Absprachen ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Sorgeberechtigten und Fachkräften unterschrieben wird. Bitte beachten Sie dabei: Bitte beachten Sie dabei: Besteht eine unmittelbare und akute Gefährdung für das Kind oder den Jugendlichen bzw. würde eine solche Gefährdung durch die in „Schritt 5“ vorgesehene Information der Personensorgeberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst, ist eine sofortige Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes einzuleiten. Eine Wahrnehmung des Schutzauftrags heißt nicht, einseitige Maßnahmen vorzugeben, sondern mit den Familien Wahrnehmungen über Defizite und Gefährdungen zu besprechen und mit Ihnen ein Hilfeverständnis zu entwickeln. Die wesentliche Herausforderung besteht dabei darin, den Kontakt mit den Eltern im Konflikt so zu gestalten, dass er nicht demütigt, sondern die Entwicklungsbedarfe des Kindes in den Mittelpunkt stellt und Veränderung ermöglicht. 48 Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinba- Schritt 8 Gemeinsame Risikoabschätzung rungen erreicht? und Absprachen über das weitere Vorgehen Auch wenn der Schritt der Vermittlung in eine andere Hilfe (z. B. Erziehungsberatung etc.) gelungen ist, gilt es, weiter darauf zu achten, ob sich positive Entwicklungen erkennen lassen und die zum ursprünglichen Handeln Anlass gebenden Situationen nicht mehr – oder nicht mehr in dieser Intensität (Risiko) – auftreten. Möglicherweise muss festgestellt werden, dass eine angebotene Hilfe nicht angenommen wurde oder nicht geeignet war, um eine nachhaltige Verbesserung der Situation durch die Hilfe zu erreichen. Anhaltspunkte für mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit sind unter anderem: Die Einrichtung hat über einen zu definierenden Zeitraum die Umsetzung des Beratungs- und Unterstützungsplans zu begleiten, die Effekte einzuschätzen, gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen und Erfolgs- wie Abbruchkriterien zu definieren. Dies kann nur fall- und situationsspezifisch erfolgen und muss kontinuierlich Gegenstand einer systematischen Dokumentation sein. • Die Kindeswohlgefährdung ist durch Erziehungsoder andere Personensorgeberechtigte nicht abwendbar • Fehlende Problemeinsicht • Unzureichende Kooperationsbereitschaft • Eingeschränkte Fähigkeit, Hilfe anzunehmen • Bisherige chend. Unterstützungsversuche unzurei- In diesen Fällen ist eine erneute Risikoabschätzung unter Hinzuziehen der insoweit erfahrenen Fachkraft nötig. Möglicherweise führt diese Einschätzung zu einer Wiederholung der Aktivitäten von Schritt 4 bis 8. Möglicherweise führt die erneute Risikoabschätzung aber auch zu der Einschätzung, dass die (beschränkten) Möglichkeiten der Einrichtung mit den bisherigen Maßnahmen ausgeschöpft sind, ohne die Gefährdungssituation des Kindes oder des/der Jugendlichen nachhaltig verbessert zu haben. 49 Schritt 9 Schritt 10 Weiterleitung an den ASD mit espräch mit Sorgeberechtigten G mit Hinweis auf sinnvolle oder erforderliche Einschaltung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten Sollten alle angebotenen Hilfen nicht angenommen worden bzw. wirkungslos geblieben sein – und die Eltern oder Personensorgeberechtigten den Kontakt zum Jugendamt (siehe oben) ablehnen –, muss die Institution das Jugendamt informieren, um die Gefährdung abzuwenden. Über diesen Schritt der Einrichtung sind die Eltern zu informieren. In der Praxis ist es an dieser Stelle in aller Regel ein geeigneter und vernünftiger Schritt, die Personensorgeberechtigten auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der gemeinsam getragenen Sorge um die Entwicklung des Kindes und die bisher nicht ausreichend erscheinenden Verbesserungen der Situation ist hier und jetzt ein Kontakt zum Jugendamt ein richtiger Lösungsweg. In Fällen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch in der Familie ist ein Gespräch mit den Eltern erst nach Rücksprache mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (ieF) geboten. Damit wird der Prozess von Hilfe und Kontrolle der Ergebnisse auf breitere Füße gestellt. Nach Möglichkeit sollte im Vorfeld geklärt sein, wer im Jugendamt konkret für die Entgegennahme dieser Information zuständig ist. Es sollte eine konkrete Kenntnis voneinander und eine fallunabhängige Zusammenarbeit der Fachkraft im Jugendamt und der Fachkräfte in der Einrichtung geben. Das Jugendamt sollte dann die Einrichtung über sein weiteres Vorgehen informieren und mit ihr in fachlichem Austausch über die weitere Entwicklung des Kindes bleiben.31 Bitte beachten Sie dabei: Die Fachkräfte aus der Einrichtung haben hierbei aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses zur Familie eine nicht zu unterschätzende Lotsenfunktion. Bitte beachten Sie abschließend: Der § 8 a SGB VIII ist kein Meldeparagraph. Es geht nicht darum, sich der fachlichen Aufgabe und Verantwortung dadurch zu entledigen, dass Mitteilungen an den ASD weitergegeben werden, in der Erwartung, dass nun andere handeln und tätig werden. Das Gesetz sieht dies für den Fall vor, dass Bemühungen und Anstrengungen des Trägers und der Fachkräfte zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert sind. 31 Es ist wichtig, im gesamten Verfahrensverlauf eine gute, objektive Dokumentation zu erstellen. Diese ist eine entscheidende Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt; und auch eine gute Absicherung für möglicherweise spätere Auseinandersetzungen. Die Kooperation mit dem Jugendamt ist ein wichtiger, aber nicht unkomplizierter Akt. Hier sollte immer die Leitung der Einrichtung involviert sein. 50 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. Dokumentation nach § 8a SGB VIII32 Vorlage 1: Beobachtungsbogen Datum Name 1. Beobachtung  eigene Beobachtung Name  Kollege/Kollegin Adresse  andere Eltern  sonstige Telefon 2. Angaben zum Kind Name Alter Adresse 3. Angaben zur Familie Name Adresse Telefon sonstiges 4. Inhalt der Beobachtung 5. Nächste Schritte  Überprüfen im Team  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am  Sonstiges 32 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. 51 Vorlage 2: Interner Beratungsplan Datum Name 1. Beteiligte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Einschätzung 5. Maßnahmen Weitere Beobachtung durch:  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am (Datenschutz beachten)  Kontaktaufnahme z. B. Beratunsstelle  Sonstiges 52 Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Datum Name 1. Beteiligte  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Absprachen 4. Zeitstruktur Unterschrift der Eltern/Sorgeberechtigten Unterschrift der Vertreter/-in der Einrichtung 53 54 Wann Datum Wer Name Name Alter 1. Angaben zu dem Kind Datum Ergebnis Nächste Schritte Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarung Im Hilfeplanverfahren Verantwortlich Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Datum Name 1. Angaben zum Kind Name Alter 2. Wann wurde entschieden Datum 3. Wer hat entschieden  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 3. Informationsfluss Information an Eltern / Sorgeberechtigte  per Post am  per Telefonat am  per persönlichem Gespräch am  Sonstige Durch  Pädagog/-in  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige Information des ASD durch  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 55 Rechtliche Rahmenbedingungen (4)  In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass § 8 a 5GB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 1.  deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. (1)  Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. 2.  bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3.  die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 4.  In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (2)  Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (5)  Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personen sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (3)  Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 56 § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 3.  zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden, (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (3)  Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1.  die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1. 2.  im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. z ur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. z u Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. § Sb 5GB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 45, 2 und 3 5GB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1)  Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (1)  Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn (2)  Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1.  die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2.  die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie 1.  zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 57 2.  zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 3D a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. (2)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. § 72 a 5GB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen, Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (2)  Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden, (4)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen, § 72 5GB VIII Mitarbeiter, Fortbildung (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §5171, 174 bis 174c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen 58 nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5)  Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. (7)  Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. § 79a 5GB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinderund Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3.  den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, § 74, 1, 4 und 65GB VIII Förderung der freien Jugendhilfe 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Ziele verfolgt, eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (6)  Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert 59 § 30 Bundeszentralregistergesetz Antrag Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht. vom Amtsgericht zu vernichten. (1)  Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (6)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. (2)  Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (1)  Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt. 1.  wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2.  wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für (3)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –‚ (4)  Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder (5)  Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (8)  Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend. 60 Impressum Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband Oranienburger Straße 13-14 D-10178 Berlin Telefon: +49 (0) 30/2 46 36-0 Telefax: +49 (0) 30/2 46 36-110 E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Ulrich Schneider Redaktion: Marion von zur Gathen, Der Paritätische Gesamtverband unter Mitarbeit von: Claudia Gaudszun, Der Paritätische Berlin Marek Körner, Der Paritätische Hessen Sabine Kriechhammer-Yagmur, Paritätisches Bildungswerk Martin Künstler, Der Paritätische Nordrhein-Westfalen Werner Pieper, Der Paritätische Hamburg Regine Schuster, Der Paritätische Rheinland-Pfalz | Saarland Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Alle Rechte vorbehalten 1. Auflage, Dezember 2015 Titelbild © drubig-photo – fotolia.com 61 Oranienburger Str. 13-14 10178 Berlin Tel. 030-2 46 36-0 Fax 030-2 46 36-110 www.paritaet.org info@paritaet.org', 'title' => '<a target="_blank">kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen_web.pdf</a>', 'teaser' => 'Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org …', 'metadata' => array('uid' => 257, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905165, 'crdate' => 1636905164, 'cruser_id' => 2, 'sys_language_uid' => 0, 'l10n_parent' => 0, 'l10n_state' => null, 't3_origuid' => 0, 'l10n_diffsource' => '', 't3ver_oid' => 0, 't3ver_wsid' => 0, 't3ver_state' => 0, 't3ver_stage' => 0, 'file' => 257, 'title' => null, 'width' => 0, 'height' => 0, 'description' => null, 'alternative' => null, 'categories' => 0, 'fe_groups' => null, 'visible' => 1, 'status' => '', 'keywords' => null, 'caption' => null, 'creator_tool' => '', 'download_name' => '', 'creator' => '', 'publisher' => '', 'source' => '', 'copyright' => null, 'location_country' => '', 'location_region' => '', 'location_city' => '', 'latitude' => '0.00000000000000', 'longitude' => '0.00000000000000', 'ranking' => 0, 'content_creation_date' => 0, 'content_modification_date' => 0, 'note' => null, 'unit' => '', 'duration' => 0.0, 'color_space' => '', 'pages' => 0, 'language' => '', 'tx_kesearch_no_search' => 0), 'type' => 'file', 'url' => '', 'number' => 6, 'date' => '14-11-21', 'date_timestamp' => 1636905164, 'tags' => ' file , file ', 'filePreviewId' => '257', 'treatIdAsReference' => 0, 'typeIconPath' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Icons/types/file_pdf.gif')), false)
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Einleitung ......................................................................................................................................................................... Differenzierung möglicher Formen von Gewalt ................................................................................................ Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt ....................................................................................................... 3 3 4 6 Prävention ................................................................................................................................................................. Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen ............................................................... Hinweis zum Recht auf das eigene Bild .............................................................................................................. Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen .............................................................................. Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen ............................................................................................................... Beteiligung als Aspekt von Prävention ............................................................................................................... 7 7 8 8 9 12 Intervention .................................................................................................................................... Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen .......................................................................................................................... Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren .................................................................................. Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden ...................................................................................... 17 17 22 24 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse ............................................... 30 1. Zielgruppe ................................................................................................................................................................ 31 2. Personalentwicklung ............................................................................................................................................ 35 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen ........................... 39 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung ............................................................................................................................................................ Verfahrensablauf .................................................................................................................................................... Dokumentation nach § 8a SGB VIII Rechtliche Rahmenbedingungen Impressum 41 43 ................................................................................................................. 51 ...................................................................................................................... 61 ................................................................................................................................................ 63 2 Vorwort Der Schutz von Fachkräfte möglichst zu verhindern. Diesen Leitlinien und den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes folgt Teil 1 dieser Arbeitshilfe. Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eine Aufgabe der Gesellschaft und des Staates. In der Kinder- und Jugendhilfe ist dieser Schutz Anliegen und Aufgabe von öffentlichen wie freien Trägern. Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 19911. In der Folge öffentlich breit diskutierter Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung wuchs das Bedürfnis, diesen Schutzauftrag gesetzlich zu konkretisieren. Ziel der Arbeitshilfe ist es, Verantwortungsträger von Institutionen und pädagogische Fachkräfte darüber zu informieren, was zu beachten ist, wenn die Institution eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII abschließen möchte. Sie will zum Nachdenken über den Kinderschutz in der Einrichtung anregen. Wichtig ist uns zu betonen, dass sich am Kerngeschäft der pädagogischen Arbeit durch diese Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe nichts ändert. Wenn allerdings Kindeswohlgefährdungen oder Verdachtsfälle wahrgenommen werden, dann dienen konkret geregelte Verfahren der Unterstützung und der Entscheidung, wie sie hier dargestellt sind, als große Hilfe für alle Beteiligten. Durch Hinzufügung des § 8 a SGB VIII ist dies im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum 1. Januar 2005 geschehen. Diese Regelung verpflichtet die Jugendämter einerseits, bestimmte Verfahren einzuhalten, wenn ihnen gewichtige Ansatzpunkte für Gefahren für das Wohl von Kindern bekannt werden. Andererseits werden sie dazu verpflichtet, in Vereinbarungen mit freien Trägern sicherzustellen, dass diese den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen. Diese Vereinbarungen verpflichten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vermuteten Kindswohlgefährdungen nachzugehen, Handlungsschritte und Informationen zu dokumentieren, Eltern, Kindern und Jugendlichen Hilfe anzubieten, Unterstützung durch sogenannte Kinderschutzfachkräfte einzuholen und als Ultima Ratio das Jugendamt zu informieren, wenn die Sorge um das Kindeswohl nicht ausgeräumt werden kann. In Teil 2 dieser Arbeitshilfe finden Sie wichtige Aspekte dieses Themas, empfohlene Handlungsschritte und Beispiele für Dokumentationsunterlagen. Diese Arbeitshilfe richtet sich an alle Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Darunter verstehen wir Einrichtungen aller Arbeitsfelder der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtungen, offene und stationäre sowie ambulante Jugendhilfe, etc.) und der Eingliederungshilfe. Diese Breite der Zielgruppe macht es für die Leser/-innen notwendig, besondere Aspekte für das eigene Arbeitsfeld gedanklich einzubeziehen und eventuell die Anregung der Arbeitshilfe an der einen oder anderen Stelle zu modifizieren oder zu ergänzen. Diese Arbeitshilfe wird nur zum hilfreichen Instrument, wenn Sie konkret Ihre Arbeitspraxis überdenken, gemeinsam mit Fachkräften in den fachlichen Dialog treten, Hilfsmittel und -angebote in Ihrer Institution verankern und das Thema Kinderschutz auf der Grundlage geschriebener Konzepte täglich leben. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 1. Januar 2012 wurden diese Regelungen überarbeitet und unter ausdrücklicher Hervorhebung des Aspekts der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb der Institutionen erweitert. Nach einer erneuten Welle öffentlich gewordener eklatanter Missbrauchsfälle empfiehlt der eigens von der Bundesregierung eingesetzte „Runde Tisch“2 Handlungsleitlinien, um jegliche Formen von Machtmissbrauch durch pädagogische Mit der Ihnen vorliegenden Arbeitshilfe wollen wir Sie stärken und Ihnen Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit Verdachtsfällen bei Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt aufzeigen und Sie und Ihr Team für das Thema in seiner ganzen Bandreite sensibilisieren. 1 §1, 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 2 Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Anhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und familiären Bereich“ im weiteren kurz „Runder Tisch“ genannt. 1 Besser als jede Intervention im Krisenfall ist ein präventiver Umgang mit diesen Fragestellungen. Dazu stehen Ihnen die im Anhang aufgeführten Expert/innen, die verbandliche Fachberatung, unsere Fortbildungsangebote und ggf. die Möglichkeit der Arbeit in Qualitätsgemeinschaften zur Verfügung. Danksagung Diese Arbeitshilfe beruht ganz überwiegend auf der Vorarbeit und Publikation des Paritätischen Landesverbandes Hamburg. Beim Bundesarbeitskreis „Tageseinrichtungen / Tagespflege für Kinder“ stieß die Arbeitshilfe auf ausgesprochen positive Resonanz und große Nachfrage, so dass beschlossen wurde, sie leicht zu überarbeiten und damit einer bundesweiten Anwendung und Nutzung zugänglich zu machen. Der Paritätische Gesamtverband dankt dem Landesverband Hamburg für die ausgezeichnete Vorarbeit und die unkomplizierte Bereitschaft, diese Arbeitshilfe allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen verfügbar zu machen. Berlin, Hamburg Joachim Speicher Geschäftsführender Vorstand Der Paritätische Hamburg Prof. Dr. Rolf Rosenbrock Vorsitzender Der Paritätische Gesamtverband 2 Teil 1 Machtmissbrauch in Institutionen Kindeswohlgefährdungen durch Mitarbeiter/-innen und durch Kinder und Jugendliche Einleitung Nachdem die Träger der Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe in den letzten Jahren den Fokus der Aufmerksamkeit auf die (möglichen) Kindeswohlgefährdungen im familiär-häuslichen Bereich gelegt haben, wird nun zunehmend auch der Schutzauftrag von möglichen Gefahren innerhalb einer Einrichtung oder eines Dienstes in den Blick genommen. Viele der Träger sind dabei, Konzepte zum Umgang mit (vermuteten) Gefährdungen durch Fachkräfte oder Ehrenamtliche innerhalb der Einrichtungen zu erarbeiten. Institution mit einem Fall von Machtmissbrauch konfrontiert werden? Wie reden Sie mit Eltern? Was müssen Sie tun? Was dürfen Sie auf keinen Fall tun? Wir wollen pädagogischen Fachkräften unbedingt ein angstfreies Arbeiten ermöglichen. Ziel ist es, Sicherheit im Umgang mit der Thematik zu befördern. Wie sicher und angstfrei das Team tatsächlich arbeiten kann, hängt unter anderem deutlich von der Kultur und dem Klima innerhalb einer Institution ab. Mehr als bei vielen anderen Themen gilt hier der Satz: „Unwissenheit macht Angst – Wissen macht stark“. In dieser Arbeitshilfe geht es um notwendige Verfahrensschritte bei Kindeswohlgefährdungen durch Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt innerhalb der eigenen Institution. Wir möchten Ihnen mit der vorliegenden Arbeitshilfe Information, Orientierung und Entlastung bieten. Hierbei ist zu unterscheiden in: Dafür geben wir im Folgenden in drei Schritten vor:   Kindeswohlgefährdungen durch eigene Mitarbeiter/-innen (inkl. Praktikant/-innen, Ehrenamtliche, Bundesfreiwillige etc.) 1. Einführung der unverzichtbaren präventiven Maßnahmen, und 2. Darstellung der notwendigen Verfahrensschritte bei Verdachtsfällen oder konkreten Vorkommnissen sowie   Kindeswohlgefährdungen durch andere betreute Kinder und Jugendliche. 3. Ausführungen für eine nachhaltige Aufarbeitung. Nur wenn soziale Einrichtungen und Dienste um die realen Möglichkeiten dieser Gefährdungen wissen, sich ihnen stellen und ihnen aktiv entgegenarbeiten, ist der erste Schritt zur Prävention von (unter anderem sexualisiertem) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt getan. „Denn Nichtwahrhabenwollen ist der beste Täterschutz.“3 „Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. Sie sollen dazu beitragen, Haltungen und Verhalten zu reflektieren und dadurch zu handlungsleitenden Orientierungen führen.“4 Es ist der Auftrag pädagogischer Fachkräfte, Kindern und Jugendlichen ein sicheres und geborgenes Umfeld zu bieten. Was aber passiert, wenn Sie in Ihrer 4 Dirk Bange, in: Präambel: Leitfragen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Hamburg, zur Erstellung von Schutzkonzepten für Einrichtungen gem. §§ 45, 79 a SGB VIII; siehe Anhang. 3 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen. 2010. S. 4. 3 Differenzierung möglicher Formen von Gewalt Beispiele: • Zwang zum Aufessen oder zum Schlafen • verbale Androhungen von Straf- und Erziehungsmaßnahmen • Kind vor die Tür stellen • Bloßstellen der Kinder vor der Gruppe, wie etwa „Nein, Paul kommt zum Ausflug nicht mit, er konnte sich gestern nicht benehmen“ • körperliche Übergriffe, wie etwa den Ellenbogen des Kindes vom Tisch schubsen in der Essenssituation in der Kita • das Kind am Arm aus der Garderobe zerren • herabwürdigende Äußerungen, wie etwa “Na, mal sehen, ob deine Mutter es diesmal schafft, dir das Schwimmzeug mitzugeben…“ • Vernachlässigung, wie etwa unzureichender Wechsel von Windeln • mangelnde Versorgung mit Getränken, mangelnde Aufsicht Der Paritätische legt Wert auf die Feststellung, dass der Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vielfältige Erscheinungsformen haben kann und alle Bereiche sogenannter schwarzer Pädagogik umfasst. Das heißt: Zwang, unangemessene Sprache, alle Formen körperlicher Gewalt (Festhalten, Ohrfeigen), sexualisierte Gewalt, seelische Grausamkeiten sowie Stigmatisierungen.5 Fachkräfte in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen müssen zunächst eine eigene Wahrnehmung über die möglichen Formen der Gewalt durch Mitarbeitende entwickeln. Dabei hat sich folgende Differenzierung bewährt6: Grenzverletzungen Grenzverletzungen beschreiben in der Regel ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die die persönlichen Grenzen innerhalb des jeweiligen Betreuungsverhältnisses überschreiten. Grenzüberschreitungen können aus mangelnder Fachlichkeit, persönlichen Unzulänglichkeiten, Stresssituationen oder fehlenden bzw. unklaren Einrichtungsstrukturen resultieren und sind nicht selten auch eine Frage der Haltung. Die Sensibilisierung der Fachkräfte ist hier besonders bedeutsam und bildet die Grundlage für eine angemessene Intervention. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens neben objektiven Kriterien immer vom eigenen Erleben der betroffenen Kinder und Jugendlichen abhängig. Grenzverletzungen gehören aber auch zur Strategie von Tätern und Täterinnen. Sie setzen diese teilweise gezielt ein, um die Reaktionen der Einrichtung zu testen und bzw. sexuelle Übergriffe vorzubereiten. Übergriffe Im Gegensatz zu Grenzverletzungen passieren Übergriffe nicht zufällig oder aus Versehen. Sie sind vielmehr „Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen, grundlegender fachlicher Mangel und / oder Teil einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs / eines Machtmissbrauchs (…)“.7 5 Kindesmissbrauch, sexuelle Gewalt oder Misshandlung – in den Medien kursieren laut dem unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs eine Reihe unterschiedlicher Begriffe. Viele dieser Bezeichnungen sind bei näherer Betrachtung problematisch. Der Begriff Kindesmissbrauch ist umstritten, weil das Wort Missbrauch nahelegt, es gäbe einen legitimen sexuellen Gebrauch von Kindern. Alternative Begriffe, wie sexuelle Gewalt, sexualisierte Gewalt oder sexuelle Misshandlung sind sprachlich ungenau. Denn die Gewalt an sich ist nicht zwangsläufig sexuell, sondern sie wird benutzt, um sexuelle Ziele zu erreichen bzw. Macht über eine Person zu erlangen. Außerdem kann Missbrauch ohne körperliche Gewaltanwendung und ohne körperlichen Kontakt stattfinden – zum Beispiel in Form von Exhibitionismus oder Konsum von Kinderpornographie. 6 in Anlehnung an Zartbitter Köln e.V.Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel; Die Bedeutung institutioneller Strukturen bei sexuellen Übergriffen unter Kindern und bei sexueller Ausbeutung durch Jugendliche und Mitarbeiter/-innen der Jugendhilfe. PDF, www.zartbitter.de, 2010. Dabei setzen sich die übergriffigen Fachkräfte (bzw. Ehrenamtliche, Freiwillige, Praktikanten etc.) bewusst 7 4 Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel. ebd. über den Widerstand der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, die Grundsätze der Institution (Leitsätze, Konzeptionen, Dienstanweisungen, Verhaltenskodexe etc.), über gesellschaftliche Normen oder allgemeingültige fachliche Standards hinweg. durch pädagogische Maßnahmen allein stoppen lassen, können ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung des übergriffigen Kindes oder Jugendlichen sein. Pädagogische Fachkräfte sind in diesen Fällen verpflichtet, sich entsprechend § 8 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII fachliche Unterstützung zu holen, auch andere Berufsgruppen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben einen Anspruch auf diese Unterstützung (§ 8 b SGB VIII). Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen. Sie überschreiten die innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen, wie auch Schamgrenzen. Auch die psychische Übergriffe wie massives unter Druck setzen, Diffamierungen, Nichtbeachtung usw. sind kindeswohlgefährdend und gehören dazu. Übergriffige Verhaltensweisen von Erwachsenen sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen.8 Sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe! Um ihr übergriffiges Verhalten zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, die hinschauen und sensibilisiert sind, darauf einzugehen, aber auch spezialisierte Beratungs- und Behandlungsangebote. In Fällen von Übergriffen sind die Träger zur Intervention verpflichtet und dazu, in der Folge Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern. Sexueller Missbrauch Sexueller Missbrauch an Jungen und Mädchen ist jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen wird. Sexueller Missbrauch bedeutet, dass der Täter / die Täterin seine / ihre Macht- und Autoritätsposition sowie das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt, um seine / ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes oder des/der Jugendlichen zu befriedigen. Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen Sexuell übergriffiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen kann verschiedene Ursachen haben. Eigene (sexuelle) Gewalterfahrungen durch Kinder, Jugendliche oder Erwachsene können – müssen aber nicht – eine Rolle spielen. Manche Kinder und Jugendliche wurden unangemessen mit erwachsener Sexualität in der Familie oder durch pornografisches Material konfrontiert. Unter den übergriffigen Mädchen und vor allem Jungen gibt es auch viele, die andere dominieren wollen und sich mit der Einhaltung von Grenzen schwer tun. Einige versuchen, eigene Gefühle von Ohnmacht oder Hilflosigkeit durch sexuell übergriffiges Verhalten zu kompensieren. Bei sehr jungen Kindern ist manchmal noch die fehlende Kontrolle von Impulsen ursächlich. Zentral ist dabei die direkte oder indirekte Verpflichtung zur Geheimhaltung. Festzuhalten ist: (Sexualisierte) Gewalt von Erwachsenen an Kindern und Jugendlichen ist immer Machtmißbrauch gegenüber Schutzbefohlenen oder Schwächeren.9 Massive sexuelle Übergriffe von Jugendlichen und Kindern, die wiederholt stattfinden und die sich nicht 8 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Dienst und Einrichtungen. 2010. S. 34. 9 Vgl. D. Bange & G. Deegener; Sexueller Missbrauch von Kindern – Ausmaß, Hintergründe, Folgen. 1996. S. 105. 5 Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72 a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände sind sämtlich einschlägig. Wer wegen einer in diesem Paragraph benannten Straftaten verurteilt wurde, erhält ab einer bestimmten Höhe der Geld- und Freiheitsstrafe einen solchen Eintrag in das erweiterte Führungszeugnis und darf nicht beschäftigt werden. Einschlägige Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) sind nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) folgende: § 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 174 a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 a Ausbeutung von Prostituierten § 174 b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 181 a Zuhälterei § 174 c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 176 a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 184 § 176 b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 § 182 Verbreitung pornographischer Schriften § 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 6 Prävention Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen10 Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Achtung ihrer persönlichen Grenzen. Sie haben zudem Anspruch auf Hilfe bei jeglicher Form von Machtmissbrauch (sexuellen Übergriffen, Missbrauch und Gewalt). Institutionelle Ebene • Die besonderen Risiken des jeweiligen Arbeitsfeldes (Jugendsozialarbeit, Erziehungsberatung, Erzieherische Hilfen etc.) und der Einrichtung (Kindertageseinrichtung, Ganztagsschule, Jugendhilfeeinrichtung, etc.) sind angemessen zu berücksichtigen. Der Paritätische fordert seine Mitgliedsorganisationen deshalb auf, das Schweigen über (sexuellen) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt unter anderem durch die Entwicklung einrichtungsindividueller Schutzkonzepte zur Prävention, Intervention und Information zu überwinden. Es spricht nicht nur für die Qualität, Offenheit und Professionalität Ihres Trägers, sich mit allen Formen des Missbrauchs präventiv auseinanderzusetzen. Dies ist auch durch eindeutige rechtliche Vorschriften unabdingbar. In allen Bereichen, in denen sich Kinder und Jugendliche institutionell aufhalten bzw. betreut werden (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schule, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Vereine, usw.) sind Schutzkonzepte notwendig und sollten gegebenenfalls gemeinsam zwischen Jugendhilfeträgern und weiteren Kooperationspartnern erarbeitet und umgesetzt werden. Durch Schutzkonzepte werden Risiken und Maßnahmen im Alltag der Institution beschrieben. Verfügen Ihre Mitarbeiter/-innen über ein Basiswissen über Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt und greifen sie aktiv zum Schutz betroffener Mädchen und Jungen ein. Damit können sie für die Kinder und Jugendlichen, die Machtmissbrauch in der Familie, im sozialen Umfeld, durch andere Kinder und Jugendliche oder im Internet erfahren, eine kompetente Vertrauensperson sein. • Ein Verhaltenskodex legt Regeln für einen grenzachtenden, respektvollen Umgang der hauptund nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen mit den Kindern und Jugendlichen und deren Sorgeberechtigten fest. • Im Einstellungsgespräch und im Arbeitsvertrag wird sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen thematisiert. Sie fordern die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses und die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung. • Sie arbeiten mit einer Beratungsstelle oder einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft zusammen (beispielsweise bei der Entwicklung institutioneller Regeln, der Durchführung von Präventionsangeboten, im Falle einer Vermutung). Konzeptionelle Ebene • Die Verantwortung für den Schutz der Mädchen und Jungen vor Gewalt, Grenzverletzungen und Übergriffen ist in Ihr Leitbild und in Ihre Konzeption aufgenommen. Zwar verhindern Sie auf diese Art nicht vollständig das Gefühl von Ohnmacht. Durch die Auseinandersetzung mit Ihrem Präventionskonzept haben Sie bereits einen ersten Schritt gegen den Missbrauch unternommen und Ihr Handlungsrepertoire als Einrichtung deutlich erweitert. • An der Erarbeitung des Schutzkonzepts werden Mitarbeiter/innen, Kinder, Jugendliche und die Eltern(-vertreter/innen) beteiligt. • Ein Handlungsplan, der sich an den spezifischen Anforderungen Ihrer Institution orientiert, regelt das Vorgehen in Fällen vermuteter sexueller Gewalt. 10 In Anlehnung an die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte (…) , Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: Empfehlungen für Einrichtungen für einen verbesserten Schutz von Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt – www.kein-raum-fuer-missbrauch.de. 7 • Hinweis zum Recht auf das eigene Bild Alle Mitarbeiter/-innen sind zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über Basiswissen zu sexueller Gewalt verpflichtet. Die Teilnahme an weiterführenden Angeboten wird durch den Träger empfohlen und ermöglicht. • Kindeswohlgefährdung ist als altersentsprechendes Fortbildungsangebot konzeptionell verbindlich zu verankern. • Sexualpädagogik ist als altersentsprechendes und nicht zu tabuisierendes (Fortbildungs-) Angebot konzeptionell verbindlich zu verankern. Das Recht am eigenen Bild gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm gemacht und veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen, die in der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden, benötigen die Fachkräfte das Einverständnis der Sorgeberechtigten, wenn sie beabsichtigen, die Kinder oder Jugendlichen zu fotografieren.11 Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen Personelle Ebene • Mädchen und Jungen werden über ihr Recht auf Achtung der persönliche Grenzen und über Hilfsangebote in Notlagen informiert und erhalten regelmäßig Präventionsangebote (z. B. durch Einführung der STOPP-Regel etc.) • Im Rahmen von Elternabenden bzw. durch Elternarbeit und Elternbeteiligung werden Mütter und Väter über Formen von Kindeswohlgefährdung und Strategien von Täter/-innen und Möglichkeiten der Prävention aufgeklärt. • Sie benennen eine Ansprechperson innerhalb und außerhalb der Institution, an die sich Kinder, Eltern und Fachkräfte im Fall einer Vermutung von Gewalt wenden können (beispielsweise Leitung, interne Vertrauensperson, Kontakt zu externen Beratungsstellen). Die bundesweite Diskussion um (gekaufte) Fotos von Kindern, die möglicherweise aus Gründen der sexuellen Befriedigung genutzt werden, sollte dazu führen, dass jede Einrichtung einen sorgfältigen Umgang mit dem Erstellen von Fotos generell und der Verwendung derselben sowie mit dem Fotoarchiv in der Einrichtung regelt. Wenn Fotos bspw. im Rahmen einer Projektdokumentation, auf facebook oder z.B. auf der Kita-Website veröffentlicht werden sollen, muss auch hierzu jeweils die gesonderte Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Insbesondere in Anbetracht der modernen Technik – die dazu führt, dass die meisten Menschen stets ein Handy mit einer integrierten Kamera bei sich führen – ist das Thema Fotorechte beim Träger und im Team unbedingt zu thematisieren, um die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen angemessen zu schützen. So kann beispielsweise ein einrichtungsbezogener, für Außenstehende zugriffsgesicherter Ort, für Fotos eingerichtet werden. Ebenfalls sollten die Zugangsbefugnisse für Mitarbeiter/-innen festgelegt sein. Des Weiteren ist es notwendig, grundsätzlich zu klären, welche Art von Fotos archiviert und welche gleich gelöscht werden können. Bitte beachten Sie dabei: Die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte beinhalten alle grundsätzlichen Aspekte eines guten Schutzkonzeptes. Bitte prüfen Sie, ob Sie in Ihrem Konzept diese Empfehlungen bereits umgesetzt haben bzw. Ergänzungen sinnvoll sein können. Sollten Sie an einem Schutzkonzept arbeiten, ist dies eine gute Checkliste für die notwendigen Bestandteile eines solchen. 11 Bildrechte: weitere Infos unter http://jugendnetz-berlin.de/de/ medienbildung/recht_schutz/bild_urheberrecht.php 8 Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen kanten. Loyalität und Vertrauen unter Kolleg/-innen sind wichtiger Bestandteil einer guten Pädagogik. Sie müssen aber dort ihre Grenzen haben, wo die Integrität der Kinder und Jugendlichen verletzt wird. Ein offener, professioneller Umgang im Team ist vonnöten und hat nichts mit Illoyalität zu tun. Die folgenden Beispiele nehmen diesen Punkt ebenfalls auf. Diese zwei Beispiele sollen Sie anregen, als Träger oder als Einrichtung, eine eigene Vorlage zu entwickeln. Selbstverpflichtungen bzw. Verhaltenskodexe sollten integraler Bestandteil Ihres Schutzkonzepts sein. Sie können Ausdruck einer ethischen und fachlichen Grundhaltung sein. Wichtig ist nicht nur der Blick auf den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen, sondern auch auf die Interaktion zwischen Kolleg/-innen und anderen Erwachsenen, wie Eltern und Prakti- Beispiel 1: Selbstverpflichtung12 VEK in Schleswig-Holstein e.V. Wir handeln verantwortlich! 1.  Wir verpflichten uns, Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt und Machtmißbrauch zu schützen. Wir achten dabei auch auf Zeichen von Vernachlässigung. 2.  Wir nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen Grenzempfindungen der uns anvertrauten Kinder wahr und ernst. 3.  Wir respektieren den Willen und die Entscheidungsfreiheit aller Gruppenmitglieder und treten ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenüber. 4.  Gemeinsam mit Anderen unterstützen wir Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung und bieten ihnen Möglichkeiten, Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entfalten. Dazu gehört der Umgang mit Sexualität und das Recht, klare Grenzen zu setzen. 5. Mit der uns übertragenen Verantwortung in der Mitarbeit gehen wir sorgsam um. 6.  Wir verzichten auf verbales und nonverbales abwertendes und ausgrenzendes Verhalten und beziehen gegen gewalttätiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten aktiv Stellung. 7.  Wir werden uns gegenseitig und im Mitarbeiterteam auf Situationen ansprechen, die mit diesem Verhaltenskodex nicht im Einklang stehen, um ein offenes Klima in der Gruppe oder im Team zu schaffen und zu erhalten. 8.  Wir ermutigen Kinder und Jugendliche dazu, sich an Menschen zu wenden, denen sie vertrauen und ihnen erzählen, was sie als Teilnehmende erleben, vor allem auch von Situationen, in denen sie sich bedrängt fühlen. 9.  Wir nehmen Hinweise und Beschwerden von Mitarbeiter/-innen, Eltern, Praktikanten/Praktikantinnen und anderen Personen ernst. Diesem Ehrenkodex fühle ich mich verpflichtet. ................................................................................................................................................................. Datum / Unterschrift 12 VEK in Schleswig-Holstein e.V.; „Wir handeln verantwortlich!“ (Handreichung), 2010, S. 10. Die Herausgeber/-innen empfehlen bei der Anlehnung an diese Selbstverpflichtung, die Ich-Form zu verwenden, da die persönliche Unterschrift diese persönliche Verpflichtung unterstreicht und die Verbindlichkeit erhöht wird. Ein Wir-Text vermindert unseres Erachtens die persönliche Verantwortung. 9 Hochdorfer Neun-Punkte-Programm Beispiel 2: Hochdorfer Neun-Punkte-Programm13 1.  Ich bin bereit, meine Fachkompetenz einzubringen, zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie professionelle Standards einzuhalten. „Alle Mitarbeiter/-innen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf aller Bereiche und aller Ebenen verpflichten sich zur Einhaltung ethischer und fachlicher Prinzipien, die im Folgenden genannt sind und die auf weitere auch nicht genannte Herausforderungen des Alltags sinngemäß angewandt werden. (…) An diesen ethischen Grundlagen wollen wir uns selbst und gegenseitig messen.“ –   Ich mache mein Handeln transparent und kann meine Motive fachlich begründen. –   Ich bringe mein Fachwissen und meine Ressourcen in die Arbeit ein und stelle sie Kollegen/Kolleginnen zur Verfügung. Die Jugendhilfe Hochdorf hat nicht nur die „Neun Punkte“ entwickelt, sondern auch jedem dieser Punkte operationalisierte Erkennungsmerkmale zugeschrieben. –   Ich halte mich an die Vorgaben des Qualitätshandbuches und bin bereit, an der Weiterentwicklung unserer professionellen Standards mitzuarbeiten. Die im folgenden Leitfaden formulierten handlungsorientierten Punkte sind nicht als umfassender und abschließender Katalog zu betrachten. Sie beschreiben stattdessen Beispiele für empfehlenswertes Verhalten, das in der Praxis erprobt wurde, aber auch ergänzt werden kann und soll. 2.  Ich nutze die von der Einrichtung zur Verfügung gestellten professionellen Instrumentarien (z. B. Fachberatung, PROFIS, Fortbildung etc.), um meine Fertigkeiten und mein Fachwissen zu erweitern. –   Ich bin bereit zur gemeinsamen Reflexion und greife Anregungen aus dem kollegialen Austausch und der Fachberatung auf. –   Ich hole mir rechtzeitig Unterstützung, wenn ich an meine Grenzen komme. –   Ich lese die für meinen Arbeitsbereich aktuelle Fachliteratur. –   Ich besuche Fortbildungen und PROFIS-Veranstaltungen und benenne für mich praxisrelevante Themen. 3.  Ich achte auf meine körperliche und emotionale Gesundheit und nehme Hilfe in Anspruch, falls diese nicht mehr gegeben ist, um den betrieblichen Anforderungen zu genügen. –   Ich nehme gesundheitliche Beeinträchtigungen ernst (Stichwort: krank sein dürfen). –   Ich spreche physische und psychische Grenzen an und nehme bei Bedarf Hilfe in Anspruch. 13 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert...“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshiolfe). 2. Auflage 2010. S. 38–42. 10 4.  Ich achte und würdige die Einmaligkeit und die Selbstbestimmung der jungen Menschen und richte mein Tun daran aus. –   Ich informiere meine Kollegen/Kolleginnen und die Leitung adäquat und dokumentiere mein Arbeitshandeln. –   Ich bemühe mich um das Verständnis der individuellen Lebensgeschichten der jungen Menschen und Familien. –   Ich nutze dazu die vorhandenen Strukturen und Verfahrensabläufe. –   Ich unterstütze meine Kollegen/Kolleginnen im Arbeitsalltag und in besonderen Belastungssituationen. –   Ich erkenne die Lebensform der Familien und ihre Lebensentwürfe an. –   Ich verstehe meine Hilfen als Angebot und stelle mein Handeln flexibel darauf ein. 8.  Ich bin bereit zu vertrauensvoller Teamarbeit und trage auftretende Meinungsverschiedenheiten mit dem Ziel konstruktiver Lösungen aus. 5.  Ich richte mein professionelles Handeln am Wohl der jungen Menschen aus, indem ich ihre Stärken und Ressourcen nutze und ihre Grenzen achte. –   Ich lasse mich auf die Zusammenarbeit mit den Kollegen/Kolleginnen ein, bin offen für Austausch und Anregungen. –   Auftretende Meinungsverschiedenheiten trage ich angemessen aus und suche gemeinsam mit den Beteiligten nach Lösungen. –   Ich berücksichtige den individuellen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen. –   Ich suche nach den Fähigkeiten und Stärken der jungen Menschen und vermittle Erfolgserlebnisse. –   Ich bin bereit, Feedback anzunehmen und anderen zu geben. –   Ich bin bereit, mir Fehler einzugestehen, sie zu benennen oder von anderen darauf aufmerksam gemacht zu werden. –   Ich achte darauf, junge Menschen nicht zu überfordern. 6.  Ich trete aktiv Gefährdungen junger Menschen entgegen und schütze sie in meinem Einflussbereich vor entsprechenden Erfahrungen. 9.  Ich verhalte mich Kollegen/Kolleginnen und der Gesamteinrichtung gegenüber loyal und trete aktiv der Nichtbeachtung professioneller Standards entgegen. –   Ich spreche gefährdende Sachverhalte an und sorge für Klärung. –  Ich trage Entscheidungen der Gremien (Team, Leitung, Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) mit und vertrete sie nach außen. –   Ich unterstütze den jungen Menschen dabei, sich selbst zu wehren und zu schützen. –   Bei Bedarf wende ich festgestellte Gefährdungen durch mein aktives Tun ab. –   Meine persönlichen Äußerungen trenne ich erkennbar von Äußerungen im Namen der Einrichtung. 7.  Mein Handeln ist transparent und nachvollziebar, entspricht fachlichen Standards und ist in einen wertschätzenden Umgang miteinander eingebettet. –   Ich mache Kollegen/Kolleginnen auf die Nichtbeachtung professioneller Standards aufmerksam. –   Bei Verstößen informiere ich das betreffende Team und gegebenenfalls die Leitung. 11 Beteiligung als Aspekt von Prävention Beteiligung ist in unserer Gesellschaft ein wichtiger Baustein für die demokratische Willensbildung. Beteiligung heißt Mitwirkung und Mitbestimmung. Es existieren vielfältige formale Mitwirkungsrechte und -möglichkeiten in den verschiedenen Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit. Im Rahmen des Kinderschutzes ist die Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei der Einschätzung von Gefährdungssituationen grundsätzlich verpflichtend (§ 8a, 8b SGB VIII). den niedrigschwelligen Zugang zu Bildungseinrichtungen und den vorhandenen Hilfsangeboten zu erleichtern. Nur wer beteiligt ist, kann Angebote der Prävention annehmen und Kinderschutz bewusst umsetzen. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen (…) zu beteiligen“ (§ 8 Abs. 1 SBG VIII). Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist heute Aufgabe und Verpflichtung der sozialen Arbeit. Auch hier können Selbstwirksamkeit und Verantwortung erfahren und gelernt werden. Ein Beispiel für Partizipation ist die gemeinsame Erarbeitung einer Verhaltensampel. Hier ist für jeden augenfällig dargestellt, was eine pädagogische Fachkraft darf und was nicht. Neben den formalen Rechten ist sicherlich der allseitige Wunsch nach vertrauensvoller Zusammenarbeit wichtig. Beteiligung ist somit ein wichtiger Baustein zur Prävention. Ob Kinder oder Erwachsene, ob Mitarbeiter/-innen oder Eltern, alle Menschen, die beteiligt sind, die spüren, dass ihre Sichtweise gesehen wird, ihre Anliegen gehört und ihre Bedürfnisse wertgeschätzt werden, können mit ihrer Aufmerksamkeit den Blick der Fachkräfte stärken. Eine lebendige, meinungsoffene und klar strukturierte Einrichtung kann idealerweise Entwicklungen und „Störungen“ eher wahrnehmen. Beteiligung von Eltern Es ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Familien Partizipation kennen oder praktizieren können. Daher ist ein sensibler Umgang mit den verschiedenen Familienkulturen notwendig, um Beteiligung zu ermöglichen. Kulturen verstehen wir als gemeinsame Lebensweisen und Deutungsmuster einer Gruppe oder Lebenswelt. Sie sind nicht an Herkunft gebunden, nicht statisch und verändern sich ständig. In jeder Gesellschaft gibt es eine Vielzahl von Kulturen, auch ohne Menschen mit Migrationshintergrund. (Pädagogen-)Deutsch als Fremdsprache, unterschiedliches Kommunikationsverhalten, Zugangsbarrieren, divergierende Rollen- und Familienbilder oder Erziehungsziele können bei Familien mit und ohne Migrationshintergrund zur Herausforderung in der Präventionsarbeit werden. Der Aufbau von (migrationsspezifischen) Netzwerken, der Kontakt zu Fachkräften oder Vermittlern mit Zugang zu den verschiedensten Familienkulturen und die Schaffung von schnellen und unbürokratischen Zugängen kann dabei helfen, allen Zielgruppen im Sozialraum Es ist nötig, mit Eltern oder Sorgeberechtigten über ihr Schutzkonzept zu sprechen und sie einzubeziehen. Reden Sie mit Müttern und Vätern (und anderen Sorgeberechtigten) über die Bedeutung von Schutzkonzepten, informieren Sie über Ihren Verhaltenskodex und zeigen Sie sich offen, wenn Eltern oder Sorgeberechtigte darüber sprechen wollen oder besorgt sind, wenn das Thema in der Einrichtung auf die Tagesordnung kommt oder ein Verdachtsfall bekannt wird. Anhand bestimmter Alltagserfahrungen und -situationen wird aufgezeigt, wie der Schutz vor Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt konkret aussehen kann. Aus zwei Perspektiven (Eltern-Blick und Fachkraft-Blick) soll so sichergestellt werden, dass die Einrichtung ein Ort ist, an dem sich alle Beteiligten, ob Eltern, Fachkräfteteam, Kinder und Jugendliche wohlfühlen und angstfrei agieren können. 12 Beteiligung von Mitarbeiter/-innen Exkurs: Die Beteiligung von Mitarbeiter/-innen ist so vielfältig, wie Träger und Einrichtungen aufgestellt und organisiert sind. Im Rahmen der Entwicklung von Schutzkonzepten ist es von Bedeutung, frühestmöglich alle Mitarbeiter/-innen einer Organisation mit einzubeziehen. Nur wer mitdenken und mitreden kann, wird nach besten Kräften die gestellten Aufgaben mitverantworten. Die Beteiligung ist in ganz vielfältiger Art möglich: bei der Entwicklung von Leitbildern, bei der Risikoanalyse oder bei der gemeinsamen Reflexion der Arbeit. Gemäß § 8b SGB VIII haben Sie Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Begleitung durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Dies geschieht von Bundesland zu Bundesland, von Jugendamt zu Jugendamt ganz unterschiedlich. Informieren Sie sich über die bestehenden Angebote ihres Jugendamtes. Führen Sie Gespräche, fordern Sie umfassende Unterstützung ein. Der Paragraph 8b SGB VIII ist weit gefasst. Er gibt nicht nur Fachpädagog/-innen das Recht auf Beratungsleistungen durch das Jugendamt, sondern auch Trägern die Möglichkeit der Unterstützung bei Leitlinien/Konzepten zum Kinderschutz sowie zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einzufordern. 13 Im Folgenden sind eine Ampel einer Kindertageseinrichtung und eine Ampel einer Jugendhilfeeinrichtung dargestellt. Dies können nur Beispiele sein. Eine Ampel ist immer nur dann sinnvoll, wenn sie in der Institution gemeinsam erstellt worden ist. Sie kann allerdings als Diskussionsgrundlage erste inhaltliche Anregungen geben. Beispiel 3: Verhaltensampel Kindertageseinrichtung 14 15 Dieses Verhalten geht nicht Dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung nicht förderlich  Intim anfassen  Intimsphäre missachten Zwingen  Schlagen  Strafen  Angst machen  Sozialer Ausschluss  Vorführen  Nicht beachten  Diskriminieren  Bloßstellen  Lächerlich machen  Pitschen / kneifen  Verletzen (fest anpacken, am Arm ziehen)  Sozialer Ausschluss (vor die Tür begleiten)  Auslachen (Schadenfreude, dringend anschließende Reflexion mit dem Kind / Erwachsenen)  Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche  Regeln ändern  Überforderung / Unterforderung  Autoritäres Erwachsenenverhalten  Nicht ausreden lassen  Misshandeln  Herabsetzend über Kinder und Eltern sprechen  Schubsen  Isolieren / fesseln / einsperren  Schütteln  Medikamentenmissbrauch  Vertrauen brechen  Bewusste Aufsichtspflichtverletzung  Mangelnde einsicht  konstantes Fehlverhalten  Küssen15  Grundsätzlich Videospiele in der Kita  Filme mit grenzverletzenden Inhalten  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Verabredungen nicht einhalten  Stigmatisieren  Ständiges Loben und Belohnen  (Bewusstes) Wegschauen  Keine Regeln festlegen  Anschnauzen  Laute körperliche Anspannung mit Aggression  Kita-Regeln werden von Erwachsenen nicht eingehalten (regelloses Haus)  Unsicheres Handeln Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern Selbstreflektion:  Welches Verhalten bringt mich auf die Palme?  Wo sind meine eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollgialen Beratung bzw. das Ansprechen einer Vertrauensperson. 14 Diese Ampel hat das Team der „Integrativen Kita Unkel“, Schulstraße 3, 53572 Unkel, im Rahmen eines Teamworkshops entwickelt. Eine mit den Kindern erarbeitete Ampel folgt. 15 Dabei ist zu berücksichtigen, dass je nach Familienkultur mehrere Begrüßungs- und Abschiedsküsse auf die Wangen üblich sind. Auch sie sind dann bedenklich, wenn das Kind Unbehagen zeigt oder äußert. 14 Dieses Verhalten ist pädagogisch richtig  Positive Grundhaltung  Ressourcenorientiert arbeiten  Verlässliche Strukturen  Positives Menschenbild  Den Gefühlen der Kinder Raum geben  Trauer zulassen  Flexibilität (Themen spontan aufgreifen, Fröhlichkeit, Vermittler / Schlichter)  Regelkonform verhalten  Konsequent sein  Verständnisvoll sein  Distanz und Nähe (Wärme)  Kinder und Eltern wertschätzen  Empathie verbalisieren, mit Körpersprache, Herzlichkeit  Ausgeglichenheit  Freundlichkeit  partnerschaftliches Verhalten  Hilfe zur Selbsthilfe  Verlässlichkeit  Aufmerksames Zuhören  Jedes Thema wertschätzen  Angemessenes Lob aussprechen können  Vorbildliche Sprache  Integrität des Kindes achten und die eigene, gewaltfreie Kommunikation  Ehrlichkeit  Authentisch sein  Transparenz  Echtheit  Unvoreingenommenheit  Fairness  Gerechtigkeit  Begeisterungsfähigkeit  Selbstreflexion  „Nimm nichts persönlich“  Auf die Augenhöhe der Kinder gehen  Impulse geben Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem wichtig:  Regeln einhalten  Tagesablauf einhalten  Grenzüberschreitungen unter Kindern und Erzieher/-innen unterbinden  Kinder anhalten in die Toilette zu urinieren  Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen  „Gefrühstückt wird im Bistro“  Süßigkeiten sind verboten Klug ist es, in schwierigen, verfahrenen Situationen einen Neustart / Reset zu initiieren 15 Beispiel 4: Ampel stationäre Jugendhilfeeinrichtung16 Rote Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz und Sicherheit! dieses Verhalten ist immer falsch und dafür können Betreuer und Betreuerinnen angezeigt und bestraft werden  Schlagen  Mit Jugendlichen sexuell Kontakt haben  Einsperren  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Sexuell missbrauchen oder belästigen  Vergewaltigen  Intimbereich berühren  Misshandeln  Angst einjagen und bedrohen  Klauen  Quälen aus Spaß  Stauchen Gelbe Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht, sich zu wehren und Klärung zu fordern! dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht förderlich Grüne Ampel = dieses Verhalten ist pädagogisch richtig, gefällt aber Kindern und Jugendlichen nicht immer 16  Unzuverlässig sein  Keine Regeln festlegen  Befehlen, rumkommandieren  Was Böses wünschen  Wut an Kindern auslassen  Durchdrehen  Nicht ausreden lassen  Unverschämt werden  Verantwortungslos sein  Ausdrücke sagen  Weitermachen wenn ein Kind „Stopp“  Kinder beleidigen  Sich immer für etwas besseres halten sagt  Bedürfnisse von Kindern ignorieren  Unsicheres Handeln Kinder und Jugendliche haben ein Recht, Erklärungen zu bekommen und ihre Meinung zu äußern!  Kindern das Rauchen verbieten  Schulranzen ausleeren, um gemeinsam Ordnung zu schaffen  Über Kinder reden  Bei der Lernzeit Musikhören verbieten  Schimpfen Quelle: Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e. V. 16  Kinder zum Schulbesuch drängen  Jugendliche auffordern, aufzuräumen  Was mit den Eltern ausmachen und die Kinder darüber informieren  Bestimmen, sich an die Regeln zu halten  Verbieten, anderen zu schaden Intervention Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen Die folgenden Empfehlungen sind zu beachten: Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Verfahrensablauf zur ersten Orientierung und Intervention bei Verdachtsfällen in Ihrer Institution anbieten. Dabei muss allen Beteiligten klar sein, dass es bei der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen nicht den einen roten Faden geben kann. In der Praxis haben sich die im Folgenden beschrieben Verfahrensschritte als belastbar und zielführend herausgestellt. Wir legen dabei großen Wert auf eine frühe und externe fachliche Begleitung Ihrer Einrichtung in diesem Verfahren. Die Situationen, die zur Vermutung von Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt führen, können sehr unterschiedlich sein. Vielleicht macht ein Mädchen oder Junge Andeutungen oder Sie beobachten ein sexuell übergriffiges Verhalten durch einen Erwachsenen oder durch andere Kinder oder Jugendliche. Vielleicht entdecken Sie kinderpornografisches Material auf einem Handy oder Rechner. • Bewahren Sie Ruhe. • Interpretieren Sie die Situation nicht. Notieren Sie, was Ihnen aufgefallen ist und was das Mädchen bzw. der Junge gesagt hat. Halten Sie fest, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, ob sie spontan war oder durch bestimmte Themen oder Ereignisse ausgelöst wurde. Was haben Sie gesehen, gehört, von wem und was sind Ihre Gefühle. • Informieren Sie Ihre Leitung. Sie entscheidet über die nächsten konkreten Schritte. • Sollte der Verdacht Ihre Leitung betreffen, informieren Sie Ihren Träger. • Halten Sie Kontakt zu dem Mädchen oder Jungen, aber versprechen Sie nicht, dass Sie alles für sich behalten werden. • Stellen Sie in keinem Fall die verdächtige Person zur Rede. Dadurch kann das Kind oder der/die Jugendliche zusätzlich gefährdet werden. Bitte beachten Sie dabei: Ein ganz wichtiger Punkt in der akuten Situation eines vermuteten oder tatsächlichen Vorfalles ist, dass Sie frühzeitig eine verantwortliche Person benennen, die nach Innen und Außen die Einrichtung vertritt. Dadurch vermeiden Sie sich widersprechende Aussagen. Eine Person verhält sich eindeutiger und ist einschätzbarer, als immer wechselnde Personen. Wählen Sie diese Person bewusst aus. Sie sollte diplomatisch sein, klar sprechen, verschiedene Sichtweisen und Blickwinkel ausdrücken und trotzdem eine eindeutige Haltung vertreten können. Wichtig ist: Zeitnahes, planvolles und abgestimmtes Handeln. Das ist umso wichtiger, wenn der Verdacht von Eltern oder Außenstehenden an Sie herangetragen wird. 17 Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch durch Fachkräfte in Institutionen17 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung Auftreten von grenzüberschreitendem Verhalten  Festgestellt durch Mitarbeiter/-innen, Kind, Eltern  Verpflichtende Info an Leitung, bei Leitung betreffend an Träger MA Schritt 1: S. 20  Gefährdungseinschätzung MA/L Schritt 2: S. 20  Info an Träger L  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger  Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich T Krisenkommunikation ja  Maßnahmen ergreifen nein  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger    1 1 1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung T: Träger 17 Arbeithilfe Kinderschutz in Einrichtungen, S. 44-45, Paritätischer Hamburg 18 Krisenkommunikation: S. 27 Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung 1 1  L/T 1   Weitere Klärung erforderlich Krisenkommunikation ja  T Externe Expertise einholen nein Schritt 3: S. 20  L/T Verdacht begründet Info an Beschuldigten, Info an Ankläger durch Leitung nein  ja  L/T  Evt. Rehabilitationsmaßnahmen Schritt 5a: S. 22  Gemeinsame Risiko-/Ressourcenabschätzung Bearbeitung abgeschlossen Schritt 4: S.20  L/T Gespräch mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in  T Weiterführung des Verfahrens nein  Verdacht besteht noch ja  Fortführung des Verfahrens L/T – Freistellung ggf. Hausverbot – Hilfe für direkt und indirekt Betroffene – Transparenz – ggf. Strafanzeige Schritt 5a: S. 22 nein  Rehabilitationsmaßnahmen ja  Maßnahmen abwägen – Sanktionen – dienstrechtliche Optionen – Bewährungsauflagen – Transparenz im Team  Weiterarbeit an Fehlerkultur, Sensibilisierung für Fehlverhalten, nach dem Fall ist vor dem Fall   Bearbeitung des Einzelfalles ist abgeschlossen 19 evt. Schritt 5: S. 21 2.) Erläuterungen zu der systematischen Darstellung S. 20 Schritt 1 Verpflichtende Info an die Leitung (sollte der Verdacht die Leitung betreffen, Träger informieren) itarbeiter/-innen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch eine/M n andere/-n Beschäftigte/-n (auch Neben- und Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung (bei Leitung betreffend, den Träger) zu informieren. Schritt 2  Gefährdungseinschätzung: Gefährdung umgehend intern einschätzen / Sofortmaßnahmen ergreifen / Träger bzw. Geschäftsführung informieren nabhängig vom Ergebnis der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen U erfolgt eine Information durch die Leitung (gegebenenfalls auch direkt durch den/die Mitarbeiter/-in) an den Träger bzw. die Geschäftsführung. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung beispielsweise anhand von Dienstplänen oder Anwesenheitslisten der Kinder oder Jugendlichen. Schritt 3 Externe Expertise einholen a)  Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, ist eine externe Fachkraft einzuschalten. Diese kann sowohl: • die insofern erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII als auch • ein/e Ansprechpartner/-in einschlägiger Beratungsstellen sein. cheuen Sie diesen Schritt nicht. Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern S und Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. ur durch den einrichtungsunabhängigen, gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen erfahrenen N Blick von außen wird Ihnen eine angemessene Reaktion im Sinne des Kindeswohls sowie gegenüber Sorgeberechtigten, Beschuldigtem/Beschuldigter, Team und anderen Eltern gelingen. b)  Die Vermutung oder der Verdachtsfall haben sich nicht bestätigt. Schritt 4  Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte bestätigen die Vermutung, dann: • Gespräch mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in (Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung des/r Mitarbeiter/-in, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen, ggf. Einbinden des Betriebsrats) • Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten (Über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste Schritte abstimmen) 20 Wichtig: Der Arbeitgeber steht vor der Herausforderung, seine Loyalitätspflicht und das Informationsrecht des/der Betroffenen Mitarbeiters/-in mit der Glaubwürdigkeit der Informationen zum Verdacht abzuwägen und gleichzeitig rechtssicher im Hinblick auf arbeitsrechtliche Maßnahmen und eine mögliche Strafverfolgung zu handeln Schritt 5 Grundsätzliches Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder die/den Jugendliche/n, deren oder dessen Eltern, aber gegebenenfalls auch den/die Mitarbeiter/in zu schützen. Die oben genannten Schritte sind Empfehlungen, aber letztendlich vom individuellen Fall abhängig. Wichtig ist, dass Sie einen Plan haben, wann Sie wen und wie informieren wollen. Stimmen Sie sich hier eng mit Ihrer externen Beratung ab. Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden • Siehe Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (auf der Seite: http://www.add.rlp.de im Suchfeld „Leitlinie“ eingeben) • Meldung an die Kita- bzw. Heimaufsicht (gemäß § 45 SGB VIII) • Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten • Notwendigkeit der rechtlichen Beratung für den Träger prüfen Maßnahme des Trägers • gegebenenfalls sofortige Freistellung des/r Mitarbeiters/-in • Unterbreitung von Hilfsangeboten für den/die Mitarbeiter/-in • gegebenenfalls Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden • gegebenenfalls Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses Information der Elternvertreter, anderer Eltern, aller Eltern! Der Informationspflicht gegenüber den Eltern sollten Sie unbedingt zügig aber nicht übereilt nachkommen. Dies ist wichtig, da Sie dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in Kenntnis gesetzt werden. Beziehen Sie Ihre externe Beratung mit in die Planung und Durchführung von Elterngesprächen und Elternabenden ein. Eltern sind verständlicherweise sehr emotional. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist wichtig. Bitte beachten Sie: Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: Soviel wie nötig, sowenig wie möglich. Auch hier sind die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu beachten. In jedem Fall muss die Offenlegung von „Täterwissen“ vermieden werden. Sowohl der „Opferschutz“ muss gewährt als auch sichergestellt sein. Die Information darf keinen Anlass zu „übler Nachrede“ bieten. 21 Schritt 5 a Der Verdacht bestätigt sich nicht: Rehabilitationsverfahren as Rehabilitationsverfahren dient dem Schutz eines/r fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens D stehenden Mitarbeiters/-in. Ein ausgesprochener und in der Folge nicht bestätigter Verdacht ist oft mit einer hohen Emotionalität und Komplexität verbunden. iel des Verfahrens ist deshalb, die Wiederherstellung des Ansehens und der Arbeitsfähigkeit des/r betroffenen Z Mitarbeiters/-in. Der Nachsorge ist deshalb ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber auch gegenüber Eltern und Elternvertreter/innen. Die Öffentlichkeit im eigenen Sozialraum muss sensibel und ausreichend informiert werden. ie Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die AufkläD rung eines Verdachtes Schritt 6 • • Reflexion der Situation Reflexion und Aufarbeitung im Team Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Wichtig: Alle Fakten und Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren. Die Maßgaben des Datenschutzes und der Vertraulichkeit von Dienstangelegenheiten gelten und sind zu beachten (unter anderem wichtig bei der Information anderer Eltern). Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren18 Ziel / Zweck Das vorliegende Verfahren wurde zum Schutz für fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens geratene Mitarbeiter/-innen entwickelt. Ein ausgesprochener und in Folge davon nicht bestätigter Verdacht geht einher mit einem hohen Maß an Komplexität und Emotionalität. Das Verfahren zur „Bearbeitung eines ausgeräumten Verdachts (Rehabilita- tionsverfahren)“ soll dazu dienen, Mitarbeiter/-innen vollständig zu rehabilitieren. Dieses Verfahren kann keine umfassende Garantie geben, dass das Ziel einer vollständigen Rehabilitation immer erreicht werden kann. Trotzdem ist es erforderlich, die Rehabilitation mit der gleichen Sorgfalt wie das Verfahren zur Überprüfung eines Verdachts (…) durchzuführen. 18 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert …“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshilfe). 2. Auflage 2010, S. 20. 22 Anwendungsbereich Die Regelung zum Umgang mit Fehlverhalten findet in allen Bereichen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf Anwendung. Es wird in jedem Falle, bei dem ein/e Mitarbeitende/-r fälschlicherweise unter Verdacht geraten ist, angewandt. (…) • Der Nachsorge betroffener Mitarbeiter/-innen bei einem ausgeräumten Verdacht ist ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. • Im Falle eines ausgeräumten Verdachts müssen die betreffenden Mitarbeiter/-innen (Beschuldiger/Beschuldigende, Verdächtigte/-r, gegebenenfalls Team) zu einem gemeinsamen Gespräch (gegebenenfalls Supervision) zusammenkommen. Die Definition des Kreises der betreffenden Mitarbeiter/-innen muss im Einzelfall geklärt werden. Aufgabe und Inhalt dieses Gesprächs ist die unmissverständliche Wiederherstellung der Vertrauensbasis und der Arbeitsfähigkeit unter den betroffenen und beteiligten Mitarbeiter/-innen. • Sollten dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in durch das Verfahren unzumutbare Kosten entstanden sein, so prüft die Leitung auf Antrag, ob eine teilweise oder gänzliche Kostenübernahme durch Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe erfolgen kann. Hieraus entsteht allerdings kein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigungsleistungen. • Die Mitarbeiter/-innen müssen begleitet werden, bis das Thema gänzlich abgeschlossen ist. Es sollte am Ende eine symbolische oder rituelle Handlung erfolgen, damit ein Schlusspunkt gesetzt werden kann. Die Form kann in unterschiedlicher Weise, z. B. als Abschlussgespräch, Ansprache, Meditation oder Andacht etc. erfolgen. Durchführung und Verantwortung Die Durchführung der Rehabilitation von Mitarbeiter/-innen bei einem nicht bestätigten Verdacht ist explizite und alleinige Aufgabe der zuständigen Leitung. Grundsätze zur Rehabilitation von Mitarbeitenden: • Die zuständige Leitung muss umfassend und ausführlich über das (Rehabilitations-)Verfahren informieren. Der Schwerpunkt muss dabei auf der eindeutigen Ausräumung / Beseitigung des Verdachts liegen. Es darf kein „G’schmäckle“ zurückbleiben. • Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die Verfolgung des Verdachts. • Im Rahmen der Aufklärung eines Verdachts muss eine Dokumentation über die informierten Personen und Dienststellen erfolgen. Im Rahmen einer anschließenden Rehabilitation bei einem nicht bestätigten oder ausgeräumten Verdacht müssen die gleichen Personen und Dienststellen informiert werden. Informationen an einen darüber hinausgehenden Personenkreis werden mit der/m betroffenen Mitarbeiter/-in abgestimmt. Dokumentation Die einzelnen Schritte dieses Verfahrens werden formlos dokumentiert. Nach Abschluss wird nach Absprache und im Einvernehmen mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in geklärt, ob die Dokumente vernichtet oder aufbewahrt werden. Nachsorge betroffener Mitarbeitenden bei ausgeräumtem Verdacht • Ziel der Nachsorge ist – als ein zentraler Schwerpunkt der Rehabilitation – die volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der beteiligten Mitarbeiter/-innen. 23 Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden Kinder im Kindergarten- oder Grundschulalter zeigen sexuelle Verhaltensweisen. Inwiefern sie entwicklungsentsprechend (altersentsprechend) oder sexuell auffällig sind, ist nicht immer leicht zu sagen. Diese Einschätzung wird durch individuelle Werte, Haltungsfragen und Erfahrungen mit der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion und mit tagesaktuellen Ereignissen beeinflusst, über die in den Medien berichtet wird. „Es sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, die sexuelle Verhaltensweisen initiieren, die von der Entwicklung her unangemessen sind und / oder andere schädigen. Sexuell auffälliges Verhalten ist ein Verhalten, das die Kinder früher und / oder häufiger zeigen, als es von der Entwicklung her und / oder kulturell zu erwarten ist. Das sexuelle Verhalten weist eine gewisse Zwanghaftigkeit auf und wird trotz Interventionen von Erwachsenen wiederholt. Sexuell potentiell schädigendes Verhalten geschieht unter Einsatz von Drohungen, Zwang oder Gewalt, bedingt körperliche Verletzungen oder psychischen Stress bei den darin verwickelten Kindern; sie widerspricht der sozialen Entwicklung der Kinder. Es bezieht jüngere bzw. Kinder mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ein.“21 Um bei Verhaltensweisen zwischen „normaler“ sexueller Aktivität eines kleinen Kindes und den sexuellen Übergriffen unterscheiden zu lernen, gehören Kenntnisse der sexuellen Entwicklung von Kindern zum Know-How von Pädagogen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher, teilweise auch widersprüchlicher Erwartungen von Eltern unbedingt notwendig, um eine klare Haltung zu entwickeln. Dem Träger kommt hier die Aufgabe zu, entsprechende Fortbildungsangebote anzubieten. Kindertagesstätten sollten das Thema Sexualpädagogik als Teil ihres pädagogischen Konzeptes erarbeiten.19 Es ist wichtig, diese Verhaltensweisen immer abhängig vom Alter und vom Entwicklungsstand des Kindes zu sehen. Die Intervention ist bei Jugendlichen anders als bei Kindern unter 14 Jahren, da es sich bei Jugendlichen um strafbares Verhalten handelt, das möglicherweise zur Anzeige gebracht wird und polizeilich und staatsanwaltlich untersucht wird. „Kinder stehen anders als Jugendliche am Anfang des sexuellen Lernens und benötigen dabei die Unterstützung ihrer Bezugspersonen und Erzieherinnen. Jugendliche haben längst ein Bild von Sexualität.“22 Die Verunsicherung beim Thema „Übergriffige Kinder“ ist bei Eltern und Sorgeberechtigten sowie Fachkräften noch groß. Teilweise wird sexuell auffälliges Verhalten bagatellisiert und als kindliche Spielerei verniedlicht, manche Fachkräfte oder Eltern neigen zur Überreaktion und ein Kind oder Jugendlicher wird stigmatisiert. Fachkräfte fühlen sich gerade bei diesem Thema häufig überfordert, dabei geht es beim pädagogischen Umgang nicht um psychologische Aufarbeitung des Vorgefallenen, sondern um den wirksamen Schutz der Kinder vor Übergriffen und das Entwickeln von wirksamen Maßnahmen dagegen.20 Sexuelle Übergriffe sind von Macht und Unfreiwilligkeit gekennzeichnet. Eine Beschreibung von Kindern, die sexuell auffällige Verhaltensweisen zeigen: 21 Bange, Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag). Hamburg 29.11.2013. Dort wird folgende Quelle benannt: Association for the Treatment of Sexual Abusers – ASTA. 2006, S.3. 22 Siehe Strohhalm e.V im Auftrag des LJA Brandenburg, 2006 19 Sexuelle Übergriffe unter Kindern- Handbuch zur Prävention und Intervention; Freund, Riedel-Breidenstein, Köln 2004 20 Kindliche Sexualität zwischen altersangemessenen Aktivitäten und Übergriffen, Strohhalm e.V im Auftrag des Landesjugendamt Brandenburg, 2006 24 Verfahrensablauf Ursula Enders und Bernd Eberhardt listen zusätzlich folgende Signale auf23: • sexuelle Aktivitäten mit viel älteren oder jüngeren Kindern • nachhaltig kein Verständnis über körperliche Grenzen (z. B. Ich kann jeden überall anfassen) Bei der Thematik sexuell übergriffiger Kinder und Jugendlicher würde ein reiner Verfahrensablauf zu kurz greifen. Bei sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen muss über pädagogische Interventionen gesprochen werden auf der Grundlage von einer differenzierten Betrachtung von Grenzverletzungen, Übergriffen und sexuellem Missbrauch25. Gerade bei übergriffigen Kindern „sind das pädagogische Umgehen mit diesem Verhalten, Schutz der betroffenen Kinder und wirksame Formen der Einflussnahme auf übergriffige Kinder gefragt.“26 Dazu ist es – wie bereits gesagt – in der Regel notwendig, sich von einschlägigen Beratungsstellen beraten und ggf. begleiten zu lassen. „Die Bandbreite der Verhaltensweisen, die für andere Kinder schädlich sein könnten, ist enorm. Für einen angemessenen Umgang mit sexuell auffälligen und sexuell aggressiven Jungen und Mädchen ist deshalb ein differenzierter Blick unerlässlich.“24 Bitte bedenken Sie: Zur allerersten Orientierung kann dieser Ablauf dienen, der dann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Als Institution tragen Sie Verantwortung für alle Kinder. Auch sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe. Um ihr übergriffiges Verhalten möglichst zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen Sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, aber auch spezialisierte Beratungs- und Handlungsangebote. Gerade hier sind Sie als Träger gut beraten, die Zusammenarbeit mit einer einschlägigen Beratungsstelle oder einem Fachdienst zu suchen (siehe Liste mit Ansprechpartnern/-innen). Zunächst: Die Mitarbeiter/-innen sollten genau hinsehen (Was sehe ich?) und unterscheiden lernen, was eine sexuelle Aktivität eines Kindes (Alter?) ist und was ein übergriffiges Verhalten darstellt. Bei sexueller Aktivität eines kleinen Kindes sollte auf der Grundlage des sexualpädagogischen Konzeptes der Einrichtung/ Kita umgegangen werden. 25 Dazu gibt es sowohl für den Elementar- als auch für den schulischen Bereich aus der Beratungspraxis entwickelte Broschüren als Arbeitshilfe, die beim Verein Strohhalm zu beziehen sind: http://www.strohhalm-ev.de/publikationen/kinder/20/ 26 Siehe Strohhalm e.V für LJA Brandenburg, 2006 23 Siehe Enders & Eberhardt; Zartbitter Köln, 2004. 24 Bange, Dr. Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag).Hamburg 29.11.2013. 25 Bei übergriffigem Verhalten: Schritt 1 Leitung informieren Schritt 5 Risikoanalyse abschließen Mitarbeiter/-innen, die eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch andere betreute Kinder wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung zu informieren. a)  Einschätzung der Gefahren durch die/den Gefährdenden und Festlegen von Maßnahmen in Abstimmung mit der insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft. Schritt 2  Gefahrenpotenzial intern einschätzen b)  Einschätzung der Kindeswohlgefährdung des gefährdeten Kindes. / Sofortmaßnahmen ergreifen • • Interne Einschätzung der Gefahr und Festlegen von Sofortmaßnahmen mit dem Erziehungsteam, der Leitung, gegebenenfalls weiteren Mitarbeitern/-innen Schritt 6  Weitere Maßnahmen einleiten und absichern und Umgang mit den Kindern/Jugendlichen Träger bzw. Geschäftsführung oder Vorstand informieren Das betroffene Kind hat Vorrang: a)  Betroffenes Kind/Jugendlicher: Schutz herstellen! Pädagogischer Umgang: emotionale Zuwendung, dem Kind glauben und es trösten. Bei Bestätigung der Gefährdung und in Absprache mit der/den Sorgeberechtigten erfolgen abhängig von der möglichen Schwere der Folgen ggf. die Einleitung von Nachsorgemaßnahmen. Schritt 3  Gegebenenfalls externe Expertise einholen Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, wird empfohlen, eine externe Fachkraft hinzuzuziehen. Mit dieser sind die weiteren Schritte abzustimmen. b)  Übergriffiges Kind/Jugendlicher: möglichst in Absprache mit Fachkräften: Konfrontation mit dem Verhalten, Ziel: Einsicht in sein/ihr Fehlverhalten fördern27, zeitlich begrenzt weitere (organisatorische) Maßnahmen zum Schutz einleiten: z. B. Kind darf nur noch alleine auf die Toilette gehen, Veränderung der Gruppensituation. Abreise des Kindes aus Freizeitmaßnahmen (z. B. Ferienreise). Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen bzw. Nachsorgemaßnahmen z. B. durch Einbezug des zuständigen ASD. Ggf. den Sachverhalt weiter prüfen (Diagnostik) Dazu ggf. Gespräche mit • • • dem/r des Übergriffs verdächtigen Kind(ern)/Jugendlichen dem betroffenen Kind ggf. anderen Beteiligten oder Zeugen Schritt 4 Ggf. Sorgeberechtigte einbeziehen Einbeziehung der Sorgeberechtigten des/der übergriffigen Kindes/Jugendlichen (Ausnahme: Verdacht auf innerfamiliären Missbrauch) und des gefährdeten Kindes. 27 26 Ebd.Strohhalm e.V im Auftrag des LVA Brandenburg, 2006 Schritt 7  Kita-Aufsicht, Heimaufsicht, Eltern- Aufgaben: Wer hat was zu tun? Im Idealfall spielen Sie Krisenszenarien vorab schon einmal durch, um besser auf eine tatsächliche Krise reagieren zu können. vertretung, Eltern und Mitarbeiter/innen informieren a)  Meldung über das Vorkommnis an die Kita- oder Heimaufsicht (nach § 31 Abs. 2 AG KJHG) b)  Information bzw. Einbeziehung der Elternvertretung Intern geht vor extern Im Krisenfall gilt es, keine Zeit zu verlieren und intern alle Fäden zusammenzuhalten. c)  In der Regel Information der Kinder-/Jugendgruppe im Sinne von Prävention • d)  In der Regel Information der übrigen Eltern, (richtiger Zeitpunkt und Form wichtig) Nehmen Sie SOFORT mit dem/der Krisenmanager/-in Kontakt auf und klären Sie die Lage. • Verschaffen Sie sich zügig und penibel genau einen Überblick, bewahren Sie – auch wenn es schwer fällt – einen kühlen Kopf. • Sichern Sie ab, dass keine Informationen willkürlich nach außen dringen. Schritt 8 Den Fall nachbearbeiten • Interne Reflexion Mitarbeitern/-innen mit allen beteiligten • Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Die interne Kommunikation geht in jedem Fall vor. Es wird darum gehen, die Angehörigen, Experten sowie Fach- und Führungskräfte schnellstmöglich ins Boot zu holen, um die Herausforderung gemeinsam im Team zu bewältigen. Krisenintervention Die Krisenkommunikation sollte strategischer Bestandteil jedes Schutzkonzepts sein. Verdachtsfälle oder Übergriffe, die öffentlich werden, stellen nicht nur intern für Ihre Einrichtung eine Krise dar. Extern werden Sie mit unerbittlichem Interesse der Medien konfrontiert und im Mittelpunkt kritischer Berichterstattung stehen. Mit einer Stimme sprechen Bestimmen Sie EINE Person, die öffentlich für den Träger spricht. Das kann beispielsweise der/die Pressesprecher/-in, die Geschäftsführung oder der Vorstand Ihres Trägers sein, der/die bereits medienerfahren ist. Holen Sie sich bei Bedarf externe Medien-Profis an Bord, die Sie unterstützen. Gerade im Krisenfall trägt das Prinzip „Mit einer Stimme sprechen“ dazu bei, dass keine zweideutigen Informationen von unterschiedlichen Personen an die Öffentlichkeit gelangen und Verwirrung stiften. Präventiv Präventiv empfiehlt sich die Einrichtung eines Krisenkonzepts, mit dem die Zuständigkeiten, wer was als erstes wissen muss und sagen darf, festgelegt werden. Im Ernstfall werden Sie eines kaum zur Verfügung haben: Zeit. Innerhalb weniger Stunden werden Sie tiefgreifende Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen treffen müssen. Rufen Sie daher eine Krisen-Kontaktliste ins Leben und bestimmen Sie eine/-n Krisenmanager/-in, der im Ernstfall das Vorgehen koordiniert. Klären Sie die Ressourcen und Information der Elternvertreter/-innen, anderer Eltern, aller Eltern Sie haben grundsätzlich eine Informationspflicht gegenüber allen Eltern. Dies gilt insbesondere in Fällen des Verdachts auf Machtmissbrauch, Übergriffe und 27 Gewalt in Einrichtungen, da auch andere Kinder und Jugendliche betroffen sein könnten. Informieren Sie zunächst die Elternvertreter/-innen und planen Sie anschließend zeitnah einen Elternabend. Laden Sie zu Gesprächen mit einzelnen Eltern oder zu Elternabenden unbedingt Ihre externe Beratung ein. Kontakt zu den Medien • Beim Kontakt zur Presse sind je nach Wissensstand der Medien, unterschiedliche Maßnahmen denkbar. • Ein Journalist nimmt Kontakt zu Ihnen auf, weil er vom Vorfall erfahren hat. • Befriedigen Sie die erste Informationspflicht: Nur die Tatsachen kommunizieren, vereinfachen Sie, ohne zu verfälschen, Aussagen müssen wahr sein. „Kein Kommentar“ ist in der Krise keine Option – weder gegenüber Eltern, noch gegenüber den Medien. Die Redaktionen recherchieren auch ohne Sie weiter – im Zweifel an der falschen Stelle. Schnell kann es so zu Falschmeldungen, Spekulationen, Halbwahrheiten und Gerüchten kommen. Daher empfiehlt es sich, möglichst vorab, Presseantworten28 zu entwickeln. Wägen Sie Ihren Sprachgebrauch genau ab. Geht es z. B. schon um einen Fall oder besteht erst ein Verdacht? • • • Ist die Sachlage noch unklar, einigen Sie sich darauf, wann Sie weitere Informationen liefern und was Sie noch abklären müssen. Absprachen müssen eingehalten werden. • Stellen Sie keine Vermutungen an und gehen Sie nicht auf Vermutungen von Journalisten ein. Nur gesicherte Fakten werden verlautbart. Vermeiden Sie Aussagen zur Schuldfrage, denn die klärt im Zweifel ein Gericht. Die Medien haben noch nicht berichtet, aber ein Bekanntwerden ist sehr wahrscheinlich: • Behalten Sie das Heft des Handelns in der Hand und nehmen Sie selbst Kontakt zu den Medien auf. Auf diesem Weg können Sie steuern, welche Informationen an die Medien gelangen. • Wägen Sie kritisch ab, ob Sie einer Redaktion exklusive Informationen anbieten, ohne dass Sie als Quelle genannt werden. • Sichern Sie bei den Redaktionen ab, dass die Kommunikation nur über Sie oder Ihren Krisenmanager läuft (Mit einer Stimme sprechen). Ein Bekanntwerden ist vermeidbar: • Bringen Sie sich nicht selbst in eine Krise, indem Sie den Entwicklungen vorgreifen. Wägen Sie genau ab – besonders bei Verdachtssituationen – wie wahrscheinlich ein Bekanntwerden ist. Legen Sie alle überprüfbaren Tatsachen auf den Tisch. Vermeiden Sie die Salami-Taktik. Häppchenweise Informationen zu veröffentlichen, die die Presse erfahren hätte, ziehen die Krise künstlich in die Länge. Das verschafft Ihnen länger negative Aufmerksamkeit als nötig. Halten Sie sich den Kontakt warm und sorgen dafür, dass die Journalistin oder der Journalist darauf vertrauen kann, dass sie/er von Ihnen informiert wird. Finden Sie heraus, was die Redaktion bereits weiß. 28 Textbeispiel: „Wir sind über eine Angelegenheit in einer unserer Kitas informiert worden, haben aber noch nicht alle Details zusammen, um konkrete Aussagen treffen zu können. Wir klären zunächst mit den Eltern, unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das weitere Vorgehen und informieren Sie gern morgen/am Freitag über die Ergebnisse.“ 28 • Gut gemeinte Veröffentlichungen, um Transparenz herzustellen, können ein Interesse wecken, das nicht da war. • Stellen Sie bei vermeidbaren Veröffentlichungen durch Ihre interne Kommunikation (z. B. Geschäftsführung, Angehörige, Fach- und Führungskräfte) sicher, dass die Krise nicht bekannt wird. Tipps für Presseinformationen Falls Sie mit einer Presseinformation offensiv an die Medien gehen wollen, beherzigen Sie die Standards: • In der Kürze liegt die Würze: Versuchen Sie vom Umfang her eine Seite einzuhalten. • Priorisieren Sie die Informationen. Das Wichtigste kommt zuerst, dann die Details und Zusatzinformationen. • Formulieren Sie einfache, kurze und wahre Sätze. • Beantworten Sie die sechs W-Fragen: Was? Wer? Wann? Wo? Warum? Wie? • Kurzes Profil des Trägers ans Ende. • Angabe des Ansprechpartners für Presseanfragen: Name, E-Mail und • Durchwahlnummer Solch ein Bearbeitungs- und Veränderungsprozess kann im Rahmen der Qualitätsentwicklung stattfinden. Ort hierfür sind z. B. die entsprechenden Qualitätsgemeinschaften in denen spezielle Verfahren entwickelt werden können.29 Diese Verfahren gewährleisten im Prozess der Selbstevaluation eine regelmäßige Überprüfung der Praxis. Der Kinderschutz hat in diesem Verfahren einen herausgehobenen Stellenwert: „In unseren Kindertageseinrichtungen hat der Kinderschutz höchste Priorität.“ Wir wissen um die Bedeutung des Themas Gewalt für Kindertageseinrichtungen und setzen uns damit auseinander. Fehlverhalten in verschiedensten Formen ist zwischen allen Personen, die in der Kita zusammenkommen, nicht auszuschließen. Wir nehmen den Umgang mit solchem Fehlverhalten ernst und bieten unseren Kindern einen Rahmen für Sicherheit und Hilfe an. Nachhaltige Aufarbeitung und zukunftsgerichtete Veränderungen Diese Anforderung beinhaltet die immer wiederkehrende Bearbeitung der Präventions- sowie der Interventionsmaßnahmen. Sie werden immer wieder mit den jeweiligen Maßnahmen in Berührung gekommen sein – sicherlich verstauben sie nicht in der Schublade, denn sie werden, wenn sie richtig implementiert sind, gelebte Wirklichkeit Ihrer Institution. Darüber hinaus ist aber auch empfohlen, in Arbeitskreisen, Netzwerken und Qualitätsgemeinschaften einen regelmäßigen Austausch über Erfahrungen zu pflegen. Besonders im Fokus einer Aufarbeitung ist die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung von Beteiligungsstrukturen (immer wieder neue Anregungen hierfür schaffen bzw. regelmäßige Auseinandersetzungen zum Beteiligungsklima). Ebenfalls beinhaltet die ständige Bearbeitung auch das Rehabilitationsverfahren – einem Bereich, dem genau so viel Aufmerksamkeit gebührt, wie dem Nachgehen möglicher Verletzungen des Kindeswohls. 29 Im Landesverband Hamburg hat die Qualitätsgemeinschaft KITA z. B. das Qualitätsverfahren PQ-Sys® Kindertageseinrichtungen Hamburg mit dem „Zentrum für Qualität und Management“ des Paritätischen Gesamtverbandes entwickelt. 29 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse „… Prävention beginnt mit der Analyse der strukturellen und arbeitsfeldspezifischen Risiken der Träger und ihrer (Einrichtungen)…“30 Wir stellen Ihnen hiermit Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse vor, damit Sie den Umfang einer solchen Analyse abschätzen können. Angesichts der Vielfalt der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Mannigfaltigkeit der Angebote und Spezialisierungen von Trägern können wir Ihnen nur Beispiele anbieten. Bitte nutzen Sie diese als Orientierung, brechen Sie die Inhalte auf Ihre Gegebenheiten herunter bzw. erweitern Sie sie bei Bedarf. Nur eine träger- und einrichtungsindividuelle Risikoanalyse ist ein sinnvoller Schutz vor Gefahren. Bitte beachten Sie dabei: Überlegen Sie im nächsten Schritt, welche möglichen Risiken durch unterschiedliche Maßnahmen minimiert werden können. Eine Risikoanalyse sollte möglichst regelhaft mit allen Beteiligten durchgeführt werden. Diese dient neben der Risikominimierung gleichzeitig der Qualitätsentwicklung der Arbeit und der differenzierten Auseinandersetzung aller Beteiligten. Zur Handhabung: Wir haben diese Leitfragen einerseits fachlich gegliedert und andererseits bewusst darauf geachtet, dass unterschiedliche Formen der Fragestellung (offen, geschlossen) zur Geltung kommen. Dies soll Anregung für Ihre eigene Risikoanalyse sein. Bedenken Sie auch, dass Sie in der einen oder anderen Situation ein Risiko bewusst eingehen können, wenn Sie es für pädagogisch notwendig halten. In der Arbeit mit Menschen werden immer wieder individuelle Lösungen gebraucht, bei denen, wenn Sie denn begründet sind, Regelwerke in Frage gestellt werden müssen bzw. andere Wege gegangen werden. Entscheidend ist die Auseinandersetzung mit den Kollegen/Kolleginnen, um gemeinsame Standards zu entwickeln, die für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar sind. Hierbei ist das eigene pädagogische Handeln und das Einbringen der eigenen Persönlichkeit in den pädagogischen Alltag weiterhin als hohes Gut anzusehen. 30 Quelle: Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch, Berlin, November 2013 30 1. Zielgruppe 1.1 Altersstruktur Von__________________bis____________________ Personengruppe______________________________ 1.2 Umgang mit Nähe und Distanz Gibt es klare Regeln für eine professionelle Beziehungsgestaltung? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 1.3 Übernachtungen, Beförderungs-, Wohnsituationen Finden Übernachtungen / Fahrten / Reisen / Wohnsituationen mit zu Betreuenden statt?  Ja /  Nein Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür Regeln, die überprüfbar sind? Welche?____________________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 31 1.4 Unterstützung der Selbstpflege / Körperpflege Ist eine besondere körpernahe Aktivität notwendig, um die Kinder / Jugendlichen zu versorgen oder zu unterstützen? Welche?__________________________________________________________________________________________ Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür überprüfbare Regeln und Verfahren:  Zum Schutz der Privatheit der Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zur Wahrung der Grenzen der Mitarbeitenden und Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zum Umgang mit herausforderndem Verhalten? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 32 1.5 Räumliche Gegebenheiten a) Innenräume Gibt es abgelegene, uneinsehbare Bereiche (auch Keller und Dachböden)?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Gibt es bewusste Rückzugsräume?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Wie werden diese genutzt?____________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ b) Außenbereich Gibt es Bereiche auf dem Grundstück, die sehr schwer einsehbar sind? Welche?__________________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück von außen einsehbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück unproblematisch betretbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ Wer hat besonderen (regelmäßigen) Zutritt zur Einrichtung und kann sich unbeaufsichtigt aufhalten? ________________________________________________________ 33 Mögliche Personengruppen (z. B. Handwerker, externe Hausmeister, Reinigungskräfte, Nachbarn, externe Pädagogen und Fachkräfte)___________________________________________________ Wer kann sich in der Einrichtung unbeaufsichtigt aufhalten?__________________________________________ Sind die Personen in der Einrichtung persönlich bekannt?  Ja /  Nein Sind es regelmäßige Aufenthalte?  Ja /  Nein Werden die Besucher namentlich erfasst und die Aufenthaltszeiträume dokumentiert?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 34 2. Personalentwicklung Liegt das erweiterte Führungszeugnis für alle Mitarbeiter/-innen vor?  Ja /  Nein (Keines der vorliegenden Zeugnisse ist älter als 5 Jahre (bei Neueinstellungen, nicht älter als 3 Monate) In welchen zeitlichen Abständen wird es wieder neu angefordert?________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.1 Stellenausschreibungen Stellen die Stellenausschreibungen den Kinderschutzaspekt besonders heraus?  Ja /  Nein Wie kommunizieren Sie es?_____________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.2 Bewerbungsgespräche Weisen Sie ausdrücklich auf das Schutzkonzept / den Kinderschutzgedanken hin?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 35 2.3 Arbeitsverträge Sind in die Arbeitsverträge Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.4 Einstellungssituation, Mitarbeiter/-innengespräche Gibt es einen Einarbeitungsplan?  Ja /  Nein Werden regelmäßige Probezeitgespräche durchgeführt?  Ja /  Nein Finden regelmäßige Mitarbeiter/-innengespräche (auch nach der Probezeit) statt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Erteilen diese Bewerber/-innen ihr Einverständnis, dass Sie vorherige Arbeitgeber zur Thematik des Machtmissbrauchs kontaktieren dürfen?  Ja /  Nein 36 2.5 Fachwissen in allen Bereichen der Organisation Sind Mitarbeiter/-innen aus allen Bereichen zu folgenden Themen geschult? Kinderschutz / Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik Steht in der Einrichtung / allen Bereichen entsprechendes Informationsmaterial und Fachliteratur zur Verfügung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Existiert ein sexualpädagogisches Konzept für die Einrichtung, auf das sich alle Beteiligten verständigt haben?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.6 Zuständigkeiten und informelle Strukturen Sind Zuständigkeiten klar geregelt?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es informelle Strukturen?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 37 Sind nicht-pädagogische Kollegen/Kolleginnen oder Aushilfen (z. B. Nachtdienste) über bestehende Regeln informiert / beteiligt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.7 Kommunikations- und Wertekultur Gibt es eine mit allen Mitarbeiter/-innen gemeinsam entwickelte Wertekultur (Menschenbild / Bild vom Kind, pädagogische Grundsätze, Leitgedanken etc.)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es Kommunikationsgrundsätze, die es ermöglichen, auf und zwischen allen hierarchischen Ebenen der Einrichtung Kritik zu üben (Fehlerkultur)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ 2.8 Feedbackkultur, Möglichkeiten der Reflexion, der Supervision etc., Möglichkeiten der Mitbestimmung Kann in regelhaft etablierten Runden über Belastungen bei der Arbeit und über unterschiedliche Haltungen in wertschätzender Form gesprochen werden?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________ Gibt es die Möglichkeit der kollegialen Beratung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:__________________________________ 38 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen Eltern / Sorgeberechtigte werden über folgende Maßnahmen / Gesichtspunkte zum Kinderschutz informiert: _________________________________________________ Kinder / Jugendliche werden an folgenden Maßnahmen des Kinderschutzes beteiligt: ___________________________________________________________________ Ist eine Beschwerdemöglichkeit für alle relevanten Beteiligten vorhanden?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden, damit alle relevanten Beteiligte „ungute Gefühle“, Übergriffe und belastende Situationen ansprechen können? (Kinderschutzbeauftragte, -fachkräfte, Fachberatungsstellen, etc.) ____________________________________________________________________________________________ Daraus leiten sich folgende Risiken ab:____________________________________ Aus diesen Risiken ergeben sich folgende zukünftige Maßnahmen: ___________________________________________________________________ Gibt es vertraute, unabhängige, interne bzw. externe Ansprechpartner/-innen, die im altersgerechten Umgang geübt sind?  Ja /  Nein Sind diese Personen allen Beteiligten bekannt?  Ja /  Nein 39 3.1 Zugänglichkeit der Informationen Haben alle Beteiligte (Kollegen/Kolleginnen, Klienten/Klientinnen, Sorgeberechtigte) Zugang zu den nötigen Informationen (Regelwerk, Beschwerdemöglichkeiten etc.)?  Ja /  Nein Sind diese Informationen auch für alle verständlich (Übersetzungen, leichte Sprache geschlechtersensibel etc.)?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 4. Handlungsplan Gibt es einen Handlungsplan (Notfallplan, Handlungskette), in dem für einen Verdachtsfall die Aufgaben und das Handeln konkret geklärt sind?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 5. Andere Risiken In unserer Einrichtung / von meinem Blickfeld aus sehe ich Risiken in weiteren Bereichen ___________________________________________________________ Bitte bedenken Sie: Veröffentlichen Sie in Ihrem Arbeitsbereich, dass Sie eine Risikoanalyse regelhaft durchführen. Dies macht nach außen deutlich, dass sie (sexualisierte) Gewalt in Ihrer Einrichtung nicht akzeptieren. 40 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung „Kindeswohl“ ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff und als solcher nicht eindeutig definiert, sondern auslegungsbedürftig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet es als Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – und nur dann – ist der Staat berechtigt, in das Recht der elterlichen Sorge einzugreifen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Die einzige Änderung durch diese Bestimmungen besteht in Folgendem: Sieht eine pädagogische Fachkraft Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet ist, ist ein ausdrücklich geregeltes Verfahren vorgesehen. Zuvor dagegen lag es beim einzelnen Träger, ob und welche Vorkehrungen er für einen solchen Fall getroffen hatte. Bei der Umsetzung dieser Verfahren soll diese Arbeitshilfe unterstützen. Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden: Diese sogenannte Eingriffsschwelle des Staates für Eingriffe in das Elternrecht ist eine hohe Hürde. Und sie ist dies zu Recht. Diese hohe Hürde ist bei Weitem noch nicht erreicht, wenn Eltern Erziehungsvorstellungen haben, die denen professioneller Erzieher/ innen nicht entsprechen. Deshalb ist es wichtig, sich von vornherein sehr klar zu machen, dass es sich bei den Problemen, die im § 8 a SGB VIII angesprochen sind, um solche handelt, die gegebenenfalls staatliche Eingriffe ins Elternrecht legitimieren. • körperliche und seelische Vernachlässigung, • seelische und körperliche Misshandlung, • sexueller Missbrauch und sexuelle Gewalt. Anhaltspunkte von Gefährdungssituationen sind für Mitarbeiter/innen von Kindertagesstätten und Jugendhilfeeinrichtungen gegebenenfalls im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen zu finden. Sie können sich in: Dass bei einem wahrgenommenen Problem nicht die Voraussetzungen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, heißt nicht, dass es dieses Problem nicht gibt und dass nichts zu tun ist. Natürlich kann und soll in pädagogischen Institutionen auf Auffälligkeiten und Irritationen fachlich reagiert werden, denn das ist normaler Bestandteil von Beratung, Supervision und Elternarbeit – und hat nichts mit Fragen der Kindeswohlgefährdung zu tun. Es ist uns wichtig zu betonen, dass das pädagogische Geschäft im Kern durch den § 8 a SGB VIII nicht verändert worden ist. Der Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, war immer schon im § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII verankert. Insofern hat sich am fachlichen Auftrag durch die Einfügung des § 8 a SGB VIII nichts geändert. • der äußeren Erscheinung des Kindes, • dem Verhalten des Kindes, • dem Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft, • der familiären Situation, • der persönlichen Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • sowie der Wohnsituation zeigen. Form und Ausmaß von Gefährdungslagen können sehr unterschiedlich sein. Auf akute Gefährdungssituationen mit unmittelbarer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit muss anders reagiert werden als auf chronische Defizite oder Störungen in der Beziehung oder Pflege. 41 Die Einschätzung von Gefährdungssituationen muss immer auf den Einzelfall bezogen sein und insbesondere das Alter des Kindes sowie Entwicklungsstand und -bedarfe berücksichtigen. Unzureichende Nahrungsversorgung oder blaue Flecken sind z. B. bei einem Säugling – in Bezug auf eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung – anders zu bewerten als bei einem siebenjährigen Schulkind. Auch die Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist gesondert zu berücksichtigen. Die Bestimmung, Kinder vor Gefahren und für ihr Wohl zu schützen, richtet sich an die gesamte Jugendhilfe, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips wird dies aber nur über eine gesetzliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur vertraglichen Verpflichtung der freien Träger ermöglicht. Damit ist der Abschluss von Vereinbarungen auf der örtlichen Ebene eine gesetzliche Verpflichtung, die unter partnerschaftlichen Gesichtspunkten zwischen öffentlicher Jugendhilfe und Trägern von Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden soll. Es gibt keine empirisch gesicherten Indikatoren, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung mit eindeutiger Sicherheit ablesen ließe. Somit kann sich immer nur aus dem qualifizierten Einschätzungsprozess im Einzelfall, ein angemessenes Bild ergeben. In diesen Vereinbarungen ist mit Träger von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass insgesamt sechs maßgebliche Aspekte in der Wahrnehmung des Schutzauftrages eingehalten werden: 1. Die Gefährdungseinschätzung, Dieser berücksichtigt sowohl die erkennbaren Gefährdungsrisiken als auch die vorhandenen Ressourcen sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Übernahme von Verantwortung. 2. die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, 3. die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft, Bitte beachten Sie dabei: 4. die Pflicht zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten, Nicht jede Unterversorgung, Krankheit, etc., die bereits weitere Aktivitäten der Einrichtung auslöst – siehe Elterngespräch(e) etc. – muss gleichzeitig auch schon ein Verfahren nach § 8 a SGB VIII in Gang setzen. 5. die Verpflichtung auf die Inanspruchnahme weitergehender Hilfen hinzuweisen sowie 6. die Pflicht zur Mitteilung an das Jugendamt. In der Praxis hat die Umsetzung der erforderlichen Vereinbarungen zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Ausführungen und Formen – eigenständige Vereinbarungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII aber auch sog. integrierte Vereinbarungen nach §§ 78 a ff SGB VIII – geführt. 42 Verfahrensablauf 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Arbeitshilfe des Paritätischen MA Anlage 1: Beobachtungsbogen Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf Verdacht auf Kindeswohlgefährdung  Schritt 1: Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Anlage 1: Dokumentation  MA Anlage 2: Interner Beratungsplan Schritt 2: Information an Leitung und Team Anlage 2: Beratungsplan  Ist professionelle Hilfe nötig? L nein  Weitere Beobachtung = Zusammenfassung  Schritt 3: Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft L Anlage 3: Beratungs- oder Hilfeplan  MA/L/FK Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Schritt 4: Gemeinsame Risikoabschätzung  L Sofortiges Handeln nein  MA/L/FK Gesprächsvorbereitung Elterngespräch  1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung FK: Fachkraft nach § 8a 43 ja  Sofortige Einschaltung des ASD und Information an Eltern Dringend: dokumentieren Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf 1  Schritt 5: Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten L Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung  Anlage 3: Hilfeplan mit Zielvereinbarung, Zeitplan, Unterschriften Schritt 6: Aufstellen eines Beratungs-/Hilfeplans = Zielvereinbarung L  L Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarungen im Hilfeplanverfahren Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinbarungen erreicht? Gespräch mit Eltern/anderen Sorgeberechtigten ja  zur weiteren Stabilisierung der Situation und weitere Beobachtung Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung nein  L Alle Dokumente Schritt 8: Gemeinsame Risikoabschätzung und Absprachen über das weitere Vorgehen Protokoll und Beschluss  Unter Umständen erneute Hinzuziehung der Fachkraft nach § 8a L Protokoll Schritt 9: Gespräch und Vereinbarung mit Sorgeberechtigten und Hinweis auf sinnvolle/ notwendige Einschaltung des ASD L Anlage 3: Protokoll der Vereinbarung mit gemeinsamer Unterzeichnung  Verbesserung der Situation MA ja  nein  L Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Schritt 10: Weiterleitung an den ASD mit gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten 44 Weitere Beobachtung und Hilfeangebot(e) 2.) Erläuterungen zu den einzelnen Schritten Schritt 1 Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Dieser Schritt beinhaltet zunächst, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen und von anderen pädagogischen Problemen zu unterscheiden. sollte sehr darauf achten, dass diese Grenzen und Unterscheidungen bewusst gehalten werden. Letztlich kommt man nicht darum herum: Ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sind oder nicht, kann man nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Die folgende – von der Behörde in Hamburg verwendete – Liste von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, scheint uns eine brauchbare Orientierungshilfe zu sein. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Kindeswohlgefährdung definiert als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Die derzeit häufiger veröffentlichten Listen zum „Erkennen möglicher Kindeswohlgefährdungen“ entsprechen offenbar einem dringenden Bedürfnis von Fachkräften nach Konkretisierung des sehr vieldeutigen Begriffs Kindeswohlgefährdung. Solche Listen sind zum einen von unterschiedlicher Qualität und zum anderen muss beachtet werden, dass sich aus ihnen grundsätzlich keine Antworten ergeben. Sie können lediglich dabei helfen, die Fragen, die man sich stellt, zu sortieren und zu konkretisieren. Wichtig ist dabei, dass man sich durch solche Arbeitshilfen nicht dazu verleiten lässt, Probleme, auf die ohne Zweifel fachlich reagiert werden muss, übermäßig zu Problemen von Kindeswohlgefährdungen zu machen. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, dass eine pädagogische Einrichtung generelle Strukturen und Verfahren der fachlichen Auseinandersetzung und fachlichen Unterstützung hat – gänzlich unabhängig von den Verfahren nach § 8 a SGB VIII. Im Rahmen dieser Strukturen und Verfahren können irritierende Wahrnehmungen von kindlichem Verhalten, Schwierigkeiten im Gespräch mit den Eltern oder auch Unsicherheiten in Bezug auf eigene Verhaltensweisen bearbeitet werden (Fachgespräche, Supervision, kollegiale Beratung etc.) Äußere Erscheinung des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen Starke Unterernährung Fehlen von Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes oder faule Zähne) Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Es wäre fatal, wenn Kollegen/Kolleginnen, die Unterstützung oder Beratung in einer Frage brauchen, jetzt jeweils das Problem als Problem einer Kindeswohlgefährdung deuten würden. Eine Einrichtung • 45 Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen ändert sich abrupt sexualisiertes Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen Wiederholte oder schwere gewalttätige bzw. sexuelle Übergriffe gegen andere Personen Kind wirkt berauscht oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten) Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes • • • • • • Äußerungen des Kindes oder des/der Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen Kind oder Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz) Kind oder Jugendliche/r hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z. B. Stricherszene Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub) Offensichtlich schulpflichtige Kinder und Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern Kind oder Jugendliche/r begeht gehäuft Straftaten Persönliche Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • • • • • • • • • • • Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind oder des/der Jugendlichen (z. B schütteln, schlagen, einsperren) Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes oder des/der Jugendlichen Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der Förderung behinderter Kinder oder Jugendlicher Isolierung des Kindes oder des/der Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) • • • Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen) Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von Spritzbesteck) Das Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes Bitte beachten Sie dabei: Der Begriff „gewichtige Anhaltspunkte“ ist, ebenso wie der Begriff der Kindeswohlgefährdung, ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber erwartet gleichwohl eine Unterscheidung zu vagen oder unkonkreten Anhaltspunkten, zu ersten Eindrücken oder persönlichen Interpretationen einer Beobachtung. Besonders die letztgenannten „Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld“ können Ihnen deshalb bestenfalls unterstützende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liefern. Familiäre Situation • Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache) Häufige berauschte oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen- Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet Wohnsituation Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • Kind oder Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) Nicht die – möglicherweise berechtigten – Sorgen um problematische oder grenzwertige Erziehungsund Lebenssituationen, sondern ausschließlich eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Schädigung des Kindes durch sexuelle, körperliche oder seelische Gewalt oder schwere Vernachlässigung löst ein Verfahren nach § 8 a SBG VIII aus. Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind oder des/der Jugendlichen lebt auf der Straße) Kleinkind wird häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder der Obhut offenkundig ungeeigneter Personen überlassen 46 Schritt 2 Schritt 3 Einschaltung der insoweit erfah- Information an Leitung und Team renen Fachkraft Fallen Ihnen in Ihrer Gruppe oder Ihrer Funktion – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem Kind oder Jugendlichen auf, die eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheinen lassen, informieren Sie Ihre Leitung und überprüfen Sie Ihre persönlichen Wahrnehmungen im Team. Dazu empfehlen wir Ihnen, Ihre Beobachtungen und Eindrücke frühzeitig zu dokumentieren. Die Einschaltung einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft soll aufgrund ihrer zusätzlichen fachlichen Kompetenz in Fragen des Kinderschutzes erfolgen. Darüber hinaus kann ein frühzeitiges Einschalten einer solchen Fachkraft durch deren persönliche Distanz die emotionale Nähe aller unmittelbar Beteiligten ausgleichen. Dieser externe Blick ist von großer Bedeutung, da die Außenperspektive immer mehr Facetten des Geschehens preisgibt. Je nach Problemlage muss diese Fachkraft unterschiedliche Erfahrungen und Kompetenzen haben – im Hinblick auf Kleinstkinder andere als im Hinblick auf Jugendliche, die sich prostituieren, im Hinblick auf sexuellen Missbrauch andere als im Hinblick auf Vernachlässigung. In der Vereinbarung mit dem örtlichen Träger sollen die „Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft“ (§ 8 a Abs. 4 SGB VIII) aufgenommen werden. Es empfiehlt sich, hierbei keine allzu engen Vereinbarungen zu treffen, da die Gefährdungssituationen sehr unterschiedliche Kompetenzen verlangen können. Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im Team, muss die Leitung nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale Distanz sowie die wichtig Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich. Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird – nach der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler gemacht worden. 47 Schritt 4 Schritt 5 Gemeinsame Risikoabschätzung Die zugezogene insoweit erfahrene Fachkraft wird aufgrund der vorliegenden Dokumentationen und Ihrer Schilderungen mit Ihnen eine gemeinsame Problemdefinition und Risikoabschätzung vornehmen. Die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung werden in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gemeinsam bewertet und die nächsten Schritte erwogen und verabredet. Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten Der erarbeitete Beratungsplan bildet die Grundlage für ein Gespräch mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Das Kind oder der/die Jugendliche wird in altersgerechter Weise einbezogen. Dieses Gespräch kann, muss aber nicht, zusammen mit der externen insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgen, wenn die Beteiligten dem zustimmen. Es wird dabei geprüft, ob und wie der Gefährdung im Rahmen der trägereigenen Ressourcen wirksam begegnet werden kann oder ob eine Inanspruchnahme anderer geeigneter Hilfen durch die Sorgeberechtigten notwendig erscheint und wie diese aussehen könnten. Bei der zeitlichen Einschätzung gilt es zunächst zu bewerten, ob eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen besteht und welche Maßnahmen zum sofortigen Schutz des Kindes notwendig sind. In diesem Gespräch wird die Familie über die Gefährdungseinschätzung durch die Einrichtung informiert und bei ihr auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt. Von diesem Schritt kann nur abgewichen werden, wenn hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt ist. Schritt 6 Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen wird ein interner Zeitplan aufgestellt, wie der Prozess gestaltet werden soll, um mit den Eltern die festgestellten Probleme zu besprechen und auf ihre Behebung hinzuwirken. Aufstellen eines Beratungs- und / oder Unterstützungsplans Ziel dieses Gesprächs ist, gemeinsam mit den Eltern oder Sorgeberechtigten verbindliche Absprachen über erforderliche konkrete Veränderungsbedarfe und hierbei hilfreiche Beratungs- oder Unterstützungssysteme bzw. -möglichkeiten zu entwickeln. Diese sind mit einer klaren Zeitstruktur zu hinterlegen. Über das Gespräch und die getroffenen Absprachen ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Sorgeberechtigten und Fachkräften unterschrieben wird. Bitte beachten Sie dabei: Bitte beachten Sie dabei: Besteht eine unmittelbare und akute Gefährdung für das Kind oder den Jugendlichen bzw. würde eine solche Gefährdung durch die in „Schritt 5“ vorgesehene Information der Personensorgeberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst, ist eine sofortige Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes einzuleiten. Eine Wahrnehmung des Schutzauftrags heißt nicht, einseitige Maßnahmen vorzugeben, sondern mit den Familien Wahrnehmungen über Defizite und Gefährdungen zu besprechen und mit Ihnen ein Hilfeverständnis zu entwickeln. Die wesentliche Herausforderung besteht dabei darin, den Kontakt mit den Eltern im Konflikt so zu gestalten, dass er nicht demütigt, sondern die Entwicklungsbedarfe des Kindes in den Mittelpunkt stellt und Veränderung ermöglicht. 48 Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinba- Schritt 8 Gemeinsame Risikoabschätzung rungen erreicht? und Absprachen über das weitere Vorgehen Auch wenn der Schritt der Vermittlung in eine andere Hilfe (z. B. Erziehungsberatung etc.) gelungen ist, gilt es, weiter darauf zu achten, ob sich positive Entwicklungen erkennen lassen und die zum ursprünglichen Handeln Anlass gebenden Situationen nicht mehr – oder nicht mehr in dieser Intensität (Risiko) – auftreten. Möglicherweise muss festgestellt werden, dass eine angebotene Hilfe nicht angenommen wurde oder nicht geeignet war, um eine nachhaltige Verbesserung der Situation durch die Hilfe zu erreichen. Anhaltspunkte für mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit sind unter anderem: Die Einrichtung hat über einen zu definierenden Zeitraum die Umsetzung des Beratungs- und Unterstützungsplans zu begleiten, die Effekte einzuschätzen, gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen und Erfolgs- wie Abbruchkriterien zu definieren. Dies kann nur fall- und situationsspezifisch erfolgen und muss kontinuierlich Gegenstand einer systematischen Dokumentation sein. • Die Kindeswohlgefährdung ist durch Erziehungsoder andere Personensorgeberechtigte nicht abwendbar • Fehlende Problemeinsicht • Unzureichende Kooperationsbereitschaft • Eingeschränkte Fähigkeit, Hilfe anzunehmen • Bisherige chend. Unterstützungsversuche unzurei- In diesen Fällen ist eine erneute Risikoabschätzung unter Hinzuziehen der insoweit erfahrenen Fachkraft nötig. Möglicherweise führt diese Einschätzung zu einer Wiederholung der Aktivitäten von Schritt 4 bis 8. Möglicherweise führt die erneute Risikoabschätzung aber auch zu der Einschätzung, dass die (beschränkten) Möglichkeiten der Einrichtung mit den bisherigen Maßnahmen ausgeschöpft sind, ohne die Gefährdungssituation des Kindes oder des/der Jugendlichen nachhaltig verbessert zu haben. 49 Schritt 9 Schritt 10 Weiterleitung an den ASD mit espräch mit Sorgeberechtigten G mit Hinweis auf sinnvolle oder erforderliche Einschaltung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten Sollten alle angebotenen Hilfen nicht angenommen worden bzw. wirkungslos geblieben sein – und die Eltern oder Personensorgeberechtigten den Kontakt zum Jugendamt (siehe oben) ablehnen –, muss die Institution das Jugendamt informieren, um die Gefährdung abzuwenden. Über diesen Schritt der Einrichtung sind die Eltern zu informieren. In der Praxis ist es an dieser Stelle in aller Regel ein geeigneter und vernünftiger Schritt, die Personensorgeberechtigten auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der gemeinsam getragenen Sorge um die Entwicklung des Kindes und die bisher nicht ausreichend erscheinenden Verbesserungen der Situation ist hier und jetzt ein Kontakt zum Jugendamt ein richtiger Lösungsweg. In Fällen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch in der Familie ist ein Gespräch mit den Eltern erst nach Rücksprache mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (ieF) geboten. Damit wird der Prozess von Hilfe und Kontrolle der Ergebnisse auf breitere Füße gestellt. Nach Möglichkeit sollte im Vorfeld geklärt sein, wer im Jugendamt konkret für die Entgegennahme dieser Information zuständig ist. Es sollte eine konkrete Kenntnis voneinander und eine fallunabhängige Zusammenarbeit der Fachkraft im Jugendamt und der Fachkräfte in der Einrichtung geben. Das Jugendamt sollte dann die Einrichtung über sein weiteres Vorgehen informieren und mit ihr in fachlichem Austausch über die weitere Entwicklung des Kindes bleiben.31 Bitte beachten Sie dabei: Die Fachkräfte aus der Einrichtung haben hierbei aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses zur Familie eine nicht zu unterschätzende Lotsenfunktion. Bitte beachten Sie abschließend: Der § 8 a SGB VIII ist kein Meldeparagraph. Es geht nicht darum, sich der fachlichen Aufgabe und Verantwortung dadurch zu entledigen, dass Mitteilungen an den ASD weitergegeben werden, in der Erwartung, dass nun andere handeln und tätig werden. Das Gesetz sieht dies für den Fall vor, dass Bemühungen und Anstrengungen des Trägers und der Fachkräfte zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert sind. 31 Es ist wichtig, im gesamten Verfahrensverlauf eine gute, objektive Dokumentation zu erstellen. Diese ist eine entscheidende Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt; und auch eine gute Absicherung für möglicherweise spätere Auseinandersetzungen. Die Kooperation mit dem Jugendamt ist ein wichtiger, aber nicht unkomplizierter Akt. Hier sollte immer die Leitung der Einrichtung involviert sein. 50 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. Dokumentation nach § 8a SGB VIII32 Vorlage 1: Beobachtungsbogen Datum Name 1. Beobachtung  eigene Beobachtung Name  Kollege/Kollegin Adresse  andere Eltern  sonstige Telefon 2. Angaben zum Kind Name Alter Adresse 3. Angaben zur Familie Name Adresse Telefon sonstiges 4. Inhalt der Beobachtung 5. Nächste Schritte  Überprüfen im Team  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am  Sonstiges 32 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. 51 Vorlage 2: Interner Beratungsplan Datum Name 1. Beteiligte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Einschätzung 5. Maßnahmen Weitere Beobachtung durch:  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am (Datenschutz beachten)  Kontaktaufnahme z. B. Beratunsstelle  Sonstiges 52 Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Datum Name 1. Beteiligte  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Absprachen 4. Zeitstruktur Unterschrift der Eltern/Sorgeberechtigten Unterschrift der Vertreter/-in der Einrichtung 53 54 Wann Datum Wer Name Name Alter 1. Angaben zu dem Kind Datum Ergebnis Nächste Schritte Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarung Im Hilfeplanverfahren Verantwortlich Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Datum Name 1. Angaben zum Kind Name Alter 2. Wann wurde entschieden Datum 3. Wer hat entschieden  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 3. Informationsfluss Information an Eltern / Sorgeberechtigte  per Post am  per Telefonat am  per persönlichem Gespräch am  Sonstige Durch  Pädagog/-in  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige Information des ASD durch  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 55 Rechtliche Rahmenbedingungen (4)  In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass § 8 a 5GB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 1.  deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. (1)  Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. 2.  bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3.  die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 4.  In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (2)  Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (5)  Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personen sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (3)  Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 56 § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 3.  zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden, (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (3)  Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1.  die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1. 2.  im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. z ur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. z u Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. § Sb 5GB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 45, 2 und 3 5GB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1)  Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (1)  Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn (2)  Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1.  die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2.  die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie 1.  zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 57 2.  zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 3D a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. (2)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. § 72 a 5GB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen, Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (2)  Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden, (4)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen, § 72 5GB VIII Mitarbeiter, Fortbildung (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §5171, 174 bis 174c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen 58 nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5)  Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. (7)  Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. § 79a 5GB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinderund Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3.  den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, § 74, 1, 4 und 65GB VIII Förderung der freien Jugendhilfe 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Ziele verfolgt, eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (6)  Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert 59 § 30 Bundeszentralregistergesetz Antrag Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht. vom Amtsgericht zu vernichten. (1)  Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (6)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. (2)  Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (1)  Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt. 1.  wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2.  wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für (3)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –‚ (4)  Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder (5)  Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (8)  Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend. 60 Impressum Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband Oranienburger Straße 13-14 D-10178 Berlin Telefon: +49 (0) 30/2 46 36-0 Telefax: +49 (0) 30/2 46 36-110 E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Ulrich Schneider Redaktion: Marion von zur Gathen, Der Paritätische Gesamtverband unter Mitarbeit von: Claudia Gaudszun, Der Paritätische Berlin Marek Körner, Der Paritätische Hessen Sabine Kriechhammer-Yagmur, Paritätisches Bildungswerk Martin Künstler, Der Paritätische Nordrhein-Westfalen Werner Pieper, Der Paritätische Hamburg Regine Schuster, Der Paritätische Rheinland-Pfalz | Saarland Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Alle Rechte vorbehalten 1. Auflage, Dezember 2015 Titelbild © drubig-photo – fotolia.com 61 Oranienburger Str. 13-14 10178 Berlin Tel. 030-2 46 36-0 Fax 030-2 46 36-110 www.paritaet.org info@paritaet.org', 'title' => '<a target="_blank">kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen_web.pdf</a>', 'teaser' => 'Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org …', 'metadata' => array('uid' => 257, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905165, 'crdate' => 1636905164, 'cruser_id' => 2, 'sys_language_uid' => 0, 'l10n_parent' => 0, 'l10n_state' => null, 't3_origuid' => 0, 'l10n_diffsource' => '', 't3ver_oid' => 0, 't3ver_wsid' => 0, 't3ver_state' => 0, 't3ver_stage' => 0, 'file' => 257, 'title' => null, 'width' => 0, 'height' => 0, 'description' => null, 'alternative' => null, 'categories' => 0, 'fe_groups' => null, 'visible' => 1, 'status' => '', 'keywords' => null, 'caption' => null, 'creator_tool' => '', 'download_name' => '', 'creator' => '', 'publisher' => '', 'source' => '', 'copyright' => null, 'location_country' => '', 'location_region' => '', 'location_city' => '', 'latitude' => '0.00000000000000', 'longitude' => '0.00000000000000', 'ranking' => 0, 'content_creation_date' => 0, 'content_modification_date' => 0, 'note' => null, 'unit' => '', 'duration' => 0.0, 'color_space' => '', 'pages' => 0, 'language' => '', 'tx_kesearch_no_search' => 0), 'type' => 'file', 'url' => '', 'number' => 6, 'date' => '14-11-21', 'date_timestamp' => 1636905164, 'tags' => ' file , file ', 'filePreviewId' => '257', 'treatIdAsReference' => 0, 'typeIconPath' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Icons/types/file_pdf.gif')), 'optional' => false, 'default' => null, 'contentAs' => null, 'debug' => true), object(Closure), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
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Meldepflicht an die Einrichtungsleitung Vorgehen bei meldepflichtigen Ereignissen Info an die Leitung Situationsanalyse Information an die Geschäftsleitung Ergreifen von Maßnahmen (pädagogisch, strukturell, arbeitsrechtlich, strafrechtlich) Ggf. Meldung an die zuständigen Behörden Gespräch mit allen Beteiligten Aufarbeitung Häufige Beschimpfungen körperliche und sexuelle Übergriffe Bestrafung Quälen/ Drangsalieren Drohung und Angst machen Länger andauernde negative Grundhaltung Auffallend hohe Bedarfgabe („ruhigstellen“) Fotos von zu Betreuenden ins Internet stellen Nicht genehmigte bzw. unverhältnismäßige Freiheitsentziehende Maßnahmen Verantwortungsloses Handeln Mobbing „Don`t“ – Das tut man nicht Keine direkte Meldepflicht an die Einrichtungsleitung Klärung auf kollegialer Ebene Vorübergehendes und situatives „Genervt - sein“ Einmalige herablassende Äußerung Beschimpfung Sich lustig machen, auslachen, Schadenfreude, Häme Bedürfnisse ignorieren Unzuverlässigkeit unüberlegtes Handeln Schritt: Direktes Ansprechen des Kollegen Schritt: Anonymisierte Besprechung im Team => Ist keine Einigung möglich: Info an Einrichtungsleitung ', 'title' => '<a target="_blank">Verhaltensampel_gGmbH.doc</a>', 'teaser' => ' Verhaltensampel für die pädagogische Arbeit im Erwachsenenbereich Lebenshilfe Kreis Germersheim 655 Stand 30.05.2018 Seite PAGE 2 von NUMPAGES 2 „No-Go“ – Das geht gar nicht! …', 'metadata' => array('uid' => 261, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905313, 'crdate' => 1636905313, 'cruser_id' => 2, 'sys_language_uid' => 0, 'l10n_parent' => 0, 'l10n_state' => null, 't3_origuid' => 0, 'l10n_diffsource' => '', 't3ver_oid' => 0, 't3ver_wsid' => 0, 't3ver_state' => 0, 't3ver_stage' => 0, 'file' => 261, 'title' => null, 'width' => 0, 'height' => 0, 'description' => null, 'alternative' => null, 'categories' => 0, 'fe_groups' => null, 'visible' => 1, 'status' => '', 'keywords' => null, 'caption' => null, 'creator_tool' => '', 'download_name' => '', 'creator' => '', 'publisher' => '', 'source' => '', 'copyright' => null, 'location_country' => '', 'location_region' => '', 'location_city' => '', 'latitude' => '0.00000000000000', 'longitude' => '0.00000000000000', 'ranking' => 0, 'content_creation_date' => 0, 'content_modification_date' => 0, 'note' => null, 'unit' => '', 'duration' => 0.0, 'color_space' => '', 'pages' => 0, 'language' => '', 'tx_kesearch_no_search' => 0), 'type' => 'file', 'url' => '', 'number' => 2, 'date' => '14-11-21', 'date_timestamp' => 1636905313, 'tags' => ' file , file , file , file , file , file ', 'filePreviewId' => '261', 'treatIdAsReference' => 0, 'typeIconPath' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Icons/types/file_doc.gif'), array('orig_uid' => '260', 'orig_pid' => 0, 'orig_row' => array('uid' => 260, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905241, 'last_indexed' => 1636905241, 'missing' => 0, 'storage' => 2, 'type' => '5', 'metadata' => 0, 'identifier' => '/user_upload/Sexualpaedagogische_Konzeption.doc', 'identifier_hash' => '49bef021ab5057cda22e714518205aaf0344d2f1', 'folder_hash' => '19669f1e02c2f16705ec7587044c66443be70725', 'extension' => 'doc', 'mime_type' => 'application/msword', 'name' => 'Sexualpaedagogische_Konzeption.doc', 'sha1' => '272d0dda13f42dd84a3031d15e132554958b986b', 'size' => 16159232, 'creation_date' => 1636905241, 'modification_date' => 1636905241), 'title_text' => 'Sexualpaedagogische_Konzeption.doc', 'content_text' => 'Sexualpädagogische Gesamtkonzeption Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 03 2. Normen und Werte der sexualpädagogischen Betreuung 04 3. Sexualpädagogische Zielsetzung 06 4. Achtsamkeit im Alltag 4.1. Nähe und Distanz 07 4.2. Intimsphäre – Intimpflege 07 5. Sexualpädagogische Förderung und Begleitung 09 5.1. Aufklärung bei Erwachsenen 10 5.2. Bedarfsorientierte Unterstützung der sexuellen Selbstbestimmung 10 5.3. Beratung im Bereich der Empfängnisverhütung 11 5.4. Gesundheitsschutz 11 5.5. Zusammenarbeit mit Eltern und Angehörigen 12 5.6. Partnerschaft und Beratung 12 5.7. Zugang zu Informationen 13 5.8. Gesellschaftliche Teilhabe außerhalb der Wohneinrichtung 13 6. Schutz vor sexueller Gewalt 14 7. Fortbildung für Mitarbeitende 1. Präambel Sexualpädagogisches Konzept Die Lebenshilfe Germersheim begleitet erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung und Menschen mit komplexer Behinderung in Wohneinrichtungen und im ambulant betreuten Wohnen. Gemäß unserem Leitbild steht bei uns der Mensch im Mittelpunkt. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, die individuellen Wünsche und Bedürfnisse unserer Klient*innen zu berücksichtigen und die Unterstützung zu geben, wo sie individuell benötigt wird (Recht auf Selbstbestimmung, siehe Grundgesetz, Artikel 2). Sexualität, als ein wichtiger Teil unserer Gesamtpersönlichkeit, umfasst den gesamten Menschen mit seiner Körperlichkeit, seinem Intellekt, seinem psychischen und emotionalem Erleben. Sie gehört unverzichtbar zur Persönlichkeitsentwicklung jedes Menschen. Im Rahmen unserer sexualfreundlichen Begleitung unserer Klientel, legen wir großen Wert darauf, die Menschen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu unterstützen und sie zu einem respektvollen, einfühlsamen Umgang mit dem eigenen „Ich“ und den Mitmenschen hinzuführen. Äußerste Priorität haben hierbei das Recht des Einzelnen auf seelische und körperliche Unversehrtheit sowie der Schutz vor Missbrauch und Verhinderung von sexueller Gewalt. Die Konzeption schafft Rahmenbedingungen für die zu betreuenden Menschen im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung und dient den Mitarbeitenden als klare und verbindliche Handlungsgrundlage. 2. Normen und Werte der sexualpädagogischen Begleitung Die Festlegung von Normen und Werten in der pädagogischen Praxis ermöglicht eine gemeinsame von allen Mitarbeitenden gelebte Grundeinstellung gegenüber den Betreuten-, bzw. unsere Klientel. Sie dient im Hinblick auf Normalisierung als Leitlinie des pädagogischen Handelns. Die verschiedenen sexuellen Bedürfnisse der Menschen mit geistiger Behinderung werden ernst genommen, sowie alters-und entwicklungsgemäß begleitet. Der von uns betreute Mensch steht im Mittelpunkt mit seinen Wünschen und Bedürfnissen und hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet sich eigener Wünsche, Auffassungen und Gefühle bewusst zu werden. Das Finden der sexuellen Bedürfnisse ist ein lebenslanger Prozess und wird von den Mitarbeitenden bedarfsgerecht unterstützt mit dem Ziel der persönlichen Entfaltung und Respektierung der Intimsphäre der Klientel. Die Art und Weise der sexualpädagogischen Begleitung durch Mitarbeitende ist von Akzeptanz und Respekt geprägt und wird durch Gespräche und Schulungen im pädagogischen Alltag eingeübt. Sie ermöglicht eine sexualpädagogische Grundeinstellung, die auch Grenzen aufzeigt, wenn z.B. deutlich wird, dass ein*e Klient*in sich selbst oder Anderen nachweislich Schaden zufügt. Es ist für uns wichtig, die sexuelle Aufklärung und Handlungskompetenz der Betreuten durch Wissensvermittlung zu fördern. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen mit externen Fachkräften werden für Mitarbeitende durchgeführt, um Entwicklungsprozesse der Klientel zu unterstützen (z.B. Abbau von Vorurteilen und die Reflexion eigener Haltungen gegenüber sexuellen Identitäten und Orientierungen). Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Partnerschaft, Ehe und Familie. Die Einrichtung schafft die Voraussetzungen zu themenspezifischen Informationen für ihre Betreuten und versucht bei Bedarf Sexualassistenz durch Dritte zu vermitteln. Der Erwerb, Besitz und Konsum von gesetzlich erlaubter erotischer Literatur-, sowie Bildmaterial und Hilfsmittel werden in den Einrichtungen der Lebenshilfe ermöglicht. Das bestehende Schutzkonzept der Lebenshilfe beinhaltet auch den Schutz vor sexualisierter Gewalt. Alle Mitarbeitenden werden durch die Einrichtung geschult, Machtmissbrauch und Gefährdung frühzeitig zu erkennen und dagegen vorzugehen. 3. Sexualpädagogische Zielsetzung Nach unserem Verständnis gehört Sexualität zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen. Dies gilt unabhängig vom Lebensalter, Entwicklungsstand oder einer Beeinträchtigung. Die Rechte von Menschen mit Behinderung auf eine freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit sind unter anderem in der UN-Behindertenrechtskonvention-, sowie in den allgemeinen Menschenrechten festgelegt. Um die Belange und den Schutz für Frauen zu gewährleisten, stellen wir eine Frauenbeauftragte. Demzufolge haben wir uns folgende Ziele auferlegt: Etablierung, Erweiterung und Bewusstmachung selbstbestimmter Sexualität Achtsamer Umgang im Alltag durch Beratung und Aufklärung Gesundheitsfürsorge durch Begleitung und Aufklärung Unterstützung bei der Beziehungsgestaltung Fortbildungen für Mitarbeitende 4. Achtsamkeit im Alltag 4.1. Nähe und Distanz Jeder Mensch hat sein eigenes Verständnis und Bedürfnis nach Nähe und Distanz. Diese gilt es zu wahren und zu respektieren. Bei unserer Klientel kommt es häufiger zu Überschreitungen dieser Grenzsetzung; dies geschieht aus unterschiedlichen Gründen. Hier ist es unsere Aufgabe als Mitarbeitende, durch Aufklärung, Hilfestellung und Unterstützung für die eigene Grenzwahrnehmung und die Wahrung der Grenze des Anderen zu sensibilisieren und begleitend zu unterstützen. Unsere professionelle Arbeit in der Begleitung im Alltag, beinhaltet einen wertschätzenden und zugewandten Umgang unter Wahrung eines angemessenen Nähe-Distanz-Verhältnisses. Vor allem im pflegerischen Bereich einer jeden Person-, ist auf die Intimsphäre zu achten. 4.2. Intimsphäre – Intimpflege Intimsphäre Die Intimsphäre ist ein Bereich des persönlichen Erlebens und unablässig für die Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmung. Die Wahrung der Intimsphäre sollte somit von den Mitarbeitenden stets beachtet werden und sich in einem respektvollen Umgang spiegeln. Folgende wichtige Aspekte sind in der pädagogischen und pflegerischen Arbeit zu berücksichtigen: Die Wohnung/ das Zimmer gehören den Klient*innen; dies bedeutet: Anklopfen und Gestaltungsspielraum, sowie kein Besuch von unbeteiligten Menschen in Intimräumen Großmögliche Berücksichtigung der Wünsche bei der Intimpflege Sorgfältiger, respektvoller Umgang mit anvertrauten bzw. persönlichen Informationen Raum, Zeit und Möglichkeiten für eigene -intime Körpererfahrungen geben Schaffung von Bewusstsein für Schamgefühl und Intimsphäre Möglichkeiten für intime Begegnungen schaffen durch Rückzugsräume, gestützte Telefonate/ Videocall/ Nachrichten schreiben Intimpflege Die Intimpflege gilt nicht als rein pflegerische Aufgabe, sie ist auch ein Eingriff in die Intimsphäre des Menschen. Deshalb ist es wichtig die Würde zu wahren und die Wünsche der Klienten*innen bestmöglich zu berücksichtigen. Die Mitarbeitenden sollten alle über besondere Vorlieben und Grenzen der Klienten*innen informiert sein und z.B. alle die gleichen geschlechtsspezifischen Körperausdrücke verwenden. Bei Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung ist genug Raum und Zeit für Selbstbefriedigung einzuplanen. In den Pflegeprozess involviert sind ausschließlich geschulte und vertraute Mitarbeitende. 5. Sexualpädagogische Förderung und Begleitung Nur informierte Menschen sind zu Selbstbestimmung fähig! Unterstützende Maßnahmen in Bezug auf die sexualpädagogische Begleitung Wie auch in anderen Lebensbereichen brauchen die von uns betreuten Menschen beim Thema Sexualität mehr Hilfe, Beratung und Begleitung als nichtbehinderte Menschen. Die Mitarbeitenden haben die Verschiedenheit der pädagogischen Bedarfe im Blick und bieten individuelle Assistenzen und Begleitung an. Folgende Anforderungen ergeben sich im pädagogischen Handeln: Es ist wichtig, bei jeder Entscheidungsfindung Unterstützung anzubieten, damit auch die kognitiv schwerer beeinträchtigten Menschen Zugang zur Thematik finden und sich verständlich äußern können. Dies kann in Form von leichter/einfacher Sprache sein, durch Piktogramme oder elektronische Hilfsmitteln wie Talkern. Infomaterial/ Anschauungsmaterialien (Videos, Magazine, anatomische Modelle, Sexspielzeug, Verhütungsmittel, Hygienematerial…) werden bereitgestellt, um das Besprochene zu vertiefen, zu konkretisieren und den praktischen Bezug herzustellen. Wichtig ist auch die Wiederholung im Bereich der Aufklärung. Die individuellen Bedürfnisse, der sozio-emotionale Entwicklungsstand und die Biografie des Einzelnen sind die Grundlage einer respektvollen und sensiblen sexualpädagogischen Begleitung. Der Umgang mit Sexualität in der Herkunftsfamilie oder vorherigen Wohnformen prägt den von uns zu betreuten Menschen hinsichtlich der Aufklärung und des Umgangs mit seiner eigenen Sexualität. Der Wissenstand muss individuell ermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, wo der jeweilige Mensch in Bezug auf Kenntnis des eigenen Körpers und der Aufklärung über Sexualität steht. Es ist wichtig, dass die Mitarbeitenden zum Thema Sexualität und Körperlichkeit gut geschult sind und sich sicher im Umgang mit der Thematik fühlen. Regelmäßige Reflexionen innerhalb der Teamsitzungen sind fest verankert. Die Mitarbeitenden bieten möglichst natürlich und situativ angemessen den alltäglichen Dialog an und signalisieren die Bereitschaft zum Gespräch. Die von uns betreuten Menschen haben die Auswahl, mit welchen Mitarbeitenden sie ihre Themenschwerpunkte besprechen wollen. Geschlechtsspezifische Angebote werden bei Nachfrage ermöglicht. 5.1. Aufklärung bei Erwachsenen Die von uns betreuten Menschen können oft nicht auf Gesagtes zurückgreifen und brauchen eine stetige Wiederholung und Anpassung an ihre Lebensverhältnisse. Unterstützung sollte in Bereichen der Entwicklung zum Mann/ zur Frau stattfinden. Angebote wie Aufklärungsgruppen oder die Möglichkeit, sich über Themen mit dem gleichen Geschlecht auszutauschen, sollten gegeben sein. Besonders wichtig ist das Wissen um sexuelle Rechte, Verhütungsmethoden, persönliche Hygiene und das Anknüpfen und Erhalten von Beziehungen. Bei fehlender lautsprachlicher Möglichkeit, eigene Wünsche und Bedürfnisse zu äußern, ist es Aufgabe der Mitarbeitenden, sich für die Belange der zu betreuenden Menschen stark zu machen. Es muss transparent aufgezeigt und vermittelt werden, wie in unserer Einrichtung die eigene und gemeinsame Sexualität gelebt werden kann. Die Wahrung der Intimsphäre unserer Klientel hat für uns äußerste Priorität. Hierzu werden regelmäßig Gesprächsangebote gemacht und Absprachen mit Hilfe entsprechender Materialien verdeutlicht. Es muss die ungestörte räumliche Möglichkeit zur Durchführung von Selbstbefriedigung geschaffen werden. Eine Unterstützung in Form von Auf-/ Erklärung sowie Hilfsangebote bei der Beschaffung von Material müssen sichergestellt werden. 5.2. Bedarfsorientierte Unterstützung zur sexuellen Selbstbestimmung Um sexuell selbstbestimmt leben zu können, können unsere Klienten auf bedarfsorientierte Angebote und individuell ausgestaltete Assistenz zurückgreifen. Mitarbeitende sind fachlich in der Lage, zwischen den verschiedenen Bedarfen in der Assistenz der Klienten zu differenzieren und demgemäß zu handeln. Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf und eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten sind häufiger als andere auf Personen angewiesen, die sie gut kennen und die ihre Ausdrucksformen zuverlässig entschlüsseln können. Die Mitarbeitenden sind hier neuen und körperorientierten Ansätzen aufgeschlossen- und erarbeiten mit den Klienten*innen individuelle Möglichkeiten zur sexuellen Selbstbestimmung. Andere Klient*innen brauchen vertraute Mitarbeitenden, mit denen sie über private und intime Themen sprechen können. Wiederum andere Klient*innen wünschen sich den Austausch mit weniger bekannten Personen (z.B. Beratungsstellen), um Themen der sexuellen Selbstbestimmung zu kommunizieren. Die Mitarbeitenden haben die Verschiedenheit der Bedarfe im Blick und bieten individuelle Assistenzen an. 5.3. Beratung im Bereich der Empfängnisverhütung Die verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung werden jedem von uns betreuten Menschen im Rahmen seiner Verständniskompetenz vorgestellt. Wenn es eine bestehende Partnerschaft gibt, ist es unser Ziel, alle Betroffenen in die Aufklärung mit einzubeziehen. Bei Verhütungsmethoden-, mit ärztlicher Verordnung muss der/die gesetzlicher Betreuer*in miteinbezogen werden. Es sollte sichergestellt werden, dass der zu Betreuende oder das Paar-, die Handhabung genau verstanden hat und die Kompetenz besitzt, die Verhütung verantwortungsvoll umzusetzen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss nach einer Lösung gesucht werden. 5.4. Gesundheitsschutz Durch sexuelle Kontakte kann man sich mit übertragbaren Krankheiten infizieren. Alles was dem Gesundheitsschutz dienlich ist, wird von den Mitarbeitenden, auch im Bereich der sexuellen Aufklärung, den von uns betreuten Menschen in Gesprächen vermittelt. Mit Blick auf das individuelle Wohlbefinden und des Gesundheitsschutzes wird auch das Thema Körperhygiene und Intimpflege besprochen. Die Entstehung von Krankheiten-, bei mangelnder oder unzureichender Körperhygiene, wie z.B. Pilzerkrankungen, muss thematisiert und passend vermittelt werden. Bei Frauen wird der Ablauf und Umgang mit der Monatsblutung sowie der Umgang mit Hygieneartikeln erklärt und besprochen. Krebsvorsorgetermine wie auch andere Routineuntersuchungen sollten besprochen werden. Der von uns betreute Mensch soll sich informiert und bei der Entscheidungsfindung unterstützt fühlen. Begleitungen zu Arztbesuchen ist eine Form des Unterstützungsangebotes. Für ältere Menschen tritt die Information über die Wechseljahre und die damit verbundenen körperlichen Merkmale in den Fokus. Wichtig ist hier, über mögliche Verläufe aufzuklären und Hilfsmittel zur Erleichterung/ positiven Begleitung vorzustellen. Der Zusammenhang zwischen positiv erlebter Sexualität und körperlichem und geistigem Wohlempfinden wird vermittelt und angestrebt. 5.5. Zusammenarbeit mit Eltern und Angehörigen Die Klient*innen vertreten ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gegenüber Dritten wie z.B. Eltern und Angehörigen. Nicht alle Klient*innen sind in der Lage, ihre Wünsche und Bedarfe zu vertreten, bei Bedarf werden sie dabei von Mitarbeitenden unterstützt. Diese handeln im Auftrag sowie gemäß den Wünschen der Bewohner*innen auch gegenüber Eltern-, und Betreuer*innen. Die Mitarbeitenden suchen aktiv das Gespräch mit den Eltern / Angehörigen und setzten sich mit ihnen auch über unterschiedliche Vorstellungen auseinander. Alle Informationen über den Intimbereich, Körperlichkeit und Sexualität werden nur auf Wunsch der Klient*innen weitergegeben. Die Selbstbestimmung und die Wahrung der Intimsphäre stehen über der Informationspflicht gegenüber den Angehörigen. 5.6. Partnerschaft und Beratung Das Recht auf Partnerschaft, Ehe, Familie und Elternschaft ist in unserer Einrichtung gewährleistet. Unsere Klientel entscheidet selbstbestimmt und verantwortungsbewusst über Partnerschaft, Ehe, Familie und Elternschaft. Die Mitarbeitenden begleiten bei Bedarf die Gestaltung von Partnerschaften. Dies geschieht in Form von Unterstützung bei der Partnerwahl, durch das Ermöglichen von Besuchen des Partners, aber auch bei der Verfolgung von Zielen, wie eine gemeinsame Wohnung oder auch bei der Konfliktbewältigung. 5.7. Zugang zu Informationen Unsere Klientel kann bedarfsorientiert einschlägige interdisziplinäre Netzwerke zur Realisierung ihrer sexuellen Selbstbestimmung nutzen. Sie haben über verschiedene Wege Zugang zu themenspezifischen Informationen. Externe Fachkräfte mit dem „Blick von außen“ sind oft hilfreich, um Entwicklungsprozesse bei allen Beteiligten zu unterstützen. Dazu werden in den Einrichtungen Netzwerke mit verschiedenen Institutionen geschaffen, die bedarfsorientiert kontaktiert werden. Die Kontaktaufnahmen sind durch die Klientel selbst und bei Bedarf auch durch die Mitarbeitenden möglich. Auch zeitgemäße mediale Wege (z.B. internetbasierte Beratung) stehen zu Verfügung und werden von den Klient*innen genutzt. Auf Wunsch werden sie dabei unterstützt. Dem Wunsch eine Ehe zu schließen stehen unsere Mitarbeitenden offen gegenüber. Mitarbeitende und Einrichtungsleitung schaffen die Bedingungen für eine ergebnisoffene Beratung und Aufklärung bei Fragen zu Fortpflanzung, Verhütung und Familienplanung. In den Einrichtungen werden Bewohner*innen über die Möglichkeit der Elternschaft bestmöglich informiert und zu weiterführenden Beratungen begleitet. 5.8. Gesellschaftliche Teilhabe außerhalb der Wohneinrichtungen Einrichtungen der Eingliederungshilfe leisten einen aktiven Beitrag zu gesellschaftlichen Teilhabe von Erwachsenen mit Behinderungen. Die Klientel der Einrichtung hat über unterschiedliche Wege, innerhalb und außerhalb der Institution, verschiedenen Möglichkeiten des Kennenlernens einer Partnerin oder eines Partners. Zur Realisierung von (Sexual-) Kontakten begegnen Bewohner*innen anderen Menschen mit und ohne Behinderungen auch außerhalb der Einrichtung in verschiedenen Kontexten (Bildung, Freizeit etc.). Mitarbeitende unterstützen die Bewohner*innen bei Bedarf. In den Einrichtungen wird für die strukturell notwendigen Voraussetzungen gesorgt. 6. Schutz vor sexueller Gewalt Unsere Klient*innen sind vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Alle Mitarbeitenden wissen um die deutliche Gefährdung der Klient*innen in Bezug auf sexualisierte Gewalt durch verschiedene Täterinnen und Täter (z.B. Mitarbeitende, Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, Fremde). Sexueller Missbrauch liegt immer dann vor, wenn sich in einem ungleichen Machtverhältnis der Stärkere dem Schwächeren in der geplanten Absicht nähert, sich sexuelle zu erregen oder zu befriedigen, oder mit jeglichen sexuellen Belästigungen das Gegenüber zum Sexualobjekt herabstuft. Sexuelle Gewalt liegt auch dann vor, wenn der Mensch aktiv daran gehindert (Unterbindung / Verbot/ moralische Intervention) wird, seine sexuelle Lust auszuleben. Menschen mit Beeinträchtigungen kann es schwer fallen sich in adäquater Form zu Wehr zu setzen. Deshalb ist die Verhinderung von sexuellen Gewalterfahrungen durch Prävention wesentlicher Faktor unserer Arbeit. Unsere Maßnahmen zur Prävention sind: Neue Mitarbeitende beim Einstellungsgespräch über die eindeutige Haltung zum Thema informieren Das erweiterte Führungszeugnis verlangen Offenheit und Transparenz der Mitarbeitenden gegenüber den von uns betreuten Menschen Aufklärung und Schulung der Mitarbeitenden ( unter Einbindung des Maßnahmenkataloges unseres Schutzkonzeptes, basierend auf dem Ehrenkodex: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ Aufklärungsarbeit über Sexualität, Freundschaft, Liebe und Beziehungsarbeit, sexuellen Missbrauch und die Rechte der von uns betreuten Menschen Förderung der Selbstbestimmung durch Nein sagen Abschließbare Einzelzimmer, in denen privater Besuch erlaubt und gelebte Sexualität möglich ist Keine Unterstützung beim Konsum von frauenverachtenden sexuellen Handlungen (weder als Bild/Foto noch als pornographischer Film oder Hörspiel) 7. Fortbildung für Mitarbeitende Mitarbeitende in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind für das Themenfeld der sexuellen Selbstbestimmung erwachsener Menschen mit Behinderungen qualifiziert und bilden sich kontinuierlich fort. Das Wissen um lebenslange sexuelle Entwicklung allgemein und mögliche Besonderheiten bei Menschen mit verschiedenen Formen von Behinderungen ist bei allen Mitarbeitenden vorhanden. Auf dieser Grundlage ist eine fachlich qualifizierte und reflektierte Begleitung, Assistenz, Beratung und Information gewährleistet. Hierzu gehören die Wissensvermittlung, der Abbau von Vorurteilen und die Reflexion eigener Haltungen gegenüber vielfältigen sexuellen Identitäten und Orientierungen (z.B. Hetero, Homo-, Bi-, Inter- und Transsexualität). Die Themenvielfalt in Bereich Sexualität ist bei Fachkräften in der Ausbildung, aber vor allem handlungsfeldspezifisch in Fort- und Weiterbildung fest verankert. Mentoren: Die Mentor*innen sind das Bindeglied zwischen Klient*innen, Mitarbeitenden und Einrichtungsleitung und damit wichtiger Bestandteil einer fundierten und praxisnahen sexualpädagogischen Begleitung. Die Mentoren sind Ansprechpartner bei allen Fragen der sexualpädagogischen Praxis, sowohl seitens der Klient*innen, als auch der Mitarbeitenden. Sie versuchen zu vermitteln und lösungsorientiert zu arbeiten. Die Mentoren der verschiedenen Einrichtungen sind unter einander vernetzt und sind im regelmäßigen Austausch. Sexualpädagogische Gesamtkonzeption Konzeption Lebenshilfe Kreis Germersheim 829 Stand 07.10.2021 Seite PAGE 3 von NUMPAGES 3 ', 'title' => '<a target="_blank">Sexualpaedagogische_Konzeption.doc</a>', 'teaser' => 'Sexualpädagogische Gesamtkonzeption Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 03 2. Normen und Werte der sexualpädagogischen Betreuung 04 3. 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Einleitung ......................................................................................................................................................................... Differenzierung möglicher Formen von Gewalt ................................................................................................ Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt ....................................................................................................... 3 3 4 6 Prävention ................................................................................................................................................................. Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen ............................................................... Hinweis zum Recht auf das eigene Bild .............................................................................................................. Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen .............................................................................. Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen ............................................................................................................... Beteiligung als Aspekt von Prävention ............................................................................................................... 7 7 8 8 9 12 Intervention .................................................................................................................................... Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen .......................................................................................................................... Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren .................................................................................. Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden ...................................................................................... 17 17 22 24 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse ............................................... 30 1. Zielgruppe ................................................................................................................................................................ 31 2. Personalentwicklung ............................................................................................................................................ 35 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen ........................... 39 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung ............................................................................................................................................................ Verfahrensablauf .................................................................................................................................................... Dokumentation nach § 8a SGB VIII Rechtliche Rahmenbedingungen Impressum 41 43 ................................................................................................................. 51 ...................................................................................................................... 61 ................................................................................................................................................ 63 2 Vorwort Der Schutz von Fachkräfte möglichst zu verhindern. Diesen Leitlinien und den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes folgt Teil 1 dieser Arbeitshilfe. Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eine Aufgabe der Gesellschaft und des Staates. In der Kinder- und Jugendhilfe ist dieser Schutz Anliegen und Aufgabe von öffentlichen wie freien Trägern. Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 19911. In der Folge öffentlich breit diskutierter Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung wuchs das Bedürfnis, diesen Schutzauftrag gesetzlich zu konkretisieren. Ziel der Arbeitshilfe ist es, Verantwortungsträger von Institutionen und pädagogische Fachkräfte darüber zu informieren, was zu beachten ist, wenn die Institution eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII abschließen möchte. Sie will zum Nachdenken über den Kinderschutz in der Einrichtung anregen. Wichtig ist uns zu betonen, dass sich am Kerngeschäft der pädagogischen Arbeit durch diese Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe nichts ändert. Wenn allerdings Kindeswohlgefährdungen oder Verdachtsfälle wahrgenommen werden, dann dienen konkret geregelte Verfahren der Unterstützung und der Entscheidung, wie sie hier dargestellt sind, als große Hilfe für alle Beteiligten. Durch Hinzufügung des § 8 a SGB VIII ist dies im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum 1. Januar 2005 geschehen. Diese Regelung verpflichtet die Jugendämter einerseits, bestimmte Verfahren einzuhalten, wenn ihnen gewichtige Ansatzpunkte für Gefahren für das Wohl von Kindern bekannt werden. Andererseits werden sie dazu verpflichtet, in Vereinbarungen mit freien Trägern sicherzustellen, dass diese den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen. Diese Vereinbarungen verpflichten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vermuteten Kindswohlgefährdungen nachzugehen, Handlungsschritte und Informationen zu dokumentieren, Eltern, Kindern und Jugendlichen Hilfe anzubieten, Unterstützung durch sogenannte Kinderschutzfachkräfte einzuholen und als Ultima Ratio das Jugendamt zu informieren, wenn die Sorge um das Kindeswohl nicht ausgeräumt werden kann. In Teil 2 dieser Arbeitshilfe finden Sie wichtige Aspekte dieses Themas, empfohlene Handlungsschritte und Beispiele für Dokumentationsunterlagen. Diese Arbeitshilfe richtet sich an alle Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Darunter verstehen wir Einrichtungen aller Arbeitsfelder der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtungen, offene und stationäre sowie ambulante Jugendhilfe, etc.) und der Eingliederungshilfe. Diese Breite der Zielgruppe macht es für die Leser/-innen notwendig, besondere Aspekte für das eigene Arbeitsfeld gedanklich einzubeziehen und eventuell die Anregung der Arbeitshilfe an der einen oder anderen Stelle zu modifizieren oder zu ergänzen. Diese Arbeitshilfe wird nur zum hilfreichen Instrument, wenn Sie konkret Ihre Arbeitspraxis überdenken, gemeinsam mit Fachkräften in den fachlichen Dialog treten, Hilfsmittel und -angebote in Ihrer Institution verankern und das Thema Kinderschutz auf der Grundlage geschriebener Konzepte täglich leben. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 1. Januar 2012 wurden diese Regelungen überarbeitet und unter ausdrücklicher Hervorhebung des Aspekts der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb der Institutionen erweitert. Nach einer erneuten Welle öffentlich gewordener eklatanter Missbrauchsfälle empfiehlt der eigens von der Bundesregierung eingesetzte „Runde Tisch“2 Handlungsleitlinien, um jegliche Formen von Machtmissbrauch durch pädagogische Mit der Ihnen vorliegenden Arbeitshilfe wollen wir Sie stärken und Ihnen Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit Verdachtsfällen bei Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt aufzeigen und Sie und Ihr Team für das Thema in seiner ganzen Bandreite sensibilisieren. 1 §1, 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 2 Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Anhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und familiären Bereich“ im weiteren kurz „Runder Tisch“ genannt. 1 Besser als jede Intervention im Krisenfall ist ein präventiver Umgang mit diesen Fragestellungen. Dazu stehen Ihnen die im Anhang aufgeführten Expert/innen, die verbandliche Fachberatung, unsere Fortbildungsangebote und ggf. die Möglichkeit der Arbeit in Qualitätsgemeinschaften zur Verfügung. Danksagung Diese Arbeitshilfe beruht ganz überwiegend auf der Vorarbeit und Publikation des Paritätischen Landesverbandes Hamburg. Beim Bundesarbeitskreis „Tageseinrichtungen / Tagespflege für Kinder“ stieß die Arbeitshilfe auf ausgesprochen positive Resonanz und große Nachfrage, so dass beschlossen wurde, sie leicht zu überarbeiten und damit einer bundesweiten Anwendung und Nutzung zugänglich zu machen. Der Paritätische Gesamtverband dankt dem Landesverband Hamburg für die ausgezeichnete Vorarbeit und die unkomplizierte Bereitschaft, diese Arbeitshilfe allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen verfügbar zu machen. Berlin, Hamburg Joachim Speicher Geschäftsführender Vorstand Der Paritätische Hamburg Prof. Dr. Rolf Rosenbrock Vorsitzender Der Paritätische Gesamtverband 2 Teil 1 Machtmissbrauch in Institutionen Kindeswohlgefährdungen durch Mitarbeiter/-innen und durch Kinder und Jugendliche Einleitung Nachdem die Träger der Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe in den letzten Jahren den Fokus der Aufmerksamkeit auf die (möglichen) Kindeswohlgefährdungen im familiär-häuslichen Bereich gelegt haben, wird nun zunehmend auch der Schutzauftrag von möglichen Gefahren innerhalb einer Einrichtung oder eines Dienstes in den Blick genommen. Viele der Träger sind dabei, Konzepte zum Umgang mit (vermuteten) Gefährdungen durch Fachkräfte oder Ehrenamtliche innerhalb der Einrichtungen zu erarbeiten. Institution mit einem Fall von Machtmissbrauch konfrontiert werden? Wie reden Sie mit Eltern? Was müssen Sie tun? Was dürfen Sie auf keinen Fall tun? Wir wollen pädagogischen Fachkräften unbedingt ein angstfreies Arbeiten ermöglichen. Ziel ist es, Sicherheit im Umgang mit der Thematik zu befördern. Wie sicher und angstfrei das Team tatsächlich arbeiten kann, hängt unter anderem deutlich von der Kultur und dem Klima innerhalb einer Institution ab. Mehr als bei vielen anderen Themen gilt hier der Satz: „Unwissenheit macht Angst – Wissen macht stark“. In dieser Arbeitshilfe geht es um notwendige Verfahrensschritte bei Kindeswohlgefährdungen durch Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt innerhalb der eigenen Institution. Wir möchten Ihnen mit der vorliegenden Arbeitshilfe Information, Orientierung und Entlastung bieten. Hierbei ist zu unterscheiden in: Dafür geben wir im Folgenden in drei Schritten vor:   Kindeswohlgefährdungen durch eigene Mitarbeiter/-innen (inkl. Praktikant/-innen, Ehrenamtliche, Bundesfreiwillige etc.) 1. Einführung der unverzichtbaren präventiven Maßnahmen, und 2. Darstellung der notwendigen Verfahrensschritte bei Verdachtsfällen oder konkreten Vorkommnissen sowie   Kindeswohlgefährdungen durch andere betreute Kinder und Jugendliche. 3. Ausführungen für eine nachhaltige Aufarbeitung. Nur wenn soziale Einrichtungen und Dienste um die realen Möglichkeiten dieser Gefährdungen wissen, sich ihnen stellen und ihnen aktiv entgegenarbeiten, ist der erste Schritt zur Prävention von (unter anderem sexualisiertem) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt getan. „Denn Nichtwahrhabenwollen ist der beste Täterschutz.“3 „Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. Sie sollen dazu beitragen, Haltungen und Verhalten zu reflektieren und dadurch zu handlungsleitenden Orientierungen führen.“4 Es ist der Auftrag pädagogischer Fachkräfte, Kindern und Jugendlichen ein sicheres und geborgenes Umfeld zu bieten. Was aber passiert, wenn Sie in Ihrer 4 Dirk Bange, in: Präambel: Leitfragen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Hamburg, zur Erstellung von Schutzkonzepten für Einrichtungen gem. §§ 45, 79 a SGB VIII; siehe Anhang. 3 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen. 2010. S. 4. 3 Differenzierung möglicher Formen von Gewalt Beispiele: • Zwang zum Aufessen oder zum Schlafen • verbale Androhungen von Straf- und Erziehungsmaßnahmen • Kind vor die Tür stellen • Bloßstellen der Kinder vor der Gruppe, wie etwa „Nein, Paul kommt zum Ausflug nicht mit, er konnte sich gestern nicht benehmen“ • körperliche Übergriffe, wie etwa den Ellenbogen des Kindes vom Tisch schubsen in der Essenssituation in der Kita • das Kind am Arm aus der Garderobe zerren • herabwürdigende Äußerungen, wie etwa “Na, mal sehen, ob deine Mutter es diesmal schafft, dir das Schwimmzeug mitzugeben…“ • Vernachlässigung, wie etwa unzureichender Wechsel von Windeln • mangelnde Versorgung mit Getränken, mangelnde Aufsicht Der Paritätische legt Wert auf die Feststellung, dass der Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vielfältige Erscheinungsformen haben kann und alle Bereiche sogenannter schwarzer Pädagogik umfasst. Das heißt: Zwang, unangemessene Sprache, alle Formen körperlicher Gewalt (Festhalten, Ohrfeigen), sexualisierte Gewalt, seelische Grausamkeiten sowie Stigmatisierungen.5 Fachkräfte in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen müssen zunächst eine eigene Wahrnehmung über die möglichen Formen der Gewalt durch Mitarbeitende entwickeln. Dabei hat sich folgende Differenzierung bewährt6: Grenzverletzungen Grenzverletzungen beschreiben in der Regel ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die die persönlichen Grenzen innerhalb des jeweiligen Betreuungsverhältnisses überschreiten. Grenzüberschreitungen können aus mangelnder Fachlichkeit, persönlichen Unzulänglichkeiten, Stresssituationen oder fehlenden bzw. unklaren Einrichtungsstrukturen resultieren und sind nicht selten auch eine Frage der Haltung. Die Sensibilisierung der Fachkräfte ist hier besonders bedeutsam und bildet die Grundlage für eine angemessene Intervention. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens neben objektiven Kriterien immer vom eigenen Erleben der betroffenen Kinder und Jugendlichen abhängig. Grenzverletzungen gehören aber auch zur Strategie von Tätern und Täterinnen. Sie setzen diese teilweise gezielt ein, um die Reaktionen der Einrichtung zu testen und bzw. sexuelle Übergriffe vorzubereiten. Übergriffe Im Gegensatz zu Grenzverletzungen passieren Übergriffe nicht zufällig oder aus Versehen. Sie sind vielmehr „Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen, grundlegender fachlicher Mangel und / oder Teil einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs / eines Machtmissbrauchs (…)“.7 5 Kindesmissbrauch, sexuelle Gewalt oder Misshandlung – in den Medien kursieren laut dem unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs eine Reihe unterschiedlicher Begriffe. Viele dieser Bezeichnungen sind bei näherer Betrachtung problematisch. Der Begriff Kindesmissbrauch ist umstritten, weil das Wort Missbrauch nahelegt, es gäbe einen legitimen sexuellen Gebrauch von Kindern. Alternative Begriffe, wie sexuelle Gewalt, sexualisierte Gewalt oder sexuelle Misshandlung sind sprachlich ungenau. Denn die Gewalt an sich ist nicht zwangsläufig sexuell, sondern sie wird benutzt, um sexuelle Ziele zu erreichen bzw. Macht über eine Person zu erlangen. Außerdem kann Missbrauch ohne körperliche Gewaltanwendung und ohne körperlichen Kontakt stattfinden – zum Beispiel in Form von Exhibitionismus oder Konsum von Kinderpornographie. 6 in Anlehnung an Zartbitter Köln e.V.Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel; Die Bedeutung institutioneller Strukturen bei sexuellen Übergriffen unter Kindern und bei sexueller Ausbeutung durch Jugendliche und Mitarbeiter/-innen der Jugendhilfe. PDF, www.zartbitter.de, 2010. Dabei setzen sich die übergriffigen Fachkräfte (bzw. Ehrenamtliche, Freiwillige, Praktikanten etc.) bewusst 7 4 Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel. ebd. über den Widerstand der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, die Grundsätze der Institution (Leitsätze, Konzeptionen, Dienstanweisungen, Verhaltenskodexe etc.), über gesellschaftliche Normen oder allgemeingültige fachliche Standards hinweg. durch pädagogische Maßnahmen allein stoppen lassen, können ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung des übergriffigen Kindes oder Jugendlichen sein. Pädagogische Fachkräfte sind in diesen Fällen verpflichtet, sich entsprechend § 8 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII fachliche Unterstützung zu holen, auch andere Berufsgruppen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben einen Anspruch auf diese Unterstützung (§ 8 b SGB VIII). Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen. Sie überschreiten die innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen, wie auch Schamgrenzen. Auch die psychische Übergriffe wie massives unter Druck setzen, Diffamierungen, Nichtbeachtung usw. sind kindeswohlgefährdend und gehören dazu. Übergriffige Verhaltensweisen von Erwachsenen sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen.8 Sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe! Um ihr übergriffiges Verhalten zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, die hinschauen und sensibilisiert sind, darauf einzugehen, aber auch spezialisierte Beratungs- und Behandlungsangebote. In Fällen von Übergriffen sind die Träger zur Intervention verpflichtet und dazu, in der Folge Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern. Sexueller Missbrauch Sexueller Missbrauch an Jungen und Mädchen ist jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen wird. Sexueller Missbrauch bedeutet, dass der Täter / die Täterin seine / ihre Macht- und Autoritätsposition sowie das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt, um seine / ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes oder des/der Jugendlichen zu befriedigen. Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen Sexuell übergriffiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen kann verschiedene Ursachen haben. Eigene (sexuelle) Gewalterfahrungen durch Kinder, Jugendliche oder Erwachsene können – müssen aber nicht – eine Rolle spielen. Manche Kinder und Jugendliche wurden unangemessen mit erwachsener Sexualität in der Familie oder durch pornografisches Material konfrontiert. Unter den übergriffigen Mädchen und vor allem Jungen gibt es auch viele, die andere dominieren wollen und sich mit der Einhaltung von Grenzen schwer tun. Einige versuchen, eigene Gefühle von Ohnmacht oder Hilflosigkeit durch sexuell übergriffiges Verhalten zu kompensieren. Bei sehr jungen Kindern ist manchmal noch die fehlende Kontrolle von Impulsen ursächlich. Zentral ist dabei die direkte oder indirekte Verpflichtung zur Geheimhaltung. Festzuhalten ist: (Sexualisierte) Gewalt von Erwachsenen an Kindern und Jugendlichen ist immer Machtmißbrauch gegenüber Schutzbefohlenen oder Schwächeren.9 Massive sexuelle Übergriffe von Jugendlichen und Kindern, die wiederholt stattfinden und die sich nicht 8 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Dienst und Einrichtungen. 2010. S. 34. 9 Vgl. D. Bange & G. Deegener; Sexueller Missbrauch von Kindern – Ausmaß, Hintergründe, Folgen. 1996. S. 105. 5 Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72 a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände sind sämtlich einschlägig. Wer wegen einer in diesem Paragraph benannten Straftaten verurteilt wurde, erhält ab einer bestimmten Höhe der Geld- und Freiheitsstrafe einen solchen Eintrag in das erweiterte Führungszeugnis und darf nicht beschäftigt werden. Einschlägige Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) sind nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) folgende: § 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 174 a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 a Ausbeutung von Prostituierten § 174 b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 181 a Zuhälterei § 174 c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 176 a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 184 § 176 b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 § 182 Verbreitung pornographischer Schriften § 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 6 Prävention Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen10 Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Achtung ihrer persönlichen Grenzen. Sie haben zudem Anspruch auf Hilfe bei jeglicher Form von Machtmissbrauch (sexuellen Übergriffen, Missbrauch und Gewalt). Institutionelle Ebene • Die besonderen Risiken des jeweiligen Arbeitsfeldes (Jugendsozialarbeit, Erziehungsberatung, Erzieherische Hilfen etc.) und der Einrichtung (Kindertageseinrichtung, Ganztagsschule, Jugendhilfeeinrichtung, etc.) sind angemessen zu berücksichtigen. Der Paritätische fordert seine Mitgliedsorganisationen deshalb auf, das Schweigen über (sexuellen) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt unter anderem durch die Entwicklung einrichtungsindividueller Schutzkonzepte zur Prävention, Intervention und Information zu überwinden. Es spricht nicht nur für die Qualität, Offenheit und Professionalität Ihres Trägers, sich mit allen Formen des Missbrauchs präventiv auseinanderzusetzen. Dies ist auch durch eindeutige rechtliche Vorschriften unabdingbar. In allen Bereichen, in denen sich Kinder und Jugendliche institutionell aufhalten bzw. betreut werden (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schule, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Vereine, usw.) sind Schutzkonzepte notwendig und sollten gegebenenfalls gemeinsam zwischen Jugendhilfeträgern und weiteren Kooperationspartnern erarbeitet und umgesetzt werden. Durch Schutzkonzepte werden Risiken und Maßnahmen im Alltag der Institution beschrieben. Verfügen Ihre Mitarbeiter/-innen über ein Basiswissen über Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt und greifen sie aktiv zum Schutz betroffener Mädchen und Jungen ein. Damit können sie für die Kinder und Jugendlichen, die Machtmissbrauch in der Familie, im sozialen Umfeld, durch andere Kinder und Jugendliche oder im Internet erfahren, eine kompetente Vertrauensperson sein. • Ein Verhaltenskodex legt Regeln für einen grenzachtenden, respektvollen Umgang der hauptund nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen mit den Kindern und Jugendlichen und deren Sorgeberechtigten fest. • Im Einstellungsgespräch und im Arbeitsvertrag wird sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen thematisiert. Sie fordern die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses und die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung. • Sie arbeiten mit einer Beratungsstelle oder einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft zusammen (beispielsweise bei der Entwicklung institutioneller Regeln, der Durchführung von Präventionsangeboten, im Falle einer Vermutung). Konzeptionelle Ebene • Die Verantwortung für den Schutz der Mädchen und Jungen vor Gewalt, Grenzverletzungen und Übergriffen ist in Ihr Leitbild und in Ihre Konzeption aufgenommen. Zwar verhindern Sie auf diese Art nicht vollständig das Gefühl von Ohnmacht. Durch die Auseinandersetzung mit Ihrem Präventionskonzept haben Sie bereits einen ersten Schritt gegen den Missbrauch unternommen und Ihr Handlungsrepertoire als Einrichtung deutlich erweitert. • An der Erarbeitung des Schutzkonzepts werden Mitarbeiter/innen, Kinder, Jugendliche und die Eltern(-vertreter/innen) beteiligt. • Ein Handlungsplan, der sich an den spezifischen Anforderungen Ihrer Institution orientiert, regelt das Vorgehen in Fällen vermuteter sexueller Gewalt. 10 In Anlehnung an die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte (…) , Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: Empfehlungen für Einrichtungen für einen verbesserten Schutz von Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt – www.kein-raum-fuer-missbrauch.de. 7 • Hinweis zum Recht auf das eigene Bild Alle Mitarbeiter/-innen sind zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über Basiswissen zu sexueller Gewalt verpflichtet. Die Teilnahme an weiterführenden Angeboten wird durch den Träger empfohlen und ermöglicht. • Kindeswohlgefährdung ist als altersentsprechendes Fortbildungsangebot konzeptionell verbindlich zu verankern. • Sexualpädagogik ist als altersentsprechendes und nicht zu tabuisierendes (Fortbildungs-) Angebot konzeptionell verbindlich zu verankern. Das Recht am eigenen Bild gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm gemacht und veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen, die in der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden, benötigen die Fachkräfte das Einverständnis der Sorgeberechtigten, wenn sie beabsichtigen, die Kinder oder Jugendlichen zu fotografieren.11 Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen Personelle Ebene • Mädchen und Jungen werden über ihr Recht auf Achtung der persönliche Grenzen und über Hilfsangebote in Notlagen informiert und erhalten regelmäßig Präventionsangebote (z. B. durch Einführung der STOPP-Regel etc.) • Im Rahmen von Elternabenden bzw. durch Elternarbeit und Elternbeteiligung werden Mütter und Väter über Formen von Kindeswohlgefährdung und Strategien von Täter/-innen und Möglichkeiten der Prävention aufgeklärt. • Sie benennen eine Ansprechperson innerhalb und außerhalb der Institution, an die sich Kinder, Eltern und Fachkräfte im Fall einer Vermutung von Gewalt wenden können (beispielsweise Leitung, interne Vertrauensperson, Kontakt zu externen Beratungsstellen). Die bundesweite Diskussion um (gekaufte) Fotos von Kindern, die möglicherweise aus Gründen der sexuellen Befriedigung genutzt werden, sollte dazu führen, dass jede Einrichtung einen sorgfältigen Umgang mit dem Erstellen von Fotos generell und der Verwendung derselben sowie mit dem Fotoarchiv in der Einrichtung regelt. Wenn Fotos bspw. im Rahmen einer Projektdokumentation, auf facebook oder z.B. auf der Kita-Website veröffentlicht werden sollen, muss auch hierzu jeweils die gesonderte Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Insbesondere in Anbetracht der modernen Technik – die dazu führt, dass die meisten Menschen stets ein Handy mit einer integrierten Kamera bei sich führen – ist das Thema Fotorechte beim Träger und im Team unbedingt zu thematisieren, um die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen angemessen zu schützen. So kann beispielsweise ein einrichtungsbezogener, für Außenstehende zugriffsgesicherter Ort, für Fotos eingerichtet werden. Ebenfalls sollten die Zugangsbefugnisse für Mitarbeiter/-innen festgelegt sein. Des Weiteren ist es notwendig, grundsätzlich zu klären, welche Art von Fotos archiviert und welche gleich gelöscht werden können. Bitte beachten Sie dabei: Die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte beinhalten alle grundsätzlichen Aspekte eines guten Schutzkonzeptes. Bitte prüfen Sie, ob Sie in Ihrem Konzept diese Empfehlungen bereits umgesetzt haben bzw. Ergänzungen sinnvoll sein können. Sollten Sie an einem Schutzkonzept arbeiten, ist dies eine gute Checkliste für die notwendigen Bestandteile eines solchen. 11 Bildrechte: weitere Infos unter http://jugendnetz-berlin.de/de/ medienbildung/recht_schutz/bild_urheberrecht.php 8 Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen kanten. Loyalität und Vertrauen unter Kolleg/-innen sind wichtiger Bestandteil einer guten Pädagogik. Sie müssen aber dort ihre Grenzen haben, wo die Integrität der Kinder und Jugendlichen verletzt wird. Ein offener, professioneller Umgang im Team ist vonnöten und hat nichts mit Illoyalität zu tun. Die folgenden Beispiele nehmen diesen Punkt ebenfalls auf. Diese zwei Beispiele sollen Sie anregen, als Träger oder als Einrichtung, eine eigene Vorlage zu entwickeln. Selbstverpflichtungen bzw. Verhaltenskodexe sollten integraler Bestandteil Ihres Schutzkonzepts sein. Sie können Ausdruck einer ethischen und fachlichen Grundhaltung sein. Wichtig ist nicht nur der Blick auf den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen, sondern auch auf die Interaktion zwischen Kolleg/-innen und anderen Erwachsenen, wie Eltern und Prakti- Beispiel 1: Selbstverpflichtung12 VEK in Schleswig-Holstein e.V. Wir handeln verantwortlich! 1.  Wir verpflichten uns, Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt und Machtmißbrauch zu schützen. Wir achten dabei auch auf Zeichen von Vernachlässigung. 2.  Wir nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen Grenzempfindungen der uns anvertrauten Kinder wahr und ernst. 3.  Wir respektieren den Willen und die Entscheidungsfreiheit aller Gruppenmitglieder und treten ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenüber. 4.  Gemeinsam mit Anderen unterstützen wir Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung und bieten ihnen Möglichkeiten, Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entfalten. Dazu gehört der Umgang mit Sexualität und das Recht, klare Grenzen zu setzen. 5. Mit der uns übertragenen Verantwortung in der Mitarbeit gehen wir sorgsam um. 6.  Wir verzichten auf verbales und nonverbales abwertendes und ausgrenzendes Verhalten und beziehen gegen gewalttätiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten aktiv Stellung. 7.  Wir werden uns gegenseitig und im Mitarbeiterteam auf Situationen ansprechen, die mit diesem Verhaltenskodex nicht im Einklang stehen, um ein offenes Klima in der Gruppe oder im Team zu schaffen und zu erhalten. 8.  Wir ermutigen Kinder und Jugendliche dazu, sich an Menschen zu wenden, denen sie vertrauen und ihnen erzählen, was sie als Teilnehmende erleben, vor allem auch von Situationen, in denen sie sich bedrängt fühlen. 9.  Wir nehmen Hinweise und Beschwerden von Mitarbeiter/-innen, Eltern, Praktikanten/Praktikantinnen und anderen Personen ernst. Diesem Ehrenkodex fühle ich mich verpflichtet. ................................................................................................................................................................. Datum / Unterschrift 12 VEK in Schleswig-Holstein e.V.; „Wir handeln verantwortlich!“ (Handreichung), 2010, S. 10. Die Herausgeber/-innen empfehlen bei der Anlehnung an diese Selbstverpflichtung, die Ich-Form zu verwenden, da die persönliche Unterschrift diese persönliche Verpflichtung unterstreicht und die Verbindlichkeit erhöht wird. Ein Wir-Text vermindert unseres Erachtens die persönliche Verantwortung. 9 Hochdorfer Neun-Punkte-Programm Beispiel 2: Hochdorfer Neun-Punkte-Programm13 1.  Ich bin bereit, meine Fachkompetenz einzubringen, zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie professionelle Standards einzuhalten. „Alle Mitarbeiter/-innen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf aller Bereiche und aller Ebenen verpflichten sich zur Einhaltung ethischer und fachlicher Prinzipien, die im Folgenden genannt sind und die auf weitere auch nicht genannte Herausforderungen des Alltags sinngemäß angewandt werden. (…) An diesen ethischen Grundlagen wollen wir uns selbst und gegenseitig messen.“ –   Ich mache mein Handeln transparent und kann meine Motive fachlich begründen. –   Ich bringe mein Fachwissen und meine Ressourcen in die Arbeit ein und stelle sie Kollegen/Kolleginnen zur Verfügung. Die Jugendhilfe Hochdorf hat nicht nur die „Neun Punkte“ entwickelt, sondern auch jedem dieser Punkte operationalisierte Erkennungsmerkmale zugeschrieben. –   Ich halte mich an die Vorgaben des Qualitätshandbuches und bin bereit, an der Weiterentwicklung unserer professionellen Standards mitzuarbeiten. Die im folgenden Leitfaden formulierten handlungsorientierten Punkte sind nicht als umfassender und abschließender Katalog zu betrachten. Sie beschreiben stattdessen Beispiele für empfehlenswertes Verhalten, das in der Praxis erprobt wurde, aber auch ergänzt werden kann und soll. 2.  Ich nutze die von der Einrichtung zur Verfügung gestellten professionellen Instrumentarien (z. B. Fachberatung, PROFIS, Fortbildung etc.), um meine Fertigkeiten und mein Fachwissen zu erweitern. –   Ich bin bereit zur gemeinsamen Reflexion und greife Anregungen aus dem kollegialen Austausch und der Fachberatung auf. –   Ich hole mir rechtzeitig Unterstützung, wenn ich an meine Grenzen komme. –   Ich lese die für meinen Arbeitsbereich aktuelle Fachliteratur. –   Ich besuche Fortbildungen und PROFIS-Veranstaltungen und benenne für mich praxisrelevante Themen. 3.  Ich achte auf meine körperliche und emotionale Gesundheit und nehme Hilfe in Anspruch, falls diese nicht mehr gegeben ist, um den betrieblichen Anforderungen zu genügen. –   Ich nehme gesundheitliche Beeinträchtigungen ernst (Stichwort: krank sein dürfen). –   Ich spreche physische und psychische Grenzen an und nehme bei Bedarf Hilfe in Anspruch. 13 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert...“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshiolfe). 2. Auflage 2010. S. 38–42. 10 4.  Ich achte und würdige die Einmaligkeit und die Selbstbestimmung der jungen Menschen und richte mein Tun daran aus. –   Ich informiere meine Kollegen/Kolleginnen und die Leitung adäquat und dokumentiere mein Arbeitshandeln. –   Ich bemühe mich um das Verständnis der individuellen Lebensgeschichten der jungen Menschen und Familien. –   Ich nutze dazu die vorhandenen Strukturen und Verfahrensabläufe. –   Ich unterstütze meine Kollegen/Kolleginnen im Arbeitsalltag und in besonderen Belastungssituationen. –   Ich erkenne die Lebensform der Familien und ihre Lebensentwürfe an. –   Ich verstehe meine Hilfen als Angebot und stelle mein Handeln flexibel darauf ein. 8.  Ich bin bereit zu vertrauensvoller Teamarbeit und trage auftretende Meinungsverschiedenheiten mit dem Ziel konstruktiver Lösungen aus. 5.  Ich richte mein professionelles Handeln am Wohl der jungen Menschen aus, indem ich ihre Stärken und Ressourcen nutze und ihre Grenzen achte. –   Ich lasse mich auf die Zusammenarbeit mit den Kollegen/Kolleginnen ein, bin offen für Austausch und Anregungen. –   Auftretende Meinungsverschiedenheiten trage ich angemessen aus und suche gemeinsam mit den Beteiligten nach Lösungen. –   Ich berücksichtige den individuellen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen. –   Ich suche nach den Fähigkeiten und Stärken der jungen Menschen und vermittle Erfolgserlebnisse. –   Ich bin bereit, Feedback anzunehmen und anderen zu geben. –   Ich bin bereit, mir Fehler einzugestehen, sie zu benennen oder von anderen darauf aufmerksam gemacht zu werden. –   Ich achte darauf, junge Menschen nicht zu überfordern. 6.  Ich trete aktiv Gefährdungen junger Menschen entgegen und schütze sie in meinem Einflussbereich vor entsprechenden Erfahrungen. 9.  Ich verhalte mich Kollegen/Kolleginnen und der Gesamteinrichtung gegenüber loyal und trete aktiv der Nichtbeachtung professioneller Standards entgegen. –   Ich spreche gefährdende Sachverhalte an und sorge für Klärung. –  Ich trage Entscheidungen der Gremien (Team, Leitung, Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) mit und vertrete sie nach außen. –   Ich unterstütze den jungen Menschen dabei, sich selbst zu wehren und zu schützen. –   Bei Bedarf wende ich festgestellte Gefährdungen durch mein aktives Tun ab. –   Meine persönlichen Äußerungen trenne ich erkennbar von Äußerungen im Namen der Einrichtung. 7.  Mein Handeln ist transparent und nachvollziebar, entspricht fachlichen Standards und ist in einen wertschätzenden Umgang miteinander eingebettet. –   Ich mache Kollegen/Kolleginnen auf die Nichtbeachtung professioneller Standards aufmerksam. –   Bei Verstößen informiere ich das betreffende Team und gegebenenfalls die Leitung. 11 Beteiligung als Aspekt von Prävention Beteiligung ist in unserer Gesellschaft ein wichtiger Baustein für die demokratische Willensbildung. Beteiligung heißt Mitwirkung und Mitbestimmung. Es existieren vielfältige formale Mitwirkungsrechte und -möglichkeiten in den verschiedenen Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit. Im Rahmen des Kinderschutzes ist die Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei der Einschätzung von Gefährdungssituationen grundsätzlich verpflichtend (§ 8a, 8b SGB VIII). den niedrigschwelligen Zugang zu Bildungseinrichtungen und den vorhandenen Hilfsangeboten zu erleichtern. Nur wer beteiligt ist, kann Angebote der Prävention annehmen und Kinderschutz bewusst umsetzen. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen (…) zu beteiligen“ (§ 8 Abs. 1 SBG VIII). Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist heute Aufgabe und Verpflichtung der sozialen Arbeit. Auch hier können Selbstwirksamkeit und Verantwortung erfahren und gelernt werden. Ein Beispiel für Partizipation ist die gemeinsame Erarbeitung einer Verhaltensampel. Hier ist für jeden augenfällig dargestellt, was eine pädagogische Fachkraft darf und was nicht. Neben den formalen Rechten ist sicherlich der allseitige Wunsch nach vertrauensvoller Zusammenarbeit wichtig. Beteiligung ist somit ein wichtiger Baustein zur Prävention. Ob Kinder oder Erwachsene, ob Mitarbeiter/-innen oder Eltern, alle Menschen, die beteiligt sind, die spüren, dass ihre Sichtweise gesehen wird, ihre Anliegen gehört und ihre Bedürfnisse wertgeschätzt werden, können mit ihrer Aufmerksamkeit den Blick der Fachkräfte stärken. Eine lebendige, meinungsoffene und klar strukturierte Einrichtung kann idealerweise Entwicklungen und „Störungen“ eher wahrnehmen. Beteiligung von Eltern Es ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Familien Partizipation kennen oder praktizieren können. Daher ist ein sensibler Umgang mit den verschiedenen Familienkulturen notwendig, um Beteiligung zu ermöglichen. Kulturen verstehen wir als gemeinsame Lebensweisen und Deutungsmuster einer Gruppe oder Lebenswelt. Sie sind nicht an Herkunft gebunden, nicht statisch und verändern sich ständig. In jeder Gesellschaft gibt es eine Vielzahl von Kulturen, auch ohne Menschen mit Migrationshintergrund. (Pädagogen-)Deutsch als Fremdsprache, unterschiedliches Kommunikationsverhalten, Zugangsbarrieren, divergierende Rollen- und Familienbilder oder Erziehungsziele können bei Familien mit und ohne Migrationshintergrund zur Herausforderung in der Präventionsarbeit werden. Der Aufbau von (migrationsspezifischen) Netzwerken, der Kontakt zu Fachkräften oder Vermittlern mit Zugang zu den verschiedensten Familienkulturen und die Schaffung von schnellen und unbürokratischen Zugängen kann dabei helfen, allen Zielgruppen im Sozialraum Es ist nötig, mit Eltern oder Sorgeberechtigten über ihr Schutzkonzept zu sprechen und sie einzubeziehen. Reden Sie mit Müttern und Vätern (und anderen Sorgeberechtigten) über die Bedeutung von Schutzkonzepten, informieren Sie über Ihren Verhaltenskodex und zeigen Sie sich offen, wenn Eltern oder Sorgeberechtigte darüber sprechen wollen oder besorgt sind, wenn das Thema in der Einrichtung auf die Tagesordnung kommt oder ein Verdachtsfall bekannt wird. Anhand bestimmter Alltagserfahrungen und -situationen wird aufgezeigt, wie der Schutz vor Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt konkret aussehen kann. Aus zwei Perspektiven (Eltern-Blick und Fachkraft-Blick) soll so sichergestellt werden, dass die Einrichtung ein Ort ist, an dem sich alle Beteiligten, ob Eltern, Fachkräfteteam, Kinder und Jugendliche wohlfühlen und angstfrei agieren können. 12 Beteiligung von Mitarbeiter/-innen Exkurs: Die Beteiligung von Mitarbeiter/-innen ist so vielfältig, wie Träger und Einrichtungen aufgestellt und organisiert sind. Im Rahmen der Entwicklung von Schutzkonzepten ist es von Bedeutung, frühestmöglich alle Mitarbeiter/-innen einer Organisation mit einzubeziehen. Nur wer mitdenken und mitreden kann, wird nach besten Kräften die gestellten Aufgaben mitverantworten. Die Beteiligung ist in ganz vielfältiger Art möglich: bei der Entwicklung von Leitbildern, bei der Risikoanalyse oder bei der gemeinsamen Reflexion der Arbeit. Gemäß § 8b SGB VIII haben Sie Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Begleitung durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Dies geschieht von Bundesland zu Bundesland, von Jugendamt zu Jugendamt ganz unterschiedlich. Informieren Sie sich über die bestehenden Angebote ihres Jugendamtes. Führen Sie Gespräche, fordern Sie umfassende Unterstützung ein. Der Paragraph 8b SGB VIII ist weit gefasst. Er gibt nicht nur Fachpädagog/-innen das Recht auf Beratungsleistungen durch das Jugendamt, sondern auch Trägern die Möglichkeit der Unterstützung bei Leitlinien/Konzepten zum Kinderschutz sowie zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einzufordern. 13 Im Folgenden sind eine Ampel einer Kindertageseinrichtung und eine Ampel einer Jugendhilfeeinrichtung dargestellt. Dies können nur Beispiele sein. Eine Ampel ist immer nur dann sinnvoll, wenn sie in der Institution gemeinsam erstellt worden ist. Sie kann allerdings als Diskussionsgrundlage erste inhaltliche Anregungen geben. Beispiel 3: Verhaltensampel Kindertageseinrichtung 14 15 Dieses Verhalten geht nicht Dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung nicht förderlich  Intim anfassen  Intimsphäre missachten Zwingen  Schlagen  Strafen  Angst machen  Sozialer Ausschluss  Vorführen  Nicht beachten  Diskriminieren  Bloßstellen  Lächerlich machen  Pitschen / kneifen  Verletzen (fest anpacken, am Arm ziehen)  Sozialer Ausschluss (vor die Tür begleiten)  Auslachen (Schadenfreude, dringend anschließende Reflexion mit dem Kind / Erwachsenen)  Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche  Regeln ändern  Überforderung / Unterforderung  Autoritäres Erwachsenenverhalten  Nicht ausreden lassen  Misshandeln  Herabsetzend über Kinder und Eltern sprechen  Schubsen  Isolieren / fesseln / einsperren  Schütteln  Medikamentenmissbrauch  Vertrauen brechen  Bewusste Aufsichtspflichtverletzung  Mangelnde einsicht  konstantes Fehlverhalten  Küssen15  Grundsätzlich Videospiele in der Kita  Filme mit grenzverletzenden Inhalten  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Verabredungen nicht einhalten  Stigmatisieren  Ständiges Loben und Belohnen  (Bewusstes) Wegschauen  Keine Regeln festlegen  Anschnauzen  Laute körperliche Anspannung mit Aggression  Kita-Regeln werden von Erwachsenen nicht eingehalten (regelloses Haus)  Unsicheres Handeln Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern Selbstreflektion:  Welches Verhalten bringt mich auf die Palme?  Wo sind meine eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollgialen Beratung bzw. das Ansprechen einer Vertrauensperson. 14 Diese Ampel hat das Team der „Integrativen Kita Unkel“, Schulstraße 3, 53572 Unkel, im Rahmen eines Teamworkshops entwickelt. Eine mit den Kindern erarbeitete Ampel folgt. 15 Dabei ist zu berücksichtigen, dass je nach Familienkultur mehrere Begrüßungs- und Abschiedsküsse auf die Wangen üblich sind. Auch sie sind dann bedenklich, wenn das Kind Unbehagen zeigt oder äußert. 14 Dieses Verhalten ist pädagogisch richtig  Positive Grundhaltung  Ressourcenorientiert arbeiten  Verlässliche Strukturen  Positives Menschenbild  Den Gefühlen der Kinder Raum geben  Trauer zulassen  Flexibilität (Themen spontan aufgreifen, Fröhlichkeit, Vermittler / Schlichter)  Regelkonform verhalten  Konsequent sein  Verständnisvoll sein  Distanz und Nähe (Wärme)  Kinder und Eltern wertschätzen  Empathie verbalisieren, mit Körpersprache, Herzlichkeit  Ausgeglichenheit  Freundlichkeit  partnerschaftliches Verhalten  Hilfe zur Selbsthilfe  Verlässlichkeit  Aufmerksames Zuhören  Jedes Thema wertschätzen  Angemessenes Lob aussprechen können  Vorbildliche Sprache  Integrität des Kindes achten und die eigene, gewaltfreie Kommunikation  Ehrlichkeit  Authentisch sein  Transparenz  Echtheit  Unvoreingenommenheit  Fairness  Gerechtigkeit  Begeisterungsfähigkeit  Selbstreflexion  „Nimm nichts persönlich“  Auf die Augenhöhe der Kinder gehen  Impulse geben Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem wichtig:  Regeln einhalten  Tagesablauf einhalten  Grenzüberschreitungen unter Kindern und Erzieher/-innen unterbinden  Kinder anhalten in die Toilette zu urinieren  Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen  „Gefrühstückt wird im Bistro“  Süßigkeiten sind verboten Klug ist es, in schwierigen, verfahrenen Situationen einen Neustart / Reset zu initiieren 15 Beispiel 4: Ampel stationäre Jugendhilfeeinrichtung16 Rote Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz und Sicherheit! dieses Verhalten ist immer falsch und dafür können Betreuer und Betreuerinnen angezeigt und bestraft werden  Schlagen  Mit Jugendlichen sexuell Kontakt haben  Einsperren  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Sexuell missbrauchen oder belästigen  Vergewaltigen  Intimbereich berühren  Misshandeln  Angst einjagen und bedrohen  Klauen  Quälen aus Spaß  Stauchen Gelbe Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht, sich zu wehren und Klärung zu fordern! dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht förderlich Grüne Ampel = dieses Verhalten ist pädagogisch richtig, gefällt aber Kindern und Jugendlichen nicht immer 16  Unzuverlässig sein  Keine Regeln festlegen  Befehlen, rumkommandieren  Was Böses wünschen  Wut an Kindern auslassen  Durchdrehen  Nicht ausreden lassen  Unverschämt werden  Verantwortungslos sein  Ausdrücke sagen  Weitermachen wenn ein Kind „Stopp“  Kinder beleidigen  Sich immer für etwas besseres halten sagt  Bedürfnisse von Kindern ignorieren  Unsicheres Handeln Kinder und Jugendliche haben ein Recht, Erklärungen zu bekommen und ihre Meinung zu äußern!  Kindern das Rauchen verbieten  Schulranzen ausleeren, um gemeinsam Ordnung zu schaffen  Über Kinder reden  Bei der Lernzeit Musikhören verbieten  Schimpfen Quelle: Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e. V. 16  Kinder zum Schulbesuch drängen  Jugendliche auffordern, aufzuräumen  Was mit den Eltern ausmachen und die Kinder darüber informieren  Bestimmen, sich an die Regeln zu halten  Verbieten, anderen zu schaden Intervention Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen Die folgenden Empfehlungen sind zu beachten: Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Verfahrensablauf zur ersten Orientierung und Intervention bei Verdachtsfällen in Ihrer Institution anbieten. Dabei muss allen Beteiligten klar sein, dass es bei der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen nicht den einen roten Faden geben kann. In der Praxis haben sich die im Folgenden beschrieben Verfahrensschritte als belastbar und zielführend herausgestellt. Wir legen dabei großen Wert auf eine frühe und externe fachliche Begleitung Ihrer Einrichtung in diesem Verfahren. Die Situationen, die zur Vermutung von Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt führen, können sehr unterschiedlich sein. Vielleicht macht ein Mädchen oder Junge Andeutungen oder Sie beobachten ein sexuell übergriffiges Verhalten durch einen Erwachsenen oder durch andere Kinder oder Jugendliche. Vielleicht entdecken Sie kinderpornografisches Material auf einem Handy oder Rechner. • Bewahren Sie Ruhe. • Interpretieren Sie die Situation nicht. Notieren Sie, was Ihnen aufgefallen ist und was das Mädchen bzw. der Junge gesagt hat. Halten Sie fest, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, ob sie spontan war oder durch bestimmte Themen oder Ereignisse ausgelöst wurde. Was haben Sie gesehen, gehört, von wem und was sind Ihre Gefühle. • Informieren Sie Ihre Leitung. Sie entscheidet über die nächsten konkreten Schritte. • Sollte der Verdacht Ihre Leitung betreffen, informieren Sie Ihren Träger. • Halten Sie Kontakt zu dem Mädchen oder Jungen, aber versprechen Sie nicht, dass Sie alles für sich behalten werden. • Stellen Sie in keinem Fall die verdächtige Person zur Rede. Dadurch kann das Kind oder der/die Jugendliche zusätzlich gefährdet werden. Bitte beachten Sie dabei: Ein ganz wichtiger Punkt in der akuten Situation eines vermuteten oder tatsächlichen Vorfalles ist, dass Sie frühzeitig eine verantwortliche Person benennen, die nach Innen und Außen die Einrichtung vertritt. Dadurch vermeiden Sie sich widersprechende Aussagen. Eine Person verhält sich eindeutiger und ist einschätzbarer, als immer wechselnde Personen. Wählen Sie diese Person bewusst aus. Sie sollte diplomatisch sein, klar sprechen, verschiedene Sichtweisen und Blickwinkel ausdrücken und trotzdem eine eindeutige Haltung vertreten können. Wichtig ist: Zeitnahes, planvolles und abgestimmtes Handeln. Das ist umso wichtiger, wenn der Verdacht von Eltern oder Außenstehenden an Sie herangetragen wird. 17 Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch durch Fachkräfte in Institutionen17 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung Auftreten von grenzüberschreitendem Verhalten  Festgestellt durch Mitarbeiter/-innen, Kind, Eltern  Verpflichtende Info an Leitung, bei Leitung betreffend an Träger MA Schritt 1: S. 20  Gefährdungseinschätzung MA/L Schritt 2: S. 20  Info an Träger L  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger  Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich T Krisenkommunikation ja  Maßnahmen ergreifen nein  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger    1 1 1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung T: Träger 17 Arbeithilfe Kinderschutz in Einrichtungen, S. 44-45, Paritätischer Hamburg 18 Krisenkommunikation: S. 27 Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung 1 1  L/T 1   Weitere Klärung erforderlich Krisenkommunikation ja  T Externe Expertise einholen nein Schritt 3: S. 20  L/T Verdacht begründet Info an Beschuldigten, Info an Ankläger durch Leitung nein  ja  L/T  Evt. Rehabilitationsmaßnahmen Schritt 5a: S. 22  Gemeinsame Risiko-/Ressourcenabschätzung Bearbeitung abgeschlossen Schritt 4: S.20  L/T Gespräch mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in  T Weiterführung des Verfahrens nein  Verdacht besteht noch ja  Fortführung des Verfahrens L/T – Freistellung ggf. Hausverbot – Hilfe für direkt und indirekt Betroffene – Transparenz – ggf. Strafanzeige Schritt 5a: S. 22 nein  Rehabilitationsmaßnahmen ja  Maßnahmen abwägen – Sanktionen – dienstrechtliche Optionen – Bewährungsauflagen – Transparenz im Team  Weiterarbeit an Fehlerkultur, Sensibilisierung für Fehlverhalten, nach dem Fall ist vor dem Fall   Bearbeitung des Einzelfalles ist abgeschlossen 19 evt. Schritt 5: S. 21 2.) Erläuterungen zu der systematischen Darstellung S. 20 Schritt 1 Verpflichtende Info an die Leitung (sollte der Verdacht die Leitung betreffen, Träger informieren) itarbeiter/-innen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch eine/M n andere/-n Beschäftigte/-n (auch Neben- und Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung (bei Leitung betreffend, den Träger) zu informieren. Schritt 2  Gefährdungseinschätzung: Gefährdung umgehend intern einschätzen / Sofortmaßnahmen ergreifen / Träger bzw. Geschäftsführung informieren nabhängig vom Ergebnis der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen U erfolgt eine Information durch die Leitung (gegebenenfalls auch direkt durch den/die Mitarbeiter/-in) an den Träger bzw. die Geschäftsführung. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung beispielsweise anhand von Dienstplänen oder Anwesenheitslisten der Kinder oder Jugendlichen. Schritt 3 Externe Expertise einholen a)  Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, ist eine externe Fachkraft einzuschalten. Diese kann sowohl: • die insofern erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII als auch • ein/e Ansprechpartner/-in einschlägiger Beratungsstellen sein. cheuen Sie diesen Schritt nicht. Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern S und Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. ur durch den einrichtungsunabhängigen, gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen erfahrenen N Blick von außen wird Ihnen eine angemessene Reaktion im Sinne des Kindeswohls sowie gegenüber Sorgeberechtigten, Beschuldigtem/Beschuldigter, Team und anderen Eltern gelingen. b)  Die Vermutung oder der Verdachtsfall haben sich nicht bestätigt. Schritt 4  Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte bestätigen die Vermutung, dann: • Gespräch mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in (Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung des/r Mitarbeiter/-in, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen, ggf. Einbinden des Betriebsrats) • Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten (Über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste Schritte abstimmen) 20 Wichtig: Der Arbeitgeber steht vor der Herausforderung, seine Loyalitätspflicht und das Informationsrecht des/der Betroffenen Mitarbeiters/-in mit der Glaubwürdigkeit der Informationen zum Verdacht abzuwägen und gleichzeitig rechtssicher im Hinblick auf arbeitsrechtliche Maßnahmen und eine mögliche Strafverfolgung zu handeln Schritt 5 Grundsätzliches Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder die/den Jugendliche/n, deren oder dessen Eltern, aber gegebenenfalls auch den/die Mitarbeiter/in zu schützen. Die oben genannten Schritte sind Empfehlungen, aber letztendlich vom individuellen Fall abhängig. Wichtig ist, dass Sie einen Plan haben, wann Sie wen und wie informieren wollen. Stimmen Sie sich hier eng mit Ihrer externen Beratung ab. Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden • Siehe Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (auf der Seite: http://www.add.rlp.de im Suchfeld „Leitlinie“ eingeben) • Meldung an die Kita- bzw. Heimaufsicht (gemäß § 45 SGB VIII) • Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten • Notwendigkeit der rechtlichen Beratung für den Träger prüfen Maßnahme des Trägers • gegebenenfalls sofortige Freistellung des/r Mitarbeiters/-in • Unterbreitung von Hilfsangeboten für den/die Mitarbeiter/-in • gegebenenfalls Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden • gegebenenfalls Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses Information der Elternvertreter, anderer Eltern, aller Eltern! Der Informationspflicht gegenüber den Eltern sollten Sie unbedingt zügig aber nicht übereilt nachkommen. Dies ist wichtig, da Sie dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in Kenntnis gesetzt werden. Beziehen Sie Ihre externe Beratung mit in die Planung und Durchführung von Elterngesprächen und Elternabenden ein. Eltern sind verständlicherweise sehr emotional. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist wichtig. Bitte beachten Sie: Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: Soviel wie nötig, sowenig wie möglich. Auch hier sind die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu beachten. In jedem Fall muss die Offenlegung von „Täterwissen“ vermieden werden. Sowohl der „Opferschutz“ muss gewährt als auch sichergestellt sein. Die Information darf keinen Anlass zu „übler Nachrede“ bieten. 21 Schritt 5 a Der Verdacht bestätigt sich nicht: Rehabilitationsverfahren as Rehabilitationsverfahren dient dem Schutz eines/r fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens D stehenden Mitarbeiters/-in. Ein ausgesprochener und in der Folge nicht bestätigter Verdacht ist oft mit einer hohen Emotionalität und Komplexität verbunden. iel des Verfahrens ist deshalb, die Wiederherstellung des Ansehens und der Arbeitsfähigkeit des/r betroffenen Z Mitarbeiters/-in. Der Nachsorge ist deshalb ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber auch gegenüber Eltern und Elternvertreter/innen. Die Öffentlichkeit im eigenen Sozialraum muss sensibel und ausreichend informiert werden. ie Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die AufkläD rung eines Verdachtes Schritt 6 • • Reflexion der Situation Reflexion und Aufarbeitung im Team Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Wichtig: Alle Fakten und Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren. Die Maßgaben des Datenschutzes und der Vertraulichkeit von Dienstangelegenheiten gelten und sind zu beachten (unter anderem wichtig bei der Information anderer Eltern). Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren18 Ziel / Zweck Das vorliegende Verfahren wurde zum Schutz für fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens geratene Mitarbeiter/-innen entwickelt. Ein ausgesprochener und in Folge davon nicht bestätigter Verdacht geht einher mit einem hohen Maß an Komplexität und Emotionalität. Das Verfahren zur „Bearbeitung eines ausgeräumten Verdachts (Rehabilita- tionsverfahren)“ soll dazu dienen, Mitarbeiter/-innen vollständig zu rehabilitieren. Dieses Verfahren kann keine umfassende Garantie geben, dass das Ziel einer vollständigen Rehabilitation immer erreicht werden kann. Trotzdem ist es erforderlich, die Rehabilitation mit der gleichen Sorgfalt wie das Verfahren zur Überprüfung eines Verdachts (…) durchzuführen. 18 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert …“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshilfe). 2. Auflage 2010, S. 20. 22 Anwendungsbereich Die Regelung zum Umgang mit Fehlverhalten findet in allen Bereichen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf Anwendung. Es wird in jedem Falle, bei dem ein/e Mitarbeitende/-r fälschlicherweise unter Verdacht geraten ist, angewandt. (…) • Der Nachsorge betroffener Mitarbeiter/-innen bei einem ausgeräumten Verdacht ist ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. • Im Falle eines ausgeräumten Verdachts müssen die betreffenden Mitarbeiter/-innen (Beschuldiger/Beschuldigende, Verdächtigte/-r, gegebenenfalls Team) zu einem gemeinsamen Gespräch (gegebenenfalls Supervision) zusammenkommen. Die Definition des Kreises der betreffenden Mitarbeiter/-innen muss im Einzelfall geklärt werden. Aufgabe und Inhalt dieses Gesprächs ist die unmissverständliche Wiederherstellung der Vertrauensbasis und der Arbeitsfähigkeit unter den betroffenen und beteiligten Mitarbeiter/-innen. • Sollten dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in durch das Verfahren unzumutbare Kosten entstanden sein, so prüft die Leitung auf Antrag, ob eine teilweise oder gänzliche Kostenübernahme durch Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe erfolgen kann. Hieraus entsteht allerdings kein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigungsleistungen. • Die Mitarbeiter/-innen müssen begleitet werden, bis das Thema gänzlich abgeschlossen ist. Es sollte am Ende eine symbolische oder rituelle Handlung erfolgen, damit ein Schlusspunkt gesetzt werden kann. Die Form kann in unterschiedlicher Weise, z. B. als Abschlussgespräch, Ansprache, Meditation oder Andacht etc. erfolgen. Durchführung und Verantwortung Die Durchführung der Rehabilitation von Mitarbeiter/-innen bei einem nicht bestätigten Verdacht ist explizite und alleinige Aufgabe der zuständigen Leitung. Grundsätze zur Rehabilitation von Mitarbeitenden: • Die zuständige Leitung muss umfassend und ausführlich über das (Rehabilitations-)Verfahren informieren. Der Schwerpunkt muss dabei auf der eindeutigen Ausräumung / Beseitigung des Verdachts liegen. Es darf kein „G’schmäckle“ zurückbleiben. • Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die Verfolgung des Verdachts. • Im Rahmen der Aufklärung eines Verdachts muss eine Dokumentation über die informierten Personen und Dienststellen erfolgen. Im Rahmen einer anschließenden Rehabilitation bei einem nicht bestätigten oder ausgeräumten Verdacht müssen die gleichen Personen und Dienststellen informiert werden. Informationen an einen darüber hinausgehenden Personenkreis werden mit der/m betroffenen Mitarbeiter/-in abgestimmt. Dokumentation Die einzelnen Schritte dieses Verfahrens werden formlos dokumentiert. Nach Abschluss wird nach Absprache und im Einvernehmen mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in geklärt, ob die Dokumente vernichtet oder aufbewahrt werden. Nachsorge betroffener Mitarbeitenden bei ausgeräumtem Verdacht • Ziel der Nachsorge ist – als ein zentraler Schwerpunkt der Rehabilitation – die volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der beteiligten Mitarbeiter/-innen. 23 Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden Kinder im Kindergarten- oder Grundschulalter zeigen sexuelle Verhaltensweisen. Inwiefern sie entwicklungsentsprechend (altersentsprechend) oder sexuell auffällig sind, ist nicht immer leicht zu sagen. Diese Einschätzung wird durch individuelle Werte, Haltungsfragen und Erfahrungen mit der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion und mit tagesaktuellen Ereignissen beeinflusst, über die in den Medien berichtet wird. „Es sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, die sexuelle Verhaltensweisen initiieren, die von der Entwicklung her unangemessen sind und / oder andere schädigen. Sexuell auffälliges Verhalten ist ein Verhalten, das die Kinder früher und / oder häufiger zeigen, als es von der Entwicklung her und / oder kulturell zu erwarten ist. Das sexuelle Verhalten weist eine gewisse Zwanghaftigkeit auf und wird trotz Interventionen von Erwachsenen wiederholt. Sexuell potentiell schädigendes Verhalten geschieht unter Einsatz von Drohungen, Zwang oder Gewalt, bedingt körperliche Verletzungen oder psychischen Stress bei den darin verwickelten Kindern; sie widerspricht der sozialen Entwicklung der Kinder. Es bezieht jüngere bzw. Kinder mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ein.“21 Um bei Verhaltensweisen zwischen „normaler“ sexueller Aktivität eines kleinen Kindes und den sexuellen Übergriffen unterscheiden zu lernen, gehören Kenntnisse der sexuellen Entwicklung von Kindern zum Know-How von Pädagogen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher, teilweise auch widersprüchlicher Erwartungen von Eltern unbedingt notwendig, um eine klare Haltung zu entwickeln. Dem Träger kommt hier die Aufgabe zu, entsprechende Fortbildungsangebote anzubieten. Kindertagesstätten sollten das Thema Sexualpädagogik als Teil ihres pädagogischen Konzeptes erarbeiten.19 Es ist wichtig, diese Verhaltensweisen immer abhängig vom Alter und vom Entwicklungsstand des Kindes zu sehen. Die Intervention ist bei Jugendlichen anders als bei Kindern unter 14 Jahren, da es sich bei Jugendlichen um strafbares Verhalten handelt, das möglicherweise zur Anzeige gebracht wird und polizeilich und staatsanwaltlich untersucht wird. „Kinder stehen anders als Jugendliche am Anfang des sexuellen Lernens und benötigen dabei die Unterstützung ihrer Bezugspersonen und Erzieherinnen. Jugendliche haben längst ein Bild von Sexualität.“22 Die Verunsicherung beim Thema „Übergriffige Kinder“ ist bei Eltern und Sorgeberechtigten sowie Fachkräften noch groß. Teilweise wird sexuell auffälliges Verhalten bagatellisiert und als kindliche Spielerei verniedlicht, manche Fachkräfte oder Eltern neigen zur Überreaktion und ein Kind oder Jugendlicher wird stigmatisiert. Fachkräfte fühlen sich gerade bei diesem Thema häufig überfordert, dabei geht es beim pädagogischen Umgang nicht um psychologische Aufarbeitung des Vorgefallenen, sondern um den wirksamen Schutz der Kinder vor Übergriffen und das Entwickeln von wirksamen Maßnahmen dagegen.20 Sexuelle Übergriffe sind von Macht und Unfreiwilligkeit gekennzeichnet. Eine Beschreibung von Kindern, die sexuell auffällige Verhaltensweisen zeigen: 21 Bange, Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag). Hamburg 29.11.2013. Dort wird folgende Quelle benannt: Association for the Treatment of Sexual Abusers – ASTA. 2006, S.3. 22 Siehe Strohhalm e.V im Auftrag des LJA Brandenburg, 2006 19 Sexuelle Übergriffe unter Kindern- Handbuch zur Prävention und Intervention; Freund, Riedel-Breidenstein, Köln 2004 20 Kindliche Sexualität zwischen altersangemessenen Aktivitäten und Übergriffen, Strohhalm e.V im Auftrag des Landesjugendamt Brandenburg, 2006 24 Verfahrensablauf Ursula Enders und Bernd Eberhardt listen zusätzlich folgende Signale auf23: • sexuelle Aktivitäten mit viel älteren oder jüngeren Kindern • nachhaltig kein Verständnis über körperliche Grenzen (z. B. Ich kann jeden überall anfassen) Bei der Thematik sexuell übergriffiger Kinder und Jugendlicher würde ein reiner Verfahrensablauf zu kurz greifen. Bei sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen muss über pädagogische Interventionen gesprochen werden auf der Grundlage von einer differenzierten Betrachtung von Grenzverletzungen, Übergriffen und sexuellem Missbrauch25. Gerade bei übergriffigen Kindern „sind das pädagogische Umgehen mit diesem Verhalten, Schutz der betroffenen Kinder und wirksame Formen der Einflussnahme auf übergriffige Kinder gefragt.“26 Dazu ist es – wie bereits gesagt – in der Regel notwendig, sich von einschlägigen Beratungsstellen beraten und ggf. begleiten zu lassen. „Die Bandbreite der Verhaltensweisen, die für andere Kinder schädlich sein könnten, ist enorm. Für einen angemessenen Umgang mit sexuell auffälligen und sexuell aggressiven Jungen und Mädchen ist deshalb ein differenzierter Blick unerlässlich.“24 Bitte bedenken Sie: Zur allerersten Orientierung kann dieser Ablauf dienen, der dann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Als Institution tragen Sie Verantwortung für alle Kinder. Auch sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe. Um ihr übergriffiges Verhalten möglichst zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen Sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, aber auch spezialisierte Beratungs- und Handlungsangebote. Gerade hier sind Sie als Träger gut beraten, die Zusammenarbeit mit einer einschlägigen Beratungsstelle oder einem Fachdienst zu suchen (siehe Liste mit Ansprechpartnern/-innen). Zunächst: Die Mitarbeiter/-innen sollten genau hinsehen (Was sehe ich?) und unterscheiden lernen, was eine sexuelle Aktivität eines Kindes (Alter?) ist und was ein übergriffiges Verhalten darstellt. Bei sexueller Aktivität eines kleinen Kindes sollte auf der Grundlage des sexualpädagogischen Konzeptes der Einrichtung/ Kita umgegangen werden. 25 Dazu gibt es sowohl für den Elementar- als auch für den schulischen Bereich aus der Beratungspraxis entwickelte Broschüren als Arbeitshilfe, die beim Verein Strohhalm zu beziehen sind: http://www.strohhalm-ev.de/publikationen/kinder/20/ 26 Siehe Strohhalm e.V für LJA Brandenburg, 2006 23 Siehe Enders & Eberhardt; Zartbitter Köln, 2004. 24 Bange, Dr. Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag).Hamburg 29.11.2013. 25 Bei übergriffigem Verhalten: Schritt 1 Leitung informieren Schritt 5 Risikoanalyse abschließen Mitarbeiter/-innen, die eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch andere betreute Kinder wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung zu informieren. a)  Einschätzung der Gefahren durch die/den Gefährdenden und Festlegen von Maßnahmen in Abstimmung mit der insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft. Schritt 2  Gefahrenpotenzial intern einschätzen b)  Einschätzung der Kindeswohlgefährdung des gefährdeten Kindes. / Sofortmaßnahmen ergreifen • • Interne Einschätzung der Gefahr und Festlegen von Sofortmaßnahmen mit dem Erziehungsteam, der Leitung, gegebenenfalls weiteren Mitarbeitern/-innen Schritt 6  Weitere Maßnahmen einleiten und absichern und Umgang mit den Kindern/Jugendlichen Träger bzw. Geschäftsführung oder Vorstand informieren Das betroffene Kind hat Vorrang: a)  Betroffenes Kind/Jugendlicher: Schutz herstellen! Pädagogischer Umgang: emotionale Zuwendung, dem Kind glauben und es trösten. Bei Bestätigung der Gefährdung und in Absprache mit der/den Sorgeberechtigten erfolgen abhängig von der möglichen Schwere der Folgen ggf. die Einleitung von Nachsorgemaßnahmen. Schritt 3  Gegebenenfalls externe Expertise einholen Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, wird empfohlen, eine externe Fachkraft hinzuzuziehen. Mit dieser sind die weiteren Schritte abzustimmen. b)  Übergriffiges Kind/Jugendlicher: möglichst in Absprache mit Fachkräften: Konfrontation mit dem Verhalten, Ziel: Einsicht in sein/ihr Fehlverhalten fördern27, zeitlich begrenzt weitere (organisatorische) Maßnahmen zum Schutz einleiten: z. B. Kind darf nur noch alleine auf die Toilette gehen, Veränderung der Gruppensituation. Abreise des Kindes aus Freizeitmaßnahmen (z. B. Ferienreise). Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen bzw. Nachsorgemaßnahmen z. B. durch Einbezug des zuständigen ASD. Ggf. den Sachverhalt weiter prüfen (Diagnostik) Dazu ggf. Gespräche mit • • • dem/r des Übergriffs verdächtigen Kind(ern)/Jugendlichen dem betroffenen Kind ggf. anderen Beteiligten oder Zeugen Schritt 4 Ggf. Sorgeberechtigte einbeziehen Einbeziehung der Sorgeberechtigten des/der übergriffigen Kindes/Jugendlichen (Ausnahme: Verdacht auf innerfamiliären Missbrauch) und des gefährdeten Kindes. 27 26 Ebd.Strohhalm e.V im Auftrag des LVA Brandenburg, 2006 Schritt 7  Kita-Aufsicht, Heimaufsicht, Eltern- Aufgaben: Wer hat was zu tun? Im Idealfall spielen Sie Krisenszenarien vorab schon einmal durch, um besser auf eine tatsächliche Krise reagieren zu können. vertretung, Eltern und Mitarbeiter/innen informieren a)  Meldung über das Vorkommnis an die Kita- oder Heimaufsicht (nach § 31 Abs. 2 AG KJHG) b)  Information bzw. Einbeziehung der Elternvertretung Intern geht vor extern Im Krisenfall gilt es, keine Zeit zu verlieren und intern alle Fäden zusammenzuhalten. c)  In der Regel Information der Kinder-/Jugendgruppe im Sinne von Prävention • d)  In der Regel Information der übrigen Eltern, (richtiger Zeitpunkt und Form wichtig) Nehmen Sie SOFORT mit dem/der Krisenmanager/-in Kontakt auf und klären Sie die Lage. • Verschaffen Sie sich zügig und penibel genau einen Überblick, bewahren Sie – auch wenn es schwer fällt – einen kühlen Kopf. • Sichern Sie ab, dass keine Informationen willkürlich nach außen dringen. Schritt 8 Den Fall nachbearbeiten • Interne Reflexion Mitarbeitern/-innen mit allen beteiligten • Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Die interne Kommunikation geht in jedem Fall vor. Es wird darum gehen, die Angehörigen, Experten sowie Fach- und Führungskräfte schnellstmöglich ins Boot zu holen, um die Herausforderung gemeinsam im Team zu bewältigen. Krisenintervention Die Krisenkommunikation sollte strategischer Bestandteil jedes Schutzkonzepts sein. Verdachtsfälle oder Übergriffe, die öffentlich werden, stellen nicht nur intern für Ihre Einrichtung eine Krise dar. Extern werden Sie mit unerbittlichem Interesse der Medien konfrontiert und im Mittelpunkt kritischer Berichterstattung stehen. Mit einer Stimme sprechen Bestimmen Sie EINE Person, die öffentlich für den Träger spricht. Das kann beispielsweise der/die Pressesprecher/-in, die Geschäftsführung oder der Vorstand Ihres Trägers sein, der/die bereits medienerfahren ist. Holen Sie sich bei Bedarf externe Medien-Profis an Bord, die Sie unterstützen. Gerade im Krisenfall trägt das Prinzip „Mit einer Stimme sprechen“ dazu bei, dass keine zweideutigen Informationen von unterschiedlichen Personen an die Öffentlichkeit gelangen und Verwirrung stiften. Präventiv Präventiv empfiehlt sich die Einrichtung eines Krisenkonzepts, mit dem die Zuständigkeiten, wer was als erstes wissen muss und sagen darf, festgelegt werden. Im Ernstfall werden Sie eines kaum zur Verfügung haben: Zeit. Innerhalb weniger Stunden werden Sie tiefgreifende Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen treffen müssen. Rufen Sie daher eine Krisen-Kontaktliste ins Leben und bestimmen Sie eine/-n Krisenmanager/-in, der im Ernstfall das Vorgehen koordiniert. Klären Sie die Ressourcen und Information der Elternvertreter/-innen, anderer Eltern, aller Eltern Sie haben grundsätzlich eine Informationspflicht gegenüber allen Eltern. Dies gilt insbesondere in Fällen des Verdachts auf Machtmissbrauch, Übergriffe und 27 Gewalt in Einrichtungen, da auch andere Kinder und Jugendliche betroffen sein könnten. Informieren Sie zunächst die Elternvertreter/-innen und planen Sie anschließend zeitnah einen Elternabend. Laden Sie zu Gesprächen mit einzelnen Eltern oder zu Elternabenden unbedingt Ihre externe Beratung ein. Kontakt zu den Medien • Beim Kontakt zur Presse sind je nach Wissensstand der Medien, unterschiedliche Maßnahmen denkbar. • Ein Journalist nimmt Kontakt zu Ihnen auf, weil er vom Vorfall erfahren hat. • Befriedigen Sie die erste Informationspflicht: Nur die Tatsachen kommunizieren, vereinfachen Sie, ohne zu verfälschen, Aussagen müssen wahr sein. „Kein Kommentar“ ist in der Krise keine Option – weder gegenüber Eltern, noch gegenüber den Medien. Die Redaktionen recherchieren auch ohne Sie weiter – im Zweifel an der falschen Stelle. Schnell kann es so zu Falschmeldungen, Spekulationen, Halbwahrheiten und Gerüchten kommen. Daher empfiehlt es sich, möglichst vorab, Presseantworten28 zu entwickeln. Wägen Sie Ihren Sprachgebrauch genau ab. Geht es z. B. schon um einen Fall oder besteht erst ein Verdacht? • • • Ist die Sachlage noch unklar, einigen Sie sich darauf, wann Sie weitere Informationen liefern und was Sie noch abklären müssen. Absprachen müssen eingehalten werden. • Stellen Sie keine Vermutungen an und gehen Sie nicht auf Vermutungen von Journalisten ein. Nur gesicherte Fakten werden verlautbart. Vermeiden Sie Aussagen zur Schuldfrage, denn die klärt im Zweifel ein Gericht. Die Medien haben noch nicht berichtet, aber ein Bekanntwerden ist sehr wahrscheinlich: • Behalten Sie das Heft des Handelns in der Hand und nehmen Sie selbst Kontakt zu den Medien auf. Auf diesem Weg können Sie steuern, welche Informationen an die Medien gelangen. • Wägen Sie kritisch ab, ob Sie einer Redaktion exklusive Informationen anbieten, ohne dass Sie als Quelle genannt werden. • Sichern Sie bei den Redaktionen ab, dass die Kommunikation nur über Sie oder Ihren Krisenmanager läuft (Mit einer Stimme sprechen). Ein Bekanntwerden ist vermeidbar: • Bringen Sie sich nicht selbst in eine Krise, indem Sie den Entwicklungen vorgreifen. Wägen Sie genau ab – besonders bei Verdachtssituationen – wie wahrscheinlich ein Bekanntwerden ist. Legen Sie alle überprüfbaren Tatsachen auf den Tisch. Vermeiden Sie die Salami-Taktik. Häppchenweise Informationen zu veröffentlichen, die die Presse erfahren hätte, ziehen die Krise künstlich in die Länge. Das verschafft Ihnen länger negative Aufmerksamkeit als nötig. Halten Sie sich den Kontakt warm und sorgen dafür, dass die Journalistin oder der Journalist darauf vertrauen kann, dass sie/er von Ihnen informiert wird. Finden Sie heraus, was die Redaktion bereits weiß. 28 Textbeispiel: „Wir sind über eine Angelegenheit in einer unserer Kitas informiert worden, haben aber noch nicht alle Details zusammen, um konkrete Aussagen treffen zu können. Wir klären zunächst mit den Eltern, unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das weitere Vorgehen und informieren Sie gern morgen/am Freitag über die Ergebnisse.“ 28 • Gut gemeinte Veröffentlichungen, um Transparenz herzustellen, können ein Interesse wecken, das nicht da war. • Stellen Sie bei vermeidbaren Veröffentlichungen durch Ihre interne Kommunikation (z. B. Geschäftsführung, Angehörige, Fach- und Führungskräfte) sicher, dass die Krise nicht bekannt wird. Tipps für Presseinformationen Falls Sie mit einer Presseinformation offensiv an die Medien gehen wollen, beherzigen Sie die Standards: • In der Kürze liegt die Würze: Versuchen Sie vom Umfang her eine Seite einzuhalten. • Priorisieren Sie die Informationen. Das Wichtigste kommt zuerst, dann die Details und Zusatzinformationen. • Formulieren Sie einfache, kurze und wahre Sätze. • Beantworten Sie die sechs W-Fragen: Was? Wer? Wann? Wo? Warum? Wie? • Kurzes Profil des Trägers ans Ende. • Angabe des Ansprechpartners für Presseanfragen: Name, E-Mail und • Durchwahlnummer Solch ein Bearbeitungs- und Veränderungsprozess kann im Rahmen der Qualitätsentwicklung stattfinden. Ort hierfür sind z. B. die entsprechenden Qualitätsgemeinschaften in denen spezielle Verfahren entwickelt werden können.29 Diese Verfahren gewährleisten im Prozess der Selbstevaluation eine regelmäßige Überprüfung der Praxis. Der Kinderschutz hat in diesem Verfahren einen herausgehobenen Stellenwert: „In unseren Kindertageseinrichtungen hat der Kinderschutz höchste Priorität.“ Wir wissen um die Bedeutung des Themas Gewalt für Kindertageseinrichtungen und setzen uns damit auseinander. Fehlverhalten in verschiedensten Formen ist zwischen allen Personen, die in der Kita zusammenkommen, nicht auszuschließen. Wir nehmen den Umgang mit solchem Fehlverhalten ernst und bieten unseren Kindern einen Rahmen für Sicherheit und Hilfe an. Nachhaltige Aufarbeitung und zukunftsgerichtete Veränderungen Diese Anforderung beinhaltet die immer wiederkehrende Bearbeitung der Präventions- sowie der Interventionsmaßnahmen. Sie werden immer wieder mit den jeweiligen Maßnahmen in Berührung gekommen sein – sicherlich verstauben sie nicht in der Schublade, denn sie werden, wenn sie richtig implementiert sind, gelebte Wirklichkeit Ihrer Institution. Darüber hinaus ist aber auch empfohlen, in Arbeitskreisen, Netzwerken und Qualitätsgemeinschaften einen regelmäßigen Austausch über Erfahrungen zu pflegen. Besonders im Fokus einer Aufarbeitung ist die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung von Beteiligungsstrukturen (immer wieder neue Anregungen hierfür schaffen bzw. regelmäßige Auseinandersetzungen zum Beteiligungsklima). Ebenfalls beinhaltet die ständige Bearbeitung auch das Rehabilitationsverfahren – einem Bereich, dem genau so viel Aufmerksamkeit gebührt, wie dem Nachgehen möglicher Verletzungen des Kindeswohls. 29 Im Landesverband Hamburg hat die Qualitätsgemeinschaft KITA z. B. das Qualitätsverfahren PQ-Sys® Kindertageseinrichtungen Hamburg mit dem „Zentrum für Qualität und Management“ des Paritätischen Gesamtverbandes entwickelt. 29 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse „… Prävention beginnt mit der Analyse der strukturellen und arbeitsfeldspezifischen Risiken der Träger und ihrer (Einrichtungen)…“30 Wir stellen Ihnen hiermit Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse vor, damit Sie den Umfang einer solchen Analyse abschätzen können. Angesichts der Vielfalt der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Mannigfaltigkeit der Angebote und Spezialisierungen von Trägern können wir Ihnen nur Beispiele anbieten. Bitte nutzen Sie diese als Orientierung, brechen Sie die Inhalte auf Ihre Gegebenheiten herunter bzw. erweitern Sie sie bei Bedarf. Nur eine träger- und einrichtungsindividuelle Risikoanalyse ist ein sinnvoller Schutz vor Gefahren. Bitte beachten Sie dabei: Überlegen Sie im nächsten Schritt, welche möglichen Risiken durch unterschiedliche Maßnahmen minimiert werden können. Eine Risikoanalyse sollte möglichst regelhaft mit allen Beteiligten durchgeführt werden. Diese dient neben der Risikominimierung gleichzeitig der Qualitätsentwicklung der Arbeit und der differenzierten Auseinandersetzung aller Beteiligten. Zur Handhabung: Wir haben diese Leitfragen einerseits fachlich gegliedert und andererseits bewusst darauf geachtet, dass unterschiedliche Formen der Fragestellung (offen, geschlossen) zur Geltung kommen. Dies soll Anregung für Ihre eigene Risikoanalyse sein. Bedenken Sie auch, dass Sie in der einen oder anderen Situation ein Risiko bewusst eingehen können, wenn Sie es für pädagogisch notwendig halten. In der Arbeit mit Menschen werden immer wieder individuelle Lösungen gebraucht, bei denen, wenn Sie denn begründet sind, Regelwerke in Frage gestellt werden müssen bzw. andere Wege gegangen werden. Entscheidend ist die Auseinandersetzung mit den Kollegen/Kolleginnen, um gemeinsame Standards zu entwickeln, die für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar sind. Hierbei ist das eigene pädagogische Handeln und das Einbringen der eigenen Persönlichkeit in den pädagogischen Alltag weiterhin als hohes Gut anzusehen. 30 Quelle: Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch, Berlin, November 2013 30 1. Zielgruppe 1.1 Altersstruktur Von__________________bis____________________ Personengruppe______________________________ 1.2 Umgang mit Nähe und Distanz Gibt es klare Regeln für eine professionelle Beziehungsgestaltung? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 1.3 Übernachtungen, Beförderungs-, Wohnsituationen Finden Übernachtungen / Fahrten / Reisen / Wohnsituationen mit zu Betreuenden statt?  Ja /  Nein Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür Regeln, die überprüfbar sind? Welche?____________________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 31 1.4 Unterstützung der Selbstpflege / Körperpflege Ist eine besondere körpernahe Aktivität notwendig, um die Kinder / Jugendlichen zu versorgen oder zu unterstützen? Welche?__________________________________________________________________________________________ Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür überprüfbare Regeln und Verfahren:  Zum Schutz der Privatheit der Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zur Wahrung der Grenzen der Mitarbeitenden und Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zum Umgang mit herausforderndem Verhalten? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 32 1.5 Räumliche Gegebenheiten a) Innenräume Gibt es abgelegene, uneinsehbare Bereiche (auch Keller und Dachböden)?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Gibt es bewusste Rückzugsräume?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Wie werden diese genutzt?____________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ b) Außenbereich Gibt es Bereiche auf dem Grundstück, die sehr schwer einsehbar sind? Welche?__________________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück von außen einsehbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück unproblematisch betretbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ Wer hat besonderen (regelmäßigen) Zutritt zur Einrichtung und kann sich unbeaufsichtigt aufhalten? ________________________________________________________ 33 Mögliche Personengruppen (z. B. Handwerker, externe Hausmeister, Reinigungskräfte, Nachbarn, externe Pädagogen und Fachkräfte)___________________________________________________ Wer kann sich in der Einrichtung unbeaufsichtigt aufhalten?__________________________________________ Sind die Personen in der Einrichtung persönlich bekannt?  Ja /  Nein Sind es regelmäßige Aufenthalte?  Ja /  Nein Werden die Besucher namentlich erfasst und die Aufenthaltszeiträume dokumentiert?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 34 2. Personalentwicklung Liegt das erweiterte Führungszeugnis für alle Mitarbeiter/-innen vor?  Ja /  Nein (Keines der vorliegenden Zeugnisse ist älter als 5 Jahre (bei Neueinstellungen, nicht älter als 3 Monate) In welchen zeitlichen Abständen wird es wieder neu angefordert?________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.1 Stellenausschreibungen Stellen die Stellenausschreibungen den Kinderschutzaspekt besonders heraus?  Ja /  Nein Wie kommunizieren Sie es?_____________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.2 Bewerbungsgespräche Weisen Sie ausdrücklich auf das Schutzkonzept / den Kinderschutzgedanken hin?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 35 2.3 Arbeitsverträge Sind in die Arbeitsverträge Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.4 Einstellungssituation, Mitarbeiter/-innengespräche Gibt es einen Einarbeitungsplan?  Ja /  Nein Werden regelmäßige Probezeitgespräche durchgeführt?  Ja /  Nein Finden regelmäßige Mitarbeiter/-innengespräche (auch nach der Probezeit) statt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Erteilen diese Bewerber/-innen ihr Einverständnis, dass Sie vorherige Arbeitgeber zur Thematik des Machtmissbrauchs kontaktieren dürfen?  Ja /  Nein 36 2.5 Fachwissen in allen Bereichen der Organisation Sind Mitarbeiter/-innen aus allen Bereichen zu folgenden Themen geschult? Kinderschutz / Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik Steht in der Einrichtung / allen Bereichen entsprechendes Informationsmaterial und Fachliteratur zur Verfügung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Existiert ein sexualpädagogisches Konzept für die Einrichtung, auf das sich alle Beteiligten verständigt haben?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.6 Zuständigkeiten und informelle Strukturen Sind Zuständigkeiten klar geregelt?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es informelle Strukturen?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 37 Sind nicht-pädagogische Kollegen/Kolleginnen oder Aushilfen (z. B. Nachtdienste) über bestehende Regeln informiert / beteiligt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.7 Kommunikations- und Wertekultur Gibt es eine mit allen Mitarbeiter/-innen gemeinsam entwickelte Wertekultur (Menschenbild / Bild vom Kind, pädagogische Grundsätze, Leitgedanken etc.)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es Kommunikationsgrundsätze, die es ermöglichen, auf und zwischen allen hierarchischen Ebenen der Einrichtung Kritik zu üben (Fehlerkultur)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ 2.8 Feedbackkultur, Möglichkeiten der Reflexion, der Supervision etc., Möglichkeiten der Mitbestimmung Kann in regelhaft etablierten Runden über Belastungen bei der Arbeit und über unterschiedliche Haltungen in wertschätzender Form gesprochen werden?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________ Gibt es die Möglichkeit der kollegialen Beratung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:__________________________________ 38 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen Eltern / Sorgeberechtigte werden über folgende Maßnahmen / Gesichtspunkte zum Kinderschutz informiert: _________________________________________________ Kinder / Jugendliche werden an folgenden Maßnahmen des Kinderschutzes beteiligt: ___________________________________________________________________ Ist eine Beschwerdemöglichkeit für alle relevanten Beteiligten vorhanden?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden, damit alle relevanten Beteiligte „ungute Gefühle“, Übergriffe und belastende Situationen ansprechen können? (Kinderschutzbeauftragte, -fachkräfte, Fachberatungsstellen, etc.) ____________________________________________________________________________________________ Daraus leiten sich folgende Risiken ab:____________________________________ Aus diesen Risiken ergeben sich folgende zukünftige Maßnahmen: ___________________________________________________________________ Gibt es vertraute, unabhängige, interne bzw. externe Ansprechpartner/-innen, die im altersgerechten Umgang geübt sind?  Ja /  Nein Sind diese Personen allen Beteiligten bekannt?  Ja /  Nein 39 3.1 Zugänglichkeit der Informationen Haben alle Beteiligte (Kollegen/Kolleginnen, Klienten/Klientinnen, Sorgeberechtigte) Zugang zu den nötigen Informationen (Regelwerk, Beschwerdemöglichkeiten etc.)?  Ja /  Nein Sind diese Informationen auch für alle verständlich (Übersetzungen, leichte Sprache geschlechtersensibel etc.)?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 4. Handlungsplan Gibt es einen Handlungsplan (Notfallplan, Handlungskette), in dem für einen Verdachtsfall die Aufgaben und das Handeln konkret geklärt sind?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 5. Andere Risiken In unserer Einrichtung / von meinem Blickfeld aus sehe ich Risiken in weiteren Bereichen ___________________________________________________________ Bitte bedenken Sie: Veröffentlichen Sie in Ihrem Arbeitsbereich, dass Sie eine Risikoanalyse regelhaft durchführen. Dies macht nach außen deutlich, dass sie (sexualisierte) Gewalt in Ihrer Einrichtung nicht akzeptieren. 40 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung „Kindeswohl“ ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff und als solcher nicht eindeutig definiert, sondern auslegungsbedürftig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet es als Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – und nur dann – ist der Staat berechtigt, in das Recht der elterlichen Sorge einzugreifen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Die einzige Änderung durch diese Bestimmungen besteht in Folgendem: Sieht eine pädagogische Fachkraft Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet ist, ist ein ausdrücklich geregeltes Verfahren vorgesehen. Zuvor dagegen lag es beim einzelnen Träger, ob und welche Vorkehrungen er für einen solchen Fall getroffen hatte. Bei der Umsetzung dieser Verfahren soll diese Arbeitshilfe unterstützen. Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden: Diese sogenannte Eingriffsschwelle des Staates für Eingriffe in das Elternrecht ist eine hohe Hürde. Und sie ist dies zu Recht. Diese hohe Hürde ist bei Weitem noch nicht erreicht, wenn Eltern Erziehungsvorstellungen haben, die denen professioneller Erzieher/ innen nicht entsprechen. Deshalb ist es wichtig, sich von vornherein sehr klar zu machen, dass es sich bei den Problemen, die im § 8 a SGB VIII angesprochen sind, um solche handelt, die gegebenenfalls staatliche Eingriffe ins Elternrecht legitimieren. • körperliche und seelische Vernachlässigung, • seelische und körperliche Misshandlung, • sexueller Missbrauch und sexuelle Gewalt. Anhaltspunkte von Gefährdungssituationen sind für Mitarbeiter/innen von Kindertagesstätten und Jugendhilfeeinrichtungen gegebenenfalls im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen zu finden. Sie können sich in: Dass bei einem wahrgenommenen Problem nicht die Voraussetzungen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, heißt nicht, dass es dieses Problem nicht gibt und dass nichts zu tun ist. Natürlich kann und soll in pädagogischen Institutionen auf Auffälligkeiten und Irritationen fachlich reagiert werden, denn das ist normaler Bestandteil von Beratung, Supervision und Elternarbeit – und hat nichts mit Fragen der Kindeswohlgefährdung zu tun. Es ist uns wichtig zu betonen, dass das pädagogische Geschäft im Kern durch den § 8 a SGB VIII nicht verändert worden ist. Der Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, war immer schon im § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII verankert. Insofern hat sich am fachlichen Auftrag durch die Einfügung des § 8 a SGB VIII nichts geändert. • der äußeren Erscheinung des Kindes, • dem Verhalten des Kindes, • dem Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft, • der familiären Situation, • der persönlichen Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • sowie der Wohnsituation zeigen. Form und Ausmaß von Gefährdungslagen können sehr unterschiedlich sein. Auf akute Gefährdungssituationen mit unmittelbarer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit muss anders reagiert werden als auf chronische Defizite oder Störungen in der Beziehung oder Pflege. 41 Die Einschätzung von Gefährdungssituationen muss immer auf den Einzelfall bezogen sein und insbesondere das Alter des Kindes sowie Entwicklungsstand und -bedarfe berücksichtigen. Unzureichende Nahrungsversorgung oder blaue Flecken sind z. B. bei einem Säugling – in Bezug auf eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung – anders zu bewerten als bei einem siebenjährigen Schulkind. Auch die Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist gesondert zu berücksichtigen. Die Bestimmung, Kinder vor Gefahren und für ihr Wohl zu schützen, richtet sich an die gesamte Jugendhilfe, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips wird dies aber nur über eine gesetzliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur vertraglichen Verpflichtung der freien Träger ermöglicht. Damit ist der Abschluss von Vereinbarungen auf der örtlichen Ebene eine gesetzliche Verpflichtung, die unter partnerschaftlichen Gesichtspunkten zwischen öffentlicher Jugendhilfe und Trägern von Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden soll. Es gibt keine empirisch gesicherten Indikatoren, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung mit eindeutiger Sicherheit ablesen ließe. Somit kann sich immer nur aus dem qualifizierten Einschätzungsprozess im Einzelfall, ein angemessenes Bild ergeben. In diesen Vereinbarungen ist mit Träger von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass insgesamt sechs maßgebliche Aspekte in der Wahrnehmung des Schutzauftrages eingehalten werden: 1. Die Gefährdungseinschätzung, Dieser berücksichtigt sowohl die erkennbaren Gefährdungsrisiken als auch die vorhandenen Ressourcen sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Übernahme von Verantwortung. 2. die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, 3. die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft, Bitte beachten Sie dabei: 4. die Pflicht zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten, Nicht jede Unterversorgung, Krankheit, etc., die bereits weitere Aktivitäten der Einrichtung auslöst – siehe Elterngespräch(e) etc. – muss gleichzeitig auch schon ein Verfahren nach § 8 a SGB VIII in Gang setzen. 5. die Verpflichtung auf die Inanspruchnahme weitergehender Hilfen hinzuweisen sowie 6. die Pflicht zur Mitteilung an das Jugendamt. In der Praxis hat die Umsetzung der erforderlichen Vereinbarungen zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Ausführungen und Formen – eigenständige Vereinbarungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII aber auch sog. integrierte Vereinbarungen nach §§ 78 a ff SGB VIII – geführt. 42 Verfahrensablauf 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Arbeitshilfe des Paritätischen MA Anlage 1: Beobachtungsbogen Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf Verdacht auf Kindeswohlgefährdung  Schritt 1: Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Anlage 1: Dokumentation  MA Anlage 2: Interner Beratungsplan Schritt 2: Information an Leitung und Team Anlage 2: Beratungsplan  Ist professionelle Hilfe nötig? L nein  Weitere Beobachtung = Zusammenfassung  Schritt 3: Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft L Anlage 3: Beratungs- oder Hilfeplan  MA/L/FK Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Schritt 4: Gemeinsame Risikoabschätzung  L Sofortiges Handeln nein  MA/L/FK Gesprächsvorbereitung Elterngespräch  1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung FK: Fachkraft nach § 8a 43 ja  Sofortige Einschaltung des ASD und Information an Eltern Dringend: dokumentieren Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf 1  Schritt 5: Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten L Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung  Anlage 3: Hilfeplan mit Zielvereinbarung, Zeitplan, Unterschriften Schritt 6: Aufstellen eines Beratungs-/Hilfeplans = Zielvereinbarung L  L Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarungen im Hilfeplanverfahren Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinbarungen erreicht? Gespräch mit Eltern/anderen Sorgeberechtigten ja  zur weiteren Stabilisierung der Situation und weitere Beobachtung Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung nein  L Alle Dokumente Schritt 8: Gemeinsame Risikoabschätzung und Absprachen über das weitere Vorgehen Protokoll und Beschluss  Unter Umständen erneute Hinzuziehung der Fachkraft nach § 8a L Protokoll Schritt 9: Gespräch und Vereinbarung mit Sorgeberechtigten und Hinweis auf sinnvolle/ notwendige Einschaltung des ASD L Anlage 3: Protokoll der Vereinbarung mit gemeinsamer Unterzeichnung  Verbesserung der Situation MA ja  nein  L Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Schritt 10: Weiterleitung an den ASD mit gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten 44 Weitere Beobachtung und Hilfeangebot(e) 2.) Erläuterungen zu den einzelnen Schritten Schritt 1 Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Dieser Schritt beinhaltet zunächst, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen und von anderen pädagogischen Problemen zu unterscheiden. sollte sehr darauf achten, dass diese Grenzen und Unterscheidungen bewusst gehalten werden. Letztlich kommt man nicht darum herum: Ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sind oder nicht, kann man nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Die folgende – von der Behörde in Hamburg verwendete – Liste von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, scheint uns eine brauchbare Orientierungshilfe zu sein. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Kindeswohlgefährdung definiert als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Die derzeit häufiger veröffentlichten Listen zum „Erkennen möglicher Kindeswohlgefährdungen“ entsprechen offenbar einem dringenden Bedürfnis von Fachkräften nach Konkretisierung des sehr vieldeutigen Begriffs Kindeswohlgefährdung. Solche Listen sind zum einen von unterschiedlicher Qualität und zum anderen muss beachtet werden, dass sich aus ihnen grundsätzlich keine Antworten ergeben. Sie können lediglich dabei helfen, die Fragen, die man sich stellt, zu sortieren und zu konkretisieren. Wichtig ist dabei, dass man sich durch solche Arbeitshilfen nicht dazu verleiten lässt, Probleme, auf die ohne Zweifel fachlich reagiert werden muss, übermäßig zu Problemen von Kindeswohlgefährdungen zu machen. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, dass eine pädagogische Einrichtung generelle Strukturen und Verfahren der fachlichen Auseinandersetzung und fachlichen Unterstützung hat – gänzlich unabhängig von den Verfahren nach § 8 a SGB VIII. Im Rahmen dieser Strukturen und Verfahren können irritierende Wahrnehmungen von kindlichem Verhalten, Schwierigkeiten im Gespräch mit den Eltern oder auch Unsicherheiten in Bezug auf eigene Verhaltensweisen bearbeitet werden (Fachgespräche, Supervision, kollegiale Beratung etc.) Äußere Erscheinung des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen Starke Unterernährung Fehlen von Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes oder faule Zähne) Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Es wäre fatal, wenn Kollegen/Kolleginnen, die Unterstützung oder Beratung in einer Frage brauchen, jetzt jeweils das Problem als Problem einer Kindeswohlgefährdung deuten würden. Eine Einrichtung • 45 Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen ändert sich abrupt sexualisiertes Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen Wiederholte oder schwere gewalttätige bzw. sexuelle Übergriffe gegen andere Personen Kind wirkt berauscht oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten) Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes • • • • • • Äußerungen des Kindes oder des/der Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen Kind oder Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz) Kind oder Jugendliche/r hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z. B. Stricherszene Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub) Offensichtlich schulpflichtige Kinder und Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern Kind oder Jugendliche/r begeht gehäuft Straftaten Persönliche Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • • • • • • • • • • • Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind oder des/der Jugendlichen (z. B schütteln, schlagen, einsperren) Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes oder des/der Jugendlichen Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der Förderung behinderter Kinder oder Jugendlicher Isolierung des Kindes oder des/der Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) • • • Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen) Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von Spritzbesteck) Das Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes Bitte beachten Sie dabei: Der Begriff „gewichtige Anhaltspunkte“ ist, ebenso wie der Begriff der Kindeswohlgefährdung, ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber erwartet gleichwohl eine Unterscheidung zu vagen oder unkonkreten Anhaltspunkten, zu ersten Eindrücken oder persönlichen Interpretationen einer Beobachtung. Besonders die letztgenannten „Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld“ können Ihnen deshalb bestenfalls unterstützende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liefern. Familiäre Situation • Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache) Häufige berauschte oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen- Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet Wohnsituation Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • Kind oder Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) Nicht die – möglicherweise berechtigten – Sorgen um problematische oder grenzwertige Erziehungsund Lebenssituationen, sondern ausschließlich eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Schädigung des Kindes durch sexuelle, körperliche oder seelische Gewalt oder schwere Vernachlässigung löst ein Verfahren nach § 8 a SBG VIII aus. Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind oder des/der Jugendlichen lebt auf der Straße) Kleinkind wird häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder der Obhut offenkundig ungeeigneter Personen überlassen 46 Schritt 2 Schritt 3 Einschaltung der insoweit erfah- Information an Leitung und Team renen Fachkraft Fallen Ihnen in Ihrer Gruppe oder Ihrer Funktion – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem Kind oder Jugendlichen auf, die eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheinen lassen, informieren Sie Ihre Leitung und überprüfen Sie Ihre persönlichen Wahrnehmungen im Team. Dazu empfehlen wir Ihnen, Ihre Beobachtungen und Eindrücke frühzeitig zu dokumentieren. Die Einschaltung einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft soll aufgrund ihrer zusätzlichen fachlichen Kompetenz in Fragen des Kinderschutzes erfolgen. Darüber hinaus kann ein frühzeitiges Einschalten einer solchen Fachkraft durch deren persönliche Distanz die emotionale Nähe aller unmittelbar Beteiligten ausgleichen. Dieser externe Blick ist von großer Bedeutung, da die Außenperspektive immer mehr Facetten des Geschehens preisgibt. Je nach Problemlage muss diese Fachkraft unterschiedliche Erfahrungen und Kompetenzen haben – im Hinblick auf Kleinstkinder andere als im Hinblick auf Jugendliche, die sich prostituieren, im Hinblick auf sexuellen Missbrauch andere als im Hinblick auf Vernachlässigung. In der Vereinbarung mit dem örtlichen Träger sollen die „Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft“ (§ 8 a Abs. 4 SGB VIII) aufgenommen werden. Es empfiehlt sich, hierbei keine allzu engen Vereinbarungen zu treffen, da die Gefährdungssituationen sehr unterschiedliche Kompetenzen verlangen können. Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im Team, muss die Leitung nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale Distanz sowie die wichtig Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich. Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird – nach der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler gemacht worden. 47 Schritt 4 Schritt 5 Gemeinsame Risikoabschätzung Die zugezogene insoweit erfahrene Fachkraft wird aufgrund der vorliegenden Dokumentationen und Ihrer Schilderungen mit Ihnen eine gemeinsame Problemdefinition und Risikoabschätzung vornehmen. Die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung werden in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gemeinsam bewertet und die nächsten Schritte erwogen und verabredet. Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten Der erarbeitete Beratungsplan bildet die Grundlage für ein Gespräch mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Das Kind oder der/die Jugendliche wird in altersgerechter Weise einbezogen. Dieses Gespräch kann, muss aber nicht, zusammen mit der externen insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgen, wenn die Beteiligten dem zustimmen. Es wird dabei geprüft, ob und wie der Gefährdung im Rahmen der trägereigenen Ressourcen wirksam begegnet werden kann oder ob eine Inanspruchnahme anderer geeigneter Hilfen durch die Sorgeberechtigten notwendig erscheint und wie diese aussehen könnten. Bei der zeitlichen Einschätzung gilt es zunächst zu bewerten, ob eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen besteht und welche Maßnahmen zum sofortigen Schutz des Kindes notwendig sind. In diesem Gespräch wird die Familie über die Gefährdungseinschätzung durch die Einrichtung informiert und bei ihr auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt. Von diesem Schritt kann nur abgewichen werden, wenn hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt ist. Schritt 6 Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen wird ein interner Zeitplan aufgestellt, wie der Prozess gestaltet werden soll, um mit den Eltern die festgestellten Probleme zu besprechen und auf ihre Behebung hinzuwirken. Aufstellen eines Beratungs- und / oder Unterstützungsplans Ziel dieses Gesprächs ist, gemeinsam mit den Eltern oder Sorgeberechtigten verbindliche Absprachen über erforderliche konkrete Veränderungsbedarfe und hierbei hilfreiche Beratungs- oder Unterstützungssysteme bzw. -möglichkeiten zu entwickeln. Diese sind mit einer klaren Zeitstruktur zu hinterlegen. Über das Gespräch und die getroffenen Absprachen ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Sorgeberechtigten und Fachkräften unterschrieben wird. Bitte beachten Sie dabei: Bitte beachten Sie dabei: Besteht eine unmittelbare und akute Gefährdung für das Kind oder den Jugendlichen bzw. würde eine solche Gefährdung durch die in „Schritt 5“ vorgesehene Information der Personensorgeberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst, ist eine sofortige Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes einzuleiten. Eine Wahrnehmung des Schutzauftrags heißt nicht, einseitige Maßnahmen vorzugeben, sondern mit den Familien Wahrnehmungen über Defizite und Gefährdungen zu besprechen und mit Ihnen ein Hilfeverständnis zu entwickeln. Die wesentliche Herausforderung besteht dabei darin, den Kontakt mit den Eltern im Konflikt so zu gestalten, dass er nicht demütigt, sondern die Entwicklungsbedarfe des Kindes in den Mittelpunkt stellt und Veränderung ermöglicht. 48 Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinba- Schritt 8 Gemeinsame Risikoabschätzung rungen erreicht? und Absprachen über das weitere Vorgehen Auch wenn der Schritt der Vermittlung in eine andere Hilfe (z. B. Erziehungsberatung etc.) gelungen ist, gilt es, weiter darauf zu achten, ob sich positive Entwicklungen erkennen lassen und die zum ursprünglichen Handeln Anlass gebenden Situationen nicht mehr – oder nicht mehr in dieser Intensität (Risiko) – auftreten. Möglicherweise muss festgestellt werden, dass eine angebotene Hilfe nicht angenommen wurde oder nicht geeignet war, um eine nachhaltige Verbesserung der Situation durch die Hilfe zu erreichen. Anhaltspunkte für mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit sind unter anderem: Die Einrichtung hat über einen zu definierenden Zeitraum die Umsetzung des Beratungs- und Unterstützungsplans zu begleiten, die Effekte einzuschätzen, gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen und Erfolgs- wie Abbruchkriterien zu definieren. Dies kann nur fall- und situationsspezifisch erfolgen und muss kontinuierlich Gegenstand einer systematischen Dokumentation sein. • Die Kindeswohlgefährdung ist durch Erziehungsoder andere Personensorgeberechtigte nicht abwendbar • Fehlende Problemeinsicht • Unzureichende Kooperationsbereitschaft • Eingeschränkte Fähigkeit, Hilfe anzunehmen • Bisherige chend. Unterstützungsversuche unzurei- In diesen Fällen ist eine erneute Risikoabschätzung unter Hinzuziehen der insoweit erfahrenen Fachkraft nötig. Möglicherweise führt diese Einschätzung zu einer Wiederholung der Aktivitäten von Schritt 4 bis 8. Möglicherweise führt die erneute Risikoabschätzung aber auch zu der Einschätzung, dass die (beschränkten) Möglichkeiten der Einrichtung mit den bisherigen Maßnahmen ausgeschöpft sind, ohne die Gefährdungssituation des Kindes oder des/der Jugendlichen nachhaltig verbessert zu haben. 49 Schritt 9 Schritt 10 Weiterleitung an den ASD mit espräch mit Sorgeberechtigten G mit Hinweis auf sinnvolle oder erforderliche Einschaltung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten Sollten alle angebotenen Hilfen nicht angenommen worden bzw. wirkungslos geblieben sein – und die Eltern oder Personensorgeberechtigten den Kontakt zum Jugendamt (siehe oben) ablehnen –, muss die Institution das Jugendamt informieren, um die Gefährdung abzuwenden. Über diesen Schritt der Einrichtung sind die Eltern zu informieren. In der Praxis ist es an dieser Stelle in aller Regel ein geeigneter und vernünftiger Schritt, die Personensorgeberechtigten auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der gemeinsam getragenen Sorge um die Entwicklung des Kindes und die bisher nicht ausreichend erscheinenden Verbesserungen der Situation ist hier und jetzt ein Kontakt zum Jugendamt ein richtiger Lösungsweg. In Fällen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch in der Familie ist ein Gespräch mit den Eltern erst nach Rücksprache mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (ieF) geboten. Damit wird der Prozess von Hilfe und Kontrolle der Ergebnisse auf breitere Füße gestellt. Nach Möglichkeit sollte im Vorfeld geklärt sein, wer im Jugendamt konkret für die Entgegennahme dieser Information zuständig ist. Es sollte eine konkrete Kenntnis voneinander und eine fallunabhängige Zusammenarbeit der Fachkraft im Jugendamt und der Fachkräfte in der Einrichtung geben. Das Jugendamt sollte dann die Einrichtung über sein weiteres Vorgehen informieren und mit ihr in fachlichem Austausch über die weitere Entwicklung des Kindes bleiben.31 Bitte beachten Sie dabei: Die Fachkräfte aus der Einrichtung haben hierbei aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses zur Familie eine nicht zu unterschätzende Lotsenfunktion. Bitte beachten Sie abschließend: Der § 8 a SGB VIII ist kein Meldeparagraph. Es geht nicht darum, sich der fachlichen Aufgabe und Verantwortung dadurch zu entledigen, dass Mitteilungen an den ASD weitergegeben werden, in der Erwartung, dass nun andere handeln und tätig werden. Das Gesetz sieht dies für den Fall vor, dass Bemühungen und Anstrengungen des Trägers und der Fachkräfte zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert sind. 31 Es ist wichtig, im gesamten Verfahrensverlauf eine gute, objektive Dokumentation zu erstellen. Diese ist eine entscheidende Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt; und auch eine gute Absicherung für möglicherweise spätere Auseinandersetzungen. Die Kooperation mit dem Jugendamt ist ein wichtiger, aber nicht unkomplizierter Akt. Hier sollte immer die Leitung der Einrichtung involviert sein. 50 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. Dokumentation nach § 8a SGB VIII32 Vorlage 1: Beobachtungsbogen Datum Name 1. Beobachtung  eigene Beobachtung Name  Kollege/Kollegin Adresse  andere Eltern  sonstige Telefon 2. Angaben zum Kind Name Alter Adresse 3. Angaben zur Familie Name Adresse Telefon sonstiges 4. Inhalt der Beobachtung 5. Nächste Schritte  Überprüfen im Team  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am  Sonstiges 32 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. 51 Vorlage 2: Interner Beratungsplan Datum Name 1. Beteiligte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Einschätzung 5. Maßnahmen Weitere Beobachtung durch:  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am (Datenschutz beachten)  Kontaktaufnahme z. B. Beratunsstelle  Sonstiges 52 Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Datum Name 1. Beteiligte  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Absprachen 4. Zeitstruktur Unterschrift der Eltern/Sorgeberechtigten Unterschrift der Vertreter/-in der Einrichtung 53 54 Wann Datum Wer Name Name Alter 1. Angaben zu dem Kind Datum Ergebnis Nächste Schritte Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarung Im Hilfeplanverfahren Verantwortlich Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Datum Name 1. Angaben zum Kind Name Alter 2. Wann wurde entschieden Datum 3. Wer hat entschieden  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 3. Informationsfluss Information an Eltern / Sorgeberechtigte  per Post am  per Telefonat am  per persönlichem Gespräch am  Sonstige Durch  Pädagog/-in  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige Information des ASD durch  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 55 Rechtliche Rahmenbedingungen (4)  In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass § 8 a 5GB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 1.  deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. (1)  Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. 2.  bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3.  die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 4.  In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (2)  Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (5)  Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personen sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (3)  Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 56 § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 3.  zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden, (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (3)  Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1.  die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1. 2.  im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. z ur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. z u Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. § Sb 5GB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 45, 2 und 3 5GB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1)  Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (1)  Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn (2)  Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1.  die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2.  die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie 1.  zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 57 2.  zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 3D a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. (2)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. § 72 a 5GB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen, Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (2)  Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden, (4)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen, § 72 5GB VIII Mitarbeiter, Fortbildung (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §5171, 174 bis 174c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen 58 nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5)  Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. (7)  Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. § 79a 5GB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinderund Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3.  den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, § 74, 1, 4 und 65GB VIII Förderung der freien Jugendhilfe 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Ziele verfolgt, eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (6)  Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert 59 § 30 Bundeszentralregistergesetz Antrag Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht. vom Amtsgericht zu vernichten. (1)  Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (6)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. (2)  Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (1)  Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt. 1.  wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2.  wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für (3)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –‚ (4)  Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder (5)  Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (8)  Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend. 60 Impressum Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband Oranienburger Straße 13-14 D-10178 Berlin Telefon: +49 (0) 30/2 46 36-0 Telefax: +49 (0) 30/2 46 36-110 E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Ulrich Schneider Redaktion: Marion von zur Gathen, Der Paritätische Gesamtverband unter Mitarbeit von: Claudia Gaudszun, Der Paritätische Berlin Marek Körner, Der Paritätische Hessen Sabine Kriechhammer-Yagmur, Paritätisches Bildungswerk Martin Künstler, Der Paritätische Nordrhein-Westfalen Werner Pieper, Der Paritätische Hamburg Regine Schuster, Der Paritätische Rheinland-Pfalz | Saarland Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Alle Rechte vorbehalten 1. Auflage, Dezember 2015 Titelbild © drubig-photo – fotolia.com 61 Oranienburger Str. 13-14 10178 Berlin Tel. 030-2 46 36-0 Fax 030-2 46 36-110 www.paritaet.org info@paritaet.org', 'title' => '<a target="_blank">kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen_web.pdf</a>', 'teaser' => 'Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org …', 'metadata' => array('uid' => 257, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905165, 'crdate' => 1636905164, 'cruser_id' => 2, 'sys_language_uid' => 0, 'l10n_parent' => 0, 'l10n_state' => null, 't3_origuid' => 0, 'l10n_diffsource' => '', 't3ver_oid' => 0, 't3ver_wsid' => 0, 't3ver_state' => 0, 't3ver_stage' => 0, 'file' => 257, 'title' => null, 'width' => 0, 'height' => 0, 'description' => null, 'alternative' => null, 'categories' => 0, 'fe_groups' => null, 'visible' => 1, 'status' => '', 'keywords' => null, 'caption' => null, 'creator_tool' => '', 'download_name' => '', 'creator' => '', 'publisher' => '', 'source' => '', 'copyright' => null, 'location_country' => '', 'location_region' => '', 'location_city' => '', 'latitude' => '0.00000000000000', 'longitude' => '0.00000000000000', 'ranking' => 0, 'content_creation_date' => 0, 'content_modification_date' => 0, 'note' => null, 'unit' => '', 'duration' => 0.0, 'color_space' => '', 'pages' => 0, 'language' => '', 'tx_kesearch_no_search' => 0), 'type' => 'file', 'url' => '', 'number' => 6, 'date' => '14-11-21', 'date_timestamp' => 1636905164, 'tags' => ' file , file ', 'filePreviewId' => '257', 'treatIdAsReference' => 0, 'typeIconPath' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Icons/types/file_pdf.gif'), array('orig_uid' => '256', 'orig_pid' => 0, 'orig_row' => array('uid' => 256, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905147, 'last_indexed' => 1636905147, 'missing' => 0, 'storage' => 2, 'type' => '5', 'metadata' => 0, 'identifier' => '/user_upload/broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'identifier_hash' => '51a7c2b517f8b48b713f7c17b4ffbd17c1baf715', 'folder_hash' => '19669f1e02c2f16705ec7587044c66443be70725', 'extension' => 'pdf', 'mime_type' => 'application/pdf', 'name' => 'broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'sha1' => '1689a3cb6ab32b4e78c8e7e66c9913a12354c198', 'size' => 373708, 'creation_date' => 1636905147, 'modification_date' => 1636905147), 'title_text' => 'broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'content_text' => 'Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org Inhalt Vorwort .................................................................................................................................................. 2 1. Einleitung .................................................................................................................... 4 2. Grundpositionen des Paritätischen ........................................................................ 9 3. Bausteine zur Prävention ........................................................................................ 11 3.1  Jeder Träger soll eine Risikoanalyse erarbeiten und ein Schutzkonzept erarbeiten ....................................................................... 11 3.2  Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt muss in allen Einstellungsgesprächen angesprochen werden .................. 12 3.3  In die Arbeitsverträge sollen Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen werden .................. 13 3.4 Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse verlangen ................................. 14 3.5  Information und Beschwerdemöglichkeiten von Eltern und Kindern ............................................................................................. 16 3.6 Routinen der Verankerung und Fortbildung ..................................................... 17 4. Bausteine zur Intervention ..................................................................................... 18 4.1 Dokumentation ........................................................................................................... 18 4.2  Ansprechbarkeit der Landesverbände/ Kompetenz der Fachberatungen .......................................................................... 19 4.3  Eckpunkte eines Notfallplans im Falle von (sexuellem) Machtmissbrauch ....................................................... 21 5. Antworten auf einige Fragen, die immer wieder gestellt werden .................. 24 5.1 Muss ich oder die Einrichtung Anzeige erstatten? .......................................... 24 5.2 Wecken wir nicht „schlafende Hunde“? ............................................................... 25 5.3 Wie gehe ich mit der Presse um? .......................................................................... 26 5.4 Wann und wie darf man einem Verdächtigen kündigen? ............................ 28 5.5 Darf oder muss ein Arbeitszeugnis Informationen enthalten? .................. 30 5.6 Wem darf oder sollte man einen Verdacht mitteilen? .................................... 31 5.7  Können Schadensersatzansprüche gegen die Einrichtung geltend gemacht werden? ....................................................... 32 5.8 Wo fängt der Missbrauch an? ................................................................................. 33 5.9  Was muss bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden beachtet werden? ................................................................ 34 6. Weiterführende Hinweise ....................................................................................... 35 6.1 Einschlägige Straftaten (StGB) nach § 72 a SGB VIII   ...................................... 35 6.2 Dokumentation und Reflexion eigener Wahrnehmungen ......................... 36 Impressum .......................................................................................................................................... 37 1 Vorwort Dr. Eberhard Jüttner Vorsitzender des Paritätischen Gesamtverbandes „Noch immer schauen viel zu viele Menschen weg, wenn es um sexuelle Gewalt geht. Vielleicht aus Angst, vielleicht aus Unwissenheit, vielleicht auch einfach nur, weil sie sich nicht damit auseinandersetzen, keine Verantwortung übernehmen wollen. Sexuelle Gewalt ist eben leider noch immer ein Tabuthema. Und doch gibt es immer mehr Betroffene, die den Mut finden ihr Schweigen zu brechen.“ Gedanken einer Betroffenen S exuelle Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen, gegenüber Menschen, die anderen anvertraut wurden und die von anderen Menschen abhängig sind, ist eine Thematik, die uns traurig stimmt, die uns beschämt, die sich aber leider auch tagtäglich abspielt. Aus der Demütigung und Scham, die Opfer sexualisierter Gewalt erleben, entstehen oft lebenslange Beeinträchtigungen. die eigentlich zu ihrer Bildung, Betreuung und Erziehung dienen sollen, ist immer wieder erschreckend. Es muss alles getan werden, um dies künftig zu verhindern und Gewähr dafür zu leisten, dass diese Einrichtungen für Kinder und Jugendliche „sichere Orte“ sind. Der Paritätische und seine Mitgliedsorganisationen diskutieren diese Thematik bereits seit Jahren und haben sie wiederholt auf ihre Agenda gesetzt. Wir müssen die Erfahrungen und die Kompetenzen unserer Mitgliedsorganisationen in der Prävention und Intervention besser nutzen und damit unserer Verantwortung noch energischer nachgehen. Es ist wichtig, dass die gesellschaftliche Debatte darüber, wie Mädchen und Jungen vor sexualisierter Gewalt geschützt werden können, geführt wird. Dass Kinder, Jugendliche, junge Frauen und Männer sexualisierter Gewalt auch in Einrichtungen ausgesetzt sein können, 2 Mit dieser Arbeitshilfe soll nun ein Schritt hin zu einer größeren Verbindlichkeit der Präventionsarbeit im gesamten Verbandsbereich erreicht werden. Damit dieses Ziel uns immer wieder bewusst wird, sind stetige Lernprozesse nötig, die mit dieser Arbeitshilfe angestoßen werden, aber nicht ihren Abschluss finden werden Mädchen und Jungen sollen partitätische Einrichtungen als sichere Orte ihrer Persönlichkeitsentwicklung erfahren, in denen ihnen Mut gemacht wird, offen zu reden und sich nicht einschüchtern zu lassen und in denen ihnen keine Gewalt droht. Dr. Eberhard Jüttner Der Paritätische wird seine Mitglieder darin unterstützen, Erfahrungen zur besseren Umsetzung von Präventionskonzepten und zu angemesseneren Formen der Unterstützung der Opfer sexualisierter Gewalt zu erlangen, zu kommunizieren und umzusetzen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt immer zuverlässiger werden zu lassen. 3 1. Einleitung S eit Anfang 2010 erfährt das Thema Dass Menschen, die beruflich mit Kindern sexueller Missbrauch in Einrichtun- und Jugendlichen zu tun haben, diese segen eine große mediale und politi- xuell missbrauchen können, ist generell sche Öffentlichkeit. Drei Bundesministe- immer wieder für viele ein ganz fremder rien haben im April 2010 darauf reagiert, Gedanke. Aber Einrichtungen und Diensindem sie einen gemeinsamen „Runden te, die mit jungen Menschen arbeiten, Tisch Sexueller können diese vor Kindesmissbrauch Machtmissbrauch ur wenn Einrichtungen in Abhängigkeitsund sexualisierter und MachtverhältGewalt nur dann nissen in privaten und Dienste um die besser schützen, und öffentlichen realen Möglichkeiten wenn sie davon Einrichtungen und ausgehen, dass im familiären Be- dieser Gefährdungen wissen, diese zunächst reich“ eingerichfremden Gedantet haben. Weiter sich ihnen stellen und ken Tatsachen wurde die Stelle ihnen entgegenarbeiten, sein können bzw. einer „Unabhängisind. Nur wenn gen Beauftragten ist der erste Schritt Einrichtungen zur Aufarbeitung und Dienste um des sexuellen Kin- zur Prävention von die realen Mögdesmissbrauchs“ sexualisierter Gewalt getan. lichkeiten dieser eingerichtet und Gefährdungen mit Bundesminiswissen, sich ihnen terin a. D. Dr. Chrisstellen und ihnen tine Bergmann entgegenarbeibesetzt. Auslöser ten, ist der erste waren Berichte über viele, zeitlich zurück- Schritt zur Prävention von sexualisierter liegende Fälle sexuellen Missbrauchs ins- Gewalt getan. besondere in Schulinternaten – CanisiusKolleg und Odenwaldschule sind hier die Denn Nichtwahrhabenwollen ist der beste Täterschutz! markantesten Stichworte. N 4 Formen sexualisierter Gewalt von Wildwasser-Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen. Sexualisierte Gewalt ist eine Form von Gewalt, bei der es in erster Linie um Machtmissbrauch geht. Der Begriff „sexualisiert“ bedeutet, dass sexuelle Handlungen dazu instrumentalisiert werden, Gewalt und Macht auszuüben. Sie kann verbal oder körperlicher Art sein oder beides. Sie wird gegen den Willen der einzelnen Betroffenen vollzogen. Obwohl die Anzahl der angezeigten Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung oder Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses in den letzten Jahren sank, ist davon auszugehen, dass viele Übergriffe sexualisierter Gewalt unentdeckt bleiben und somit in der Kriminalstatistik nicht auftauchen. Vor allem bei sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen schweigen diese oft aus Angst oder Schuldgefühlen. Die emotionale, soziale oder finanzielle Abhängigkeit der Betroffenen in nahen familiären oder institutionellen Kontakten wird von Tätern gezielt ausgenutzt. Zu Beginn der öffentlichen, durch die Frauenbewegung angestoßenen Diskussion über sexualisierte Gewalt als Ausdruck struktureller Gewalt – Anfang der 1980er Jahre –, stieß das Thema auf heftige Abwehr. Es gelangte zunächst die Vergewaltigung in der Ehe und dann die sexualisierte Gewalt gegen Mädchen ins Blickfeld öffentlicher Aufmerksamkeit und Sorge. Das Geschlechterverhältnis, das Generationenverhältnis und die ökonomischen Verhältnisse wurden als hierarchisch ausgerichtet betrachtet und vor diesem Hintergrund der Ausübung von Macht und Gewalt beschrieben; grundlegende gesellschaftliche Normen und Werte wurde in Frage gestellt. Das Thema in der Fachdiskussion Für die Fachöffentlichkeit sind Fragen zum Thema „Sexueller Missbrauch durch Professionelle in Institutionen“1 schon länger ein Thema. Sie wurden um die Jahrhundertwende relativ breit diskutiert und von zahlreichen Publikationen und Projekten begleitet. Diese Diskussionen haben in einigen Arbeitsfeldern und Einrichtungen bzw. Organisationen durchaus zu struktu- Die ersten Frauenhäuser und FrauenNotrufe entstanden Mitte der 1970er Jahre. Anfang der 80er Jahre wurden die ersten autonomen Frauenberatungsstellen gegründet. Es folgte die Gründung So der Titel eines Werkbuchs, das Jörg M. Fegert und Mechthild Wolff 2002 im Votum-Verlag, Münster, herausgegeben haben. 1 5 in der Öffentlichkeit wie auch in der Fachöffentlichkeit der sozialen Arbeit heftige Emotionen aus. Der Kindesmissbrauch in der Familie, das sogenannte bestgehütetste Geheimnis, zeigte sich in der Öffentlichkeit. Die öffentliche Problemverarbeitung reagierte zunächst ungläubig, mit Nichtwahrhabenwollen, dann mit einer Versachlichung und aufklärenden Beiträgen und heute stellen wir wieder Tendenzen von Verharmlosung, Abwehr und Gegenwehr fest. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in Einrichtungen sozialer Arbeit ist nach wie vor ein Tabuthema. Der Paritätische wurde in jüngster Vergangenheit mehrfach, und dies wurde auch öffentlich bekannt, in den eigenen Reihen mit dem Thema der sexuellen Gewalt an Mädchen und Jungen konfrontiert. Die aufgedeckten Tatsachen, die Festnahmen von Mitarbeitern wegen Tatverdachts, lösten heftige Reaktionen aus, die von engagierten fachlichen Diskussionen bis hin zur Verharmlosung der Ereignisse reichten.“ rellen Veränderungen geführt. Dennoch sind Schutzkonzepte nicht allgemein und verbindlich verankert worden. Wenn man so will, fehlt ein Stück Ergebnissicherung, so dass viele fachliche Debatten jetzt wieder neu beginnen, obgleich sie eigentlich auf einigem Wissensfundament und einer ganzen Reihe fachlicher Konsenspunkte aufbauen könnten. Sexueller Missbrauch als Erfahrung ehemaliger Heimkinder Bemerkenswert ist, dass in den Erfahrungsberichten ehemaliger Heimkinder in den letzten Jahren immer wieder auch auf Erfahrungen sexualisierter Gewalt in den Heimen hingewiesen wurde, ohne dass dies breiter zur Kenntnis genommen worden wäre. Sexuelle Übergriffe sind hier eine Facette vielfältiger Gewalt-, Ausbeutungs- und Demütigungserfahrungen der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte. Das Thema im Paritätischen Seither haben sich verschiedene Landesverbände immer wieder sozial- und fachpolitisch für die Verbesserung des Schutzes vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt im sozialen Nahfeld und im institutionellen Kontext eingesetzt. Zuletzt hat der Paritätische Landesverband Berlin im Juni 2010 unter dem Titel „Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt in Institutionen schützen“ Hand- Der Paritätische Landesverband Nordrhein-Westfalen gab 1993 eine Broschüre mit dem Titel „MACHTMISSBRAUCH – Sexuelle Gewalt in Einrichtungen sozialer Arbeit“ heraus. Diese Broschüre begann damals mit den Sätzen: „Seit mehr als 10 Jahren löst das Thema der sexuellen Gewalt und des sexuellen Missbrauchs an Kindern 6 lungsempfehlungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch in Institutionen der Jugendhilfe, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Schule und Kindertagesbetreuungseinrichtungen vorgelegt. Faktoren abhängen kann, wie z. B. Größe und Art der Einrichtung. Sie sollen und können insofern nicht für alle Mitglieder verbindlich gemacht werden. Insofern beschreibt diese Arbeitshilfe nicht alles, was getan werden kann, um sexualisierte Gewalt zu verhindern, sondern nur einige Kernpunkte. Aber es gibt vielfältige weiterreichende Publikationen und Anregungen – auch von Paritätischen Landesverbänden und Mitgliedsorganisationen. Der Paritätische Gesamtverband hat deshalb einen Internetbereich „Schutz vor Machtmissbrauch in Einrichtungen und Diensten“ angelegt, von dem aus Sie Links zu den Materialien und Stellungnahmen unserer Mitglieder zu diesen Themen finden: www.der-paritaetische.de/?id=svsg Paritätische Mindeststandards auf den Weg bringen Was aber bisher auch im Paritätischen generell fehlt, ist eine Festlegung nach innen und außen dazu, welche Standards und Maßnahmen der Verband von sich und seinen Mitgliedern zum Schutz vor Grenzverletzungen, Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt bundesweit verbindlich verlangt. Dazu will diese Arbeitshilfe einen Beitrag leisten und praxisorientierte Hinweise geben. Sie beschreibt deshalb Module, die im Sinne des Schutzes von Mädchen und Jungen vor sexualisierter Gewalt in Einrichtungen und Diensten des Paritätischen von allen Mitgliedsorganisationen umgesetzt werden sollen. Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit Sexualisierte Gewalt und missbräuchliche Machtausübung in Einrichtungen und Diensten gibt es nicht nur gegenüber Jungen und Mädchen, sondern auch gegenüber Erwachsenen. Betroffen davon sind insbesondere oft auch Erwachsene mit Behinderungen, aber auch alte Menschen. In dieser Arbeitshilfe beziehen wir uns jedoch nur auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Vernetzung und Erfahrungsaustausch ermöglichen Die Arbeitshilfe beschreibt Elemente präventiver Strategien, die sich als hilfreich und nützlich erwiesen haben, deren Umsetzbarkeit aber von verschiedenen 7 Einrichtungen und Diensten der sozialen Arbeit, um das Thema nicht noch komplexer werden zu lassen. Wir beziehen uns dabei allerdings auf alle Handlungsfelder Sozialer Arbeit, in denen mit Kindern und jungen Menschen gearbeitet wird: Gesundheitsdienste und Kinderkrankenhäuser, Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen und Dienste der Gefährdeten- und Drogenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Allerdings können einzelne Standardbausteine – z. B. zu Einstellungsgesprächen und arbeitsrechtlichen Absicherungen – leicht auch auf Arbeitsfelder mit Erwachsenen übertragen werden. Arbeitshilfe nicht aufgegriffen wird, da es anderen Bedingungen, Strukturen und Handlungsmöglichkeiten beim Träger unterliegt als Fehlverhalten angestellter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, auf die hier das Augenmerk gerichtet wird. Auch Menschen, die sich ehrenamtlich für Kinder und Jugendliche engagieren, können Täter werden. Jeder Träger muss deshalb überlegen, wie er Jungen und Mädchen auch in dieser Hinsicht schützen kann. Vieles, was hier vorgestellt wird, lässt sich auch auf die Arbeit Ehrenamtlicher anwenden. Der Träger muss dabei auch klären, von welchen ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in welchen Funktionen er das Einholen eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt. Das Bundeszentralregistergesetz eröffnet diese Möglichkeit. In der Regel empfehlen wir die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das (potentielle) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Meldebehörde einfordern können. Übergriffe durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen In Einrichtungen und Diensten für Kinder und Jugendliche müssen diese vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt, die von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ausgehen, so gut wie möglich geschützt werden. Auf dieses Problem konzentrieren wir uns in dieser Arbeitshilfe. Sexualisierte Gewalt kann aber auch von Minderjährigen gegen andere Minderjährige ausgeübt werden. Auch dies ist ein wichtiges Thema für den Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt, das allerdings in dieser Eine Arbeitshilfe zur Schaffung von Verbindlichkeit Diese Arbeitshilfe soll die Erwartungshaltung, die Träger im Bereich des Paritätischen an sich selbst haben und die Außenstehende legitimer Weise an sie richten können, konturieren. Sie versucht deutlich zu markieren, was inner8 halb des Paritätischen als grundlegender Standard gilt und darüber hinaus Anregungen geben, wie die Themenstellung auch weitergehend bearbeitet werden kann. Uns ist bewusst, dass auch die vollständige Umsetzung der nachfolgenden Empfehlungen sexualisierte Gewalt in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit nicht beenden wird. Wir sind aber davon überzeugt, dass die Umsetzung 2. dazu beiträgt, Täterinnen und Tätern ihr Tun zu erschweren. Darüber hinaus wird die erhöhte Aufmerksamkeit und Sensibilisierung in Bezug auf Machtmissbrauch dabei helfen, Gefährdungen und Verletzungen junger Menschen durch sexualisierte Gewalt schneller wahrzunehmen, um dann konsequent Abhilfe zu schaffen und Unterstützung zu gewähren. Grundpositionen des Paritätischen U nser Ziel ist die Schaffung „sicherer Räume“. Dies bezieht sich auf alle Menschen, die in den jeweiligen Institutionen oder Organisationen sind: Kinder und Jugendliche, hauptund ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Übergriffe und Missbrauch ganz verhindert werden können. Es ist jedoch Ziel und Aufgabe, im Vorwege alles zu unterbinden, was zu einem Vorfall bzw. einer Bedrohung führen könnte. Dazu werden einrichtungsbezogene Gefahrenpotentiale ermittelt und Veränderungen zur Verbesserung der Strukturen und Bedingungen durchgeführt. Dies geschieht immer mit dem Ziel Unsicher- heiten, Gefährdungspotenziale oder andere unsichere Bedingungen zu vermeiden. Der Paritätische empfiehlt seinen Mitgliedsorganisationen, die folgenden ethischen Grundsätze in der Organisation/ dem Verein/der Institution verbindlich werden zu lassen. (vgl. Liste auf S. 10) 9 3. Bausteine zur Prävention 3.1 Jeder Träger soll eine Risikoanalyse erarbeiten und ein Schutzkonzept erstellen  Kinderschutz und ggf. Opferschutz als oberstes Ziel der eigenen Einrichtung/Organisation anzusehen  B etroffenen unmittelbar und direkt Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen  a lles zu tun, um Grenzüberschreitungen, Machtmissbrauch und sexualisierte Gewalt zu verhindern  s ich dafür einzusetzen, die ihnen anvertrauten Menschen vor Gefahren der sexualisierten Gewalt, psychischer oder physischer Gewalt zu schützen  d ie Grenzen Aller in der Institution zu achten und zu wahren  K inder und Jugendliche in ihrer jeweiligen Persönlichkeit zu achten und wert zu schätzen  R egeln und Vorschriften für alle nachvollziehbar zu gestalten und sich am Kindeswohl zu orientieren  U mgangsformen zu pflegen, ggf. zu üben; die gegenseitige Wertschätzung und größtmögliche Individualität ermöglichen  G renzüberschreitungen als solche wahrzunehmen und direkte Hilfe anzubieten; dies bezieht sich auf Grenzüberschreitungen zwischen Mitarbeitern/-innen sowie zwischen Kindern und Jugendlichen Eine arbeitsfeld- und klientenorientierte Risikoanalyse ist die Grundlage für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes in Einrichtungen und Diensten. Fachkräfte und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Ehrenamtliche in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe müssen sich über mögliche Gefahrenpotentiale verständigen, die angesichts der spezifischen Beziehungsarbeit und unter den jeweils gegebenen Rahmenbedingungen für Klienten und Klientinnen entstehen können.  h erabwürdigende/sexistische Bilder und Äußerungen nicht zu dulden An diesem Diskussionsprozess, der der Qualität professioneller Beziehungsarbeit dient, müssen die Kinder und Jugendlichen altersadäquat und unter Einsatz kreativer Mittel beteiligt werden. Ein auf dieser Basis zu erarbeitendes Konzept enthält Maßnahmen der Intervention und Prävention zum institutionellen Klientenund Klientinnenschutz. Ziel des Schutzkonzeptes ist die Schaffung von mehr Handlungssicherheit für alle Beteiligten, die Risikominimierung von Nähe-DistanzProblematiken sowie die Schaffung eines Klimas der Offenheit und Transparenz.  v on Bewerbern/-innen zu erfragen, ob sie wegen Sexualstraftaten angeklagt waren oder sind und/oder wegen einer derartigen Vermutung aus einer anderen Organisation/einem anderen Verein ausgeschlossen wurden  e inen Verdacht umgehend der Leitung (und/oder einem/einer besonderen Beauftragten) mitzuteilen, die sich um weitere Veranlassungen zu kümmern haben  A lles zu tun, damit es nicht zur Vertuschung oder Geheimhaltung bei möglichen Vorfällen oder Fehlverhalten kommt  B ei fälschlichen Beschuldigungen alles für die Rehabilitierung des/der Beschuldigten zu tun 10 In der Kinder- und Jugendhilfe ist die Gestaltung von professioneller Beziehungsarbeit zwischen Fachkräften, aber auch Ehrenamtlichen und Klienten und Klientinnen zentral. Professionelle Beziehungen finden in spezifischen pädagogischen Settings statt, sie müssen sich der Zielgruppe, den individuellen Bedürfnissen, den fachlichen Erfordernissen und den Rechten der Klienten und Klientinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterin11 nen anpassen. Gelingende und hilfreiche professionelle Beziehungen beinhalten die andauernde Reflexion erforderlicher Nähe und Distanz zwischen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen. Nähe und Distanz dürfen keine Tabuthemen sein. Diese Reflexionsleistung ist Bestandteil jeder qualifizierten Arbeit in der Kinderund Jugendhilfe. Methodische Beispiele zur Erarbeitung von Schutzkonzepten zeigen, dass sie dann auf Akzeptanz und eine erfolgreiche Implementierung in Einrichtungen und Diensten stoßen, wenn alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden. Hierfür benötigen die Einrichtungen allerdings auch Zeit und Ressourcen zur Umsetzung. Musterfragen: 3.2 Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt muss in allen Einstellungsgesprächen angesprochen werden Bei allen Einstellungsgesprächen muss die Frage des Schutzes junger Menschen vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt zur Sprache gebracht werden. Die Träger weisen in Vorstellungsgesprächen darauf hin, dass ihnen Schutz und Prävention oberste Anliegen in der Einrichtung sind. Sie erläutern, welche Regelungen sie diesbezüglich bereits getroffen haben. Die Art und Weise und der Umfang der Thematisierung von Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt können dabei sehr unterschiedlich sein, je nachdem um welches Arbeitsfeld es sich handelt und wie weit der Träger in seinen Konkretisierungen eines Konzeptes zum Schutz junger Menschen schon gediehen ist. Es gibt keine verlässlichen Indikatoren, die anzeigen, ob jemand sich potentiell übergriffig gegenüber ihm anvertrauten Jungen und Mädchen verhalten wird. Aber wenn der Träger diese Fragen im Einstellungsgespräch aufwirft und deutlich macht, dass der Einrichtung bzw. dem Dienst die Gefährdungssituation in pädagogischen Näheverhältnissen bewusst ist und dass ihr entgegengewirkt wird, so kann dies eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter bzw. Täterinnen haben. Der Arbeitgeber darf im Einstellungsgespräch nach Vorstrafen fragen, wenn die Beantwortung dieser Fragen für den angestrebten Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit selbst von Bedeutung ist. Das ist in Tätigkeitsbereichen, in denen mit jungen Menschen gearbeitet wird, im Hinblick auf die im § 72a SGB VIII genannten Straftaten der Fall (vgl. Liste S. 35). Unter engeren Voraussetzungen sind auch Fragen nach laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren möglich, wenn ein Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Geeignetheit des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann. Diese Zweifel sind regelmäßig bei einschlägigen Ermittlungsverfahren begründet. Nach unserer Auffassung muss dies auch für die Frage nach einschlägigen Ermittlungsverfahren gelten, in denen von der Erhebung der öffentlichen Klage bei Erteilung von Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO abgesehen wurde, weil auch diese Zweifel an der persönlichen Geeignetheit des/der Bewerber/-in begründen können. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bisher zu dieser Frage nicht geäußert. 12 Kam es bisher zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen wegen eines Verdachts sexualisierter Gewalt oder übergriffigem Handeln gegenüber jungen Menschen? Wurden Sie wegen einer der nach § 72a SGB VIII angeführten Straftaten verurteilt oder ein entsprechendes Verfahren nach d§ 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder in einem entsprechenden Verfahren nach § 153a StPO unter Erteilung von Auflagen und Weisungen von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen? Was sind Ihre Überlegungen zum Schutz von Kindern/Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch Erwachsener in einer Einrichtung wie unserer? Läuft derzeit ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen Sie? Welche Merkmale muss ein sicherer Ort für Kinder haben? 3.3 In die Arbeitsverträge sollen Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen werden Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollten im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auf einen bestimmten Verhaltenskodex in Bezug auf sexualisierte Gewalt und andere in der Einrichtung zur Anwendung kommende Ordnungen, die schützende Regelungen enthalten, verpflichtet werden. Im besten Falle sind diese Verhaltensregeln bzw. -grundsätze von der Einrichtung selbst aufgestellt oder angepasst worden. Auskünfte/Versicherungen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zu Vorstrafen oder etwaigen Ermittlungsverfahren und die Verpflichtung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, sollten gegen ihn/sie einschlägige Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Vereinbart werden kann auch, dass die Fachkräfte in regelmäßigen Abständen, z. B. alle 3 Jahre, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRegG auf Anforderung vorzulegen haben. Dieses Sinnvoll erscheint es, diese Verpflichtung in eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen. Es sollte der Hinweis enthalten sein, dass der Arbeitgeber bei Verstößen mit Maßnahmen reagieren wird, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherstellen. Dies können arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z. B. Abmahnungen, Versetzungen, Freistellungen, Kündigung aber auch strafrechtlichen Anzeigen sein. Enthalten sollte diese Vereinbarung außerdem die erteilten 13 muss vereinbart werden, wenn der Träger eine Vereinbarung entsprechenden Inhalts nach § 72a SGB VIII mit dem örtlichen Träger abgeschlossen hat. Diese Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag sollte mit allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im engeren Sinne mit jungen Menschen arbeiten, bei Einstellung und mit bereits Beschäftigten ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich getroffen werden. Die Vereinbarung eignet sich auch für alle übrigen Kräfte – wie z. B. Fahrer und Fahrerinnen, Hausmeister, Verwaltungskräfte –, die regelmäßig mit jungen Menschen in der Einrichtung zu tun haben. 3.4 Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse vor Anstellung verlangen Wer in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit angestellt wird, in denen mit jungen Menschen gearbeitet wird, muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im Sinne von § 30 a Bundeszentralregistergesetz anfordern und vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis enthält zum Zwecke eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes auch minderschwere Verurteilungen zu Sexualstraftaten. Im Unterschied zum üblichen Führungszeugnis werden auch Erstverurteilungen zu Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten aufgeführt. Wer demnach wegen einer der in § 72 a SGB VIII benannten Straftaten verurteilt wurde, darf nicht beschäftigt werden. Der Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses muss vom Betroffenen (also der Arbeitnehmer oder Bewerber) selbst gestellt werden. Er/Sie muss den Antrag auf ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 2 BZRG persönlich bei seiner/ihrer zuständigen Meldebehörde stellen. Ergänzend hat er/sie dort eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen. Der Antragsteller kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen (private Zwecke, Vorlage beim Sportverein oder dem Arbeitgeber), oder nach § 30a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragen. Führungszeugnisse mit dem erweiterten Inhalt kön14 nen Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragen und erhalten, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Berechtigung der Träger, ein erweitertes Führungszeugnis von Tätigen oder Bewerber/-innen zu verlangen, ist sehr weit gefasst und geht explizit über den in § 72a SGB VIII genannten Personenkreis hinaus und umfasst auch z. B. ehrenamtlich Tätige. Eindeutig ist auch, dass der freie Träger die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch von bereits beschäftigten Personen verlangen kann. Für Organisationen, die sehr stark vom Einbringen ehrenamtlicher Kräfte abhängen (z. B. Jugendverbände), muss die Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird, konzeptionell beantwortet werden. Es scheint hilfreich, wenn eine Organisation klar definiert, wann sie von wem die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt und wem gegenüber sie darauf verzichtet, damit sie dies auch öffentlich klar vertreten kann. Jeder Träger sollte in seiner Konzeption die Frage aufwerfen, wie er Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen gedenkt und in diesem Zusammenhang Antworten auf die Frage geben, von wem wann ein Führungszeugnis beizubringen ist. In der Regel empfehlen wir die Vorlage des 15 erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das (potentielle) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Meldebehörde einfordern können. Die Kosten für das Führungszeugnis fallen bei den Bewerbern bzw. Bewerberinnen an. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen muss sie der Arbeitgeber erstatten. Bei ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollte sie der Träger erstatten. Musterbrief „Sehr geehrte/r Herr/Frau XY, um Ihre Geeignetheit für eine Anstellung im Bereich Kinder- und Jugendhilfe unseres Trägers mit Bezug zu § 72 a SGB VIII überprüfen zu können, benötigen wir von Ihnen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im Sinne von § 30a BZRG. Wir bescheinigen Ihnen hiermit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 BZRG und bitten Sie das erweiterte Führungszeugnis – unter Vorlage dieser Aufforderung – bei der für Sie zuständigen Meldebehörde zu beantragen und uns dieses dann zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen“ 3.5 Information und Beschwerdemöglichkeiten von Eltern und Kindern Regelmäßige Informationen über die Rechte von Klienten und Klientinnen über Risikopotentiale in Einrichtungen und Diensten nach innen und außen machen Eltern, Kinder und Jugendliche stark und sind Ausdruck fachlich guter Arbeit. Einrichtungen und Dienste müssen Informationsmaterial für Kinder und Jugendliche vorhalten, mit dem sie verständlich und altersentsprechend über ihre Rechte, über Formen, Hintergründe und Auswirkungen von Gewalt, über sexuelle Übergriffe und Machtmissbrauch aufgeklärt werden. Sie werden dabei über zulässiges und unzulässiges Verhalten von Erwachsenen informiert. Die Inhalte der Informationsmaterialien müssen mit den Kindern und Jugendlichen regelmäßig besprochen werden. Darüber hinaus müssen Kinder, Jugendliche und Eltern über die Instanzen und Wege eines Beschwerdeverfahrens informiert sowie motiviert werden, dieses – trotz möglicher Ängste – in Anspruch zu nehmen. Aufklärung und Information sind wichtige Präventionsstrategien und dienen der Enttabuisierung von angstbesetzten und verunsichernden Themen, wie z. B. Gewalt in Institutionen oder Sexualität. Aufklärung und Information dienen zudem der Umsetzung der Kinder- und Menschenrechte und der Schaffung gewaltfreier Lebensbedingungen. Es zeigt sich, dass Aufklärung und Information dann besonders effektiv für Einrichtungen und Dienste sind, wenn sie eingebettet sind in längerfristig angelegte Beteiligungsprojekte und wenn sie gut auf die Entwicklung zielgruppenspezifischer sexualpädagogischer Konzepte abgestimmt werden. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Selbstwertsteigerung bzw. zur Selbstbehauptung von hoher Bedeutung. Beschwerdeverfahren dienen der Prävention und Intervention. In Einrichtungen und Diensten müssen Beschwerdestellen vorgehalten werden, damit sich Kinder, Jugendliche, aber auch Eltern verantwortlichen Personen anvertrauen können. Bedarf tritt dann ein, wenn sie sich unsicher oder gefährdet fühlen bzw. wenn sie (sexualisierte) Gewalt erlebt haben oder die Vermutung haben, dass diese stattfindet. Allen Beteiligten muss transparent gemacht werden, was mit den Beschwerden konkret geschieht. Bei der Implementierung von Beschwerdeverfahren müssen die bekannten Elemente der Beschwerdestimulation, Beschwerdeannahme, Beschwerdebearbeitung und Beschwerdeauswertung berücksichtigt werden. 16 3.6 Routinen der Verankerung und Fortbildung Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, halten verbindliche Organisationsstrukturen vor, in denen das Schutzkonzept entwickelt und fortgeschrieben werden kann. In diesen Einrichtungen müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes freigestellt und Zeitressourcen für Teams zur Verfügung gestellt werden, damit dessen Umsetzung und Fortschreibung gelingen kann. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen motiviert und gefördert werden, auch an Fortbildungen teilzunehmen, die sich z. B. mit den Ursachen sexualisierter Gewalt, mit Täterstrategien, Folgen von Gewalt sowie mit der Erkennung der Folgen von Gewalt befassen. Leitungskräfte und Mitarbeiterschaft müssen auch hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen für Täter und Opfer in Fällen sexualisierter Gewalt geschult werden. In einem gezielt geplanten Organisationsentwicklungsprozess der Einrichtung muss die Leitungsebene die Verantwortung für die professionelle Entwicklung des Schutzkonzeptes übernehmen. Es handelt sich hierbei um keine freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeit, sondern um eine hochqualifizierte Aufgabe. Teams müssen in die Prozesse involviert werden, dafür muss Raum und Zeit für einrichtungsadäquate verbindliche Kommunikationsstrukturen vorgehalten werden. Fortbildungen sind Bestandteil eines solchen Organisationsentwicklungsprozesses und Zeichen guten und qualitätsvollen Klienten- und Klientinnenschutzes. Fortbildungen verhelfen zu mehr Handlungssicherheit und schaffen den Rahmen für die Erarbeitung von Vorgehensweisen und Maßnahmen zum grenzwahrenden Verhalten in Einrich17 tungen und Diensten. Sie schaffen darüber hinaus Gelegenheiten, eigene Einstellungen und Haltungen zum Thema Gewalt zu reflektieren und kooperatives Arbeiten innerhalb von Teams und in Hilfesystemen einzuüben. Erfahrungen zeigen, dass die Thematisierung des Präventionskonzeptes stetig „am Köcheln“ gehalten werden muss. Dafür eignen sich besonders Inhouse-Fortbildungen, um neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Teams zu integrieren und um die beteiligungsorientierte Erarbeitung pädagogischer Schutzkonzepte zu leisten. Da Einrichtungen passfähige Konzepte für das Klientel und die Rahmenbedingungen erst entwickeln müssen, benötigen sie solche festen und verbindlichen Rahmenbedingungen. 4. Bausteine zur Intervention 4.1 Dokumentation Um den Schutz von Mädchen und Jungen in Einrichtungen zu gewährleisten, ist es ab dem ersten Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch unbedingt erforderlich, alle Beobachtungen hierzu sorgfältig zu dokumentieren! Für eine Verdachtsabklärung, für spätere arbeitsrechtliche Konsequenzen oder auch für strafrechtliche und zivilrechtliche Auseinandersetzungen stellen frühzeitig begonnene Aufzeichnungen wertvolle Hinweise zur Rekonstruktion des Missbrauchsgeschehens dar. Bei der persönlichen Dokumentation sind objektive Daten und subjektive Wahrnehmungen getrennt voneinander aufzuzeichnen. Mit der Vermutung einer sexuellen Gewaltausübung gegen ein Mädchen/einen Jungen in der eigenen Einrichtung konfrontiert zu sein, löst oftmals starke persönliche Emotionen und fachliche Unsicherheiten aus. In jedem Fall ist es zunächst dringend geboten, Ruhe zu bewahren und keine überstürzten Maßnahmen zu ergreifen. In vielen Fällen ist bei einem ersten Verdachtsmoment nicht zu erkennen, ob es sich um einen vagen, eventuell unbegründeten Verdacht handelt oder um einen, der sich später erhärten und beweisen lässt. Von daher sind frühzeitige, persönliche Aufzeichnungen unerlässlich. Dokumentiert werden sollten folgende Daten und Fakten: Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit, Name des betroffenen Kindes, Name der verdächtigten Person, Beschreibung der Situation, Namen von Zeuginnen und Zeugen, wortgetreue Zitate. Weiterhin sollte aufgezeichnet werden:  Was habe ich selbst Konkretes beobachtet?  H abe ich von einer Vermutung über eine Kollegin, einen Kollegen erfahren?  H at mir ein Kind selbst von einem sexuellen Übergriff erzählt?  M it wem habe ich wann ein kollegiales Gespräch über meine Vermutung geführt? Bei der Dokumentation ist zu beachten, dass die Fakten von den Vermutungen und den emotionalen Eindrücken getrennt voneinander notiert werden. Die persönlichen Aufzeichnungen sind gut verschlossen, für Dritte nicht zugänglich. aufzubewahren. Mit Blick auf das breite Spektrum der paritätischen Mitgliedsorganisationen, in deren Einrichtungen und Diensten mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, können an dieser Stelle keine abschließenden Empfehlungen 18 für die nächsten Präventions- und Interventionsschritte gegeben werden. Diese hängen wesentlich von der Eindeutigkeit der sexuellen Gewalthandlung, der Größe der jeweiligen Organisation aber auch von der Position der verdächtigen Person/ Fachkraft in der Einrichtung ab. Im weiteren Verlauf ist zwingend zu beachten, dass der Kontakt zwischen dem betroffenen Kind und der in Verdacht stehenden Person unterbunden wird, bevor diese damit konfrontiert wird. (vgl. Pkt. 6.2, S. 36) 4.2 Ansprechbarkeit der Landesverbände/ Kompetenz der Fachberatungen Die Landesverbände des Paritätischen mit ihren fachlichen Abteilungen sind neben spezialisierten Mitgliedsorganisationen Ansprechpartner für die Klärung der Vorfälle sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen. Sie sollten über ein Verfahren verfügen, bei Meldungen kompetent und zum Schutz der Betroffenen reagieren zu können. Landesverband NRW eine ausführliche Konzeption vor, die aber ressourcenintensiv ist. Der Paritätische kann Opfer und Täter unter einem Dach haben. Initiativen gegen sexuelle Gewalt sind Mitgliedsorganisationen im Paritätischen, sexuelle Übergriffe passieren aber auch in Mitgliedsorganisationen oder paritätischen Dienststellen selber. Deshalb gilt es für den Paritätischen, klar Position zu beziehen und Hilfestellungen aufzuzeigen. Über die Internetseite einer jeden Landesgeschäftsstelle kann ein Verfahrensvorschlag eingestellt werden, der darauf abzielt, die Mitgliedseinrichtung zu unterstützen und der wie folgt aussehen kann: Die Landesverbände müssen sich mit ihren Landesgeschäftsstellen als kompetente Ansprechpartner/-innen in Fragen sexualisierter Gewalt darstellen. Eine Lösung ist die Institutionalisierung einer Clearingstelle, die sich professionell um die Meldungen bemüht. Dazu liegt im  Eine Meldung von Fällen sexualisierter Gewalt in Mitgliedsorganisationen wird umgehend dem/der für die Mitgliedsorganisation zuständigen Fachgruppenleiter/-in, Referent/-in mitgeteilt. 19  Gemeinsam wird an dem individuellen Fall geklärt, wer innerhalb des Verbandes die Begleitung der meldenden Mitgliedsorganisation (Person) übernimmt. Das kann die Kreisgruppengeschäftsführung, ein/e Fachberater/in, eine Fachgruppenleiter/-in oder Referent/-in sein. Örtliche Nähe, fachliche Zuständigkeit und individuelle Kompetenzen müssen miteinander abgewogen werden. A lle Meldungen werden an eine/n dafür bestimmte/n Mitarbeiter/-in in der Landesgeschäftsstelle kommuniziert, die/der die Fälle sammelt, auswertet und gegebenenfalls neue Lösungsvorschläge macht. Wichtig ist, dass die Landesgeschäftsstelle, die mit einem Fall befasst wird, mit höchstmöglicher Sorgfalt und Sensibilität mit den Informationen, die sie erhält, umgeht. Die Herausgabe von persönlichen Daten der Beteiligten oder Informationen über Umstände des Vorgefallenen an Dritte, auch an Kollegen, ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Generell gilt, dass in diesem Zusammenhang bei Gesprächen, Dokumentationen, Aufzeichnungen der Grundsatz der Vertraulichkeit zu beachten ist. Der Umgang mit Fragen einer Anzeige und der Presse wird in dieser Arbeitshilfe gesondert behandelt (siehe Punkt 5.3, S. 26). Weitergehende Hinweise zur Frage der Schweigepflicht nach § 203 StGB finden sich in Punkt 5.6 auf S. 31. Verbandliche Aufgabe ist nicht die Übernahme des Falles, sondern das Aufzeigen professioneller Handlungsmöglichkeiten (Beratungsstelle, Rechtsanwalt, Therapiemöglichkeiten, kompetente Mitgliedsorganisationen und andere Experten/innen). Eine erste Arbeitshilfe kann eine im Netz stehende Liste von Mitgliedsorganisationen sein, die zum Thema sexualisierte Gewalt arbeiten. Der Spitzenverband steht in der Verantwortung, dass jeder Fall professionell bearbeitet und begleitet wird. Dieses Verfahren setzt voraus, dass das Thema sexualisierte Gewalt in allen Fachgebieten des Paritätischen in den entsprechenden Dienstbesprechungen auf die Tagesordnung gehoben wurde und die Verabredungen eindeutig vermittelt und schriftlich festgehalten werden. Die Fachberater/-innen und Kreisgruppengeschäftsführer/-innen können nicht alle Expertenwissen dazu erlangen, müssen aber die Verfahrensschritte im Verband beherrschen. Die/ der dafür bestimmte Mitarbeiter/-in sollte jährlich über den Stand der Meldungen gegenüber der Geschäftsführung berichten und gegebenenfalls Vorschläge zur Verfahrensverbesserung machen. 20 Bei der Arbeit mit Qualitätsmanagementverfahren im Verband sollte das Thema „Umgang mit Vorfällen sexualisierter Gewalt“ einbezogen werden. 4.3 Eckpunkte eines Notfallplans Im Falle von sexuellem Machtmissbrauch hilft auch ein Ablaufplan nur dann, wenn er von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Trägers/einer Einrichtung selbst erarbeitet, auf die spezifischen Bedürfnisse vor Ort angepasst und von allen Ebenen einer Organisation mitgetragen wird. Daher ist die unten aufgeführte Vorlage als Beispiel und Anregung für einen eigenen Ablaufplan zu verstehen! Der Ablaufplan kann im Falle einer Vermutung auf (sexuellen) Machtmissbrauch nur effektiv zum Einsatz kommen, wenn alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfassend über das Vorgehen informiert wurden, wissen an wen sie sich wenden müssen und persönlich diesen Ablaufplan ausgehändigt bekommen haben. Er ist ein hilfreiches Instrument, jedoch eng an den Umgang mit dieser Thematik in einer Einrichtung gebunden. Grundvoraussetzung sind Fortbildungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und eine einrichtungsinterne Auseinandersetzung mit dem Thema „Machtmissbrauch in Einrichtungen“. Dabei müssen auch Fragen des Arbeitsrechtes – ggf. unter Einbezug des Betriebsrates – und der Rehabilitation bei möglicherweise unberechtigten Vermutungen geklärt werden. Vor der Krise „Die kluge Einrichtung baut vor“. Wie bereits beschrieben, ist Voraussetzung für bedachtes Handeln am Tag X trägerintern Risiken und mögliche Krisenursachen ausfindig zu machen. Klar muss auf jeden Fall sein, dass es eine eindeutige Zuständigkeitsregelung gibt, die alle kennen und sofort zur Hand haben. Dies gilt auch für eine Liste der mögli21 chen Beratungsstellen bzw. spezialisierter Fachkräfte. Gerade mit letzteren Institutionen ist es sehr sinnvoll frühzeitig Gespräche zu führen, um im Notfall auf dann bekannte Personen zurückzugreifen. Auch der Spitzenverband ist vor, während und nach der Krise ein sinnvoller Ansprechpartner. In der Krise Hier finden Sie ein Modell eines Planes, den Sie trägerbezogen überarbeiten müssen. Deutlich sollen Ihnen die drei Ebenen sein, die Sie gleichzeitig im Blick haben müssen. Situation 1. Einrichtungsbezogen Opferbezogen Täterbezogen Handlung Handlung Handlung Opferschutz gewährleisten: • Sofort Hilfe zur Seite stellen! • Nicht allein lassen • nicht mit Fragen bedrängen • Gesprächsbereit sein • Trennung von Täter und Opfer Aus dem Dienstplan nehmen! Vermutung auf sexuelle Grenzüberschreitung – Sofortmaßnahme erforderlich? 2. Beginn der Dokumentation der Vermutung (s. Kapitel 4.1) 3. Wenn Sofortmaßnahme erforderlich – Durchführung! Sofort Träger informieren und Federführung an Träger abgeben Sofort Eltern, Vormund, Jugendamt informieren Arbeitsrechtliche Konsequenzen prüfen. 4. Wenn keine Sofortmaßnahme erforderlich – Abklärung des Verdachts! (z. B. durch Kompetenzstelle) Abklärung durch Mitarbeitergespräch/ Gespräch mit Betroffenen Abklärung ggf. durch (externe, fachkompetente) Beratung Abklärung durch Mitarbeitergespräch Ggf. Strafanzeige stellen (s. Kapitel 5.1) Vorwurf glaubhaft – Sofortmaßnahme! Andere in der Einrichtung Anwesende nicht aus den Augen verlieren 5. Vorwurf glaubhaft – Sofortmaßnahme! 6. Wenn Vorwurf nicht gesichert – 7. Wenn Vorwurf unberechtigt – Rehabilitation 8. Reflexion des Prozesses durch Fallanalyse und diesen Notfallplan anpassen Weitere Beobachtung und Sammeln von Informationen 22 23 5. Antworten auf einige Fragen, die immer wieder gestellt werden 5.1 Muss ich oder die Einrichtung Anzeige erstatten? Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen trifft grundsätzlich keine gesetzliche Anzeigepflicht bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch. Dies gilt auch für die Verantwortlichen der Einrichtung. Das Wissen allein um eine begangene Straftat ist nicht strafbar. Eine Strafvereitelung kann jedoch begehen, wer die Straftat aktiv deckt, z. B. indem er Beweismittel verschwinden lässt oder verändert. Wer wider besseren Wissens gegenüber Behörden oder anderen zuständigen Stellen die unwahre Behauptung aufstellt, eine Straftat sei begangen worden oder eine bestimmte Person habe eine Straftat verübt, kann sich ebenfalls strafbar machen. Pädagogen, Erzieherinnen, Lehrer und andere sozialpädagogischen Betreuungspersonen, wie auch jeweils die ver- antwortliche Leitung haben regelmäßig entweder aufgrund sozial-rechtlicher Vorschriften oder auch arbeitsrechtlicher Verpflichtungen die Pflicht, gegen drohende Gefährdungen des Kindeswohls vorzugehen. Auch besteht regelmäßig eine Fürsorgepflicht für die betreuten Personen in der Einrichtung. Führt das Unterlassen einer Anzeige dazu, dass der Täter eine weitere Straftat begeht, kann dies bedeuten, dass der/die Beschäftigte oder die handelnde Leitung sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht hat. Dies kann sogar bis hin zum Vorwurf der Beihilfe führen. In der Regel gebietet es der Opferschutz, aber auch das Eigeninteresse des Trägers, möglichst früh den Kontakt zur Staatsanwaltschaft zu suchen, wenn so ein besserer Schutz des jungen Menschen gewährleistet werden kann. 24 5.2 Wecken wir nicht „schlafende Hunde“? Die Frage ist eindeutig und einfach mit „NEIN“ zu beantworten. Potentielle Täter bzw. Täterinnen werden nicht durch die Auseinandersetzung mit dem Thema in einer Einrichtung zu übergriffigen Handlungen animiert. Vielmehr sind fachlich gute und am Opferschutz orientierte Auseinandersetzungen dazu angetan, potentielle Täter und Täterinnen abzuschrecken. Wichtig ist es daher, in der Prävention klare Umgangsweisen darzustellen. Es muss deutlich werden, dass die Einrichtung keine Grenzverletzungen akzeptiert und in allen Bereichen sensibel im Sinne des Opferschutzes agiert. Auch und gerade das Vorlegen eines Code of conduct (einer Organisationsethik) ist ein Ansatzpunkt, die Haltung der Einrichtung bzw. des Vereins deutlich zu machen. 25 Werden angehende ehren- oder hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgefordert, diese zu unterschreiben, wird ihnen deutlich, dass der Träger auf der Einhaltung der Richtlinien besteht. Dieses hat für potentielle Täter und Täterinnen eine abschreckende Wirkung. Die Thematisierung innerhalb einer Einrichtung eines Vereins oder eines Verbandes muss sich inhaltlich immer an der wertschätzenden Haltung gegenüber allen orientieren. Kinderschutz muss oberstes Ziel einer Auseinandersetzung sein. Wird die Auseinandersetzung mit dem Präventionsgedanken in der beschriebenen Form geführt, wird allen Beteiligten deutlich gemacht, dass für Täter und Täterinnen keine Chancen auf unentdecktes Handeln bestehen. Insofern können keine „schlafenden Hunde“ geweckt werden. 5.3 Wie gehe ich mit der Presse um? Öffentlich gewordene Verdachtsfälle von sexuellem Machtmissbrauch in einer Einrichtung haben immer etwas gemeinsam: Sie sind ein „gefundenes Fressen“ für die Medien. Gerät eine Einrichtung unvorbereitet in eine solche Krise, kann es geschehen, dass improvisiert wird und sich niemand um die Presse kümmert oder es bei jeder Gelegenheit nur heißt: „no comment“. Vor dem Krisenfall ist es wichtig zu überlegen, wer an einem Krisenstab beteiligt ist und ob jede/jeder weiß, was er/sie zu tun hat. Grundsätzlich ist es immer sinnvoll, eine/n (leitende) Mitarbeiter/-in für den Umgang mit der Presse schulen zu lassen. Das nützt Ihnen auch in NichtKrisensituationen! Das hat auch zur Folge, dass die Presse allein recherchiert und das möglicherweise am falschen Ort.  Fassen Sie sich kurz! Der Schock kann dann dazu führen, dass es zu Falschmeldungen, Spekulationen und Halbwahrheiten kommt und Gerüchte entstehen. Bedenken Sie: Einen guten Ruf kann man schnell verlieren, aber einen schlechten Ruf wird man nicht so schnell wieder los. Die ersten Verhaltensmaßnahmen werden immer zur Bewährungsprobe Ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Bei Krisenkommunikation gilt vor allem: Die gemachten Aussagen müssen wahr sein. Die Kommunikation muss angemessen sein. Vereinfachen Sie, ohne zu verfälschen, denn Unverständnis erzeugt Angst! Nie in die Defensive gehen! Falls Sie beabsichtigen, eine eigene Presseerklärung herauszugeben, ein paar Anhaltspunkte:  S chreiben Sie nie mehr als eine Seite, besser nur ½ oder ¾ -Seite  O rientieren Sie sich dabei an dem Raster der „sechs Ws“: • Was? • Wer? • Warum? • Wo? • Wann? • Wie? An das Ende ein kurzes Profil des Trägers, damit Medienvertreter ein positives und klares Bild vom Gegenüber haben. Angabe des Verantwortlichen für die Pressemeldung nicht vergessen und einen Namen und eine Durchwahlnummer angeben, damit Nachfragen nicht durch die ganze Einrichtung „wandern“. 26 Im Krisenfall hat sich folgende Checkliste bewährt:  Ruhe bewahren!  N ächste Schritte planen, sich gegebenenfalls Kommunikationsspezialisten an die Seite holen!  E rste nötige Hilfsmaßnahmen, Alarmierung der notwendigen Stellen: das sind: ……………………………… ……………………………… ………………………………  S precher bestimmen, damit die Medien nur aus EINER Quelle Auskunft erhalten!  K eine Informationen an die Öffentlichkeit, bevor Sie sich ein Bild gemacht haben. Heute sind Medien sofort da. Sagen Sie, WANN Sie informieren, WAS Sie abklären werden. Der nächste Termin muss rasch stattfinden! ABKLÄREN: Was weiß der Journalist? Wo kann ich den Journalisten erreichen? Treffen die Informationen des Journalisten zu? In welchem Medium arbeitet er?  S OFORT mit den vorgesehenen Stellen der Einrichtung Kontakt aufnehmen (Kompetenzstelle, Leitung, Vorstand). Lage schildern. Lage abklären lassen, damit Sie nicht überoder unterreagieren! 27  Sicherstellen und prüfen, dass die Informationen nur über die verantwortlichen Stellen an die Öffentlichkeit gelangen!  N ur über gesicherte Fakten informieren! Keine Vermutungen! Nur, was Sie mit Sicherheit wissen, gehört an die Öffentlichkeit! So bauen Sie Verunsicherungen ab!  ALLE Medien strikt gleich behandeln!  Drücken Sie Ihr Bedauern über die Geschehnisse aus! ABER:  Vermeiden Sie Schuldfrage! Aussagen zur 5.4 Wann und wie darf man einem Verdächtigten kündigen? Generell sollte die Einrichtung zur Klärung ihrer Handlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten sowohl in fachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in jedem Einzelfall einen Expertenrat hinzuziehen, um einerseits sicherzustellen, dass ein reflektierter Umgang mit der Thematik der sexualisierten Gewalt in der eigenen Einrichtung im konkreten Fall erfolgt. Andererseits ist auch die arbeitsrechtliche Dimension komplex, so dass hier unbedingt fachkundiger juristischer Rat im Einzelfall erforderlich ist. Im konkreten Fall ist oft nicht eindeutig belegbar, ob der Verdächtigte die Tat begangen hat. Jedem Hinweis sollte jedoch aus Schutzgründen nachgegangen werden. nicht belegbar sind, können schon Maßnahmen angezeigt sein, wie z. B. den Kontakt zwischen dem vermuteten Opfer und dem Verdächtigten zu unterbrechen, (z. B. durch Herausnahme der verdächtigten Person aus der Gruppe) oder z.B. sicherzustellen, dass der vermutete Täter niemals mit Betreuten allein ist. Die Maßnahme der Unterbrechung des Kontaktes kann z. B. durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit, soweit der Arbeitsvertrag dies zulässt, oder z. B. durch eine Veränderung des zu betreuenden Personenkreises erreicht werden. Je nach Verdachtslage kann es aber auch angebracht sein, den Verdächtigten mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freizustellen. Hierbei hat die Leitung mit Bedacht und Behutsamkeit vorzugehen. Generell zu empfehlen ist die Hinzuziehung einer externen Fachberatung bei der notwendigen Klärung von Verdachtsmomenten und der Frage, ob die Einrichtung weiter tätig werden muss. Grundsätzlich sollte spätestens jetzt und vor jeder kündigungsrechtlichen Maßnahme der fachkundige Rat eines/r Fachanwaltes/Fachanwältin für Arbeitsrecht eingeholt werden, um mit diesem/dieser im konkreten Einzelfall zu klären, ob die vorliegenden Erkenntnisse für eine fristlose oder ordentliche (fristgerechte) Kündigung ausreichen und welche Schritte zu unternehmen sind. Auch bei Anzeichen oder Vermutungen eines sexuellen Missbrauchs, die bisher Je nach Beweislage sind die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten unterschiedlich. 28 Fristlose Kündigung nach § 626 BGB Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese 14-tägige Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist ist gehemmt, solange der Arbeitgeber die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes notwendigen Maßnahmen zügig durchführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist der dringende Verdacht eines begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Schutzbefohlenen in Einrichtungen an sich geeignet, als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB angesehen zu werden, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil eine Wiederherstellung des zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht erwartet 29 werden kann. Eine Weiterbeschäftigung des dringend Verdächtigten in Arbeitsbereichen mit Kindern und Schutzbefohlenen ist unverantwortlich und deshalb für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (im Wesentlichen nachweisbare Tat) kann ohne Anhörung des Arbeitnehmers die fristlose Kündigung ausgesprochen werden (sog. Tatkündigung). Liegt ein schwerwiegender Verdacht vor, bei dem bei einer kritischen Würdigung eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung (Tat) des Arbeitnehmers besteht, kann dies ebenfalls die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Auch in diesem Fall kann eine fristlose Kündigung in Betracht kommen als sog. Verdachtskündigung. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der verdächtigte Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zum Vorwurf angehört werden muss. Der Arbeitgeber muss die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Wenn der Arbeitgeber den Verdacht nicht selbst aufklären kann oder will, kann er auch den Abschluss eines Ermittlungs-/ Strafverfahrens abwarten und erst dann fristlos kündigen, sobald er Kenntnis von der Verurteilung erlangt hat. Dies gilt unabhängig von anderen zum Schutz der jungen Menschen zu treffenden Maßnahmen (Umsetzung, Suspendierung etc.) Stellt sich später im Strafverfahren heraus, dass der Arbeitnehmer unschuldig war, oder wird der Verdacht anders beseitigt, kann der Arbeitnehmer einen Wiederein- stellungsanspruch geltend machen. Allerdings begründet die bloße Einstellung des Ermittlungsverfahrens diesen Anspruch noch nicht. Selbst bei einem Freispruch im Strafverfahren kann immer noch ein Verdacht an einer nicht strafbaren „Vorbereitungshandlung“ bestehen bleiben, so dass der erfolgte Vertrauensverlust nicht beseitigt ist. (Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg 29.3.2006 – 12 SA 135/04) 5.5  Darf oder muss ein Arbeitszeugnis Informationen enthalten? Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen. In der Regel sind Straftaten nicht im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Ausnahmsweise können Straftaten und Strafverfahren im Arbeitszeugnis jedoch erwähnt werden, wenn diese eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darstellten, z. B. Unterschlagung, Untreue oder auch Diebstahl zum Nachteil des Arbeitsgebers oder Arbeitskollegen, so auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Allerdings dürfen nur durch gerichtliche Entscheidungen, eindeutige Fakten oder durch ein Geständnis nachgewiesene Straftaten in ein Zeugnis aufgenommen werden, nicht jedoch ein laufendes Ermittlungsverfahren. Der Verdacht einer Straftat darf nicht erwähnt werden, selbst wenn dieser zu einer Verdachtskündigung und Entlassung geführt hat. Der Arbeitgeber darf im Zeugnis nicht erwähnen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen Kündigung endete. Er darf aber schreiben: „Das Arbeitsverhältnis endet/endete am …(ohne Angabe eines Grundes).“ Am ungeraden Datum erkennt der geschulte Zeugnisleser, dass es sich möglicherweise um eine außerordentliche Kündigung handelte. 30 5.6 Wem darf oder sollte man einem Verdacht mitteilen? Unverzüglich sollte der nächste Vorgesetzte und die Leitungsebene über die Verdachtsmomente informiert werden, über: Betroffene, Verdächtigte und Verdachtsaspekte, die bekannt gewordenen Umstände, Zeugen (siehe auch Dokumentation). Diese hat die Entscheidung darüber zu treffen, ob die Staatsanwaltschaft einzubeziehen ist. Gibt es in der Einrichtung eingesetzte spezielle Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs, sind diese auch zu informieren. In diesem Zusammenhang kann die berufliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bedeutung sein, wenn ein Kind oder Jugendliche/r diesen gegenüber einen sexualisierten Übergriff anvertraut hat. Die berufliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verpflichtet u. a. Ärzt/-innen, Psycholog/-innen, Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberaterberater/-innen, anerkannte Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagog/-innen zur Geheimhaltung der zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, die ihnen im Rahmen der Berufsausübung 31 anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Dieser Schweigepflicht unterliegen auch die berufsmäßig tätigen GehilfInnen der Fachkräfte und diejenigen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. GehilfInnen können auch Verwaltungskräfte sein. ErzieherInnen und DiplompädagogInnen fallen nur dann unter diese Vorschrift, wenn sie Geheimnisse in ihrer Funktion als BeraterIn oder im Falle der ErzieherInnen als Hilfskräfte z. B. der Beratungsfachkräfte oder der SozialarbeiterInnen erfahren haben. Die Schweigepflicht ist eine persönliche Pflicht. Sie gilt auch gegenüber KollegInnen oder Vorgesetzten. Eine Verletzung dieser Schweigepflicht steht unter Strafe, wenn die Offenbarung nicht aus folgenden Gründen gerechtfertigt ist:  durch eine Einwilligung des/der Betroffenen, bei Minderjährigen der gesetzlichen Vertreter,  durch besondere gesetzliche Offenbarungspflichten. So steht z. B: SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen und DiplompädagogInnen (trotz Schweigepflicht nach § 203 StGB) bei Be- fragungen im Ermittlungsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gem. § 53 StPO nicht zu,  wenn ein Fall des rechtfertigenden Notstands im Sinne des § 34 StGB vorliegt. Danach ist die Offenbarung anvertrauter Geheimnisse vor allem dann gerechtfertigt, wenn es um die Abwendung ernster Gefahren vor allem für Leib und Leben geht, 5.7  hinzuweisen ist auch auf die derzeitigen Diskussionen um ein Bundeskinderschutzgesetz, in dem eine Befugnis zur Datenweitergabe in Kinderschutzfällen für die BerufsgeheimnisträgerInnen nach § 203 StGB verankert werden soll. K önnen Schadensersatzansprüche gegen die Einrichtung geltend gemacht werden? Es können Haftungsansprüche seitens der Geschädigten gegenüber der Einrichtung in Betracht kommen, wenn diese ihre Schutzpflichten gegenüber Betreuten verletzt hat und es dadurch zu dem Missbrauch kommen konnte. Vermieden werden kann dies, wenn der Träger einerseits bei der Mitarbeiterauswahl die notwendige Sorgfalt walten lässt (vgl. Punkte 3.2, S. 12 und 3.3, S. 13). Andererseits hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Personal mindestens im Rahmen einer dienstlichen Anweisung instruiert ist, wie bei auftauchenden Anzeichen von sexualisierter Gewalt zu verfahren ist. Die Gefahr der Schadensersatzpflicht kann sich z. B. daraus ergeben, dass bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch die eingeholten Informationen in ungeeigneter Weise erhoben werden, z. B. wenn – im gut gemeinten Wunsch, schnell Klarheit zu bekommen – Befragungen des/der Betroffenen ohne ausreichende diagnostische Kompetenz erfolgen. Neben der zusätzlichen Belastung der Betroffenen mit der ständigen Gefahr der Retraumatisierung kann dies in der Konsequenz dazu führen, dass deren Aussagen gerichtlich nur noch begrenzt verwertbar sind. 32 Schadensersatzrechtlich kann auch bedeutsam sein, wenn bei deutlichen Hinweisen diesen nicht nachgegangen wird und es in der Folge zu weiteren Handlungen sexuellen Missbrauchs kommt. Hilfreich sind in jedem Fall Fortbildungsveranstaltungen zum Thema sexualisierte Gewalt in Einrichtungen, in denen sich Fachkräfte ein umfassendes Wissen aneignen können und ein adäquater sensibler Umgang mit der Thematik vermittelt wird. Haftungsansprüche eines falsch Verdächtigten gegenüber der Einrichtung resultieren vor allem daraus, dass Informationen über die Verdächtigung in einem Stadium, in dem Verdachtsmomente nur 5.8 vermutet werden, an die Öffentlichkeit gegeben werden oder daraus, dass dem Träger im Hinblick auf die von ihm angestellte Sachverhaltsaufklärung Vorwürfe zu machen sind, insbesondere wenn die Einrichtung in ihrer Aufklärungsarbeit durch unprofessionelles Verhalten die Falschverdächtigung befördert hat. Die Weitergabe eines Verdachtes an das Jugendamt durch Privatpersonen oder z. B. auch Eltern führt in der Regel nicht zu Schadensersatzansprüchen, weil das öffentliche Interesse an einem möglichst umfassenden Kinderschutz dem entgegensteht. Das Gleiche gilt für die Mitteilung eines Verdachtes durch einen Träger oder auch seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an das Jugendamt. Wo fängt Missbrauch an? Mit den gegenwärtigen Diskussionen um Missbrauch in Einrichtungen werden auch Verunsicherungen ausgelöst. Wo liegen Grenzen? Wann sind sie überschritten? Welche Formen von Körperlichkeit im pädagogischen Alltag sind förderlich, welche grenzverletzend?2 Es schein Sinnvoll, zu differenzieren: Grenzverletzungen sollen im pädagogischen Alltag vermieden werden. Da sie sich nicht nur auf objektive Faktoren, sondern auch auf subjektives Erleben beziehen, sind sie nicht immer gleich eindeutig erkennbar. Deshalb muss es eine verbindliche Struktur der Reflexion des pädagogischen Alltagshandelns geben. Wir lehnen uns hier an: Enders, U., Kossatz, Y., Kelkel M.; Zur Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlich relevan- ten Formen der Gewalt im pädagogischen Alltag. 2010: http://www.zartbitter.de/content/e158/e66/ e6419/GrenzbergriffeStraftaten.pdf 2 33 Grenzverletzungen sind dann bearbeitbar, wenn respektvoller Umgang miteinander die Basis des Zusammenspiels ist. Diskursiv erarbeitete Regeln können dazu beitragen, Grenzverletzungen einerseits benennbar zu machen und andererseits zu reduzieren. wie auch andere Schamgrenzen. Sie sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen. In Fällen von Übergriffen sind Träger verpflichtet, Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern. Übergriffe unterscheiden sich von Grenzverletzungen dadurch, dass sie nicht unabsichtlich geschehen. Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen, sie überschreiten innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände3 sind sämtlich einschlägig. 3 S. 35 in dieser Arbeitshilfe 5.9 Was muss bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden beachtet werden? Für Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, kommen unterschiedliche „Aufsichtsbehörden“ in Betracht. Wir beziehen uns hier exemplarisch auf die Kommunikation mit den Landesjugendämtern als den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe zuständigen Behörden. Mit der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sind in der Regel Auflagen verbunden, die den Träger verpflichten, besondere Vorkommnisse, durch die das Wohl der Kinder- und Jugendlichen gefährdet wird, zu melden. Deshalb muss ein sexueller Missbrauch in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe auch dem Landesjugendamt gemeldet werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat auf ihrer 104. Arbeitstagung im April 2008 einen „Handlungsrahmen für den Umgang mit Sexueller Gewalt in Einrichtungen“ beschlossen4. http://www.bagljae.de/Stellungnahmen/ 104_Sexuelle%20Gewalt_2008.pdf 4 34 Das Landesjugendamt muss dabei in seiner Aufgabe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII) informiert werden. Es kann aber auch in seiner Beratungsaufgabe (§ 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII) in Anspruch genommen werden. Angesichts der derzeit sehr unterschiedlichen 6. Kapazitäten und Kompetenzen der Landesjugendämter lassen sich diesbezüglich derzeit keine allgemeinen Kooperationsempfehlungen geben. In jedem Fall sollte aber versucht werden, das Handeln des Trägers in Richtung Öffentlichkeit mit dem Landesjugendamt eng abzustimmen. Weiterführende Hinweise und Materialien 6.1 Einschlägige Straftaten (StGB) nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) § 177  sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 171  Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 178  Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 174  Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 179  Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 174a S exueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 180  Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten) § 174b S exueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 181a  (Zuhälterei) § 182  Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 174c S exueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses § 183  Exhibitionistische Handlungen § 176  Sexueller Missbrauch von Kindern § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 176a S chwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 184  Verbreitung pornographischer Schriften § 176b S exueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 184a V erbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 35 § 184b V erbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c V erbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d V erbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien oder Teledienste § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution § 184f jugendgefährdende Prostitution § 225  Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232  Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233  Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 234  Menschenraub § 235  Entziehung Minderjähriger Sachdokumentation 1. Persönliche Daten des betroffenen Mädchens oder Jungen 2. Verdächtigte Person 3. Anlass der Vermutung, dass sexualisierte Gewalt vorliegt 4. Wer hat welche Beobachtungen wann, wie mitgeteilt? 5. Mit wem habe ich Beobachtungen/ Gefühle hierzu ausgetauscht? Herausgeber: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. Oranienburger Str. 13-14 D-10178 Berlin Tel. +49 (0) 30 - 24636-0 Fax +49 (0) 30 - 24636-110 § 236  Kinderhandel klimaneutral gedruckt Die CO2-Emissionen dieses Produkts wurden durch CO2Emissionszertifikate ausgeglichen. Zertifikatsnummer: 420-10047-0211-1015 www.climatepartner.com E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org 6.2 Dokumentation und Reflexion eigener Wahrnehmungen Es gibt eine ganze Reihe von Anregungen und „Checklisten“ zur Dokumentation eigener Wahrnehmungen, Interpretationen und Vorgehensweisen im Fall einer Vermutung von Ausübung sexualisierter Gewalt. Wir geben hier ein Beispiel, in das wir verschiedene Anregungen eingearbeitet haben. Die Dokumentation dieser Daten dient dem persönlichen Gebrauch und insoweit der eigenen Vergewisserung und Absicherung. Impressum Reflexionsdokumentation 1. Was lösen die Beobachtungen bei mir aus? 2. Gibt es andere Erklärungsmöglichkeiten für das Wahrgenommene? 3. Was ist meine eigene Vermutung oder Hypothese dazu, was mit dem Kind geschieht, wenn nicht interveniert wird? 4. Welche Veränderungen wünsche ich mir für das Kind? 5. Wen im Umfeld des Kindes stelle ich mir als Unterstützung für das Kind vor? 6. Was glaube ich nicht tun zu dürfen, weil es mir schädlich für das Kind erscheint? 7. Was sollen meine nächsten Schritte sein? Inhaltlich Verantwortlicher gemäß Presserecht: Dr. Ulrich Schneider Redaktion: Alexandra Arnold, Der Paritätische Schleswig-Holstein Werner Pieper, Der Paritätische Hamburg Kai Sachs, Der Paritätische Schleswig-Holstein Maria-Theresia Schalk, Der Paritätische Hessen Norbert Struck, Der Paritätische Gesamtverband Gertrud Tacke, Der Paritätische Gesamtverband Ulrike Werthmanns-Reppekus, Der Paritätische NRW Prof. Dr. Mechthild Wolff, IGfH – Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen Redaktioneller Kontakt: Tel. +49 (0) 30 - 24636-328 (Norbert Struck) Fax +49 (0) 30 - 24636-140 E-Mail: jugendhilfe@paritaet.org Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Titelbild: © claudia mayerle - Fotolia.com 1. Auflage, Dezember 2010 36 Diese Arbeitshilfe wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes. 37', 'title' => '<a target="_blank">broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf</a>', 'teaser' => 'Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. 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Juni 2021 als Videokonferenz Von 13:00 bis 15:30 Uhr Anwesend: Frau Kirch-Novak, Herr Weissmann, Herr Schuler Herr Vollmer, Frau Neubauer, Frau Weintraut Frau Clerc, Frau Ziegler, Frau Nitschke, Frau Herrmann, Frau Peifer, Frau Graw, Frau Heinrich, Frau FrerichsMatrisch, Her Patschureck, Herr Scholz, Frau Möhle, Frau Lutz-Gräber Entschuldigt: Martin, Maurer, Hanna Probst Die Sitzung beginnt mit einer Vorstellungsrunde, da Frau Clerc erstmalig teilnimmt. TOP 1. Qualitätspolitik (siehe: Basisstandards - VI Qualitätsentwicklung) Aussagen aus unseren Basisstandards 23. Dokumentation des Qualitätsmanagements Das Qualitätsmanagement dokumentiert: - die Benennung der Verantwortlichkeiten für das Qualitätsmanagement, - das Leitbild des Trägers und der Organisation (bzw. Verweise darauf), - die Konzeption der Organisation und ihrer Bereiche (bzw. Verweise darauf), - Aussagen zu Qualitätspolitik und Qualitätszielen des Trägers und der Organisation, - die Beschreibung der Aufbauorganisation der Organisation,- die Beschreibung der wichtigsten Prozesse mit Benennung der Verantwortlichen und den damit zusammenhängenden Dokumenten,- die Durchführungsstandards/Verfahrensvereinbarungen/Richtlinien/Leitlinien/... oder ein Verweis, wo diese dokumentiert sind, - Risikomanagement Seite 1 von 4 Qualitätspolitik ist eine Vorgabe der international gültigen Qualitätsmanagement-Norm DIN EN ISO 9001 und steht im Kapitel 5.2 unter dem Thema Verantwortung der Leitung. Auszug aus Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001 :2015) 5.2.2 Bekanntmachung der Qualitätspolitik 5.2.1 Festlegung der Qualitätspolitik Die oberste Leitung muss eine Qualitätspolitik festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die: a) für den Zweck und den Kontext der Organisation angemessen ist und deren strategische Ausrichtung unterstützt; b) einen Rahmen zum Festlegen von Qualitätszielen bietet; c) eine Verpflichtung zur Erfüllung zutreffender Anforderungen enthält; d) eine Verpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems enthält. 5.2.2 Bekanntmachung der Qualitätspolitik Die Qualitätspolitik muss: a) als dokumentierte Information verfügbar sein und aufrechterhalten werden; b) innerhalb der Organisation bekanntgemacht, verstanden und angewendet werden; c) für relevante interessierte Parteien verfügbar sein, soweit angemessen. - Ein Synonym für Qualitätspolitik ist „Unternehmenspolitik“. Es ist ein Führungsprozess und kann kurzgehalten werden. Die Qualitätsziele werden davon abgeleitet. Q-Politik dient zu Planung, Lenkung, Verbesserung Sie soll insbesondere intern kommuniziert, verstanden und umgesetzt werden sowie extern für die relevanten interessierten Parteien verfügbar sein. Die Qualitätspolitik muss verständlich formuliert werden und als dokumentierte Information vorhanden sein. Folgende Frage ist handlungsleitend: Wie ist unser Qualitätsverständnis? „In der Qualitätspolitik sind Absichten der Organisation bezüglich der Qualität und des QM dargelegt. Sie beinhaltet die Verpflichtung der Organisation zur Einführung und Weiterentwicklung des QM und bildet den Rahmen für die Ableitung der Qualitätsziele. Ergebnis Es wird empfohlen, diese Aussagen bereits im Leitbild zu machen. Damit ist eine separate Formulierung der Qualitätspolitik nicht mehr notwendig.“ (Quelle PQ-Sys®-Arbeitshilfe Dokumentation) Die Lebenshilfen KV Germersheim und Lebenshilfe Ludwigshafen stellen ihre Qualitätspolitik vor. Auch der Entwurf WEW liegt vor. Alle stehen im Q-Net. Die Lebenshilfe Altenkirchen hat ihre Qualitätspolitik in leichter Sprache verfasst. Da Frau Probst, WEW nicht anwesend sein kann, bittet sie die Kolleg*innen um Antwort auf folgende Frage: Unterschied zwischen Leitbild und Q-Politik: Gibt es eine klare Abgrenzung? Siehe hier 1. Satz in Q-Politik Ludwigshafen: „Das Leitbild einer Organisation drückt in wenigen Sätzen die Werte, die Philosophie (Menschenbild) und übergeordnete Ziele einer Organisation aus. Durch das Leitbild erhält die Organisation sein externes Profil und ihre interne Ausrichtung. Es bildet die Grundlage für die Qualitätspolitik, die Konzeption und die strategische Ausrichtung der Organisation. Sowohl das Leitbild als auch Qualitätspolitik müssen nachweislich unter Beteiligung der Mitarbeiter/innen Seite 2 von 4 erstellt bzw. aktualisiert und nach innen und außen kommuniziert werden. Die Verpflichtung der Leitung zur Umsetzung erfolgt, z.B. durch den Beschluss in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand.“ (Quelle: PQSys®-Arbeitshilfe Dokumentation) TOP 2. Konzeptionen / Leistungsbeschreibung (siehe: Basisstandards - II. Leitbild und Konzeption) Formulierung Basisstandards (siehe Leitbild und Konzeption Die Organisation besitzt eine schriftlich formulierte Konzeption und/oder Leistungsbeschreibung (insgesamt oder einrichtungsspezifisch), die allen betroffenen Mitarbeitern bekannt ist. In der Konzeption sollten - sofern seitens der Leistungsträger keine konkreten Anforderungen an die Konzeption und/oder Leistungsbeschreibung vorliegen - Aussagen enthalten sein zu • • • • • • Zielgruppen (Nutzer), Fachliche Zielsetzung und Methoden, Aufnahmevoraussetzungen/-kriterien, Leistungen (Inhalte, Umfang, Qualität), Personal (z. B. Qualifikation und Anzahl von Hauptamtlichen und / oder Stellenschlüssel, ...), Einbindung von Eltern, Angehörigen, gesetzlich bestellten Betreuern sowie freiwilligen Helfern. Grundsätzlich sind zwei Varianten denkbar: • • • Gesamtkonzeption des Leistungserbringers/der Organisation Konzeption einzelner Leistungsbereiche Denkbar ist aber auch eine Mischform Siehe bspw. Anforderungen auch dem Rahmenvertrag SGB IX Saarland: Schriftlicher Antrag des Leistungserbringers auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Ablaufdiagramm „Prozessablauf zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung“ Zitat daraus: 1. Präambel (optional) 2. Personenkreis/Zielgruppe: Menschen mit Behinderungen nach § 99 SGB IX 3. Besonderheiten der Konzeption des Leistungserbringers 4. Ziele für die Leistungsberechtigten 5. Instrumente zur Zielerreichung (Anzahl und Qualifikation des Personals, Räumlichkeiten, Fallkonferenzen, Qualitätsmanagement, ggf. Supervision, Vernetzung etc.) 6. Sozialraumorientierung/Inklusion 7. Schutzkonzept des Leistungserbringers 8. Datum und Unterschrift des Leistungserbringers 2. Prüfung der „Fachlichen Konzeption" (Ziffer 7 Prozessablauf) Die für die Leistungsvereinbarung relevanten fachlichen Qualitätsmerkmale und Inhalte müssen sich in der Konzeption wiederfinden. Inhalte einer fachlichen Konzeption sind. Seite 3 von 4 Ergebnis Es erfolgt ein Austausch über die Erfahrungen mit den Konzeptionen. Bspw. wird darauf hingewiesen, dass die jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen berücksichtigt werden müssen. In der Konzeption soll auch stehen, war das Angebot nicht beinhaltet (bspw. welche Zielgruppe nicht betreut werden kann) oder wann die Hilfe endet. Die Anwesenden haben für die Leistungsangebote jeweils Konzeptionen erarbeitet. Frau Hermann informiert über eine Paritätische Veranstaltung in Rheinland-Pfalz zum Thema rechtssichere Konzeptionen. Die Präsentation ist im Q-Net eingestellt. TOP 3. Risikokataster (Herr Weissmann) Eine Vertiefung des Themas wird in der Präsenssitzung ebenso wie das Thema Messung von Wirksamkeit (Herr Palussek) erfolgen. In den Basisstandards findet sich das Thema untern 23. Dokumentation des Qualitätsmanagements Das Qualitätsmanagement dokumentiert: - die Benennung der Verantwortlichkeiten für das Qualitätsmanagement, - das Leitbild des Trägers und der Organisation (bzw. Verweise darauf), - die Konzeption der Organisation und ihrer Bereiche (bzw. Verweise darauf), - Aussagen zu Qualitätspolitik und Qualitätszielen des Trägers und der Organisation, - die Beschreibung der Aufbauorganisation der Organisation,- die Beschreibung der wichtigsten Prozesse mit Benennung der Verantwortlichen und den damit zusammenhängenden Dokumenten,- die Durchführungsstandards/Verfahrensvereinbarungen/Richtlinien/Leitlinien/... oder ein Verweis, wo diese dokumentiert sind, - Risikomanagement Herr Weissmann informiert kurz über den Sachstand. Herr Schuler informiert, dass die Lebenshilfe Worms eine Exceltabelle zum Risikomanagementsystem mit dem Wirtschaftsberater gemeinsam erarbeitet hat, dass zweimal im Jahr überprüft wird. Es wird vereinbart, das Thema in der kommenden Sitzung zu besprechen. Herr Schuler klärt, ob er das Verfahren ebenfalls in der Sitzung am 14.9. vorstellen kann TOP 4. Termin in Herbst als Präsenssitzung am 14.9. (Termin halten oder verschieben?) Die Anwesenden sprechen sich dafür aus am 14.9. die Sitzung wieder vor Ort und dies wieder im Landgasthaus Wintringer Hof, Am Wintringer Hof 1, 66271 Kleinblittersdorf (Lebenshilfe Obere Saar) durchzuführen. Die Veranstaltung findet von 10:00 bis 15:00 Uhr statt. Themen sind • • • Qualitätspolitik und Kennzahlen Risikokataster/ Risikomanagement Wirksamkeit (Vorstellung der Arbeitsergebnisse der Lebenshilfe Trier) 1 Saarbrücken, 14.6.2021 Christiane Lutz-Gräber 1 Muss noch mit Herrn Palussek abgestimmt werden. Seite 4 von 4', 'title' => '<a target="_blank">2021-06-09_P.pdf</a>', 'teaser' => 'QMB-Sitzung am 8. 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Präambel 03 2. Normen und Werte der sexualpädagogischen Betreuung 04 3. Sexualpädagogische Zielsetzung 06 4. Achtsamkeit im Alltag 4.1. Nähe und Distanz 07 4.2. Intimsphäre – Intimpflege 07 5. Sexualpädagogische Förderung und Begleitung 09 5.1. Aufklärung bei Erwachsenen 10 5.2. Bedarfsorientierte Unterstützung der sexuellen Selbstbestimmung 10 5.3. Beratung im Bereich der Empfängnisverhütung 11 5.4. Gesundheitsschutz 11 5.5. Zusammenarbeit mit Eltern und Angehörigen 12 5.6. Partnerschaft und Beratung 12 5.7. Zugang zu Informationen 13 5.8. Gesellschaftliche Teilhabe außerhalb der Wohneinrichtung 13 6. Schutz vor sexueller Gewalt 14 7. Fortbildung für Mitarbeitende 1. Präambel Sexualpädagogisches Konzept Die Lebenshilfe Germersheim begleitet erwachsene Menschen mit geistiger Behinderung und Menschen mit komplexer Behinderung in Wohneinrichtungen und im ambulant betreuten Wohnen. Gemäß unserem Leitbild steht bei uns der Mensch im Mittelpunkt. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, die individuellen Wünsche und Bedürfnisse unserer Klient*innen zu berücksichtigen und die Unterstützung zu geben, wo sie individuell benötigt wird (Recht auf Selbstbestimmung, siehe Grundgesetz, Artikel 2). Sexualität, als ein wichtiger Teil unserer Gesamtpersönlichkeit, umfasst den gesamten Menschen mit seiner Körperlichkeit, seinem Intellekt, seinem psychischen und emotionalem Erleben. Sie gehört unverzichtbar zur Persönlichkeitsentwicklung jedes Menschen. Im Rahmen unserer sexualfreundlichen Begleitung unserer Klientel, legen wir großen Wert darauf, die Menschen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu unterstützen und sie zu einem respektvollen, einfühlsamen Umgang mit dem eigenen „Ich“ und den Mitmenschen hinzuführen. Äußerste Priorität haben hierbei das Recht des Einzelnen auf seelische und körperliche Unversehrtheit sowie der Schutz vor Missbrauch und Verhinderung von sexueller Gewalt. Die Konzeption schafft Rahmenbedingungen für die zu betreuenden Menschen im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung und dient den Mitarbeitenden als klare und verbindliche Handlungsgrundlage. 2. Normen und Werte der sexualpädagogischen Begleitung Die Festlegung von Normen und Werten in der pädagogischen Praxis ermöglicht eine gemeinsame von allen Mitarbeitenden gelebte Grundeinstellung gegenüber den Betreuten-, bzw. unsere Klientel. Sie dient im Hinblick auf Normalisierung als Leitlinie des pädagogischen Handelns. Die verschiedenen sexuellen Bedürfnisse der Menschen mit geistiger Behinderung werden ernst genommen, sowie alters-und entwicklungsgemäß begleitet. Der von uns betreute Mensch steht im Mittelpunkt mit seinen Wünschen und Bedürfnissen und hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet sich eigener Wünsche, Auffassungen und Gefühle bewusst zu werden. Das Finden der sexuellen Bedürfnisse ist ein lebenslanger Prozess und wird von den Mitarbeitenden bedarfsgerecht unterstützt mit dem Ziel der persönlichen Entfaltung und Respektierung der Intimsphäre der Klientel. Die Art und Weise der sexualpädagogischen Begleitung durch Mitarbeitende ist von Akzeptanz und Respekt geprägt und wird durch Gespräche und Schulungen im pädagogischen Alltag eingeübt. Sie ermöglicht eine sexualpädagogische Grundeinstellung, die auch Grenzen aufzeigt, wenn z.B. deutlich wird, dass ein*e Klient*in sich selbst oder Anderen nachweislich Schaden zufügt. Es ist für uns wichtig, die sexuelle Aufklärung und Handlungskompetenz der Betreuten durch Wissensvermittlung zu fördern. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen mit externen Fachkräften werden für Mitarbeitende durchgeführt, um Entwicklungsprozesse der Klientel zu unterstützen (z.B. Abbau von Vorurteilen und die Reflexion eigener Haltungen gegenüber sexuellen Identitäten und Orientierungen). Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Partnerschaft, Ehe und Familie. Die Einrichtung schafft die Voraussetzungen zu themenspezifischen Informationen für ihre Betreuten und versucht bei Bedarf Sexualassistenz durch Dritte zu vermitteln. Der Erwerb, Besitz und Konsum von gesetzlich erlaubter erotischer Literatur-, sowie Bildmaterial und Hilfsmittel werden in den Einrichtungen der Lebenshilfe ermöglicht. Das bestehende Schutzkonzept der Lebenshilfe beinhaltet auch den Schutz vor sexualisierter Gewalt. Alle Mitarbeitenden werden durch die Einrichtung geschult, Machtmissbrauch und Gefährdung frühzeitig zu erkennen und dagegen vorzugehen. 3. Sexualpädagogische Zielsetzung Nach unserem Verständnis gehört Sexualität zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen. Dies gilt unabhängig vom Lebensalter, Entwicklungsstand oder einer Beeinträchtigung. Die Rechte von Menschen mit Behinderung auf eine freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit sind unter anderem in der UN-Behindertenrechtskonvention-, sowie in den allgemeinen Menschenrechten festgelegt. Um die Belange und den Schutz für Frauen zu gewährleisten, stellen wir eine Frauenbeauftragte. Demzufolge haben wir uns folgende Ziele auferlegt: Etablierung, Erweiterung und Bewusstmachung selbstbestimmter Sexualität Achtsamer Umgang im Alltag durch Beratung und Aufklärung Gesundheitsfürsorge durch Begleitung und Aufklärung Unterstützung bei der Beziehungsgestaltung Fortbildungen für Mitarbeitende 4. Achtsamkeit im Alltag 4.1. Nähe und Distanz Jeder Mensch hat sein eigenes Verständnis und Bedürfnis nach Nähe und Distanz. Diese gilt es zu wahren und zu respektieren. Bei unserer Klientel kommt es häufiger zu Überschreitungen dieser Grenzsetzung; dies geschieht aus unterschiedlichen Gründen. Hier ist es unsere Aufgabe als Mitarbeitende, durch Aufklärung, Hilfestellung und Unterstützung für die eigene Grenzwahrnehmung und die Wahrung der Grenze des Anderen zu sensibilisieren und begleitend zu unterstützen. Unsere professionelle Arbeit in der Begleitung im Alltag, beinhaltet einen wertschätzenden und zugewandten Umgang unter Wahrung eines angemessenen Nähe-Distanz-Verhältnisses. Vor allem im pflegerischen Bereich einer jeden Person-, ist auf die Intimsphäre zu achten. 4.2. Intimsphäre – Intimpflege Intimsphäre Die Intimsphäre ist ein Bereich des persönlichen Erlebens und unablässig für die Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmung. Die Wahrung der Intimsphäre sollte somit von den Mitarbeitenden stets beachtet werden und sich in einem respektvollen Umgang spiegeln. Folgende wichtige Aspekte sind in der pädagogischen und pflegerischen Arbeit zu berücksichtigen: Die Wohnung/ das Zimmer gehören den Klient*innen; dies bedeutet: Anklopfen und Gestaltungsspielraum, sowie kein Besuch von unbeteiligten Menschen in Intimräumen Großmögliche Berücksichtigung der Wünsche bei der Intimpflege Sorgfältiger, respektvoller Umgang mit anvertrauten bzw. persönlichen Informationen Raum, Zeit und Möglichkeiten für eigene -intime Körpererfahrungen geben Schaffung von Bewusstsein für Schamgefühl und Intimsphäre Möglichkeiten für intime Begegnungen schaffen durch Rückzugsräume, gestützte Telefonate/ Videocall/ Nachrichten schreiben Intimpflege Die Intimpflege gilt nicht als rein pflegerische Aufgabe, sie ist auch ein Eingriff in die Intimsphäre des Menschen. Deshalb ist es wichtig die Würde zu wahren und die Wünsche der Klienten*innen bestmöglich zu berücksichtigen. Die Mitarbeitenden sollten alle über besondere Vorlieben und Grenzen der Klienten*innen informiert sein und z.B. alle die gleichen geschlechtsspezifischen Körperausdrücke verwenden. Bei Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung ist genug Raum und Zeit für Selbstbefriedigung einzuplanen. In den Pflegeprozess involviert sind ausschließlich geschulte und vertraute Mitarbeitende. 5. Sexualpädagogische Förderung und Begleitung Nur informierte Menschen sind zu Selbstbestimmung fähig! Unterstützende Maßnahmen in Bezug auf die sexualpädagogische Begleitung Wie auch in anderen Lebensbereichen brauchen die von uns betreuten Menschen beim Thema Sexualität mehr Hilfe, Beratung und Begleitung als nichtbehinderte Menschen. Die Mitarbeitenden haben die Verschiedenheit der pädagogischen Bedarfe im Blick und bieten individuelle Assistenzen und Begleitung an. Folgende Anforderungen ergeben sich im pädagogischen Handeln: Es ist wichtig, bei jeder Entscheidungsfindung Unterstützung anzubieten, damit auch die kognitiv schwerer beeinträchtigten Menschen Zugang zur Thematik finden und sich verständlich äußern können. Dies kann in Form von leichter/einfacher Sprache sein, durch Piktogramme oder elektronische Hilfsmitteln wie Talkern. Infomaterial/ Anschauungsmaterialien (Videos, Magazine, anatomische Modelle, Sexspielzeug, Verhütungsmittel, Hygienematerial…) werden bereitgestellt, um das Besprochene zu vertiefen, zu konkretisieren und den praktischen Bezug herzustellen. Wichtig ist auch die Wiederholung im Bereich der Aufklärung. Die individuellen Bedürfnisse, der sozio-emotionale Entwicklungsstand und die Biografie des Einzelnen sind die Grundlage einer respektvollen und sensiblen sexualpädagogischen Begleitung. Der Umgang mit Sexualität in der Herkunftsfamilie oder vorherigen Wohnformen prägt den von uns zu betreuten Menschen hinsichtlich der Aufklärung und des Umgangs mit seiner eigenen Sexualität. Der Wissenstand muss individuell ermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, wo der jeweilige Mensch in Bezug auf Kenntnis des eigenen Körpers und der Aufklärung über Sexualität steht. Es ist wichtig, dass die Mitarbeitenden zum Thema Sexualität und Körperlichkeit gut geschult sind und sich sicher im Umgang mit der Thematik fühlen. Regelmäßige Reflexionen innerhalb der Teamsitzungen sind fest verankert. Die Mitarbeitenden bieten möglichst natürlich und situativ angemessen den alltäglichen Dialog an und signalisieren die Bereitschaft zum Gespräch. Die von uns betreuten Menschen haben die Auswahl, mit welchen Mitarbeitenden sie ihre Themenschwerpunkte besprechen wollen. Geschlechtsspezifische Angebote werden bei Nachfrage ermöglicht. 5.1. Aufklärung bei Erwachsenen Die von uns betreuten Menschen können oft nicht auf Gesagtes zurückgreifen und brauchen eine stetige Wiederholung und Anpassung an ihre Lebensverhältnisse. Unterstützung sollte in Bereichen der Entwicklung zum Mann/ zur Frau stattfinden. Angebote wie Aufklärungsgruppen oder die Möglichkeit, sich über Themen mit dem gleichen Geschlecht auszutauschen, sollten gegeben sein. Besonders wichtig ist das Wissen um sexuelle Rechte, Verhütungsmethoden, persönliche Hygiene und das Anknüpfen und Erhalten von Beziehungen. Bei fehlender lautsprachlicher Möglichkeit, eigene Wünsche und Bedürfnisse zu äußern, ist es Aufgabe der Mitarbeitenden, sich für die Belange der zu betreuenden Menschen stark zu machen. Es muss transparent aufgezeigt und vermittelt werden, wie in unserer Einrichtung die eigene und gemeinsame Sexualität gelebt werden kann. Die Wahrung der Intimsphäre unserer Klientel hat für uns äußerste Priorität. Hierzu werden regelmäßig Gesprächsangebote gemacht und Absprachen mit Hilfe entsprechender Materialien verdeutlicht. Es muss die ungestörte räumliche Möglichkeit zur Durchführung von Selbstbefriedigung geschaffen werden. Eine Unterstützung in Form von Auf-/ Erklärung sowie Hilfsangebote bei der Beschaffung von Material müssen sichergestellt werden. 5.2. Bedarfsorientierte Unterstützung zur sexuellen Selbstbestimmung Um sexuell selbstbestimmt leben zu können, können unsere Klienten auf bedarfsorientierte Angebote und individuell ausgestaltete Assistenz zurückgreifen. Mitarbeitende sind fachlich in der Lage, zwischen den verschiedenen Bedarfen in der Assistenz der Klienten zu differenzieren und demgemäß zu handeln. Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf und eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten sind häufiger als andere auf Personen angewiesen, die sie gut kennen und die ihre Ausdrucksformen zuverlässig entschlüsseln können. Die Mitarbeitenden sind hier neuen und körperorientierten Ansätzen aufgeschlossen- und erarbeiten mit den Klienten*innen individuelle Möglichkeiten zur sexuellen Selbstbestimmung. Andere Klient*innen brauchen vertraute Mitarbeitenden, mit denen sie über private und intime Themen sprechen können. Wiederum andere Klient*innen wünschen sich den Austausch mit weniger bekannten Personen (z.B. Beratungsstellen), um Themen der sexuellen Selbstbestimmung zu kommunizieren. Die Mitarbeitenden haben die Verschiedenheit der Bedarfe im Blick und bieten individuelle Assistenzen an. 5.3. Beratung im Bereich der Empfängnisverhütung Die verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung werden jedem von uns betreuten Menschen im Rahmen seiner Verständniskompetenz vorgestellt. Wenn es eine bestehende Partnerschaft gibt, ist es unser Ziel, alle Betroffenen in die Aufklärung mit einzubeziehen. Bei Verhütungsmethoden-, mit ärztlicher Verordnung muss der/die gesetzlicher Betreuer*in miteinbezogen werden. Es sollte sichergestellt werden, dass der zu Betreuende oder das Paar-, die Handhabung genau verstanden hat und die Kompetenz besitzt, die Verhütung verantwortungsvoll umzusetzen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss nach einer Lösung gesucht werden. 5.4. Gesundheitsschutz Durch sexuelle Kontakte kann man sich mit übertragbaren Krankheiten infizieren. Alles was dem Gesundheitsschutz dienlich ist, wird von den Mitarbeitenden, auch im Bereich der sexuellen Aufklärung, den von uns betreuten Menschen in Gesprächen vermittelt. Mit Blick auf das individuelle Wohlbefinden und des Gesundheitsschutzes wird auch das Thema Körperhygiene und Intimpflege besprochen. Die Entstehung von Krankheiten-, bei mangelnder oder unzureichender Körperhygiene, wie z.B. Pilzerkrankungen, muss thematisiert und passend vermittelt werden. Bei Frauen wird der Ablauf und Umgang mit der Monatsblutung sowie der Umgang mit Hygieneartikeln erklärt und besprochen. Krebsvorsorgetermine wie auch andere Routineuntersuchungen sollten besprochen werden. Der von uns betreute Mensch soll sich informiert und bei der Entscheidungsfindung unterstützt fühlen. Begleitungen zu Arztbesuchen ist eine Form des Unterstützungsangebotes. Für ältere Menschen tritt die Information über die Wechseljahre und die damit verbundenen körperlichen Merkmale in den Fokus. Wichtig ist hier, über mögliche Verläufe aufzuklären und Hilfsmittel zur Erleichterung/ positiven Begleitung vorzustellen. Der Zusammenhang zwischen positiv erlebter Sexualität und körperlichem und geistigem Wohlempfinden wird vermittelt und angestrebt. 5.5. Zusammenarbeit mit Eltern und Angehörigen Die Klient*innen vertreten ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gegenüber Dritten wie z.B. Eltern und Angehörigen. Nicht alle Klient*innen sind in der Lage, ihre Wünsche und Bedarfe zu vertreten, bei Bedarf werden sie dabei von Mitarbeitenden unterstützt. Diese handeln im Auftrag sowie gemäß den Wünschen der Bewohner*innen auch gegenüber Eltern-, und Betreuer*innen. Die Mitarbeitenden suchen aktiv das Gespräch mit den Eltern / Angehörigen und setzten sich mit ihnen auch über unterschiedliche Vorstellungen auseinander. Alle Informationen über den Intimbereich, Körperlichkeit und Sexualität werden nur auf Wunsch der Klient*innen weitergegeben. Die Selbstbestimmung und die Wahrung der Intimsphäre stehen über der Informationspflicht gegenüber den Angehörigen. 5.6. Partnerschaft und Beratung Das Recht auf Partnerschaft, Ehe, Familie und Elternschaft ist in unserer Einrichtung gewährleistet. Unsere Klientel entscheidet selbstbestimmt und verantwortungsbewusst über Partnerschaft, Ehe, Familie und Elternschaft. Die Mitarbeitenden begleiten bei Bedarf die Gestaltung von Partnerschaften. Dies geschieht in Form von Unterstützung bei der Partnerwahl, durch das Ermöglichen von Besuchen des Partners, aber auch bei der Verfolgung von Zielen, wie eine gemeinsame Wohnung oder auch bei der Konfliktbewältigung. 5.7. Zugang zu Informationen Unsere Klientel kann bedarfsorientiert einschlägige interdisziplinäre Netzwerke zur Realisierung ihrer sexuellen Selbstbestimmung nutzen. Sie haben über verschiedene Wege Zugang zu themenspezifischen Informationen. Externe Fachkräfte mit dem „Blick von außen“ sind oft hilfreich, um Entwicklungsprozesse bei allen Beteiligten zu unterstützen. Dazu werden in den Einrichtungen Netzwerke mit verschiedenen Institutionen geschaffen, die bedarfsorientiert kontaktiert werden. Die Kontaktaufnahmen sind durch die Klientel selbst und bei Bedarf auch durch die Mitarbeitenden möglich. Auch zeitgemäße mediale Wege (z.B. internetbasierte Beratung) stehen zu Verfügung und werden von den Klient*innen genutzt. Auf Wunsch werden sie dabei unterstützt. Dem Wunsch eine Ehe zu schließen stehen unsere Mitarbeitenden offen gegenüber. Mitarbeitende und Einrichtungsleitung schaffen die Bedingungen für eine ergebnisoffene Beratung und Aufklärung bei Fragen zu Fortpflanzung, Verhütung und Familienplanung. In den Einrichtungen werden Bewohner*innen über die Möglichkeit der Elternschaft bestmöglich informiert und zu weiterführenden Beratungen begleitet. 5.8. Gesellschaftliche Teilhabe außerhalb der Wohneinrichtungen Einrichtungen der Eingliederungshilfe leisten einen aktiven Beitrag zu gesellschaftlichen Teilhabe von Erwachsenen mit Behinderungen. Die Klientel der Einrichtung hat über unterschiedliche Wege, innerhalb und außerhalb der Institution, verschiedenen Möglichkeiten des Kennenlernens einer Partnerin oder eines Partners. Zur Realisierung von (Sexual-) Kontakten begegnen Bewohner*innen anderen Menschen mit und ohne Behinderungen auch außerhalb der Einrichtung in verschiedenen Kontexten (Bildung, Freizeit etc.). Mitarbeitende unterstützen die Bewohner*innen bei Bedarf. In den Einrichtungen wird für die strukturell notwendigen Voraussetzungen gesorgt. 6. Schutz vor sexueller Gewalt Unsere Klient*innen sind vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Alle Mitarbeitenden wissen um die deutliche Gefährdung der Klient*innen in Bezug auf sexualisierte Gewalt durch verschiedene Täterinnen und Täter (z.B. Mitarbeitende, Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, Fremde). Sexueller Missbrauch liegt immer dann vor, wenn sich in einem ungleichen Machtverhältnis der Stärkere dem Schwächeren in der geplanten Absicht nähert, sich sexuelle zu erregen oder zu befriedigen, oder mit jeglichen sexuellen Belästigungen das Gegenüber zum Sexualobjekt herabstuft. Sexuelle Gewalt liegt auch dann vor, wenn der Mensch aktiv daran gehindert (Unterbindung / Verbot/ moralische Intervention) wird, seine sexuelle Lust auszuleben. Menschen mit Beeinträchtigungen kann es schwer fallen sich in adäquater Form zu Wehr zu setzen. Deshalb ist die Verhinderung von sexuellen Gewalterfahrungen durch Prävention wesentlicher Faktor unserer Arbeit. Unsere Maßnahmen zur Prävention sind: Neue Mitarbeitende beim Einstellungsgespräch über die eindeutige Haltung zum Thema informieren Das erweiterte Führungszeugnis verlangen Offenheit und Transparenz der Mitarbeitenden gegenüber den von uns betreuten Menschen Aufklärung und Schulung der Mitarbeitenden ( unter Einbindung des Maßnahmenkataloges unseres Schutzkonzeptes, basierend auf dem Ehrenkodex: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ Aufklärungsarbeit über Sexualität, Freundschaft, Liebe und Beziehungsarbeit, sexuellen Missbrauch und die Rechte der von uns betreuten Menschen Förderung der Selbstbestimmung durch Nein sagen Abschließbare Einzelzimmer, in denen privater Besuch erlaubt und gelebte Sexualität möglich ist Keine Unterstützung beim Konsum von frauenverachtenden sexuellen Handlungen (weder als Bild/Foto noch als pornographischer Film oder Hörspiel) 7. Fortbildung für Mitarbeitende Mitarbeitende in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind für das Themenfeld der sexuellen Selbstbestimmung erwachsener Menschen mit Behinderungen qualifiziert und bilden sich kontinuierlich fort. Das Wissen um lebenslange sexuelle Entwicklung allgemein und mögliche Besonderheiten bei Menschen mit verschiedenen Formen von Behinderungen ist bei allen Mitarbeitenden vorhanden. Auf dieser Grundlage ist eine fachlich qualifizierte und reflektierte Begleitung, Assistenz, Beratung und Information gewährleistet. Hierzu gehören die Wissensvermittlung, der Abbau von Vorurteilen und die Reflexion eigener Haltungen gegenüber vielfältigen sexuellen Identitäten und Orientierungen (z.B. Hetero, Homo-, Bi-, Inter- und Transsexualität). Die Themenvielfalt in Bereich Sexualität ist bei Fachkräften in der Ausbildung, aber vor allem handlungsfeldspezifisch in Fort- und Weiterbildung fest verankert. Mentoren: Die Mentor*innen sind das Bindeglied zwischen Klient*innen, Mitarbeitenden und Einrichtungsleitung und damit wichtiger Bestandteil einer fundierten und praxisnahen sexualpädagogischen Begleitung. Die Mentoren sind Ansprechpartner bei allen Fragen der sexualpädagogischen Praxis, sowohl seitens der Klient*innen, als auch der Mitarbeitenden. Sie versuchen zu vermitteln und lösungsorientiert zu arbeiten. Die Mentoren der verschiedenen Einrichtungen sind unter einander vernetzt und sind im regelmäßigen Austausch. Sexualpädagogische Gesamtkonzeption Konzeption Lebenshilfe Kreis Germersheim 829 Stand 07.10.2021 Seite PAGE 3 von NUMPAGES 3 ', 'title' => '<a target="_blank">Sexualpaedagogische_Konzeption.doc</a>', 'teaser' => 'Sexualpädagogische Gesamtkonzeption Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 03 2. Normen und Werte der sexualpädagogischen Betreuung 04 3. 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Einleitung ......................................................................................................................................................................... Differenzierung möglicher Formen von Gewalt ................................................................................................ Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt ....................................................................................................... 3 3 4 6 Prävention ................................................................................................................................................................. Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen ............................................................... Hinweis zum Recht auf das eigene Bild .............................................................................................................. Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen .............................................................................. Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen ............................................................................................................... Beteiligung als Aspekt von Prävention ............................................................................................................... 7 7 8 8 9 12 Intervention .................................................................................................................................... Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen .......................................................................................................................... Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren .................................................................................. Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden ...................................................................................... 17 17 22 24 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse ............................................... 30 1. Zielgruppe ................................................................................................................................................................ 31 2. Personalentwicklung ............................................................................................................................................ 35 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen ........................... 39 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung ............................................................................................................................................................ Verfahrensablauf .................................................................................................................................................... Dokumentation nach § 8a SGB VIII Rechtliche Rahmenbedingungen Impressum 41 43 ................................................................................................................. 51 ...................................................................................................................... 61 ................................................................................................................................................ 63 2 Vorwort Der Schutz von Fachkräfte möglichst zu verhindern. Diesen Leitlinien und den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes folgt Teil 1 dieser Arbeitshilfe. Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eine Aufgabe der Gesellschaft und des Staates. In der Kinder- und Jugendhilfe ist dieser Schutz Anliegen und Aufgabe von öffentlichen wie freien Trägern. Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 19911. In der Folge öffentlich breit diskutierter Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung wuchs das Bedürfnis, diesen Schutzauftrag gesetzlich zu konkretisieren. Ziel der Arbeitshilfe ist es, Verantwortungsträger von Institutionen und pädagogische Fachkräfte darüber zu informieren, was zu beachten ist, wenn die Institution eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII abschließen möchte. Sie will zum Nachdenken über den Kinderschutz in der Einrichtung anregen. Wichtig ist uns zu betonen, dass sich am Kerngeschäft der pädagogischen Arbeit durch diese Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe nichts ändert. Wenn allerdings Kindeswohlgefährdungen oder Verdachtsfälle wahrgenommen werden, dann dienen konkret geregelte Verfahren der Unterstützung und der Entscheidung, wie sie hier dargestellt sind, als große Hilfe für alle Beteiligten. Durch Hinzufügung des § 8 a SGB VIII ist dies im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum 1. Januar 2005 geschehen. Diese Regelung verpflichtet die Jugendämter einerseits, bestimmte Verfahren einzuhalten, wenn ihnen gewichtige Ansatzpunkte für Gefahren für das Wohl von Kindern bekannt werden. Andererseits werden sie dazu verpflichtet, in Vereinbarungen mit freien Trägern sicherzustellen, dass diese den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen. Diese Vereinbarungen verpflichten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vermuteten Kindswohlgefährdungen nachzugehen, Handlungsschritte und Informationen zu dokumentieren, Eltern, Kindern und Jugendlichen Hilfe anzubieten, Unterstützung durch sogenannte Kinderschutzfachkräfte einzuholen und als Ultima Ratio das Jugendamt zu informieren, wenn die Sorge um das Kindeswohl nicht ausgeräumt werden kann. In Teil 2 dieser Arbeitshilfe finden Sie wichtige Aspekte dieses Themas, empfohlene Handlungsschritte und Beispiele für Dokumentationsunterlagen. Diese Arbeitshilfe richtet sich an alle Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Darunter verstehen wir Einrichtungen aller Arbeitsfelder der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtungen, offene und stationäre sowie ambulante Jugendhilfe, etc.) und der Eingliederungshilfe. Diese Breite der Zielgruppe macht es für die Leser/-innen notwendig, besondere Aspekte für das eigene Arbeitsfeld gedanklich einzubeziehen und eventuell die Anregung der Arbeitshilfe an der einen oder anderen Stelle zu modifizieren oder zu ergänzen. Diese Arbeitshilfe wird nur zum hilfreichen Instrument, wenn Sie konkret Ihre Arbeitspraxis überdenken, gemeinsam mit Fachkräften in den fachlichen Dialog treten, Hilfsmittel und -angebote in Ihrer Institution verankern und das Thema Kinderschutz auf der Grundlage geschriebener Konzepte täglich leben. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 1. Januar 2012 wurden diese Regelungen überarbeitet und unter ausdrücklicher Hervorhebung des Aspekts der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb der Institutionen erweitert. Nach einer erneuten Welle öffentlich gewordener eklatanter Missbrauchsfälle empfiehlt der eigens von der Bundesregierung eingesetzte „Runde Tisch“2 Handlungsleitlinien, um jegliche Formen von Machtmissbrauch durch pädagogische Mit der Ihnen vorliegenden Arbeitshilfe wollen wir Sie stärken und Ihnen Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit Verdachtsfällen bei Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt aufzeigen und Sie und Ihr Team für das Thema in seiner ganzen Bandreite sensibilisieren. 1 §1, 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 2 Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Anhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und familiären Bereich“ im weiteren kurz „Runder Tisch“ genannt. 1 Besser als jede Intervention im Krisenfall ist ein präventiver Umgang mit diesen Fragestellungen. Dazu stehen Ihnen die im Anhang aufgeführten Expert/innen, die verbandliche Fachberatung, unsere Fortbildungsangebote und ggf. die Möglichkeit der Arbeit in Qualitätsgemeinschaften zur Verfügung. Danksagung Diese Arbeitshilfe beruht ganz überwiegend auf der Vorarbeit und Publikation des Paritätischen Landesverbandes Hamburg. Beim Bundesarbeitskreis „Tageseinrichtungen / Tagespflege für Kinder“ stieß die Arbeitshilfe auf ausgesprochen positive Resonanz und große Nachfrage, so dass beschlossen wurde, sie leicht zu überarbeiten und damit einer bundesweiten Anwendung und Nutzung zugänglich zu machen. Der Paritätische Gesamtverband dankt dem Landesverband Hamburg für die ausgezeichnete Vorarbeit und die unkomplizierte Bereitschaft, diese Arbeitshilfe allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen verfügbar zu machen. Berlin, Hamburg Joachim Speicher Geschäftsführender Vorstand Der Paritätische Hamburg Prof. Dr. Rolf Rosenbrock Vorsitzender Der Paritätische Gesamtverband 2 Teil 1 Machtmissbrauch in Institutionen Kindeswohlgefährdungen durch Mitarbeiter/-innen und durch Kinder und Jugendliche Einleitung Nachdem die Träger der Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe in den letzten Jahren den Fokus der Aufmerksamkeit auf die (möglichen) Kindeswohlgefährdungen im familiär-häuslichen Bereich gelegt haben, wird nun zunehmend auch der Schutzauftrag von möglichen Gefahren innerhalb einer Einrichtung oder eines Dienstes in den Blick genommen. Viele der Träger sind dabei, Konzepte zum Umgang mit (vermuteten) Gefährdungen durch Fachkräfte oder Ehrenamtliche innerhalb der Einrichtungen zu erarbeiten. Institution mit einem Fall von Machtmissbrauch konfrontiert werden? Wie reden Sie mit Eltern? Was müssen Sie tun? Was dürfen Sie auf keinen Fall tun? Wir wollen pädagogischen Fachkräften unbedingt ein angstfreies Arbeiten ermöglichen. Ziel ist es, Sicherheit im Umgang mit der Thematik zu befördern. Wie sicher und angstfrei das Team tatsächlich arbeiten kann, hängt unter anderem deutlich von der Kultur und dem Klima innerhalb einer Institution ab. Mehr als bei vielen anderen Themen gilt hier der Satz: „Unwissenheit macht Angst – Wissen macht stark“. In dieser Arbeitshilfe geht es um notwendige Verfahrensschritte bei Kindeswohlgefährdungen durch Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt innerhalb der eigenen Institution. Wir möchten Ihnen mit der vorliegenden Arbeitshilfe Information, Orientierung und Entlastung bieten. Hierbei ist zu unterscheiden in: Dafür geben wir im Folgenden in drei Schritten vor:   Kindeswohlgefährdungen durch eigene Mitarbeiter/-innen (inkl. Praktikant/-innen, Ehrenamtliche, Bundesfreiwillige etc.) 1. Einführung der unverzichtbaren präventiven Maßnahmen, und 2. Darstellung der notwendigen Verfahrensschritte bei Verdachtsfällen oder konkreten Vorkommnissen sowie   Kindeswohlgefährdungen durch andere betreute Kinder und Jugendliche. 3. Ausführungen für eine nachhaltige Aufarbeitung. Nur wenn soziale Einrichtungen und Dienste um die realen Möglichkeiten dieser Gefährdungen wissen, sich ihnen stellen und ihnen aktiv entgegenarbeiten, ist der erste Schritt zur Prävention von (unter anderem sexualisiertem) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt getan. „Denn Nichtwahrhabenwollen ist der beste Täterschutz.“3 „Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. Sie sollen dazu beitragen, Haltungen und Verhalten zu reflektieren und dadurch zu handlungsleitenden Orientierungen führen.“4 Es ist der Auftrag pädagogischer Fachkräfte, Kindern und Jugendlichen ein sicheres und geborgenes Umfeld zu bieten. Was aber passiert, wenn Sie in Ihrer 4 Dirk Bange, in: Präambel: Leitfragen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Hamburg, zur Erstellung von Schutzkonzepten für Einrichtungen gem. §§ 45, 79 a SGB VIII; siehe Anhang. 3 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen. 2010. S. 4. 3 Differenzierung möglicher Formen von Gewalt Beispiele: • Zwang zum Aufessen oder zum Schlafen • verbale Androhungen von Straf- und Erziehungsmaßnahmen • Kind vor die Tür stellen • Bloßstellen der Kinder vor der Gruppe, wie etwa „Nein, Paul kommt zum Ausflug nicht mit, er konnte sich gestern nicht benehmen“ • körperliche Übergriffe, wie etwa den Ellenbogen des Kindes vom Tisch schubsen in der Essenssituation in der Kita • das Kind am Arm aus der Garderobe zerren • herabwürdigende Äußerungen, wie etwa “Na, mal sehen, ob deine Mutter es diesmal schafft, dir das Schwimmzeug mitzugeben…“ • Vernachlässigung, wie etwa unzureichender Wechsel von Windeln • mangelnde Versorgung mit Getränken, mangelnde Aufsicht Der Paritätische legt Wert auf die Feststellung, dass der Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vielfältige Erscheinungsformen haben kann und alle Bereiche sogenannter schwarzer Pädagogik umfasst. Das heißt: Zwang, unangemessene Sprache, alle Formen körperlicher Gewalt (Festhalten, Ohrfeigen), sexualisierte Gewalt, seelische Grausamkeiten sowie Stigmatisierungen.5 Fachkräfte in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen müssen zunächst eine eigene Wahrnehmung über die möglichen Formen der Gewalt durch Mitarbeitende entwickeln. Dabei hat sich folgende Differenzierung bewährt6: Grenzverletzungen Grenzverletzungen beschreiben in der Regel ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die die persönlichen Grenzen innerhalb des jeweiligen Betreuungsverhältnisses überschreiten. Grenzüberschreitungen können aus mangelnder Fachlichkeit, persönlichen Unzulänglichkeiten, Stresssituationen oder fehlenden bzw. unklaren Einrichtungsstrukturen resultieren und sind nicht selten auch eine Frage der Haltung. Die Sensibilisierung der Fachkräfte ist hier besonders bedeutsam und bildet die Grundlage für eine angemessene Intervention. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens neben objektiven Kriterien immer vom eigenen Erleben der betroffenen Kinder und Jugendlichen abhängig. Grenzverletzungen gehören aber auch zur Strategie von Tätern und Täterinnen. Sie setzen diese teilweise gezielt ein, um die Reaktionen der Einrichtung zu testen und bzw. sexuelle Übergriffe vorzubereiten. Übergriffe Im Gegensatz zu Grenzverletzungen passieren Übergriffe nicht zufällig oder aus Versehen. Sie sind vielmehr „Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen, grundlegender fachlicher Mangel und / oder Teil einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs / eines Machtmissbrauchs (…)“.7 5 Kindesmissbrauch, sexuelle Gewalt oder Misshandlung – in den Medien kursieren laut dem unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs eine Reihe unterschiedlicher Begriffe. Viele dieser Bezeichnungen sind bei näherer Betrachtung problematisch. Der Begriff Kindesmissbrauch ist umstritten, weil das Wort Missbrauch nahelegt, es gäbe einen legitimen sexuellen Gebrauch von Kindern. Alternative Begriffe, wie sexuelle Gewalt, sexualisierte Gewalt oder sexuelle Misshandlung sind sprachlich ungenau. Denn die Gewalt an sich ist nicht zwangsläufig sexuell, sondern sie wird benutzt, um sexuelle Ziele zu erreichen bzw. Macht über eine Person zu erlangen. Außerdem kann Missbrauch ohne körperliche Gewaltanwendung und ohne körperlichen Kontakt stattfinden – zum Beispiel in Form von Exhibitionismus oder Konsum von Kinderpornographie. 6 in Anlehnung an Zartbitter Köln e.V.Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel; Die Bedeutung institutioneller Strukturen bei sexuellen Übergriffen unter Kindern und bei sexueller Ausbeutung durch Jugendliche und Mitarbeiter/-innen der Jugendhilfe. PDF, www.zartbitter.de, 2010. Dabei setzen sich die übergriffigen Fachkräfte (bzw. Ehrenamtliche, Freiwillige, Praktikanten etc.) bewusst 7 4 Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel. ebd. über den Widerstand der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, die Grundsätze der Institution (Leitsätze, Konzeptionen, Dienstanweisungen, Verhaltenskodexe etc.), über gesellschaftliche Normen oder allgemeingültige fachliche Standards hinweg. durch pädagogische Maßnahmen allein stoppen lassen, können ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung des übergriffigen Kindes oder Jugendlichen sein. Pädagogische Fachkräfte sind in diesen Fällen verpflichtet, sich entsprechend § 8 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII fachliche Unterstützung zu holen, auch andere Berufsgruppen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben einen Anspruch auf diese Unterstützung (§ 8 b SGB VIII). Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen. Sie überschreiten die innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen, wie auch Schamgrenzen. Auch die psychische Übergriffe wie massives unter Druck setzen, Diffamierungen, Nichtbeachtung usw. sind kindeswohlgefährdend und gehören dazu. Übergriffige Verhaltensweisen von Erwachsenen sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen.8 Sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe! Um ihr übergriffiges Verhalten zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, die hinschauen und sensibilisiert sind, darauf einzugehen, aber auch spezialisierte Beratungs- und Behandlungsangebote. In Fällen von Übergriffen sind die Träger zur Intervention verpflichtet und dazu, in der Folge Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern. Sexueller Missbrauch Sexueller Missbrauch an Jungen und Mädchen ist jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen wird. Sexueller Missbrauch bedeutet, dass der Täter / die Täterin seine / ihre Macht- und Autoritätsposition sowie das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt, um seine / ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes oder des/der Jugendlichen zu befriedigen. Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen Sexuell übergriffiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen kann verschiedene Ursachen haben. Eigene (sexuelle) Gewalterfahrungen durch Kinder, Jugendliche oder Erwachsene können – müssen aber nicht – eine Rolle spielen. Manche Kinder und Jugendliche wurden unangemessen mit erwachsener Sexualität in der Familie oder durch pornografisches Material konfrontiert. Unter den übergriffigen Mädchen und vor allem Jungen gibt es auch viele, die andere dominieren wollen und sich mit der Einhaltung von Grenzen schwer tun. Einige versuchen, eigene Gefühle von Ohnmacht oder Hilflosigkeit durch sexuell übergriffiges Verhalten zu kompensieren. Bei sehr jungen Kindern ist manchmal noch die fehlende Kontrolle von Impulsen ursächlich. Zentral ist dabei die direkte oder indirekte Verpflichtung zur Geheimhaltung. Festzuhalten ist: (Sexualisierte) Gewalt von Erwachsenen an Kindern und Jugendlichen ist immer Machtmißbrauch gegenüber Schutzbefohlenen oder Schwächeren.9 Massive sexuelle Übergriffe von Jugendlichen und Kindern, die wiederholt stattfinden und die sich nicht 8 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Dienst und Einrichtungen. 2010. S. 34. 9 Vgl. D. Bange & G. Deegener; Sexueller Missbrauch von Kindern – Ausmaß, Hintergründe, Folgen. 1996. S. 105. 5 Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72 a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände sind sämtlich einschlägig. Wer wegen einer in diesem Paragraph benannten Straftaten verurteilt wurde, erhält ab einer bestimmten Höhe der Geld- und Freiheitsstrafe einen solchen Eintrag in das erweiterte Führungszeugnis und darf nicht beschäftigt werden. Einschlägige Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) sind nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) folgende: § 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 174 a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 a Ausbeutung von Prostituierten § 174 b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 181 a Zuhälterei § 174 c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 176 a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 184 § 176 b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 § 182 Verbreitung pornographischer Schriften § 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 6 Prävention Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen10 Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Achtung ihrer persönlichen Grenzen. Sie haben zudem Anspruch auf Hilfe bei jeglicher Form von Machtmissbrauch (sexuellen Übergriffen, Missbrauch und Gewalt). Institutionelle Ebene • Die besonderen Risiken des jeweiligen Arbeitsfeldes (Jugendsozialarbeit, Erziehungsberatung, Erzieherische Hilfen etc.) und der Einrichtung (Kindertageseinrichtung, Ganztagsschule, Jugendhilfeeinrichtung, etc.) sind angemessen zu berücksichtigen. Der Paritätische fordert seine Mitgliedsorganisationen deshalb auf, das Schweigen über (sexuellen) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt unter anderem durch die Entwicklung einrichtungsindividueller Schutzkonzepte zur Prävention, Intervention und Information zu überwinden. Es spricht nicht nur für die Qualität, Offenheit und Professionalität Ihres Trägers, sich mit allen Formen des Missbrauchs präventiv auseinanderzusetzen. Dies ist auch durch eindeutige rechtliche Vorschriften unabdingbar. In allen Bereichen, in denen sich Kinder und Jugendliche institutionell aufhalten bzw. betreut werden (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schule, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Vereine, usw.) sind Schutzkonzepte notwendig und sollten gegebenenfalls gemeinsam zwischen Jugendhilfeträgern und weiteren Kooperationspartnern erarbeitet und umgesetzt werden. Durch Schutzkonzepte werden Risiken und Maßnahmen im Alltag der Institution beschrieben. Verfügen Ihre Mitarbeiter/-innen über ein Basiswissen über Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt und greifen sie aktiv zum Schutz betroffener Mädchen und Jungen ein. Damit können sie für die Kinder und Jugendlichen, die Machtmissbrauch in der Familie, im sozialen Umfeld, durch andere Kinder und Jugendliche oder im Internet erfahren, eine kompetente Vertrauensperson sein. • Ein Verhaltenskodex legt Regeln für einen grenzachtenden, respektvollen Umgang der hauptund nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen mit den Kindern und Jugendlichen und deren Sorgeberechtigten fest. • Im Einstellungsgespräch und im Arbeitsvertrag wird sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen thematisiert. Sie fordern die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses und die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung. • Sie arbeiten mit einer Beratungsstelle oder einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft zusammen (beispielsweise bei der Entwicklung institutioneller Regeln, der Durchführung von Präventionsangeboten, im Falle einer Vermutung). Konzeptionelle Ebene • Die Verantwortung für den Schutz der Mädchen und Jungen vor Gewalt, Grenzverletzungen und Übergriffen ist in Ihr Leitbild und in Ihre Konzeption aufgenommen. Zwar verhindern Sie auf diese Art nicht vollständig das Gefühl von Ohnmacht. Durch die Auseinandersetzung mit Ihrem Präventionskonzept haben Sie bereits einen ersten Schritt gegen den Missbrauch unternommen und Ihr Handlungsrepertoire als Einrichtung deutlich erweitert. • An der Erarbeitung des Schutzkonzepts werden Mitarbeiter/innen, Kinder, Jugendliche und die Eltern(-vertreter/innen) beteiligt. • Ein Handlungsplan, der sich an den spezifischen Anforderungen Ihrer Institution orientiert, regelt das Vorgehen in Fällen vermuteter sexueller Gewalt. 10 In Anlehnung an die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte (…) , Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: Empfehlungen für Einrichtungen für einen verbesserten Schutz von Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt – www.kein-raum-fuer-missbrauch.de. 7 • Hinweis zum Recht auf das eigene Bild Alle Mitarbeiter/-innen sind zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über Basiswissen zu sexueller Gewalt verpflichtet. Die Teilnahme an weiterführenden Angeboten wird durch den Träger empfohlen und ermöglicht. • Kindeswohlgefährdung ist als altersentsprechendes Fortbildungsangebot konzeptionell verbindlich zu verankern. • Sexualpädagogik ist als altersentsprechendes und nicht zu tabuisierendes (Fortbildungs-) Angebot konzeptionell verbindlich zu verankern. Das Recht am eigenen Bild gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm gemacht und veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen, die in der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden, benötigen die Fachkräfte das Einverständnis der Sorgeberechtigten, wenn sie beabsichtigen, die Kinder oder Jugendlichen zu fotografieren.11 Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen Personelle Ebene • Mädchen und Jungen werden über ihr Recht auf Achtung der persönliche Grenzen und über Hilfsangebote in Notlagen informiert und erhalten regelmäßig Präventionsangebote (z. B. durch Einführung der STOPP-Regel etc.) • Im Rahmen von Elternabenden bzw. durch Elternarbeit und Elternbeteiligung werden Mütter und Väter über Formen von Kindeswohlgefährdung und Strategien von Täter/-innen und Möglichkeiten der Prävention aufgeklärt. • Sie benennen eine Ansprechperson innerhalb und außerhalb der Institution, an die sich Kinder, Eltern und Fachkräfte im Fall einer Vermutung von Gewalt wenden können (beispielsweise Leitung, interne Vertrauensperson, Kontakt zu externen Beratungsstellen). Die bundesweite Diskussion um (gekaufte) Fotos von Kindern, die möglicherweise aus Gründen der sexuellen Befriedigung genutzt werden, sollte dazu führen, dass jede Einrichtung einen sorgfältigen Umgang mit dem Erstellen von Fotos generell und der Verwendung derselben sowie mit dem Fotoarchiv in der Einrichtung regelt. Wenn Fotos bspw. im Rahmen einer Projektdokumentation, auf facebook oder z.B. auf der Kita-Website veröffentlicht werden sollen, muss auch hierzu jeweils die gesonderte Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Insbesondere in Anbetracht der modernen Technik – die dazu führt, dass die meisten Menschen stets ein Handy mit einer integrierten Kamera bei sich führen – ist das Thema Fotorechte beim Träger und im Team unbedingt zu thematisieren, um die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen angemessen zu schützen. So kann beispielsweise ein einrichtungsbezogener, für Außenstehende zugriffsgesicherter Ort, für Fotos eingerichtet werden. Ebenfalls sollten die Zugangsbefugnisse für Mitarbeiter/-innen festgelegt sein. Des Weiteren ist es notwendig, grundsätzlich zu klären, welche Art von Fotos archiviert und welche gleich gelöscht werden können. Bitte beachten Sie dabei: Die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte beinhalten alle grundsätzlichen Aspekte eines guten Schutzkonzeptes. Bitte prüfen Sie, ob Sie in Ihrem Konzept diese Empfehlungen bereits umgesetzt haben bzw. Ergänzungen sinnvoll sein können. Sollten Sie an einem Schutzkonzept arbeiten, ist dies eine gute Checkliste für die notwendigen Bestandteile eines solchen. 11 Bildrechte: weitere Infos unter http://jugendnetz-berlin.de/de/ medienbildung/recht_schutz/bild_urheberrecht.php 8 Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen kanten. Loyalität und Vertrauen unter Kolleg/-innen sind wichtiger Bestandteil einer guten Pädagogik. Sie müssen aber dort ihre Grenzen haben, wo die Integrität der Kinder und Jugendlichen verletzt wird. Ein offener, professioneller Umgang im Team ist vonnöten und hat nichts mit Illoyalität zu tun. Die folgenden Beispiele nehmen diesen Punkt ebenfalls auf. Diese zwei Beispiele sollen Sie anregen, als Träger oder als Einrichtung, eine eigene Vorlage zu entwickeln. Selbstverpflichtungen bzw. Verhaltenskodexe sollten integraler Bestandteil Ihres Schutzkonzepts sein. Sie können Ausdruck einer ethischen und fachlichen Grundhaltung sein. Wichtig ist nicht nur der Blick auf den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen, sondern auch auf die Interaktion zwischen Kolleg/-innen und anderen Erwachsenen, wie Eltern und Prakti- Beispiel 1: Selbstverpflichtung12 VEK in Schleswig-Holstein e.V. Wir handeln verantwortlich! 1.  Wir verpflichten uns, Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt und Machtmißbrauch zu schützen. Wir achten dabei auch auf Zeichen von Vernachlässigung. 2.  Wir nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen Grenzempfindungen der uns anvertrauten Kinder wahr und ernst. 3.  Wir respektieren den Willen und die Entscheidungsfreiheit aller Gruppenmitglieder und treten ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenüber. 4.  Gemeinsam mit Anderen unterstützen wir Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung und bieten ihnen Möglichkeiten, Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entfalten. Dazu gehört der Umgang mit Sexualität und das Recht, klare Grenzen zu setzen. 5. Mit der uns übertragenen Verantwortung in der Mitarbeit gehen wir sorgsam um. 6.  Wir verzichten auf verbales und nonverbales abwertendes und ausgrenzendes Verhalten und beziehen gegen gewalttätiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten aktiv Stellung. 7.  Wir werden uns gegenseitig und im Mitarbeiterteam auf Situationen ansprechen, die mit diesem Verhaltenskodex nicht im Einklang stehen, um ein offenes Klima in der Gruppe oder im Team zu schaffen und zu erhalten. 8.  Wir ermutigen Kinder und Jugendliche dazu, sich an Menschen zu wenden, denen sie vertrauen und ihnen erzählen, was sie als Teilnehmende erleben, vor allem auch von Situationen, in denen sie sich bedrängt fühlen. 9.  Wir nehmen Hinweise und Beschwerden von Mitarbeiter/-innen, Eltern, Praktikanten/Praktikantinnen und anderen Personen ernst. Diesem Ehrenkodex fühle ich mich verpflichtet. ................................................................................................................................................................. Datum / Unterschrift 12 VEK in Schleswig-Holstein e.V.; „Wir handeln verantwortlich!“ (Handreichung), 2010, S. 10. Die Herausgeber/-innen empfehlen bei der Anlehnung an diese Selbstverpflichtung, die Ich-Form zu verwenden, da die persönliche Unterschrift diese persönliche Verpflichtung unterstreicht und die Verbindlichkeit erhöht wird. Ein Wir-Text vermindert unseres Erachtens die persönliche Verantwortung. 9 Hochdorfer Neun-Punkte-Programm Beispiel 2: Hochdorfer Neun-Punkte-Programm13 1.  Ich bin bereit, meine Fachkompetenz einzubringen, zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie professionelle Standards einzuhalten. „Alle Mitarbeiter/-innen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf aller Bereiche und aller Ebenen verpflichten sich zur Einhaltung ethischer und fachlicher Prinzipien, die im Folgenden genannt sind und die auf weitere auch nicht genannte Herausforderungen des Alltags sinngemäß angewandt werden. (…) An diesen ethischen Grundlagen wollen wir uns selbst und gegenseitig messen.“ –   Ich mache mein Handeln transparent und kann meine Motive fachlich begründen. –   Ich bringe mein Fachwissen und meine Ressourcen in die Arbeit ein und stelle sie Kollegen/Kolleginnen zur Verfügung. Die Jugendhilfe Hochdorf hat nicht nur die „Neun Punkte“ entwickelt, sondern auch jedem dieser Punkte operationalisierte Erkennungsmerkmale zugeschrieben. –   Ich halte mich an die Vorgaben des Qualitätshandbuches und bin bereit, an der Weiterentwicklung unserer professionellen Standards mitzuarbeiten. Die im folgenden Leitfaden formulierten handlungsorientierten Punkte sind nicht als umfassender und abschließender Katalog zu betrachten. Sie beschreiben stattdessen Beispiele für empfehlenswertes Verhalten, das in der Praxis erprobt wurde, aber auch ergänzt werden kann und soll. 2.  Ich nutze die von der Einrichtung zur Verfügung gestellten professionellen Instrumentarien (z. B. Fachberatung, PROFIS, Fortbildung etc.), um meine Fertigkeiten und mein Fachwissen zu erweitern. –   Ich bin bereit zur gemeinsamen Reflexion und greife Anregungen aus dem kollegialen Austausch und der Fachberatung auf. –   Ich hole mir rechtzeitig Unterstützung, wenn ich an meine Grenzen komme. –   Ich lese die für meinen Arbeitsbereich aktuelle Fachliteratur. –   Ich besuche Fortbildungen und PROFIS-Veranstaltungen und benenne für mich praxisrelevante Themen. 3.  Ich achte auf meine körperliche und emotionale Gesundheit und nehme Hilfe in Anspruch, falls diese nicht mehr gegeben ist, um den betrieblichen Anforderungen zu genügen. –   Ich nehme gesundheitliche Beeinträchtigungen ernst (Stichwort: krank sein dürfen). –   Ich spreche physische und psychische Grenzen an und nehme bei Bedarf Hilfe in Anspruch. 13 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert...“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshiolfe). 2. Auflage 2010. S. 38–42. 10 4.  Ich achte und würdige die Einmaligkeit und die Selbstbestimmung der jungen Menschen und richte mein Tun daran aus. –   Ich informiere meine Kollegen/Kolleginnen und die Leitung adäquat und dokumentiere mein Arbeitshandeln. –   Ich bemühe mich um das Verständnis der individuellen Lebensgeschichten der jungen Menschen und Familien. –   Ich nutze dazu die vorhandenen Strukturen und Verfahrensabläufe. –   Ich unterstütze meine Kollegen/Kolleginnen im Arbeitsalltag und in besonderen Belastungssituationen. –   Ich erkenne die Lebensform der Familien und ihre Lebensentwürfe an. –   Ich verstehe meine Hilfen als Angebot und stelle mein Handeln flexibel darauf ein. 8.  Ich bin bereit zu vertrauensvoller Teamarbeit und trage auftretende Meinungsverschiedenheiten mit dem Ziel konstruktiver Lösungen aus. 5.  Ich richte mein professionelles Handeln am Wohl der jungen Menschen aus, indem ich ihre Stärken und Ressourcen nutze und ihre Grenzen achte. –   Ich lasse mich auf die Zusammenarbeit mit den Kollegen/Kolleginnen ein, bin offen für Austausch und Anregungen. –   Auftretende Meinungsverschiedenheiten trage ich angemessen aus und suche gemeinsam mit den Beteiligten nach Lösungen. –   Ich berücksichtige den individuellen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen. –   Ich suche nach den Fähigkeiten und Stärken der jungen Menschen und vermittle Erfolgserlebnisse. –   Ich bin bereit, Feedback anzunehmen und anderen zu geben. –   Ich bin bereit, mir Fehler einzugestehen, sie zu benennen oder von anderen darauf aufmerksam gemacht zu werden. –   Ich achte darauf, junge Menschen nicht zu überfordern. 6.  Ich trete aktiv Gefährdungen junger Menschen entgegen und schütze sie in meinem Einflussbereich vor entsprechenden Erfahrungen. 9.  Ich verhalte mich Kollegen/Kolleginnen und der Gesamteinrichtung gegenüber loyal und trete aktiv der Nichtbeachtung professioneller Standards entgegen. –   Ich spreche gefährdende Sachverhalte an und sorge für Klärung. –  Ich trage Entscheidungen der Gremien (Team, Leitung, Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) mit und vertrete sie nach außen. –   Ich unterstütze den jungen Menschen dabei, sich selbst zu wehren und zu schützen. –   Bei Bedarf wende ich festgestellte Gefährdungen durch mein aktives Tun ab. –   Meine persönlichen Äußerungen trenne ich erkennbar von Äußerungen im Namen der Einrichtung. 7.  Mein Handeln ist transparent und nachvollziebar, entspricht fachlichen Standards und ist in einen wertschätzenden Umgang miteinander eingebettet. –   Ich mache Kollegen/Kolleginnen auf die Nichtbeachtung professioneller Standards aufmerksam. –   Bei Verstößen informiere ich das betreffende Team und gegebenenfalls die Leitung. 11 Beteiligung als Aspekt von Prävention Beteiligung ist in unserer Gesellschaft ein wichtiger Baustein für die demokratische Willensbildung. Beteiligung heißt Mitwirkung und Mitbestimmung. Es existieren vielfältige formale Mitwirkungsrechte und -möglichkeiten in den verschiedenen Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit. Im Rahmen des Kinderschutzes ist die Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei der Einschätzung von Gefährdungssituationen grundsätzlich verpflichtend (§ 8a, 8b SGB VIII). den niedrigschwelligen Zugang zu Bildungseinrichtungen und den vorhandenen Hilfsangeboten zu erleichtern. Nur wer beteiligt ist, kann Angebote der Prävention annehmen und Kinderschutz bewusst umsetzen. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen (…) zu beteiligen“ (§ 8 Abs. 1 SBG VIII). Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist heute Aufgabe und Verpflichtung der sozialen Arbeit. Auch hier können Selbstwirksamkeit und Verantwortung erfahren und gelernt werden. Ein Beispiel für Partizipation ist die gemeinsame Erarbeitung einer Verhaltensampel. Hier ist für jeden augenfällig dargestellt, was eine pädagogische Fachkraft darf und was nicht. Neben den formalen Rechten ist sicherlich der allseitige Wunsch nach vertrauensvoller Zusammenarbeit wichtig. Beteiligung ist somit ein wichtiger Baustein zur Prävention. Ob Kinder oder Erwachsene, ob Mitarbeiter/-innen oder Eltern, alle Menschen, die beteiligt sind, die spüren, dass ihre Sichtweise gesehen wird, ihre Anliegen gehört und ihre Bedürfnisse wertgeschätzt werden, können mit ihrer Aufmerksamkeit den Blick der Fachkräfte stärken. Eine lebendige, meinungsoffene und klar strukturierte Einrichtung kann idealerweise Entwicklungen und „Störungen“ eher wahrnehmen. Beteiligung von Eltern Es ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Familien Partizipation kennen oder praktizieren können. Daher ist ein sensibler Umgang mit den verschiedenen Familienkulturen notwendig, um Beteiligung zu ermöglichen. Kulturen verstehen wir als gemeinsame Lebensweisen und Deutungsmuster einer Gruppe oder Lebenswelt. Sie sind nicht an Herkunft gebunden, nicht statisch und verändern sich ständig. In jeder Gesellschaft gibt es eine Vielzahl von Kulturen, auch ohne Menschen mit Migrationshintergrund. (Pädagogen-)Deutsch als Fremdsprache, unterschiedliches Kommunikationsverhalten, Zugangsbarrieren, divergierende Rollen- und Familienbilder oder Erziehungsziele können bei Familien mit und ohne Migrationshintergrund zur Herausforderung in der Präventionsarbeit werden. Der Aufbau von (migrationsspezifischen) Netzwerken, der Kontakt zu Fachkräften oder Vermittlern mit Zugang zu den verschiedensten Familienkulturen und die Schaffung von schnellen und unbürokratischen Zugängen kann dabei helfen, allen Zielgruppen im Sozialraum Es ist nötig, mit Eltern oder Sorgeberechtigten über ihr Schutzkonzept zu sprechen und sie einzubeziehen. Reden Sie mit Müttern und Vätern (und anderen Sorgeberechtigten) über die Bedeutung von Schutzkonzepten, informieren Sie über Ihren Verhaltenskodex und zeigen Sie sich offen, wenn Eltern oder Sorgeberechtigte darüber sprechen wollen oder besorgt sind, wenn das Thema in der Einrichtung auf die Tagesordnung kommt oder ein Verdachtsfall bekannt wird. Anhand bestimmter Alltagserfahrungen und -situationen wird aufgezeigt, wie der Schutz vor Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt konkret aussehen kann. Aus zwei Perspektiven (Eltern-Blick und Fachkraft-Blick) soll so sichergestellt werden, dass die Einrichtung ein Ort ist, an dem sich alle Beteiligten, ob Eltern, Fachkräfteteam, Kinder und Jugendliche wohlfühlen und angstfrei agieren können. 12 Beteiligung von Mitarbeiter/-innen Exkurs: Die Beteiligung von Mitarbeiter/-innen ist so vielfältig, wie Träger und Einrichtungen aufgestellt und organisiert sind. Im Rahmen der Entwicklung von Schutzkonzepten ist es von Bedeutung, frühestmöglich alle Mitarbeiter/-innen einer Organisation mit einzubeziehen. Nur wer mitdenken und mitreden kann, wird nach besten Kräften die gestellten Aufgaben mitverantworten. Die Beteiligung ist in ganz vielfältiger Art möglich: bei der Entwicklung von Leitbildern, bei der Risikoanalyse oder bei der gemeinsamen Reflexion der Arbeit. Gemäß § 8b SGB VIII haben Sie Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Begleitung durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Dies geschieht von Bundesland zu Bundesland, von Jugendamt zu Jugendamt ganz unterschiedlich. Informieren Sie sich über die bestehenden Angebote ihres Jugendamtes. Führen Sie Gespräche, fordern Sie umfassende Unterstützung ein. Der Paragraph 8b SGB VIII ist weit gefasst. Er gibt nicht nur Fachpädagog/-innen das Recht auf Beratungsleistungen durch das Jugendamt, sondern auch Trägern die Möglichkeit der Unterstützung bei Leitlinien/Konzepten zum Kinderschutz sowie zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einzufordern. 13 Im Folgenden sind eine Ampel einer Kindertageseinrichtung und eine Ampel einer Jugendhilfeeinrichtung dargestellt. Dies können nur Beispiele sein. Eine Ampel ist immer nur dann sinnvoll, wenn sie in der Institution gemeinsam erstellt worden ist. Sie kann allerdings als Diskussionsgrundlage erste inhaltliche Anregungen geben. Beispiel 3: Verhaltensampel Kindertageseinrichtung 14 15 Dieses Verhalten geht nicht Dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung nicht förderlich  Intim anfassen  Intimsphäre missachten Zwingen  Schlagen  Strafen  Angst machen  Sozialer Ausschluss  Vorführen  Nicht beachten  Diskriminieren  Bloßstellen  Lächerlich machen  Pitschen / kneifen  Verletzen (fest anpacken, am Arm ziehen)  Sozialer Ausschluss (vor die Tür begleiten)  Auslachen (Schadenfreude, dringend anschließende Reflexion mit dem Kind / Erwachsenen)  Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche  Regeln ändern  Überforderung / Unterforderung  Autoritäres Erwachsenenverhalten  Nicht ausreden lassen  Misshandeln  Herabsetzend über Kinder und Eltern sprechen  Schubsen  Isolieren / fesseln / einsperren  Schütteln  Medikamentenmissbrauch  Vertrauen brechen  Bewusste Aufsichtspflichtverletzung  Mangelnde einsicht  konstantes Fehlverhalten  Küssen15  Grundsätzlich Videospiele in der Kita  Filme mit grenzverletzenden Inhalten  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Verabredungen nicht einhalten  Stigmatisieren  Ständiges Loben und Belohnen  (Bewusstes) Wegschauen  Keine Regeln festlegen  Anschnauzen  Laute körperliche Anspannung mit Aggression  Kita-Regeln werden von Erwachsenen nicht eingehalten (regelloses Haus)  Unsicheres Handeln Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern Selbstreflektion:  Welches Verhalten bringt mich auf die Palme?  Wo sind meine eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollgialen Beratung bzw. das Ansprechen einer Vertrauensperson. 14 Diese Ampel hat das Team der „Integrativen Kita Unkel“, Schulstraße 3, 53572 Unkel, im Rahmen eines Teamworkshops entwickelt. Eine mit den Kindern erarbeitete Ampel folgt. 15 Dabei ist zu berücksichtigen, dass je nach Familienkultur mehrere Begrüßungs- und Abschiedsküsse auf die Wangen üblich sind. Auch sie sind dann bedenklich, wenn das Kind Unbehagen zeigt oder äußert. 14 Dieses Verhalten ist pädagogisch richtig  Positive Grundhaltung  Ressourcenorientiert arbeiten  Verlässliche Strukturen  Positives Menschenbild  Den Gefühlen der Kinder Raum geben  Trauer zulassen  Flexibilität (Themen spontan aufgreifen, Fröhlichkeit, Vermittler / Schlichter)  Regelkonform verhalten  Konsequent sein  Verständnisvoll sein  Distanz und Nähe (Wärme)  Kinder und Eltern wertschätzen  Empathie verbalisieren, mit Körpersprache, Herzlichkeit  Ausgeglichenheit  Freundlichkeit  partnerschaftliches Verhalten  Hilfe zur Selbsthilfe  Verlässlichkeit  Aufmerksames Zuhören  Jedes Thema wertschätzen  Angemessenes Lob aussprechen können  Vorbildliche Sprache  Integrität des Kindes achten und die eigene, gewaltfreie Kommunikation  Ehrlichkeit  Authentisch sein  Transparenz  Echtheit  Unvoreingenommenheit  Fairness  Gerechtigkeit  Begeisterungsfähigkeit  Selbstreflexion  „Nimm nichts persönlich“  Auf die Augenhöhe der Kinder gehen  Impulse geben Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem wichtig:  Regeln einhalten  Tagesablauf einhalten  Grenzüberschreitungen unter Kindern und Erzieher/-innen unterbinden  Kinder anhalten in die Toilette zu urinieren  Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen  „Gefrühstückt wird im Bistro“  Süßigkeiten sind verboten Klug ist es, in schwierigen, verfahrenen Situationen einen Neustart / Reset zu initiieren 15 Beispiel 4: Ampel stationäre Jugendhilfeeinrichtung16 Rote Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz und Sicherheit! dieses Verhalten ist immer falsch und dafür können Betreuer und Betreuerinnen angezeigt und bestraft werden  Schlagen  Mit Jugendlichen sexuell Kontakt haben  Einsperren  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Sexuell missbrauchen oder belästigen  Vergewaltigen  Intimbereich berühren  Misshandeln  Angst einjagen und bedrohen  Klauen  Quälen aus Spaß  Stauchen Gelbe Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht, sich zu wehren und Klärung zu fordern! dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht förderlich Grüne Ampel = dieses Verhalten ist pädagogisch richtig, gefällt aber Kindern und Jugendlichen nicht immer 16  Unzuverlässig sein  Keine Regeln festlegen  Befehlen, rumkommandieren  Was Böses wünschen  Wut an Kindern auslassen  Durchdrehen  Nicht ausreden lassen  Unverschämt werden  Verantwortungslos sein  Ausdrücke sagen  Weitermachen wenn ein Kind „Stopp“  Kinder beleidigen  Sich immer für etwas besseres halten sagt  Bedürfnisse von Kindern ignorieren  Unsicheres Handeln Kinder und Jugendliche haben ein Recht, Erklärungen zu bekommen und ihre Meinung zu äußern!  Kindern das Rauchen verbieten  Schulranzen ausleeren, um gemeinsam Ordnung zu schaffen  Über Kinder reden  Bei der Lernzeit Musikhören verbieten  Schimpfen Quelle: Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e. V. 16  Kinder zum Schulbesuch drängen  Jugendliche auffordern, aufzuräumen  Was mit den Eltern ausmachen und die Kinder darüber informieren  Bestimmen, sich an die Regeln zu halten  Verbieten, anderen zu schaden Intervention Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen Die folgenden Empfehlungen sind zu beachten: Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Verfahrensablauf zur ersten Orientierung und Intervention bei Verdachtsfällen in Ihrer Institution anbieten. Dabei muss allen Beteiligten klar sein, dass es bei der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen nicht den einen roten Faden geben kann. In der Praxis haben sich die im Folgenden beschrieben Verfahrensschritte als belastbar und zielführend herausgestellt. Wir legen dabei großen Wert auf eine frühe und externe fachliche Begleitung Ihrer Einrichtung in diesem Verfahren. Die Situationen, die zur Vermutung von Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt führen, können sehr unterschiedlich sein. Vielleicht macht ein Mädchen oder Junge Andeutungen oder Sie beobachten ein sexuell übergriffiges Verhalten durch einen Erwachsenen oder durch andere Kinder oder Jugendliche. Vielleicht entdecken Sie kinderpornografisches Material auf einem Handy oder Rechner. • Bewahren Sie Ruhe. • Interpretieren Sie die Situation nicht. Notieren Sie, was Ihnen aufgefallen ist und was das Mädchen bzw. der Junge gesagt hat. Halten Sie fest, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, ob sie spontan war oder durch bestimmte Themen oder Ereignisse ausgelöst wurde. Was haben Sie gesehen, gehört, von wem und was sind Ihre Gefühle. • Informieren Sie Ihre Leitung. Sie entscheidet über die nächsten konkreten Schritte. • Sollte der Verdacht Ihre Leitung betreffen, informieren Sie Ihren Träger. • Halten Sie Kontakt zu dem Mädchen oder Jungen, aber versprechen Sie nicht, dass Sie alles für sich behalten werden. • Stellen Sie in keinem Fall die verdächtige Person zur Rede. Dadurch kann das Kind oder der/die Jugendliche zusätzlich gefährdet werden. Bitte beachten Sie dabei: Ein ganz wichtiger Punkt in der akuten Situation eines vermuteten oder tatsächlichen Vorfalles ist, dass Sie frühzeitig eine verantwortliche Person benennen, die nach Innen und Außen die Einrichtung vertritt. Dadurch vermeiden Sie sich widersprechende Aussagen. Eine Person verhält sich eindeutiger und ist einschätzbarer, als immer wechselnde Personen. Wählen Sie diese Person bewusst aus. Sie sollte diplomatisch sein, klar sprechen, verschiedene Sichtweisen und Blickwinkel ausdrücken und trotzdem eine eindeutige Haltung vertreten können. Wichtig ist: Zeitnahes, planvolles und abgestimmtes Handeln. Das ist umso wichtiger, wenn der Verdacht von Eltern oder Außenstehenden an Sie herangetragen wird. 17 Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch durch Fachkräfte in Institutionen17 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung Auftreten von grenzüberschreitendem Verhalten  Festgestellt durch Mitarbeiter/-innen, Kind, Eltern  Verpflichtende Info an Leitung, bei Leitung betreffend an Träger MA Schritt 1: S. 20  Gefährdungseinschätzung MA/L Schritt 2: S. 20  Info an Träger L  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger  Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich T Krisenkommunikation ja  Maßnahmen ergreifen nein  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger    1 1 1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung T: Träger 17 Arbeithilfe Kinderschutz in Einrichtungen, S. 44-45, Paritätischer Hamburg 18 Krisenkommunikation: S. 27 Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung 1 1  L/T 1   Weitere Klärung erforderlich Krisenkommunikation ja  T Externe Expertise einholen nein Schritt 3: S. 20  L/T Verdacht begründet Info an Beschuldigten, Info an Ankläger durch Leitung nein  ja  L/T  Evt. Rehabilitationsmaßnahmen Schritt 5a: S. 22  Gemeinsame Risiko-/Ressourcenabschätzung Bearbeitung abgeschlossen Schritt 4: S.20  L/T Gespräch mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in  T Weiterführung des Verfahrens nein  Verdacht besteht noch ja  Fortführung des Verfahrens L/T – Freistellung ggf. Hausverbot – Hilfe für direkt und indirekt Betroffene – Transparenz – ggf. Strafanzeige Schritt 5a: S. 22 nein  Rehabilitationsmaßnahmen ja  Maßnahmen abwägen – Sanktionen – dienstrechtliche Optionen – Bewährungsauflagen – Transparenz im Team  Weiterarbeit an Fehlerkultur, Sensibilisierung für Fehlverhalten, nach dem Fall ist vor dem Fall   Bearbeitung des Einzelfalles ist abgeschlossen 19 evt. Schritt 5: S. 21 2.) Erläuterungen zu der systematischen Darstellung S. 20 Schritt 1 Verpflichtende Info an die Leitung (sollte der Verdacht die Leitung betreffen, Träger informieren) itarbeiter/-innen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch eine/M n andere/-n Beschäftigte/-n (auch Neben- und Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung (bei Leitung betreffend, den Träger) zu informieren. Schritt 2  Gefährdungseinschätzung: Gefährdung umgehend intern einschätzen / Sofortmaßnahmen ergreifen / Träger bzw. Geschäftsführung informieren nabhängig vom Ergebnis der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen U erfolgt eine Information durch die Leitung (gegebenenfalls auch direkt durch den/die Mitarbeiter/-in) an den Träger bzw. die Geschäftsführung. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung beispielsweise anhand von Dienstplänen oder Anwesenheitslisten der Kinder oder Jugendlichen. Schritt 3 Externe Expertise einholen a)  Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, ist eine externe Fachkraft einzuschalten. Diese kann sowohl: • die insofern erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII als auch • ein/e Ansprechpartner/-in einschlägiger Beratungsstellen sein. cheuen Sie diesen Schritt nicht. Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern S und Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. ur durch den einrichtungsunabhängigen, gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen erfahrenen N Blick von außen wird Ihnen eine angemessene Reaktion im Sinne des Kindeswohls sowie gegenüber Sorgeberechtigten, Beschuldigtem/Beschuldigter, Team und anderen Eltern gelingen. b)  Die Vermutung oder der Verdachtsfall haben sich nicht bestätigt. Schritt 4  Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte bestätigen die Vermutung, dann: • Gespräch mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in (Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung des/r Mitarbeiter/-in, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen, ggf. Einbinden des Betriebsrats) • Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten (Über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste Schritte abstimmen) 20 Wichtig: Der Arbeitgeber steht vor der Herausforderung, seine Loyalitätspflicht und das Informationsrecht des/der Betroffenen Mitarbeiters/-in mit der Glaubwürdigkeit der Informationen zum Verdacht abzuwägen und gleichzeitig rechtssicher im Hinblick auf arbeitsrechtliche Maßnahmen und eine mögliche Strafverfolgung zu handeln Schritt 5 Grundsätzliches Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder die/den Jugendliche/n, deren oder dessen Eltern, aber gegebenenfalls auch den/die Mitarbeiter/in zu schützen. Die oben genannten Schritte sind Empfehlungen, aber letztendlich vom individuellen Fall abhängig. Wichtig ist, dass Sie einen Plan haben, wann Sie wen und wie informieren wollen. Stimmen Sie sich hier eng mit Ihrer externen Beratung ab. Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden • Siehe Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (auf der Seite: http://www.add.rlp.de im Suchfeld „Leitlinie“ eingeben) • Meldung an die Kita- bzw. Heimaufsicht (gemäß § 45 SGB VIII) • Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten • Notwendigkeit der rechtlichen Beratung für den Träger prüfen Maßnahme des Trägers • gegebenenfalls sofortige Freistellung des/r Mitarbeiters/-in • Unterbreitung von Hilfsangeboten für den/die Mitarbeiter/-in • gegebenenfalls Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden • gegebenenfalls Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses Information der Elternvertreter, anderer Eltern, aller Eltern! Der Informationspflicht gegenüber den Eltern sollten Sie unbedingt zügig aber nicht übereilt nachkommen. Dies ist wichtig, da Sie dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in Kenntnis gesetzt werden. Beziehen Sie Ihre externe Beratung mit in die Planung und Durchführung von Elterngesprächen und Elternabenden ein. Eltern sind verständlicherweise sehr emotional. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist wichtig. Bitte beachten Sie: Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: Soviel wie nötig, sowenig wie möglich. Auch hier sind die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu beachten. In jedem Fall muss die Offenlegung von „Täterwissen“ vermieden werden. Sowohl der „Opferschutz“ muss gewährt als auch sichergestellt sein. Die Information darf keinen Anlass zu „übler Nachrede“ bieten. 21 Schritt 5 a Der Verdacht bestätigt sich nicht: Rehabilitationsverfahren as Rehabilitationsverfahren dient dem Schutz eines/r fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens D stehenden Mitarbeiters/-in. Ein ausgesprochener und in der Folge nicht bestätigter Verdacht ist oft mit einer hohen Emotionalität und Komplexität verbunden. iel des Verfahrens ist deshalb, die Wiederherstellung des Ansehens und der Arbeitsfähigkeit des/r betroffenen Z Mitarbeiters/-in. Der Nachsorge ist deshalb ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber auch gegenüber Eltern und Elternvertreter/innen. Die Öffentlichkeit im eigenen Sozialraum muss sensibel und ausreichend informiert werden. ie Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die AufkläD rung eines Verdachtes Schritt 6 • • Reflexion der Situation Reflexion und Aufarbeitung im Team Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Wichtig: Alle Fakten und Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren. Die Maßgaben des Datenschutzes und der Vertraulichkeit von Dienstangelegenheiten gelten und sind zu beachten (unter anderem wichtig bei der Information anderer Eltern). Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren18 Ziel / Zweck Das vorliegende Verfahren wurde zum Schutz für fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens geratene Mitarbeiter/-innen entwickelt. Ein ausgesprochener und in Folge davon nicht bestätigter Verdacht geht einher mit einem hohen Maß an Komplexität und Emotionalität. Das Verfahren zur „Bearbeitung eines ausgeräumten Verdachts (Rehabilita- tionsverfahren)“ soll dazu dienen, Mitarbeiter/-innen vollständig zu rehabilitieren. Dieses Verfahren kann keine umfassende Garantie geben, dass das Ziel einer vollständigen Rehabilitation immer erreicht werden kann. Trotzdem ist es erforderlich, die Rehabilitation mit der gleichen Sorgfalt wie das Verfahren zur Überprüfung eines Verdachts (…) durchzuführen. 18 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert …“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshilfe). 2. Auflage 2010, S. 20. 22 Anwendungsbereich Die Regelung zum Umgang mit Fehlverhalten findet in allen Bereichen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf Anwendung. Es wird in jedem Falle, bei dem ein/e Mitarbeitende/-r fälschlicherweise unter Verdacht geraten ist, angewandt. (…) • Der Nachsorge betroffener Mitarbeiter/-innen bei einem ausgeräumten Verdacht ist ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. • Im Falle eines ausgeräumten Verdachts müssen die betreffenden Mitarbeiter/-innen (Beschuldiger/Beschuldigende, Verdächtigte/-r, gegebenenfalls Team) zu einem gemeinsamen Gespräch (gegebenenfalls Supervision) zusammenkommen. Die Definition des Kreises der betreffenden Mitarbeiter/-innen muss im Einzelfall geklärt werden. Aufgabe und Inhalt dieses Gesprächs ist die unmissverständliche Wiederherstellung der Vertrauensbasis und der Arbeitsfähigkeit unter den betroffenen und beteiligten Mitarbeiter/-innen. • Sollten dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in durch das Verfahren unzumutbare Kosten entstanden sein, so prüft die Leitung auf Antrag, ob eine teilweise oder gänzliche Kostenübernahme durch Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe erfolgen kann. Hieraus entsteht allerdings kein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigungsleistungen. • Die Mitarbeiter/-innen müssen begleitet werden, bis das Thema gänzlich abgeschlossen ist. Es sollte am Ende eine symbolische oder rituelle Handlung erfolgen, damit ein Schlusspunkt gesetzt werden kann. Die Form kann in unterschiedlicher Weise, z. B. als Abschlussgespräch, Ansprache, Meditation oder Andacht etc. erfolgen. Durchführung und Verantwortung Die Durchführung der Rehabilitation von Mitarbeiter/-innen bei einem nicht bestätigten Verdacht ist explizite und alleinige Aufgabe der zuständigen Leitung. Grundsätze zur Rehabilitation von Mitarbeitenden: • Die zuständige Leitung muss umfassend und ausführlich über das (Rehabilitations-)Verfahren informieren. Der Schwerpunkt muss dabei auf der eindeutigen Ausräumung / Beseitigung des Verdachts liegen. Es darf kein „G’schmäckle“ zurückbleiben. • Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die Verfolgung des Verdachts. • Im Rahmen der Aufklärung eines Verdachts muss eine Dokumentation über die informierten Personen und Dienststellen erfolgen. Im Rahmen einer anschließenden Rehabilitation bei einem nicht bestätigten oder ausgeräumten Verdacht müssen die gleichen Personen und Dienststellen informiert werden. Informationen an einen darüber hinausgehenden Personenkreis werden mit der/m betroffenen Mitarbeiter/-in abgestimmt. Dokumentation Die einzelnen Schritte dieses Verfahrens werden formlos dokumentiert. Nach Abschluss wird nach Absprache und im Einvernehmen mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in geklärt, ob die Dokumente vernichtet oder aufbewahrt werden. Nachsorge betroffener Mitarbeitenden bei ausgeräumtem Verdacht • Ziel der Nachsorge ist – als ein zentraler Schwerpunkt der Rehabilitation – die volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der beteiligten Mitarbeiter/-innen. 23 Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden Kinder im Kindergarten- oder Grundschulalter zeigen sexuelle Verhaltensweisen. Inwiefern sie entwicklungsentsprechend (altersentsprechend) oder sexuell auffällig sind, ist nicht immer leicht zu sagen. Diese Einschätzung wird durch individuelle Werte, Haltungsfragen und Erfahrungen mit der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion und mit tagesaktuellen Ereignissen beeinflusst, über die in den Medien berichtet wird. „Es sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, die sexuelle Verhaltensweisen initiieren, die von der Entwicklung her unangemessen sind und / oder andere schädigen. Sexuell auffälliges Verhalten ist ein Verhalten, das die Kinder früher und / oder häufiger zeigen, als es von der Entwicklung her und / oder kulturell zu erwarten ist. Das sexuelle Verhalten weist eine gewisse Zwanghaftigkeit auf und wird trotz Interventionen von Erwachsenen wiederholt. Sexuell potentiell schädigendes Verhalten geschieht unter Einsatz von Drohungen, Zwang oder Gewalt, bedingt körperliche Verletzungen oder psychischen Stress bei den darin verwickelten Kindern; sie widerspricht der sozialen Entwicklung der Kinder. Es bezieht jüngere bzw. Kinder mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ein.“21 Um bei Verhaltensweisen zwischen „normaler“ sexueller Aktivität eines kleinen Kindes und den sexuellen Übergriffen unterscheiden zu lernen, gehören Kenntnisse der sexuellen Entwicklung von Kindern zum Know-How von Pädagogen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher, teilweise auch widersprüchlicher Erwartungen von Eltern unbedingt notwendig, um eine klare Haltung zu entwickeln. Dem Träger kommt hier die Aufgabe zu, entsprechende Fortbildungsangebote anzubieten. Kindertagesstätten sollten das Thema Sexualpädagogik als Teil ihres pädagogischen Konzeptes erarbeiten.19 Es ist wichtig, diese Verhaltensweisen immer abhängig vom Alter und vom Entwicklungsstand des Kindes zu sehen. Die Intervention ist bei Jugendlichen anders als bei Kindern unter 14 Jahren, da es sich bei Jugendlichen um strafbares Verhalten handelt, das möglicherweise zur Anzeige gebracht wird und polizeilich und staatsanwaltlich untersucht wird. „Kinder stehen anders als Jugendliche am Anfang des sexuellen Lernens und benötigen dabei die Unterstützung ihrer Bezugspersonen und Erzieherinnen. Jugendliche haben längst ein Bild von Sexualität.“22 Die Verunsicherung beim Thema „Übergriffige Kinder“ ist bei Eltern und Sorgeberechtigten sowie Fachkräften noch groß. Teilweise wird sexuell auffälliges Verhalten bagatellisiert und als kindliche Spielerei verniedlicht, manche Fachkräfte oder Eltern neigen zur Überreaktion und ein Kind oder Jugendlicher wird stigmatisiert. Fachkräfte fühlen sich gerade bei diesem Thema häufig überfordert, dabei geht es beim pädagogischen Umgang nicht um psychologische Aufarbeitung des Vorgefallenen, sondern um den wirksamen Schutz der Kinder vor Übergriffen und das Entwickeln von wirksamen Maßnahmen dagegen.20 Sexuelle Übergriffe sind von Macht und Unfreiwilligkeit gekennzeichnet. Eine Beschreibung von Kindern, die sexuell auffällige Verhaltensweisen zeigen: 21 Bange, Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag). Hamburg 29.11.2013. Dort wird folgende Quelle benannt: Association for the Treatment of Sexual Abusers – ASTA. 2006, S.3. 22 Siehe Strohhalm e.V im Auftrag des LJA Brandenburg, 2006 19 Sexuelle Übergriffe unter Kindern- Handbuch zur Prävention und Intervention; Freund, Riedel-Breidenstein, Köln 2004 20 Kindliche Sexualität zwischen altersangemessenen Aktivitäten und Übergriffen, Strohhalm e.V im Auftrag des Landesjugendamt Brandenburg, 2006 24 Verfahrensablauf Ursula Enders und Bernd Eberhardt listen zusätzlich folgende Signale auf23: • sexuelle Aktivitäten mit viel älteren oder jüngeren Kindern • nachhaltig kein Verständnis über körperliche Grenzen (z. B. Ich kann jeden überall anfassen) Bei der Thematik sexuell übergriffiger Kinder und Jugendlicher würde ein reiner Verfahrensablauf zu kurz greifen. Bei sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen muss über pädagogische Interventionen gesprochen werden auf der Grundlage von einer differenzierten Betrachtung von Grenzverletzungen, Übergriffen und sexuellem Missbrauch25. Gerade bei übergriffigen Kindern „sind das pädagogische Umgehen mit diesem Verhalten, Schutz der betroffenen Kinder und wirksame Formen der Einflussnahme auf übergriffige Kinder gefragt.“26 Dazu ist es – wie bereits gesagt – in der Regel notwendig, sich von einschlägigen Beratungsstellen beraten und ggf. begleiten zu lassen. „Die Bandbreite der Verhaltensweisen, die für andere Kinder schädlich sein könnten, ist enorm. Für einen angemessenen Umgang mit sexuell auffälligen und sexuell aggressiven Jungen und Mädchen ist deshalb ein differenzierter Blick unerlässlich.“24 Bitte bedenken Sie: Zur allerersten Orientierung kann dieser Ablauf dienen, der dann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Als Institution tragen Sie Verantwortung für alle Kinder. Auch sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe. Um ihr übergriffiges Verhalten möglichst zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen Sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, aber auch spezialisierte Beratungs- und Handlungsangebote. Gerade hier sind Sie als Träger gut beraten, die Zusammenarbeit mit einer einschlägigen Beratungsstelle oder einem Fachdienst zu suchen (siehe Liste mit Ansprechpartnern/-innen). Zunächst: Die Mitarbeiter/-innen sollten genau hinsehen (Was sehe ich?) und unterscheiden lernen, was eine sexuelle Aktivität eines Kindes (Alter?) ist und was ein übergriffiges Verhalten darstellt. Bei sexueller Aktivität eines kleinen Kindes sollte auf der Grundlage des sexualpädagogischen Konzeptes der Einrichtung/ Kita umgegangen werden. 25 Dazu gibt es sowohl für den Elementar- als auch für den schulischen Bereich aus der Beratungspraxis entwickelte Broschüren als Arbeitshilfe, die beim Verein Strohhalm zu beziehen sind: http://www.strohhalm-ev.de/publikationen/kinder/20/ 26 Siehe Strohhalm e.V für LJA Brandenburg, 2006 23 Siehe Enders & Eberhardt; Zartbitter Köln, 2004. 24 Bange, Dr. Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag).Hamburg 29.11.2013. 25 Bei übergriffigem Verhalten: Schritt 1 Leitung informieren Schritt 5 Risikoanalyse abschließen Mitarbeiter/-innen, die eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch andere betreute Kinder wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung zu informieren. a)  Einschätzung der Gefahren durch die/den Gefährdenden und Festlegen von Maßnahmen in Abstimmung mit der insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft. Schritt 2  Gefahrenpotenzial intern einschätzen b)  Einschätzung der Kindeswohlgefährdung des gefährdeten Kindes. / Sofortmaßnahmen ergreifen • • Interne Einschätzung der Gefahr und Festlegen von Sofortmaßnahmen mit dem Erziehungsteam, der Leitung, gegebenenfalls weiteren Mitarbeitern/-innen Schritt 6  Weitere Maßnahmen einleiten und absichern und Umgang mit den Kindern/Jugendlichen Träger bzw. Geschäftsführung oder Vorstand informieren Das betroffene Kind hat Vorrang: a)  Betroffenes Kind/Jugendlicher: Schutz herstellen! Pädagogischer Umgang: emotionale Zuwendung, dem Kind glauben und es trösten. Bei Bestätigung der Gefährdung und in Absprache mit der/den Sorgeberechtigten erfolgen abhängig von der möglichen Schwere der Folgen ggf. die Einleitung von Nachsorgemaßnahmen. Schritt 3  Gegebenenfalls externe Expertise einholen Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, wird empfohlen, eine externe Fachkraft hinzuzuziehen. Mit dieser sind die weiteren Schritte abzustimmen. b)  Übergriffiges Kind/Jugendlicher: möglichst in Absprache mit Fachkräften: Konfrontation mit dem Verhalten, Ziel: Einsicht in sein/ihr Fehlverhalten fördern27, zeitlich begrenzt weitere (organisatorische) Maßnahmen zum Schutz einleiten: z. B. Kind darf nur noch alleine auf die Toilette gehen, Veränderung der Gruppensituation. Abreise des Kindes aus Freizeitmaßnahmen (z. B. Ferienreise). Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen bzw. Nachsorgemaßnahmen z. B. durch Einbezug des zuständigen ASD. Ggf. den Sachverhalt weiter prüfen (Diagnostik) Dazu ggf. Gespräche mit • • • dem/r des Übergriffs verdächtigen Kind(ern)/Jugendlichen dem betroffenen Kind ggf. anderen Beteiligten oder Zeugen Schritt 4 Ggf. Sorgeberechtigte einbeziehen Einbeziehung der Sorgeberechtigten des/der übergriffigen Kindes/Jugendlichen (Ausnahme: Verdacht auf innerfamiliären Missbrauch) und des gefährdeten Kindes. 27 26 Ebd.Strohhalm e.V im Auftrag des LVA Brandenburg, 2006 Schritt 7  Kita-Aufsicht, Heimaufsicht, Eltern- Aufgaben: Wer hat was zu tun? Im Idealfall spielen Sie Krisenszenarien vorab schon einmal durch, um besser auf eine tatsächliche Krise reagieren zu können. vertretung, Eltern und Mitarbeiter/innen informieren a)  Meldung über das Vorkommnis an die Kita- oder Heimaufsicht (nach § 31 Abs. 2 AG KJHG) b)  Information bzw. Einbeziehung der Elternvertretung Intern geht vor extern Im Krisenfall gilt es, keine Zeit zu verlieren und intern alle Fäden zusammenzuhalten. c)  In der Regel Information der Kinder-/Jugendgruppe im Sinne von Prävention • d)  In der Regel Information der übrigen Eltern, (richtiger Zeitpunkt und Form wichtig) Nehmen Sie SOFORT mit dem/der Krisenmanager/-in Kontakt auf und klären Sie die Lage. • Verschaffen Sie sich zügig und penibel genau einen Überblick, bewahren Sie – auch wenn es schwer fällt – einen kühlen Kopf. • Sichern Sie ab, dass keine Informationen willkürlich nach außen dringen. Schritt 8 Den Fall nachbearbeiten • Interne Reflexion Mitarbeitern/-innen mit allen beteiligten • Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Die interne Kommunikation geht in jedem Fall vor. Es wird darum gehen, die Angehörigen, Experten sowie Fach- und Führungskräfte schnellstmöglich ins Boot zu holen, um die Herausforderung gemeinsam im Team zu bewältigen. Krisenintervention Die Krisenkommunikation sollte strategischer Bestandteil jedes Schutzkonzepts sein. Verdachtsfälle oder Übergriffe, die öffentlich werden, stellen nicht nur intern für Ihre Einrichtung eine Krise dar. Extern werden Sie mit unerbittlichem Interesse der Medien konfrontiert und im Mittelpunkt kritischer Berichterstattung stehen. Mit einer Stimme sprechen Bestimmen Sie EINE Person, die öffentlich für den Träger spricht. Das kann beispielsweise der/die Pressesprecher/-in, die Geschäftsführung oder der Vorstand Ihres Trägers sein, der/die bereits medienerfahren ist. Holen Sie sich bei Bedarf externe Medien-Profis an Bord, die Sie unterstützen. Gerade im Krisenfall trägt das Prinzip „Mit einer Stimme sprechen“ dazu bei, dass keine zweideutigen Informationen von unterschiedlichen Personen an die Öffentlichkeit gelangen und Verwirrung stiften. Präventiv Präventiv empfiehlt sich die Einrichtung eines Krisenkonzepts, mit dem die Zuständigkeiten, wer was als erstes wissen muss und sagen darf, festgelegt werden. Im Ernstfall werden Sie eines kaum zur Verfügung haben: Zeit. Innerhalb weniger Stunden werden Sie tiefgreifende Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen treffen müssen. Rufen Sie daher eine Krisen-Kontaktliste ins Leben und bestimmen Sie eine/-n Krisenmanager/-in, der im Ernstfall das Vorgehen koordiniert. Klären Sie die Ressourcen und Information der Elternvertreter/-innen, anderer Eltern, aller Eltern Sie haben grundsätzlich eine Informationspflicht gegenüber allen Eltern. Dies gilt insbesondere in Fällen des Verdachts auf Machtmissbrauch, Übergriffe und 27 Gewalt in Einrichtungen, da auch andere Kinder und Jugendliche betroffen sein könnten. Informieren Sie zunächst die Elternvertreter/-innen und planen Sie anschließend zeitnah einen Elternabend. Laden Sie zu Gesprächen mit einzelnen Eltern oder zu Elternabenden unbedingt Ihre externe Beratung ein. Kontakt zu den Medien • Beim Kontakt zur Presse sind je nach Wissensstand der Medien, unterschiedliche Maßnahmen denkbar. • Ein Journalist nimmt Kontakt zu Ihnen auf, weil er vom Vorfall erfahren hat. • Befriedigen Sie die erste Informationspflicht: Nur die Tatsachen kommunizieren, vereinfachen Sie, ohne zu verfälschen, Aussagen müssen wahr sein. „Kein Kommentar“ ist in der Krise keine Option – weder gegenüber Eltern, noch gegenüber den Medien. Die Redaktionen recherchieren auch ohne Sie weiter – im Zweifel an der falschen Stelle. Schnell kann es so zu Falschmeldungen, Spekulationen, Halbwahrheiten und Gerüchten kommen. Daher empfiehlt es sich, möglichst vorab, Presseantworten28 zu entwickeln. Wägen Sie Ihren Sprachgebrauch genau ab. Geht es z. B. schon um einen Fall oder besteht erst ein Verdacht? • • • Ist die Sachlage noch unklar, einigen Sie sich darauf, wann Sie weitere Informationen liefern und was Sie noch abklären müssen. Absprachen müssen eingehalten werden. • Stellen Sie keine Vermutungen an und gehen Sie nicht auf Vermutungen von Journalisten ein. Nur gesicherte Fakten werden verlautbart. Vermeiden Sie Aussagen zur Schuldfrage, denn die klärt im Zweifel ein Gericht. Die Medien haben noch nicht berichtet, aber ein Bekanntwerden ist sehr wahrscheinlich: • Behalten Sie das Heft des Handelns in der Hand und nehmen Sie selbst Kontakt zu den Medien auf. Auf diesem Weg können Sie steuern, welche Informationen an die Medien gelangen. • Wägen Sie kritisch ab, ob Sie einer Redaktion exklusive Informationen anbieten, ohne dass Sie als Quelle genannt werden. • Sichern Sie bei den Redaktionen ab, dass die Kommunikation nur über Sie oder Ihren Krisenmanager läuft (Mit einer Stimme sprechen). Ein Bekanntwerden ist vermeidbar: • Bringen Sie sich nicht selbst in eine Krise, indem Sie den Entwicklungen vorgreifen. Wägen Sie genau ab – besonders bei Verdachtssituationen – wie wahrscheinlich ein Bekanntwerden ist. Legen Sie alle überprüfbaren Tatsachen auf den Tisch. Vermeiden Sie die Salami-Taktik. Häppchenweise Informationen zu veröffentlichen, die die Presse erfahren hätte, ziehen die Krise künstlich in die Länge. Das verschafft Ihnen länger negative Aufmerksamkeit als nötig. Halten Sie sich den Kontakt warm und sorgen dafür, dass die Journalistin oder der Journalist darauf vertrauen kann, dass sie/er von Ihnen informiert wird. Finden Sie heraus, was die Redaktion bereits weiß. 28 Textbeispiel: „Wir sind über eine Angelegenheit in einer unserer Kitas informiert worden, haben aber noch nicht alle Details zusammen, um konkrete Aussagen treffen zu können. Wir klären zunächst mit den Eltern, unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das weitere Vorgehen und informieren Sie gern morgen/am Freitag über die Ergebnisse.“ 28 • Gut gemeinte Veröffentlichungen, um Transparenz herzustellen, können ein Interesse wecken, das nicht da war. • Stellen Sie bei vermeidbaren Veröffentlichungen durch Ihre interne Kommunikation (z. B. Geschäftsführung, Angehörige, Fach- und Führungskräfte) sicher, dass die Krise nicht bekannt wird. Tipps für Presseinformationen Falls Sie mit einer Presseinformation offensiv an die Medien gehen wollen, beherzigen Sie die Standards: • In der Kürze liegt die Würze: Versuchen Sie vom Umfang her eine Seite einzuhalten. • Priorisieren Sie die Informationen. Das Wichtigste kommt zuerst, dann die Details und Zusatzinformationen. • Formulieren Sie einfache, kurze und wahre Sätze. • Beantworten Sie die sechs W-Fragen: Was? Wer? Wann? Wo? Warum? Wie? • Kurzes Profil des Trägers ans Ende. • Angabe des Ansprechpartners für Presseanfragen: Name, E-Mail und • Durchwahlnummer Solch ein Bearbeitungs- und Veränderungsprozess kann im Rahmen der Qualitätsentwicklung stattfinden. Ort hierfür sind z. B. die entsprechenden Qualitätsgemeinschaften in denen spezielle Verfahren entwickelt werden können.29 Diese Verfahren gewährleisten im Prozess der Selbstevaluation eine regelmäßige Überprüfung der Praxis. Der Kinderschutz hat in diesem Verfahren einen herausgehobenen Stellenwert: „In unseren Kindertageseinrichtungen hat der Kinderschutz höchste Priorität.“ Wir wissen um die Bedeutung des Themas Gewalt für Kindertageseinrichtungen und setzen uns damit auseinander. Fehlverhalten in verschiedensten Formen ist zwischen allen Personen, die in der Kita zusammenkommen, nicht auszuschließen. Wir nehmen den Umgang mit solchem Fehlverhalten ernst und bieten unseren Kindern einen Rahmen für Sicherheit und Hilfe an. Nachhaltige Aufarbeitung und zukunftsgerichtete Veränderungen Diese Anforderung beinhaltet die immer wiederkehrende Bearbeitung der Präventions- sowie der Interventionsmaßnahmen. Sie werden immer wieder mit den jeweiligen Maßnahmen in Berührung gekommen sein – sicherlich verstauben sie nicht in der Schublade, denn sie werden, wenn sie richtig implementiert sind, gelebte Wirklichkeit Ihrer Institution. Darüber hinaus ist aber auch empfohlen, in Arbeitskreisen, Netzwerken und Qualitätsgemeinschaften einen regelmäßigen Austausch über Erfahrungen zu pflegen. Besonders im Fokus einer Aufarbeitung ist die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung von Beteiligungsstrukturen (immer wieder neue Anregungen hierfür schaffen bzw. regelmäßige Auseinandersetzungen zum Beteiligungsklima). Ebenfalls beinhaltet die ständige Bearbeitung auch das Rehabilitationsverfahren – einem Bereich, dem genau so viel Aufmerksamkeit gebührt, wie dem Nachgehen möglicher Verletzungen des Kindeswohls. 29 Im Landesverband Hamburg hat die Qualitätsgemeinschaft KITA z. B. das Qualitätsverfahren PQ-Sys® Kindertageseinrichtungen Hamburg mit dem „Zentrum für Qualität und Management“ des Paritätischen Gesamtverbandes entwickelt. 29 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse „… Prävention beginnt mit der Analyse der strukturellen und arbeitsfeldspezifischen Risiken der Träger und ihrer (Einrichtungen)…“30 Wir stellen Ihnen hiermit Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse vor, damit Sie den Umfang einer solchen Analyse abschätzen können. Angesichts der Vielfalt der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Mannigfaltigkeit der Angebote und Spezialisierungen von Trägern können wir Ihnen nur Beispiele anbieten. Bitte nutzen Sie diese als Orientierung, brechen Sie die Inhalte auf Ihre Gegebenheiten herunter bzw. erweitern Sie sie bei Bedarf. Nur eine träger- und einrichtungsindividuelle Risikoanalyse ist ein sinnvoller Schutz vor Gefahren. Bitte beachten Sie dabei: Überlegen Sie im nächsten Schritt, welche möglichen Risiken durch unterschiedliche Maßnahmen minimiert werden können. Eine Risikoanalyse sollte möglichst regelhaft mit allen Beteiligten durchgeführt werden. Diese dient neben der Risikominimierung gleichzeitig der Qualitätsentwicklung der Arbeit und der differenzierten Auseinandersetzung aller Beteiligten. Zur Handhabung: Wir haben diese Leitfragen einerseits fachlich gegliedert und andererseits bewusst darauf geachtet, dass unterschiedliche Formen der Fragestellung (offen, geschlossen) zur Geltung kommen. Dies soll Anregung für Ihre eigene Risikoanalyse sein. Bedenken Sie auch, dass Sie in der einen oder anderen Situation ein Risiko bewusst eingehen können, wenn Sie es für pädagogisch notwendig halten. In der Arbeit mit Menschen werden immer wieder individuelle Lösungen gebraucht, bei denen, wenn Sie denn begründet sind, Regelwerke in Frage gestellt werden müssen bzw. andere Wege gegangen werden. Entscheidend ist die Auseinandersetzung mit den Kollegen/Kolleginnen, um gemeinsame Standards zu entwickeln, die für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar sind. Hierbei ist das eigene pädagogische Handeln und das Einbringen der eigenen Persönlichkeit in den pädagogischen Alltag weiterhin als hohes Gut anzusehen. 30 Quelle: Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch, Berlin, November 2013 30 1. Zielgruppe 1.1 Altersstruktur Von__________________bis____________________ Personengruppe______________________________ 1.2 Umgang mit Nähe und Distanz Gibt es klare Regeln für eine professionelle Beziehungsgestaltung? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 1.3 Übernachtungen, Beförderungs-, Wohnsituationen Finden Übernachtungen / Fahrten / Reisen / Wohnsituationen mit zu Betreuenden statt?  Ja /  Nein Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür Regeln, die überprüfbar sind? Welche?____________________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 31 1.4 Unterstützung der Selbstpflege / Körperpflege Ist eine besondere körpernahe Aktivität notwendig, um die Kinder / Jugendlichen zu versorgen oder zu unterstützen? Welche?__________________________________________________________________________________________ Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür überprüfbare Regeln und Verfahren:  Zum Schutz der Privatheit der Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zur Wahrung der Grenzen der Mitarbeitenden und Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zum Umgang mit herausforderndem Verhalten? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 32 1.5 Räumliche Gegebenheiten a) Innenräume Gibt es abgelegene, uneinsehbare Bereiche (auch Keller und Dachböden)?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Gibt es bewusste Rückzugsräume?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Wie werden diese genutzt?____________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ b) Außenbereich Gibt es Bereiche auf dem Grundstück, die sehr schwer einsehbar sind? Welche?__________________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück von außen einsehbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück unproblematisch betretbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ Wer hat besonderen (regelmäßigen) Zutritt zur Einrichtung und kann sich unbeaufsichtigt aufhalten? ________________________________________________________ 33 Mögliche Personengruppen (z. B. Handwerker, externe Hausmeister, Reinigungskräfte, Nachbarn, externe Pädagogen und Fachkräfte)___________________________________________________ Wer kann sich in der Einrichtung unbeaufsichtigt aufhalten?__________________________________________ Sind die Personen in der Einrichtung persönlich bekannt?  Ja /  Nein Sind es regelmäßige Aufenthalte?  Ja /  Nein Werden die Besucher namentlich erfasst und die Aufenthaltszeiträume dokumentiert?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 34 2. Personalentwicklung Liegt das erweiterte Führungszeugnis für alle Mitarbeiter/-innen vor?  Ja /  Nein (Keines der vorliegenden Zeugnisse ist älter als 5 Jahre (bei Neueinstellungen, nicht älter als 3 Monate) In welchen zeitlichen Abständen wird es wieder neu angefordert?________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.1 Stellenausschreibungen Stellen die Stellenausschreibungen den Kinderschutzaspekt besonders heraus?  Ja /  Nein Wie kommunizieren Sie es?_____________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.2 Bewerbungsgespräche Weisen Sie ausdrücklich auf das Schutzkonzept / den Kinderschutzgedanken hin?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 35 2.3 Arbeitsverträge Sind in die Arbeitsverträge Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.4 Einstellungssituation, Mitarbeiter/-innengespräche Gibt es einen Einarbeitungsplan?  Ja /  Nein Werden regelmäßige Probezeitgespräche durchgeführt?  Ja /  Nein Finden regelmäßige Mitarbeiter/-innengespräche (auch nach der Probezeit) statt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Erteilen diese Bewerber/-innen ihr Einverständnis, dass Sie vorherige Arbeitgeber zur Thematik des Machtmissbrauchs kontaktieren dürfen?  Ja /  Nein 36 2.5 Fachwissen in allen Bereichen der Organisation Sind Mitarbeiter/-innen aus allen Bereichen zu folgenden Themen geschult? Kinderschutz / Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik Steht in der Einrichtung / allen Bereichen entsprechendes Informationsmaterial und Fachliteratur zur Verfügung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Existiert ein sexualpädagogisches Konzept für die Einrichtung, auf das sich alle Beteiligten verständigt haben?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.6 Zuständigkeiten und informelle Strukturen Sind Zuständigkeiten klar geregelt?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es informelle Strukturen?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 37 Sind nicht-pädagogische Kollegen/Kolleginnen oder Aushilfen (z. B. Nachtdienste) über bestehende Regeln informiert / beteiligt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.7 Kommunikations- und Wertekultur Gibt es eine mit allen Mitarbeiter/-innen gemeinsam entwickelte Wertekultur (Menschenbild / Bild vom Kind, pädagogische Grundsätze, Leitgedanken etc.)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es Kommunikationsgrundsätze, die es ermöglichen, auf und zwischen allen hierarchischen Ebenen der Einrichtung Kritik zu üben (Fehlerkultur)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ 2.8 Feedbackkultur, Möglichkeiten der Reflexion, der Supervision etc., Möglichkeiten der Mitbestimmung Kann in regelhaft etablierten Runden über Belastungen bei der Arbeit und über unterschiedliche Haltungen in wertschätzender Form gesprochen werden?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________ Gibt es die Möglichkeit der kollegialen Beratung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:__________________________________ 38 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen Eltern / Sorgeberechtigte werden über folgende Maßnahmen / Gesichtspunkte zum Kinderschutz informiert: _________________________________________________ Kinder / Jugendliche werden an folgenden Maßnahmen des Kinderschutzes beteiligt: ___________________________________________________________________ Ist eine Beschwerdemöglichkeit für alle relevanten Beteiligten vorhanden?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden, damit alle relevanten Beteiligte „ungute Gefühle“, Übergriffe und belastende Situationen ansprechen können? (Kinderschutzbeauftragte, -fachkräfte, Fachberatungsstellen, etc.) ____________________________________________________________________________________________ Daraus leiten sich folgende Risiken ab:____________________________________ Aus diesen Risiken ergeben sich folgende zukünftige Maßnahmen: ___________________________________________________________________ Gibt es vertraute, unabhängige, interne bzw. externe Ansprechpartner/-innen, die im altersgerechten Umgang geübt sind?  Ja /  Nein Sind diese Personen allen Beteiligten bekannt?  Ja /  Nein 39 3.1 Zugänglichkeit der Informationen Haben alle Beteiligte (Kollegen/Kolleginnen, Klienten/Klientinnen, Sorgeberechtigte) Zugang zu den nötigen Informationen (Regelwerk, Beschwerdemöglichkeiten etc.)?  Ja /  Nein Sind diese Informationen auch für alle verständlich (Übersetzungen, leichte Sprache geschlechtersensibel etc.)?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 4. Handlungsplan Gibt es einen Handlungsplan (Notfallplan, Handlungskette), in dem für einen Verdachtsfall die Aufgaben und das Handeln konkret geklärt sind?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 5. Andere Risiken In unserer Einrichtung / von meinem Blickfeld aus sehe ich Risiken in weiteren Bereichen ___________________________________________________________ Bitte bedenken Sie: Veröffentlichen Sie in Ihrem Arbeitsbereich, dass Sie eine Risikoanalyse regelhaft durchführen. Dies macht nach außen deutlich, dass sie (sexualisierte) Gewalt in Ihrer Einrichtung nicht akzeptieren. 40 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung „Kindeswohl“ ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff und als solcher nicht eindeutig definiert, sondern auslegungsbedürftig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet es als Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – und nur dann – ist der Staat berechtigt, in das Recht der elterlichen Sorge einzugreifen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Die einzige Änderung durch diese Bestimmungen besteht in Folgendem: Sieht eine pädagogische Fachkraft Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet ist, ist ein ausdrücklich geregeltes Verfahren vorgesehen. Zuvor dagegen lag es beim einzelnen Träger, ob und welche Vorkehrungen er für einen solchen Fall getroffen hatte. Bei der Umsetzung dieser Verfahren soll diese Arbeitshilfe unterstützen. Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden: Diese sogenannte Eingriffsschwelle des Staates für Eingriffe in das Elternrecht ist eine hohe Hürde. Und sie ist dies zu Recht. Diese hohe Hürde ist bei Weitem noch nicht erreicht, wenn Eltern Erziehungsvorstellungen haben, die denen professioneller Erzieher/ innen nicht entsprechen. Deshalb ist es wichtig, sich von vornherein sehr klar zu machen, dass es sich bei den Problemen, die im § 8 a SGB VIII angesprochen sind, um solche handelt, die gegebenenfalls staatliche Eingriffe ins Elternrecht legitimieren. • körperliche und seelische Vernachlässigung, • seelische und körperliche Misshandlung, • sexueller Missbrauch und sexuelle Gewalt. Anhaltspunkte von Gefährdungssituationen sind für Mitarbeiter/innen von Kindertagesstätten und Jugendhilfeeinrichtungen gegebenenfalls im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen zu finden. Sie können sich in: Dass bei einem wahrgenommenen Problem nicht die Voraussetzungen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, heißt nicht, dass es dieses Problem nicht gibt und dass nichts zu tun ist. Natürlich kann und soll in pädagogischen Institutionen auf Auffälligkeiten und Irritationen fachlich reagiert werden, denn das ist normaler Bestandteil von Beratung, Supervision und Elternarbeit – und hat nichts mit Fragen der Kindeswohlgefährdung zu tun. Es ist uns wichtig zu betonen, dass das pädagogische Geschäft im Kern durch den § 8 a SGB VIII nicht verändert worden ist. Der Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, war immer schon im § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII verankert. Insofern hat sich am fachlichen Auftrag durch die Einfügung des § 8 a SGB VIII nichts geändert. • der äußeren Erscheinung des Kindes, • dem Verhalten des Kindes, • dem Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft, • der familiären Situation, • der persönlichen Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • sowie der Wohnsituation zeigen. Form und Ausmaß von Gefährdungslagen können sehr unterschiedlich sein. Auf akute Gefährdungssituationen mit unmittelbarer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit muss anders reagiert werden als auf chronische Defizite oder Störungen in der Beziehung oder Pflege. 41 Die Einschätzung von Gefährdungssituationen muss immer auf den Einzelfall bezogen sein und insbesondere das Alter des Kindes sowie Entwicklungsstand und -bedarfe berücksichtigen. Unzureichende Nahrungsversorgung oder blaue Flecken sind z. B. bei einem Säugling – in Bezug auf eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung – anders zu bewerten als bei einem siebenjährigen Schulkind. Auch die Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist gesondert zu berücksichtigen. Die Bestimmung, Kinder vor Gefahren und für ihr Wohl zu schützen, richtet sich an die gesamte Jugendhilfe, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips wird dies aber nur über eine gesetzliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur vertraglichen Verpflichtung der freien Träger ermöglicht. Damit ist der Abschluss von Vereinbarungen auf der örtlichen Ebene eine gesetzliche Verpflichtung, die unter partnerschaftlichen Gesichtspunkten zwischen öffentlicher Jugendhilfe und Trägern von Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden soll. Es gibt keine empirisch gesicherten Indikatoren, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung mit eindeutiger Sicherheit ablesen ließe. Somit kann sich immer nur aus dem qualifizierten Einschätzungsprozess im Einzelfall, ein angemessenes Bild ergeben. In diesen Vereinbarungen ist mit Träger von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass insgesamt sechs maßgebliche Aspekte in der Wahrnehmung des Schutzauftrages eingehalten werden: 1. Die Gefährdungseinschätzung, Dieser berücksichtigt sowohl die erkennbaren Gefährdungsrisiken als auch die vorhandenen Ressourcen sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Übernahme von Verantwortung. 2. die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, 3. die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft, Bitte beachten Sie dabei: 4. die Pflicht zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten, Nicht jede Unterversorgung, Krankheit, etc., die bereits weitere Aktivitäten der Einrichtung auslöst – siehe Elterngespräch(e) etc. – muss gleichzeitig auch schon ein Verfahren nach § 8 a SGB VIII in Gang setzen. 5. die Verpflichtung auf die Inanspruchnahme weitergehender Hilfen hinzuweisen sowie 6. die Pflicht zur Mitteilung an das Jugendamt. In der Praxis hat die Umsetzung der erforderlichen Vereinbarungen zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Ausführungen und Formen – eigenständige Vereinbarungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII aber auch sog. integrierte Vereinbarungen nach §§ 78 a ff SGB VIII – geführt. 42 Verfahrensablauf 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Arbeitshilfe des Paritätischen MA Anlage 1: Beobachtungsbogen Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf Verdacht auf Kindeswohlgefährdung  Schritt 1: Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Anlage 1: Dokumentation  MA Anlage 2: Interner Beratungsplan Schritt 2: Information an Leitung und Team Anlage 2: Beratungsplan  Ist professionelle Hilfe nötig? L nein  Weitere Beobachtung = Zusammenfassung  Schritt 3: Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft L Anlage 3: Beratungs- oder Hilfeplan  MA/L/FK Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Schritt 4: Gemeinsame Risikoabschätzung  L Sofortiges Handeln nein  MA/L/FK Gesprächsvorbereitung Elterngespräch  1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung FK: Fachkraft nach § 8a 43 ja  Sofortige Einschaltung des ASD und Information an Eltern Dringend: dokumentieren Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf 1  Schritt 5: Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten L Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung  Anlage 3: Hilfeplan mit Zielvereinbarung, Zeitplan, Unterschriften Schritt 6: Aufstellen eines Beratungs-/Hilfeplans = Zielvereinbarung L  L Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarungen im Hilfeplanverfahren Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinbarungen erreicht? Gespräch mit Eltern/anderen Sorgeberechtigten ja  zur weiteren Stabilisierung der Situation und weitere Beobachtung Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung nein  L Alle Dokumente Schritt 8: Gemeinsame Risikoabschätzung und Absprachen über das weitere Vorgehen Protokoll und Beschluss  Unter Umständen erneute Hinzuziehung der Fachkraft nach § 8a L Protokoll Schritt 9: Gespräch und Vereinbarung mit Sorgeberechtigten und Hinweis auf sinnvolle/ notwendige Einschaltung des ASD L Anlage 3: Protokoll der Vereinbarung mit gemeinsamer Unterzeichnung  Verbesserung der Situation MA ja  nein  L Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Schritt 10: Weiterleitung an den ASD mit gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten 44 Weitere Beobachtung und Hilfeangebot(e) 2.) Erläuterungen zu den einzelnen Schritten Schritt 1 Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Dieser Schritt beinhaltet zunächst, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen und von anderen pädagogischen Problemen zu unterscheiden. sollte sehr darauf achten, dass diese Grenzen und Unterscheidungen bewusst gehalten werden. Letztlich kommt man nicht darum herum: Ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sind oder nicht, kann man nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Die folgende – von der Behörde in Hamburg verwendete – Liste von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, scheint uns eine brauchbare Orientierungshilfe zu sein. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Kindeswohlgefährdung definiert als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Die derzeit häufiger veröffentlichten Listen zum „Erkennen möglicher Kindeswohlgefährdungen“ entsprechen offenbar einem dringenden Bedürfnis von Fachkräften nach Konkretisierung des sehr vieldeutigen Begriffs Kindeswohlgefährdung. Solche Listen sind zum einen von unterschiedlicher Qualität und zum anderen muss beachtet werden, dass sich aus ihnen grundsätzlich keine Antworten ergeben. Sie können lediglich dabei helfen, die Fragen, die man sich stellt, zu sortieren und zu konkretisieren. Wichtig ist dabei, dass man sich durch solche Arbeitshilfen nicht dazu verleiten lässt, Probleme, auf die ohne Zweifel fachlich reagiert werden muss, übermäßig zu Problemen von Kindeswohlgefährdungen zu machen. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, dass eine pädagogische Einrichtung generelle Strukturen und Verfahren der fachlichen Auseinandersetzung und fachlichen Unterstützung hat – gänzlich unabhängig von den Verfahren nach § 8 a SGB VIII. Im Rahmen dieser Strukturen und Verfahren können irritierende Wahrnehmungen von kindlichem Verhalten, Schwierigkeiten im Gespräch mit den Eltern oder auch Unsicherheiten in Bezug auf eigene Verhaltensweisen bearbeitet werden (Fachgespräche, Supervision, kollegiale Beratung etc.) Äußere Erscheinung des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen Starke Unterernährung Fehlen von Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes oder faule Zähne) Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Es wäre fatal, wenn Kollegen/Kolleginnen, die Unterstützung oder Beratung in einer Frage brauchen, jetzt jeweils das Problem als Problem einer Kindeswohlgefährdung deuten würden. Eine Einrichtung • 45 Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen ändert sich abrupt sexualisiertes Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen Wiederholte oder schwere gewalttätige bzw. sexuelle Übergriffe gegen andere Personen Kind wirkt berauscht oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten) Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes • • • • • • Äußerungen des Kindes oder des/der Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen Kind oder Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz) Kind oder Jugendliche/r hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z. B. Stricherszene Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub) Offensichtlich schulpflichtige Kinder und Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern Kind oder Jugendliche/r begeht gehäuft Straftaten Persönliche Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • • • • • • • • • • • Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind oder des/der Jugendlichen (z. B schütteln, schlagen, einsperren) Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes oder des/der Jugendlichen Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der Förderung behinderter Kinder oder Jugendlicher Isolierung des Kindes oder des/der Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) • • • Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen) Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von Spritzbesteck) Das Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes Bitte beachten Sie dabei: Der Begriff „gewichtige Anhaltspunkte“ ist, ebenso wie der Begriff der Kindeswohlgefährdung, ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber erwartet gleichwohl eine Unterscheidung zu vagen oder unkonkreten Anhaltspunkten, zu ersten Eindrücken oder persönlichen Interpretationen einer Beobachtung. Besonders die letztgenannten „Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld“ können Ihnen deshalb bestenfalls unterstützende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liefern. Familiäre Situation • Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache) Häufige berauschte oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen- Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet Wohnsituation Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • Kind oder Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) Nicht die – möglicherweise berechtigten – Sorgen um problematische oder grenzwertige Erziehungsund Lebenssituationen, sondern ausschließlich eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Schädigung des Kindes durch sexuelle, körperliche oder seelische Gewalt oder schwere Vernachlässigung löst ein Verfahren nach § 8 a SBG VIII aus. Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind oder des/der Jugendlichen lebt auf der Straße) Kleinkind wird häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder der Obhut offenkundig ungeeigneter Personen überlassen 46 Schritt 2 Schritt 3 Einschaltung der insoweit erfah- Information an Leitung und Team renen Fachkraft Fallen Ihnen in Ihrer Gruppe oder Ihrer Funktion – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem Kind oder Jugendlichen auf, die eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheinen lassen, informieren Sie Ihre Leitung und überprüfen Sie Ihre persönlichen Wahrnehmungen im Team. Dazu empfehlen wir Ihnen, Ihre Beobachtungen und Eindrücke frühzeitig zu dokumentieren. Die Einschaltung einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft soll aufgrund ihrer zusätzlichen fachlichen Kompetenz in Fragen des Kinderschutzes erfolgen. Darüber hinaus kann ein frühzeitiges Einschalten einer solchen Fachkraft durch deren persönliche Distanz die emotionale Nähe aller unmittelbar Beteiligten ausgleichen. Dieser externe Blick ist von großer Bedeutung, da die Außenperspektive immer mehr Facetten des Geschehens preisgibt. Je nach Problemlage muss diese Fachkraft unterschiedliche Erfahrungen und Kompetenzen haben – im Hinblick auf Kleinstkinder andere als im Hinblick auf Jugendliche, die sich prostituieren, im Hinblick auf sexuellen Missbrauch andere als im Hinblick auf Vernachlässigung. In der Vereinbarung mit dem örtlichen Träger sollen die „Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft“ (§ 8 a Abs. 4 SGB VIII) aufgenommen werden. Es empfiehlt sich, hierbei keine allzu engen Vereinbarungen zu treffen, da die Gefährdungssituationen sehr unterschiedliche Kompetenzen verlangen können. Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im Team, muss die Leitung nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale Distanz sowie die wichtig Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich. Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird – nach der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler gemacht worden. 47 Schritt 4 Schritt 5 Gemeinsame Risikoabschätzung Die zugezogene insoweit erfahrene Fachkraft wird aufgrund der vorliegenden Dokumentationen und Ihrer Schilderungen mit Ihnen eine gemeinsame Problemdefinition und Risikoabschätzung vornehmen. Die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung werden in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gemeinsam bewertet und die nächsten Schritte erwogen und verabredet. Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten Der erarbeitete Beratungsplan bildet die Grundlage für ein Gespräch mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Das Kind oder der/die Jugendliche wird in altersgerechter Weise einbezogen. Dieses Gespräch kann, muss aber nicht, zusammen mit der externen insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgen, wenn die Beteiligten dem zustimmen. Es wird dabei geprüft, ob und wie der Gefährdung im Rahmen der trägereigenen Ressourcen wirksam begegnet werden kann oder ob eine Inanspruchnahme anderer geeigneter Hilfen durch die Sorgeberechtigten notwendig erscheint und wie diese aussehen könnten. Bei der zeitlichen Einschätzung gilt es zunächst zu bewerten, ob eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen besteht und welche Maßnahmen zum sofortigen Schutz des Kindes notwendig sind. In diesem Gespräch wird die Familie über die Gefährdungseinschätzung durch die Einrichtung informiert und bei ihr auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt. Von diesem Schritt kann nur abgewichen werden, wenn hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt ist. Schritt 6 Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen wird ein interner Zeitplan aufgestellt, wie der Prozess gestaltet werden soll, um mit den Eltern die festgestellten Probleme zu besprechen und auf ihre Behebung hinzuwirken. Aufstellen eines Beratungs- und / oder Unterstützungsplans Ziel dieses Gesprächs ist, gemeinsam mit den Eltern oder Sorgeberechtigten verbindliche Absprachen über erforderliche konkrete Veränderungsbedarfe und hierbei hilfreiche Beratungs- oder Unterstützungssysteme bzw. -möglichkeiten zu entwickeln. Diese sind mit einer klaren Zeitstruktur zu hinterlegen. Über das Gespräch und die getroffenen Absprachen ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Sorgeberechtigten und Fachkräften unterschrieben wird. Bitte beachten Sie dabei: Bitte beachten Sie dabei: Besteht eine unmittelbare und akute Gefährdung für das Kind oder den Jugendlichen bzw. würde eine solche Gefährdung durch die in „Schritt 5“ vorgesehene Information der Personensorgeberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst, ist eine sofortige Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes einzuleiten. Eine Wahrnehmung des Schutzauftrags heißt nicht, einseitige Maßnahmen vorzugeben, sondern mit den Familien Wahrnehmungen über Defizite und Gefährdungen zu besprechen und mit Ihnen ein Hilfeverständnis zu entwickeln. Die wesentliche Herausforderung besteht dabei darin, den Kontakt mit den Eltern im Konflikt so zu gestalten, dass er nicht demütigt, sondern die Entwicklungsbedarfe des Kindes in den Mittelpunkt stellt und Veränderung ermöglicht. 48 Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinba- Schritt 8 Gemeinsame Risikoabschätzung rungen erreicht? und Absprachen über das weitere Vorgehen Auch wenn der Schritt der Vermittlung in eine andere Hilfe (z. B. Erziehungsberatung etc.) gelungen ist, gilt es, weiter darauf zu achten, ob sich positive Entwicklungen erkennen lassen und die zum ursprünglichen Handeln Anlass gebenden Situationen nicht mehr – oder nicht mehr in dieser Intensität (Risiko) – auftreten. Möglicherweise muss festgestellt werden, dass eine angebotene Hilfe nicht angenommen wurde oder nicht geeignet war, um eine nachhaltige Verbesserung der Situation durch die Hilfe zu erreichen. Anhaltspunkte für mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit sind unter anderem: Die Einrichtung hat über einen zu definierenden Zeitraum die Umsetzung des Beratungs- und Unterstützungsplans zu begleiten, die Effekte einzuschätzen, gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen und Erfolgs- wie Abbruchkriterien zu definieren. Dies kann nur fall- und situationsspezifisch erfolgen und muss kontinuierlich Gegenstand einer systematischen Dokumentation sein. • Die Kindeswohlgefährdung ist durch Erziehungsoder andere Personensorgeberechtigte nicht abwendbar • Fehlende Problemeinsicht • Unzureichende Kooperationsbereitschaft • Eingeschränkte Fähigkeit, Hilfe anzunehmen • Bisherige chend. Unterstützungsversuche unzurei- In diesen Fällen ist eine erneute Risikoabschätzung unter Hinzuziehen der insoweit erfahrenen Fachkraft nötig. Möglicherweise führt diese Einschätzung zu einer Wiederholung der Aktivitäten von Schritt 4 bis 8. Möglicherweise führt die erneute Risikoabschätzung aber auch zu der Einschätzung, dass die (beschränkten) Möglichkeiten der Einrichtung mit den bisherigen Maßnahmen ausgeschöpft sind, ohne die Gefährdungssituation des Kindes oder des/der Jugendlichen nachhaltig verbessert zu haben. 49 Schritt 9 Schritt 10 Weiterleitung an den ASD mit espräch mit Sorgeberechtigten G mit Hinweis auf sinnvolle oder erforderliche Einschaltung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten Sollten alle angebotenen Hilfen nicht angenommen worden bzw. wirkungslos geblieben sein – und die Eltern oder Personensorgeberechtigten den Kontakt zum Jugendamt (siehe oben) ablehnen –, muss die Institution das Jugendamt informieren, um die Gefährdung abzuwenden. Über diesen Schritt der Einrichtung sind die Eltern zu informieren. In der Praxis ist es an dieser Stelle in aller Regel ein geeigneter und vernünftiger Schritt, die Personensorgeberechtigten auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der gemeinsam getragenen Sorge um die Entwicklung des Kindes und die bisher nicht ausreichend erscheinenden Verbesserungen der Situation ist hier und jetzt ein Kontakt zum Jugendamt ein richtiger Lösungsweg. In Fällen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch in der Familie ist ein Gespräch mit den Eltern erst nach Rücksprache mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (ieF) geboten. Damit wird der Prozess von Hilfe und Kontrolle der Ergebnisse auf breitere Füße gestellt. Nach Möglichkeit sollte im Vorfeld geklärt sein, wer im Jugendamt konkret für die Entgegennahme dieser Information zuständig ist. Es sollte eine konkrete Kenntnis voneinander und eine fallunabhängige Zusammenarbeit der Fachkraft im Jugendamt und der Fachkräfte in der Einrichtung geben. Das Jugendamt sollte dann die Einrichtung über sein weiteres Vorgehen informieren und mit ihr in fachlichem Austausch über die weitere Entwicklung des Kindes bleiben.31 Bitte beachten Sie dabei: Die Fachkräfte aus der Einrichtung haben hierbei aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses zur Familie eine nicht zu unterschätzende Lotsenfunktion. Bitte beachten Sie abschließend: Der § 8 a SGB VIII ist kein Meldeparagraph. Es geht nicht darum, sich der fachlichen Aufgabe und Verantwortung dadurch zu entledigen, dass Mitteilungen an den ASD weitergegeben werden, in der Erwartung, dass nun andere handeln und tätig werden. Das Gesetz sieht dies für den Fall vor, dass Bemühungen und Anstrengungen des Trägers und der Fachkräfte zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert sind. 31 Es ist wichtig, im gesamten Verfahrensverlauf eine gute, objektive Dokumentation zu erstellen. Diese ist eine entscheidende Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt; und auch eine gute Absicherung für möglicherweise spätere Auseinandersetzungen. Die Kooperation mit dem Jugendamt ist ein wichtiger, aber nicht unkomplizierter Akt. Hier sollte immer die Leitung der Einrichtung involviert sein. 50 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. Dokumentation nach § 8a SGB VIII32 Vorlage 1: Beobachtungsbogen Datum Name 1. Beobachtung  eigene Beobachtung Name  Kollege/Kollegin Adresse  andere Eltern  sonstige Telefon 2. Angaben zum Kind Name Alter Adresse 3. Angaben zur Familie Name Adresse Telefon sonstiges 4. Inhalt der Beobachtung 5. Nächste Schritte  Überprüfen im Team  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am  Sonstiges 32 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. 51 Vorlage 2: Interner Beratungsplan Datum Name 1. Beteiligte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Einschätzung 5. Maßnahmen Weitere Beobachtung durch:  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am (Datenschutz beachten)  Kontaktaufnahme z. B. Beratunsstelle  Sonstiges 52 Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Datum Name 1. Beteiligte  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Absprachen 4. Zeitstruktur Unterschrift der Eltern/Sorgeberechtigten Unterschrift der Vertreter/-in der Einrichtung 53 54 Wann Datum Wer Name Name Alter 1. Angaben zu dem Kind Datum Ergebnis Nächste Schritte Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarung Im Hilfeplanverfahren Verantwortlich Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Datum Name 1. Angaben zum Kind Name Alter 2. Wann wurde entschieden Datum 3. Wer hat entschieden  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 3. Informationsfluss Information an Eltern / Sorgeberechtigte  per Post am  per Telefonat am  per persönlichem Gespräch am  Sonstige Durch  Pädagog/-in  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige Information des ASD durch  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 55 Rechtliche Rahmenbedingungen (4)  In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass § 8 a 5GB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 1.  deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. (1)  Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. 2.  bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3.  die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 4.  In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (2)  Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (5)  Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personen sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (3)  Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 56 § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 3.  zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden, (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (3)  Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1.  die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1. 2.  im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. z ur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. z u Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. § Sb 5GB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 45, 2 und 3 5GB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1)  Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (1)  Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn (2)  Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1.  die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2.  die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie 1.  zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 57 2.  zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 3D a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. (2)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. § 72 a 5GB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen, Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (2)  Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden, (4)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen, § 72 5GB VIII Mitarbeiter, Fortbildung (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §5171, 174 bis 174c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen 58 nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5)  Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. (7)  Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. § 79a 5GB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinderund Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3.  den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, § 74, 1, 4 und 65GB VIII Förderung der freien Jugendhilfe 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Ziele verfolgt, eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (6)  Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert 59 § 30 Bundeszentralregistergesetz Antrag Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht. vom Amtsgericht zu vernichten. (1)  Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (6)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. (2)  Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (1)  Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt. 1.  wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2.  wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für (3)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –‚ (4)  Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder (5)  Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (8)  Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend. 60 Impressum Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband Oranienburger Straße 13-14 D-10178 Berlin Telefon: +49 (0) 30/2 46 36-0 Telefax: +49 (0) 30/2 46 36-110 E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Ulrich Schneider Redaktion: Marion von zur Gathen, Der Paritätische Gesamtverband unter Mitarbeit von: Claudia Gaudszun, Der Paritätische Berlin Marek Körner, Der Paritätische Hessen Sabine Kriechhammer-Yagmur, Paritätisches Bildungswerk Martin Künstler, Der Paritätische Nordrhein-Westfalen Werner Pieper, Der Paritätische Hamburg Regine Schuster, Der Paritätische Rheinland-Pfalz | Saarland Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Alle Rechte vorbehalten 1. Auflage, Dezember 2015 Titelbild © drubig-photo – fotolia.com 61 Oranienburger Str. 13-14 10178 Berlin Tel. 030-2 46 36-0 Fax 030-2 46 36-110 www.paritaet.org info@paritaet.org', 'title' => '<a target="_blank">kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen_web.pdf</a>', 'teaser' => 'Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org …', 'metadata' => array('uid' => 257, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905165, 'crdate' => 1636905164, 'cruser_id' => 2, 'sys_language_uid' => 0, 'l10n_parent' => 0, 'l10n_state' => null, 't3_origuid' => 0, 'l10n_diffsource' => '', 't3ver_oid' => 0, 't3ver_wsid' => 0, 't3ver_state' => 0, 't3ver_stage' => 0, 'file' => 257, 'title' => null, 'width' => 0, 'height' => 0, 'description' => null, 'alternative' => null, 'categories' => 0, 'fe_groups' => null, 'visible' => 1, 'status' => '', 'keywords' => null, 'caption' => null, 'creator_tool' => '', 'download_name' => '', 'creator' => '', 'publisher' => '', 'source' => '', 'copyright' => null, 'location_country' => '', 'location_region' => '', 'location_city' => '', 'latitude' => '0.00000000000000', 'longitude' => '0.00000000000000', 'ranking' => 0, 'content_creation_date' => 0, 'content_modification_date' => 0, 'note' => null, 'unit' => '', 'duration' => 0.0, 'color_space' => '', 'pages' => 0, 'language' => '', 'tx_kesearch_no_search' => 0), 'type' => 'file', 'url' => '', 'number' => 6, 'date' => '14-11-21', 'date_timestamp' => 1636905164, 'tags' => ' file , file ', 'filePreviewId' => '257', 'treatIdAsReference' => 0, 'typeIconPath' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Icons/types/file_pdf.gif'), array('orig_uid' => '256', 'orig_pid' => 0, 'orig_row' => array('uid' => 256, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905147, 'last_indexed' => 1636905147, 'missing' => 0, 'storage' => 2, 'type' => '5', 'metadata' => 0, 'identifier' => '/user_upload/broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'identifier_hash' => '51a7c2b517f8b48b713f7c17b4ffbd17c1baf715', 'folder_hash' => '19669f1e02c2f16705ec7587044c66443be70725', 'extension' => 'pdf', 'mime_type' => 'application/pdf', 'name' => 'broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'sha1' => '1689a3cb6ab32b4e78c8e7e66c9913a12354c198', 'size' => 373708, 'creation_date' => 1636905147, 'modification_date' => 1636905147), 'title_text' => 'broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'content_text' => 'Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org Inhalt Vorwort .................................................................................................................................................. 2 1. Einleitung .................................................................................................................... 4 2. Grundpositionen des Paritätischen ........................................................................ 9 3. Bausteine zur Prävention ........................................................................................ 11 3.1  Jeder Träger soll eine Risikoanalyse erarbeiten und ein Schutzkonzept erarbeiten ....................................................................... 11 3.2  Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt muss in allen Einstellungsgesprächen angesprochen werden .................. 12 3.3  In die Arbeitsverträge sollen Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen werden .................. 13 3.4 Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse verlangen ................................. 14 3.5  Information und Beschwerdemöglichkeiten von Eltern und Kindern ............................................................................................. 16 3.6 Routinen der Verankerung und Fortbildung ..................................................... 17 4. Bausteine zur Intervention ..................................................................................... 18 4.1 Dokumentation ........................................................................................................... 18 4.2  Ansprechbarkeit der Landesverbände/ Kompetenz der Fachberatungen .......................................................................... 19 4.3  Eckpunkte eines Notfallplans im Falle von (sexuellem) Machtmissbrauch ....................................................... 21 5. Antworten auf einige Fragen, die immer wieder gestellt werden .................. 24 5.1 Muss ich oder die Einrichtung Anzeige erstatten? .......................................... 24 5.2 Wecken wir nicht „schlafende Hunde“? ............................................................... 25 5.3 Wie gehe ich mit der Presse um? .......................................................................... 26 5.4 Wann und wie darf man einem Verdächtigen kündigen? ............................ 28 5.5 Darf oder muss ein Arbeitszeugnis Informationen enthalten? .................. 30 5.6 Wem darf oder sollte man einen Verdacht mitteilen? .................................... 31 5.7  Können Schadensersatzansprüche gegen die Einrichtung geltend gemacht werden? ....................................................... 32 5.8 Wo fängt der Missbrauch an? ................................................................................. 33 5.9  Was muss bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden beachtet werden? ................................................................ 34 6. Weiterführende Hinweise ....................................................................................... 35 6.1 Einschlägige Straftaten (StGB) nach § 72 a SGB VIII   ...................................... 35 6.2 Dokumentation und Reflexion eigener Wahrnehmungen ......................... 36 Impressum .......................................................................................................................................... 37 1 Vorwort Dr. Eberhard Jüttner Vorsitzender des Paritätischen Gesamtverbandes „Noch immer schauen viel zu viele Menschen weg, wenn es um sexuelle Gewalt geht. Vielleicht aus Angst, vielleicht aus Unwissenheit, vielleicht auch einfach nur, weil sie sich nicht damit auseinandersetzen, keine Verantwortung übernehmen wollen. Sexuelle Gewalt ist eben leider noch immer ein Tabuthema. Und doch gibt es immer mehr Betroffene, die den Mut finden ihr Schweigen zu brechen.“ Gedanken einer Betroffenen S exuelle Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen, gegenüber Menschen, die anderen anvertraut wurden und die von anderen Menschen abhängig sind, ist eine Thematik, die uns traurig stimmt, die uns beschämt, die sich aber leider auch tagtäglich abspielt. Aus der Demütigung und Scham, die Opfer sexualisierter Gewalt erleben, entstehen oft lebenslange Beeinträchtigungen. die eigentlich zu ihrer Bildung, Betreuung und Erziehung dienen sollen, ist immer wieder erschreckend. Es muss alles getan werden, um dies künftig zu verhindern und Gewähr dafür zu leisten, dass diese Einrichtungen für Kinder und Jugendliche „sichere Orte“ sind. Der Paritätische und seine Mitgliedsorganisationen diskutieren diese Thematik bereits seit Jahren und haben sie wiederholt auf ihre Agenda gesetzt. Wir müssen die Erfahrungen und die Kompetenzen unserer Mitgliedsorganisationen in der Prävention und Intervention besser nutzen und damit unserer Verantwortung noch energischer nachgehen. Es ist wichtig, dass die gesellschaftliche Debatte darüber, wie Mädchen und Jungen vor sexualisierter Gewalt geschützt werden können, geführt wird. Dass Kinder, Jugendliche, junge Frauen und Männer sexualisierter Gewalt auch in Einrichtungen ausgesetzt sein können, 2 Mit dieser Arbeitshilfe soll nun ein Schritt hin zu einer größeren Verbindlichkeit der Präventionsarbeit im gesamten Verbandsbereich erreicht werden. Damit dieses Ziel uns immer wieder bewusst wird, sind stetige Lernprozesse nötig, die mit dieser Arbeitshilfe angestoßen werden, aber nicht ihren Abschluss finden werden Mädchen und Jungen sollen partitätische Einrichtungen als sichere Orte ihrer Persönlichkeitsentwicklung erfahren, in denen ihnen Mut gemacht wird, offen zu reden und sich nicht einschüchtern zu lassen und in denen ihnen keine Gewalt droht. Dr. Eberhard Jüttner Der Paritätische wird seine Mitglieder darin unterstützen, Erfahrungen zur besseren Umsetzung von Präventionskonzepten und zu angemesseneren Formen der Unterstützung der Opfer sexualisierter Gewalt zu erlangen, zu kommunizieren und umzusetzen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt immer zuverlässiger werden zu lassen. 3 1. Einleitung S eit Anfang 2010 erfährt das Thema Dass Menschen, die beruflich mit Kindern sexueller Missbrauch in Einrichtun- und Jugendlichen zu tun haben, diese segen eine große mediale und politi- xuell missbrauchen können, ist generell sche Öffentlichkeit. Drei Bundesministe- immer wieder für viele ein ganz fremder rien haben im April 2010 darauf reagiert, Gedanke. Aber Einrichtungen und Diensindem sie einen gemeinsamen „Runden te, die mit jungen Menschen arbeiten, Tisch Sexueller können diese vor Kindesmissbrauch Machtmissbrauch ur wenn Einrichtungen in Abhängigkeitsund sexualisierter und MachtverhältGewalt nur dann nissen in privaten und Dienste um die besser schützen, und öffentlichen realen Möglichkeiten wenn sie davon Einrichtungen und ausgehen, dass im familiären Be- dieser Gefährdungen wissen, diese zunächst reich“ eingerichfremden Gedantet haben. Weiter sich ihnen stellen und ken Tatsachen wurde die Stelle ihnen entgegenarbeiten, sein können bzw. einer „Unabhängisind. Nur wenn gen Beauftragten ist der erste Schritt Einrichtungen zur Aufarbeitung und Dienste um des sexuellen Kin- zur Prävention von die realen Mögdesmissbrauchs“ sexualisierter Gewalt getan. lichkeiten dieser eingerichtet und Gefährdungen mit Bundesminiswissen, sich ihnen terin a. D. Dr. Chrisstellen und ihnen tine Bergmann entgegenarbeibesetzt. Auslöser ten, ist der erste waren Berichte über viele, zeitlich zurück- Schritt zur Prävention von sexualisierter liegende Fälle sexuellen Missbrauchs ins- Gewalt getan. besondere in Schulinternaten – CanisiusKolleg und Odenwaldschule sind hier die Denn Nichtwahrhabenwollen ist der beste Täterschutz! markantesten Stichworte. N 4 Formen sexualisierter Gewalt von Wildwasser-Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen. Sexualisierte Gewalt ist eine Form von Gewalt, bei der es in erster Linie um Machtmissbrauch geht. Der Begriff „sexualisiert“ bedeutet, dass sexuelle Handlungen dazu instrumentalisiert werden, Gewalt und Macht auszuüben. Sie kann verbal oder körperlicher Art sein oder beides. Sie wird gegen den Willen der einzelnen Betroffenen vollzogen. Obwohl die Anzahl der angezeigten Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung oder Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses in den letzten Jahren sank, ist davon auszugehen, dass viele Übergriffe sexualisierter Gewalt unentdeckt bleiben und somit in der Kriminalstatistik nicht auftauchen. Vor allem bei sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen schweigen diese oft aus Angst oder Schuldgefühlen. Die emotionale, soziale oder finanzielle Abhängigkeit der Betroffenen in nahen familiären oder institutionellen Kontakten wird von Tätern gezielt ausgenutzt. Zu Beginn der öffentlichen, durch die Frauenbewegung angestoßenen Diskussion über sexualisierte Gewalt als Ausdruck struktureller Gewalt – Anfang der 1980er Jahre –, stieß das Thema auf heftige Abwehr. Es gelangte zunächst die Vergewaltigung in der Ehe und dann die sexualisierte Gewalt gegen Mädchen ins Blickfeld öffentlicher Aufmerksamkeit und Sorge. Das Geschlechterverhältnis, das Generationenverhältnis und die ökonomischen Verhältnisse wurden als hierarchisch ausgerichtet betrachtet und vor diesem Hintergrund der Ausübung von Macht und Gewalt beschrieben; grundlegende gesellschaftliche Normen und Werte wurde in Frage gestellt. Das Thema in der Fachdiskussion Für die Fachöffentlichkeit sind Fragen zum Thema „Sexueller Missbrauch durch Professionelle in Institutionen“1 schon länger ein Thema. Sie wurden um die Jahrhundertwende relativ breit diskutiert und von zahlreichen Publikationen und Projekten begleitet. Diese Diskussionen haben in einigen Arbeitsfeldern und Einrichtungen bzw. Organisationen durchaus zu struktu- Die ersten Frauenhäuser und FrauenNotrufe entstanden Mitte der 1970er Jahre. Anfang der 80er Jahre wurden die ersten autonomen Frauenberatungsstellen gegründet. Es folgte die Gründung So der Titel eines Werkbuchs, das Jörg M. Fegert und Mechthild Wolff 2002 im Votum-Verlag, Münster, herausgegeben haben. 1 5 in der Öffentlichkeit wie auch in der Fachöffentlichkeit der sozialen Arbeit heftige Emotionen aus. Der Kindesmissbrauch in der Familie, das sogenannte bestgehütetste Geheimnis, zeigte sich in der Öffentlichkeit. Die öffentliche Problemverarbeitung reagierte zunächst ungläubig, mit Nichtwahrhabenwollen, dann mit einer Versachlichung und aufklärenden Beiträgen und heute stellen wir wieder Tendenzen von Verharmlosung, Abwehr und Gegenwehr fest. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in Einrichtungen sozialer Arbeit ist nach wie vor ein Tabuthema. Der Paritätische wurde in jüngster Vergangenheit mehrfach, und dies wurde auch öffentlich bekannt, in den eigenen Reihen mit dem Thema der sexuellen Gewalt an Mädchen und Jungen konfrontiert. Die aufgedeckten Tatsachen, die Festnahmen von Mitarbeitern wegen Tatverdachts, lösten heftige Reaktionen aus, die von engagierten fachlichen Diskussionen bis hin zur Verharmlosung der Ereignisse reichten.“ rellen Veränderungen geführt. Dennoch sind Schutzkonzepte nicht allgemein und verbindlich verankert worden. Wenn man so will, fehlt ein Stück Ergebnissicherung, so dass viele fachliche Debatten jetzt wieder neu beginnen, obgleich sie eigentlich auf einigem Wissensfundament und einer ganzen Reihe fachlicher Konsenspunkte aufbauen könnten. Sexueller Missbrauch als Erfahrung ehemaliger Heimkinder Bemerkenswert ist, dass in den Erfahrungsberichten ehemaliger Heimkinder in den letzten Jahren immer wieder auch auf Erfahrungen sexualisierter Gewalt in den Heimen hingewiesen wurde, ohne dass dies breiter zur Kenntnis genommen worden wäre. Sexuelle Übergriffe sind hier eine Facette vielfältiger Gewalt-, Ausbeutungs- und Demütigungserfahrungen der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte. Das Thema im Paritätischen Seither haben sich verschiedene Landesverbände immer wieder sozial- und fachpolitisch für die Verbesserung des Schutzes vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt im sozialen Nahfeld und im institutionellen Kontext eingesetzt. Zuletzt hat der Paritätische Landesverband Berlin im Juni 2010 unter dem Titel „Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt in Institutionen schützen“ Hand- Der Paritätische Landesverband Nordrhein-Westfalen gab 1993 eine Broschüre mit dem Titel „MACHTMISSBRAUCH – Sexuelle Gewalt in Einrichtungen sozialer Arbeit“ heraus. Diese Broschüre begann damals mit den Sätzen: „Seit mehr als 10 Jahren löst das Thema der sexuellen Gewalt und des sexuellen Missbrauchs an Kindern 6 lungsempfehlungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch in Institutionen der Jugendhilfe, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Schule und Kindertagesbetreuungseinrichtungen vorgelegt. Faktoren abhängen kann, wie z. B. Größe und Art der Einrichtung. Sie sollen und können insofern nicht für alle Mitglieder verbindlich gemacht werden. Insofern beschreibt diese Arbeitshilfe nicht alles, was getan werden kann, um sexualisierte Gewalt zu verhindern, sondern nur einige Kernpunkte. Aber es gibt vielfältige weiterreichende Publikationen und Anregungen – auch von Paritätischen Landesverbänden und Mitgliedsorganisationen. Der Paritätische Gesamtverband hat deshalb einen Internetbereich „Schutz vor Machtmissbrauch in Einrichtungen und Diensten“ angelegt, von dem aus Sie Links zu den Materialien und Stellungnahmen unserer Mitglieder zu diesen Themen finden: www.der-paritaetische.de/?id=svsg Paritätische Mindeststandards auf den Weg bringen Was aber bisher auch im Paritätischen generell fehlt, ist eine Festlegung nach innen und außen dazu, welche Standards und Maßnahmen der Verband von sich und seinen Mitgliedern zum Schutz vor Grenzverletzungen, Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt bundesweit verbindlich verlangt. Dazu will diese Arbeitshilfe einen Beitrag leisten und praxisorientierte Hinweise geben. Sie beschreibt deshalb Module, die im Sinne des Schutzes von Mädchen und Jungen vor sexualisierter Gewalt in Einrichtungen und Diensten des Paritätischen von allen Mitgliedsorganisationen umgesetzt werden sollen. Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit Sexualisierte Gewalt und missbräuchliche Machtausübung in Einrichtungen und Diensten gibt es nicht nur gegenüber Jungen und Mädchen, sondern auch gegenüber Erwachsenen. Betroffen davon sind insbesondere oft auch Erwachsene mit Behinderungen, aber auch alte Menschen. In dieser Arbeitshilfe beziehen wir uns jedoch nur auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Vernetzung und Erfahrungsaustausch ermöglichen Die Arbeitshilfe beschreibt Elemente präventiver Strategien, die sich als hilfreich und nützlich erwiesen haben, deren Umsetzbarkeit aber von verschiedenen 7 Einrichtungen und Diensten der sozialen Arbeit, um das Thema nicht noch komplexer werden zu lassen. Wir beziehen uns dabei allerdings auf alle Handlungsfelder Sozialer Arbeit, in denen mit Kindern und jungen Menschen gearbeitet wird: Gesundheitsdienste und Kinderkrankenhäuser, Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen und Dienste der Gefährdeten- und Drogenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Allerdings können einzelne Standardbausteine – z. B. zu Einstellungsgesprächen und arbeitsrechtlichen Absicherungen – leicht auch auf Arbeitsfelder mit Erwachsenen übertragen werden. Arbeitshilfe nicht aufgegriffen wird, da es anderen Bedingungen, Strukturen und Handlungsmöglichkeiten beim Träger unterliegt als Fehlverhalten angestellter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, auf die hier das Augenmerk gerichtet wird. Auch Menschen, die sich ehrenamtlich für Kinder und Jugendliche engagieren, können Täter werden. Jeder Träger muss deshalb überlegen, wie er Jungen und Mädchen auch in dieser Hinsicht schützen kann. Vieles, was hier vorgestellt wird, lässt sich auch auf die Arbeit Ehrenamtlicher anwenden. Der Träger muss dabei auch klären, von welchen ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in welchen Funktionen er das Einholen eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt. Das Bundeszentralregistergesetz eröffnet diese Möglichkeit. In der Regel empfehlen wir die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das (potentielle) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Meldebehörde einfordern können. Übergriffe durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen In Einrichtungen und Diensten für Kinder und Jugendliche müssen diese vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt, die von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ausgehen, so gut wie möglich geschützt werden. Auf dieses Problem konzentrieren wir uns in dieser Arbeitshilfe. Sexualisierte Gewalt kann aber auch von Minderjährigen gegen andere Minderjährige ausgeübt werden. Auch dies ist ein wichtiges Thema für den Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt, das allerdings in dieser Eine Arbeitshilfe zur Schaffung von Verbindlichkeit Diese Arbeitshilfe soll die Erwartungshaltung, die Träger im Bereich des Paritätischen an sich selbst haben und die Außenstehende legitimer Weise an sie richten können, konturieren. Sie versucht deutlich zu markieren, was inner8 halb des Paritätischen als grundlegender Standard gilt und darüber hinaus Anregungen geben, wie die Themenstellung auch weitergehend bearbeitet werden kann. Uns ist bewusst, dass auch die vollständige Umsetzung der nachfolgenden Empfehlungen sexualisierte Gewalt in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit nicht beenden wird. Wir sind aber davon überzeugt, dass die Umsetzung 2. dazu beiträgt, Täterinnen und Tätern ihr Tun zu erschweren. Darüber hinaus wird die erhöhte Aufmerksamkeit und Sensibilisierung in Bezug auf Machtmissbrauch dabei helfen, Gefährdungen und Verletzungen junger Menschen durch sexualisierte Gewalt schneller wahrzunehmen, um dann konsequent Abhilfe zu schaffen und Unterstützung zu gewähren. Grundpositionen des Paritätischen U nser Ziel ist die Schaffung „sicherer Räume“. Dies bezieht sich auf alle Menschen, die in den jeweiligen Institutionen oder Organisationen sind: Kinder und Jugendliche, hauptund ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Übergriffe und Missbrauch ganz verhindert werden können. Es ist jedoch Ziel und Aufgabe, im Vorwege alles zu unterbinden, was zu einem Vorfall bzw. einer Bedrohung führen könnte. Dazu werden einrichtungsbezogene Gefahrenpotentiale ermittelt und Veränderungen zur Verbesserung der Strukturen und Bedingungen durchgeführt. Dies geschieht immer mit dem Ziel Unsicher- heiten, Gefährdungspotenziale oder andere unsichere Bedingungen zu vermeiden. Der Paritätische empfiehlt seinen Mitgliedsorganisationen, die folgenden ethischen Grundsätze in der Organisation/ dem Verein/der Institution verbindlich werden zu lassen. (vgl. Liste auf S. 10) 9 3. Bausteine zur Prävention 3.1 Jeder Träger soll eine Risikoanalyse erarbeiten und ein Schutzkonzept erstellen  Kinderschutz und ggf. Opferschutz als oberstes Ziel der eigenen Einrichtung/Organisation anzusehen  B etroffenen unmittelbar und direkt Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen  a lles zu tun, um Grenzüberschreitungen, Machtmissbrauch und sexualisierte Gewalt zu verhindern  s ich dafür einzusetzen, die ihnen anvertrauten Menschen vor Gefahren der sexualisierten Gewalt, psychischer oder physischer Gewalt zu schützen  d ie Grenzen Aller in der Institution zu achten und zu wahren  K inder und Jugendliche in ihrer jeweiligen Persönlichkeit zu achten und wert zu schätzen  R egeln und Vorschriften für alle nachvollziehbar zu gestalten und sich am Kindeswohl zu orientieren  U mgangsformen zu pflegen, ggf. zu üben; die gegenseitige Wertschätzung und größtmögliche Individualität ermöglichen  G renzüberschreitungen als solche wahrzunehmen und direkte Hilfe anzubieten; dies bezieht sich auf Grenzüberschreitungen zwischen Mitarbeitern/-innen sowie zwischen Kindern und Jugendlichen Eine arbeitsfeld- und klientenorientierte Risikoanalyse ist die Grundlage für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes in Einrichtungen und Diensten. Fachkräfte und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Ehrenamtliche in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe müssen sich über mögliche Gefahrenpotentiale verständigen, die angesichts der spezifischen Beziehungsarbeit und unter den jeweils gegebenen Rahmenbedingungen für Klienten und Klientinnen entstehen können.  h erabwürdigende/sexistische Bilder und Äußerungen nicht zu dulden An diesem Diskussionsprozess, der der Qualität professioneller Beziehungsarbeit dient, müssen die Kinder und Jugendlichen altersadäquat und unter Einsatz kreativer Mittel beteiligt werden. Ein auf dieser Basis zu erarbeitendes Konzept enthält Maßnahmen der Intervention und Prävention zum institutionellen Klientenund Klientinnenschutz. Ziel des Schutzkonzeptes ist die Schaffung von mehr Handlungssicherheit für alle Beteiligten, die Risikominimierung von Nähe-DistanzProblematiken sowie die Schaffung eines Klimas der Offenheit und Transparenz.  v on Bewerbern/-innen zu erfragen, ob sie wegen Sexualstraftaten angeklagt waren oder sind und/oder wegen einer derartigen Vermutung aus einer anderen Organisation/einem anderen Verein ausgeschlossen wurden  e inen Verdacht umgehend der Leitung (und/oder einem/einer besonderen Beauftragten) mitzuteilen, die sich um weitere Veranlassungen zu kümmern haben  A lles zu tun, damit es nicht zur Vertuschung oder Geheimhaltung bei möglichen Vorfällen oder Fehlverhalten kommt  B ei fälschlichen Beschuldigungen alles für die Rehabilitierung des/der Beschuldigten zu tun 10 In der Kinder- und Jugendhilfe ist die Gestaltung von professioneller Beziehungsarbeit zwischen Fachkräften, aber auch Ehrenamtlichen und Klienten und Klientinnen zentral. Professionelle Beziehungen finden in spezifischen pädagogischen Settings statt, sie müssen sich der Zielgruppe, den individuellen Bedürfnissen, den fachlichen Erfordernissen und den Rechten der Klienten und Klientinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterin11 nen anpassen. Gelingende und hilfreiche professionelle Beziehungen beinhalten die andauernde Reflexion erforderlicher Nähe und Distanz zwischen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen. Nähe und Distanz dürfen keine Tabuthemen sein. Diese Reflexionsleistung ist Bestandteil jeder qualifizierten Arbeit in der Kinderund Jugendhilfe. Methodische Beispiele zur Erarbeitung von Schutzkonzepten zeigen, dass sie dann auf Akzeptanz und eine erfolgreiche Implementierung in Einrichtungen und Diensten stoßen, wenn alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden. Hierfür benötigen die Einrichtungen allerdings auch Zeit und Ressourcen zur Umsetzung. Musterfragen: 3.2 Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt muss in allen Einstellungsgesprächen angesprochen werden Bei allen Einstellungsgesprächen muss die Frage des Schutzes junger Menschen vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt zur Sprache gebracht werden. Die Träger weisen in Vorstellungsgesprächen darauf hin, dass ihnen Schutz und Prävention oberste Anliegen in der Einrichtung sind. Sie erläutern, welche Regelungen sie diesbezüglich bereits getroffen haben. Die Art und Weise und der Umfang der Thematisierung von Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt können dabei sehr unterschiedlich sein, je nachdem um welches Arbeitsfeld es sich handelt und wie weit der Träger in seinen Konkretisierungen eines Konzeptes zum Schutz junger Menschen schon gediehen ist. Es gibt keine verlässlichen Indikatoren, die anzeigen, ob jemand sich potentiell übergriffig gegenüber ihm anvertrauten Jungen und Mädchen verhalten wird. Aber wenn der Träger diese Fragen im Einstellungsgespräch aufwirft und deutlich macht, dass der Einrichtung bzw. dem Dienst die Gefährdungssituation in pädagogischen Näheverhältnissen bewusst ist und dass ihr entgegengewirkt wird, so kann dies eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter bzw. Täterinnen haben. Der Arbeitgeber darf im Einstellungsgespräch nach Vorstrafen fragen, wenn die Beantwortung dieser Fragen für den angestrebten Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit selbst von Bedeutung ist. Das ist in Tätigkeitsbereichen, in denen mit jungen Menschen gearbeitet wird, im Hinblick auf die im § 72a SGB VIII genannten Straftaten der Fall (vgl. Liste S. 35). Unter engeren Voraussetzungen sind auch Fragen nach laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren möglich, wenn ein Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Geeignetheit des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann. Diese Zweifel sind regelmäßig bei einschlägigen Ermittlungsverfahren begründet. Nach unserer Auffassung muss dies auch für die Frage nach einschlägigen Ermittlungsverfahren gelten, in denen von der Erhebung der öffentlichen Klage bei Erteilung von Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO abgesehen wurde, weil auch diese Zweifel an der persönlichen Geeignetheit des/der Bewerber/-in begründen können. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bisher zu dieser Frage nicht geäußert. 12 Kam es bisher zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen wegen eines Verdachts sexualisierter Gewalt oder übergriffigem Handeln gegenüber jungen Menschen? Wurden Sie wegen einer der nach § 72a SGB VIII angeführten Straftaten verurteilt oder ein entsprechendes Verfahren nach d§ 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder in einem entsprechenden Verfahren nach § 153a StPO unter Erteilung von Auflagen und Weisungen von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen? Was sind Ihre Überlegungen zum Schutz von Kindern/Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch Erwachsener in einer Einrichtung wie unserer? Läuft derzeit ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen Sie? Welche Merkmale muss ein sicherer Ort für Kinder haben? 3.3 In die Arbeitsverträge sollen Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen werden Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollten im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auf einen bestimmten Verhaltenskodex in Bezug auf sexualisierte Gewalt und andere in der Einrichtung zur Anwendung kommende Ordnungen, die schützende Regelungen enthalten, verpflichtet werden. Im besten Falle sind diese Verhaltensregeln bzw. -grundsätze von der Einrichtung selbst aufgestellt oder angepasst worden. Auskünfte/Versicherungen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zu Vorstrafen oder etwaigen Ermittlungsverfahren und die Verpflichtung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, sollten gegen ihn/sie einschlägige Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Vereinbart werden kann auch, dass die Fachkräfte in regelmäßigen Abständen, z. B. alle 3 Jahre, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRegG auf Anforderung vorzulegen haben. Dieses Sinnvoll erscheint es, diese Verpflichtung in eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen. Es sollte der Hinweis enthalten sein, dass der Arbeitgeber bei Verstößen mit Maßnahmen reagieren wird, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherstellen. Dies können arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z. B. Abmahnungen, Versetzungen, Freistellungen, Kündigung aber auch strafrechtlichen Anzeigen sein. Enthalten sollte diese Vereinbarung außerdem die erteilten 13 muss vereinbart werden, wenn der Träger eine Vereinbarung entsprechenden Inhalts nach § 72a SGB VIII mit dem örtlichen Träger abgeschlossen hat. Diese Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag sollte mit allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im engeren Sinne mit jungen Menschen arbeiten, bei Einstellung und mit bereits Beschäftigten ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich getroffen werden. Die Vereinbarung eignet sich auch für alle übrigen Kräfte – wie z. B. Fahrer und Fahrerinnen, Hausmeister, Verwaltungskräfte –, die regelmäßig mit jungen Menschen in der Einrichtung zu tun haben. 3.4 Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse vor Anstellung verlangen Wer in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit angestellt wird, in denen mit jungen Menschen gearbeitet wird, muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im Sinne von § 30 a Bundeszentralregistergesetz anfordern und vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis enthält zum Zwecke eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes auch minderschwere Verurteilungen zu Sexualstraftaten. Im Unterschied zum üblichen Führungszeugnis werden auch Erstverurteilungen zu Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten aufgeführt. Wer demnach wegen einer der in § 72 a SGB VIII benannten Straftaten verurteilt wurde, darf nicht beschäftigt werden. Der Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses muss vom Betroffenen (also der Arbeitnehmer oder Bewerber) selbst gestellt werden. Er/Sie muss den Antrag auf ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 2 BZRG persönlich bei seiner/ihrer zuständigen Meldebehörde stellen. Ergänzend hat er/sie dort eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen. Der Antragsteller kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen (private Zwecke, Vorlage beim Sportverein oder dem Arbeitgeber), oder nach § 30a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragen. Führungszeugnisse mit dem erweiterten Inhalt kön14 nen Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragen und erhalten, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Berechtigung der Träger, ein erweitertes Führungszeugnis von Tätigen oder Bewerber/-innen zu verlangen, ist sehr weit gefasst und geht explizit über den in § 72a SGB VIII genannten Personenkreis hinaus und umfasst auch z. B. ehrenamtlich Tätige. Eindeutig ist auch, dass der freie Träger die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch von bereits beschäftigten Personen verlangen kann. Für Organisationen, die sehr stark vom Einbringen ehrenamtlicher Kräfte abhängen (z. B. Jugendverbände), muss die Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird, konzeptionell beantwortet werden. Es scheint hilfreich, wenn eine Organisation klar definiert, wann sie von wem die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt und wem gegenüber sie darauf verzichtet, damit sie dies auch öffentlich klar vertreten kann. Jeder Träger sollte in seiner Konzeption die Frage aufwerfen, wie er Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen gedenkt und in diesem Zusammenhang Antworten auf die Frage geben, von wem wann ein Führungszeugnis beizubringen ist. In der Regel empfehlen wir die Vorlage des 15 erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das (potentielle) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Meldebehörde einfordern können. Die Kosten für das Führungszeugnis fallen bei den Bewerbern bzw. Bewerberinnen an. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen muss sie der Arbeitgeber erstatten. Bei ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollte sie der Träger erstatten. Musterbrief „Sehr geehrte/r Herr/Frau XY, um Ihre Geeignetheit für eine Anstellung im Bereich Kinder- und Jugendhilfe unseres Trägers mit Bezug zu § 72 a SGB VIII überprüfen zu können, benötigen wir von Ihnen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im Sinne von § 30a BZRG. Wir bescheinigen Ihnen hiermit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 BZRG und bitten Sie das erweiterte Führungszeugnis – unter Vorlage dieser Aufforderung – bei der für Sie zuständigen Meldebehörde zu beantragen und uns dieses dann zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen“ 3.5 Information und Beschwerdemöglichkeiten von Eltern und Kindern Regelmäßige Informationen über die Rechte von Klienten und Klientinnen über Risikopotentiale in Einrichtungen und Diensten nach innen und außen machen Eltern, Kinder und Jugendliche stark und sind Ausdruck fachlich guter Arbeit. Einrichtungen und Dienste müssen Informationsmaterial für Kinder und Jugendliche vorhalten, mit dem sie verständlich und altersentsprechend über ihre Rechte, über Formen, Hintergründe und Auswirkungen von Gewalt, über sexuelle Übergriffe und Machtmissbrauch aufgeklärt werden. Sie werden dabei über zulässiges und unzulässiges Verhalten von Erwachsenen informiert. Die Inhalte der Informationsmaterialien müssen mit den Kindern und Jugendlichen regelmäßig besprochen werden. Darüber hinaus müssen Kinder, Jugendliche und Eltern über die Instanzen und Wege eines Beschwerdeverfahrens informiert sowie motiviert werden, dieses – trotz möglicher Ängste – in Anspruch zu nehmen. Aufklärung und Information sind wichtige Präventionsstrategien und dienen der Enttabuisierung von angstbesetzten und verunsichernden Themen, wie z. B. Gewalt in Institutionen oder Sexualität. Aufklärung und Information dienen zudem der Umsetzung der Kinder- und Menschenrechte und der Schaffung gewaltfreier Lebensbedingungen. Es zeigt sich, dass Aufklärung und Information dann besonders effektiv für Einrichtungen und Dienste sind, wenn sie eingebettet sind in längerfristig angelegte Beteiligungsprojekte und wenn sie gut auf die Entwicklung zielgruppenspezifischer sexualpädagogischer Konzepte abgestimmt werden. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Selbstwertsteigerung bzw. zur Selbstbehauptung von hoher Bedeutung. Beschwerdeverfahren dienen der Prävention und Intervention. In Einrichtungen und Diensten müssen Beschwerdestellen vorgehalten werden, damit sich Kinder, Jugendliche, aber auch Eltern verantwortlichen Personen anvertrauen können. Bedarf tritt dann ein, wenn sie sich unsicher oder gefährdet fühlen bzw. wenn sie (sexualisierte) Gewalt erlebt haben oder die Vermutung haben, dass diese stattfindet. Allen Beteiligten muss transparent gemacht werden, was mit den Beschwerden konkret geschieht. Bei der Implementierung von Beschwerdeverfahren müssen die bekannten Elemente der Beschwerdestimulation, Beschwerdeannahme, Beschwerdebearbeitung und Beschwerdeauswertung berücksichtigt werden. 16 3.6 Routinen der Verankerung und Fortbildung Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, halten verbindliche Organisationsstrukturen vor, in denen das Schutzkonzept entwickelt und fortgeschrieben werden kann. In diesen Einrichtungen müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes freigestellt und Zeitressourcen für Teams zur Verfügung gestellt werden, damit dessen Umsetzung und Fortschreibung gelingen kann. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen motiviert und gefördert werden, auch an Fortbildungen teilzunehmen, die sich z. B. mit den Ursachen sexualisierter Gewalt, mit Täterstrategien, Folgen von Gewalt sowie mit der Erkennung der Folgen von Gewalt befassen. Leitungskräfte und Mitarbeiterschaft müssen auch hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen für Täter und Opfer in Fällen sexualisierter Gewalt geschult werden. In einem gezielt geplanten Organisationsentwicklungsprozess der Einrichtung muss die Leitungsebene die Verantwortung für die professionelle Entwicklung des Schutzkonzeptes übernehmen. Es handelt sich hierbei um keine freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeit, sondern um eine hochqualifizierte Aufgabe. Teams müssen in die Prozesse involviert werden, dafür muss Raum und Zeit für einrichtungsadäquate verbindliche Kommunikationsstrukturen vorgehalten werden. Fortbildungen sind Bestandteil eines solchen Organisationsentwicklungsprozesses und Zeichen guten und qualitätsvollen Klienten- und Klientinnenschutzes. Fortbildungen verhelfen zu mehr Handlungssicherheit und schaffen den Rahmen für die Erarbeitung von Vorgehensweisen und Maßnahmen zum grenzwahrenden Verhalten in Einrich17 tungen und Diensten. Sie schaffen darüber hinaus Gelegenheiten, eigene Einstellungen und Haltungen zum Thema Gewalt zu reflektieren und kooperatives Arbeiten innerhalb von Teams und in Hilfesystemen einzuüben. Erfahrungen zeigen, dass die Thematisierung des Präventionskonzeptes stetig „am Köcheln“ gehalten werden muss. Dafür eignen sich besonders Inhouse-Fortbildungen, um neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Teams zu integrieren und um die beteiligungsorientierte Erarbeitung pädagogischer Schutzkonzepte zu leisten. Da Einrichtungen passfähige Konzepte für das Klientel und die Rahmenbedingungen erst entwickeln müssen, benötigen sie solche festen und verbindlichen Rahmenbedingungen. 4. Bausteine zur Intervention 4.1 Dokumentation Um den Schutz von Mädchen und Jungen in Einrichtungen zu gewährleisten, ist es ab dem ersten Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch unbedingt erforderlich, alle Beobachtungen hierzu sorgfältig zu dokumentieren! Für eine Verdachtsabklärung, für spätere arbeitsrechtliche Konsequenzen oder auch für strafrechtliche und zivilrechtliche Auseinandersetzungen stellen frühzeitig begonnene Aufzeichnungen wertvolle Hinweise zur Rekonstruktion des Missbrauchsgeschehens dar. Bei der persönlichen Dokumentation sind objektive Daten und subjektive Wahrnehmungen getrennt voneinander aufzuzeichnen. Mit der Vermutung einer sexuellen Gewaltausübung gegen ein Mädchen/einen Jungen in der eigenen Einrichtung konfrontiert zu sein, löst oftmals starke persönliche Emotionen und fachliche Unsicherheiten aus. In jedem Fall ist es zunächst dringend geboten, Ruhe zu bewahren und keine überstürzten Maßnahmen zu ergreifen. In vielen Fällen ist bei einem ersten Verdachtsmoment nicht zu erkennen, ob es sich um einen vagen, eventuell unbegründeten Verdacht handelt oder um einen, der sich später erhärten und beweisen lässt. Von daher sind frühzeitige, persönliche Aufzeichnungen unerlässlich. Dokumentiert werden sollten folgende Daten und Fakten: Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit, Name des betroffenen Kindes, Name der verdächtigten Person, Beschreibung der Situation, Namen von Zeuginnen und Zeugen, wortgetreue Zitate. Weiterhin sollte aufgezeichnet werden:  Was habe ich selbst Konkretes beobachtet?  H abe ich von einer Vermutung über eine Kollegin, einen Kollegen erfahren?  H at mir ein Kind selbst von einem sexuellen Übergriff erzählt?  M it wem habe ich wann ein kollegiales Gespräch über meine Vermutung geführt? Bei der Dokumentation ist zu beachten, dass die Fakten von den Vermutungen und den emotionalen Eindrücken getrennt voneinander notiert werden. Die persönlichen Aufzeichnungen sind gut verschlossen, für Dritte nicht zugänglich. aufzubewahren. Mit Blick auf das breite Spektrum der paritätischen Mitgliedsorganisationen, in deren Einrichtungen und Diensten mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, können an dieser Stelle keine abschließenden Empfehlungen 18 für die nächsten Präventions- und Interventionsschritte gegeben werden. Diese hängen wesentlich von der Eindeutigkeit der sexuellen Gewalthandlung, der Größe der jeweiligen Organisation aber auch von der Position der verdächtigen Person/ Fachkraft in der Einrichtung ab. Im weiteren Verlauf ist zwingend zu beachten, dass der Kontakt zwischen dem betroffenen Kind und der in Verdacht stehenden Person unterbunden wird, bevor diese damit konfrontiert wird. (vgl. Pkt. 6.2, S. 36) 4.2 Ansprechbarkeit der Landesverbände/ Kompetenz der Fachberatungen Die Landesverbände des Paritätischen mit ihren fachlichen Abteilungen sind neben spezialisierten Mitgliedsorganisationen Ansprechpartner für die Klärung der Vorfälle sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen. Sie sollten über ein Verfahren verfügen, bei Meldungen kompetent und zum Schutz der Betroffenen reagieren zu können. Landesverband NRW eine ausführliche Konzeption vor, die aber ressourcenintensiv ist. Der Paritätische kann Opfer und Täter unter einem Dach haben. Initiativen gegen sexuelle Gewalt sind Mitgliedsorganisationen im Paritätischen, sexuelle Übergriffe passieren aber auch in Mitgliedsorganisationen oder paritätischen Dienststellen selber. Deshalb gilt es für den Paritätischen, klar Position zu beziehen und Hilfestellungen aufzuzeigen. Über die Internetseite einer jeden Landesgeschäftsstelle kann ein Verfahrensvorschlag eingestellt werden, der darauf abzielt, die Mitgliedseinrichtung zu unterstützen und der wie folgt aussehen kann: Die Landesverbände müssen sich mit ihren Landesgeschäftsstellen als kompetente Ansprechpartner/-innen in Fragen sexualisierter Gewalt darstellen. Eine Lösung ist die Institutionalisierung einer Clearingstelle, die sich professionell um die Meldungen bemüht. Dazu liegt im  Eine Meldung von Fällen sexualisierter Gewalt in Mitgliedsorganisationen wird umgehend dem/der für die Mitgliedsorganisation zuständigen Fachgruppenleiter/-in, Referent/-in mitgeteilt. 19  Gemeinsam wird an dem individuellen Fall geklärt, wer innerhalb des Verbandes die Begleitung der meldenden Mitgliedsorganisation (Person) übernimmt. Das kann die Kreisgruppengeschäftsführung, ein/e Fachberater/in, eine Fachgruppenleiter/-in oder Referent/-in sein. Örtliche Nähe, fachliche Zuständigkeit und individuelle Kompetenzen müssen miteinander abgewogen werden. A lle Meldungen werden an eine/n dafür bestimmte/n Mitarbeiter/-in in der Landesgeschäftsstelle kommuniziert, die/der die Fälle sammelt, auswertet und gegebenenfalls neue Lösungsvorschläge macht. Wichtig ist, dass die Landesgeschäftsstelle, die mit einem Fall befasst wird, mit höchstmöglicher Sorgfalt und Sensibilität mit den Informationen, die sie erhält, umgeht. Die Herausgabe von persönlichen Daten der Beteiligten oder Informationen über Umstände des Vorgefallenen an Dritte, auch an Kollegen, ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Generell gilt, dass in diesem Zusammenhang bei Gesprächen, Dokumentationen, Aufzeichnungen der Grundsatz der Vertraulichkeit zu beachten ist. Der Umgang mit Fragen einer Anzeige und der Presse wird in dieser Arbeitshilfe gesondert behandelt (siehe Punkt 5.3, S. 26). Weitergehende Hinweise zur Frage der Schweigepflicht nach § 203 StGB finden sich in Punkt 5.6 auf S. 31. Verbandliche Aufgabe ist nicht die Übernahme des Falles, sondern das Aufzeigen professioneller Handlungsmöglichkeiten (Beratungsstelle, Rechtsanwalt, Therapiemöglichkeiten, kompetente Mitgliedsorganisationen und andere Experten/innen). Eine erste Arbeitshilfe kann eine im Netz stehende Liste von Mitgliedsorganisationen sein, die zum Thema sexualisierte Gewalt arbeiten. Der Spitzenverband steht in der Verantwortung, dass jeder Fall professionell bearbeitet und begleitet wird. Dieses Verfahren setzt voraus, dass das Thema sexualisierte Gewalt in allen Fachgebieten des Paritätischen in den entsprechenden Dienstbesprechungen auf die Tagesordnung gehoben wurde und die Verabredungen eindeutig vermittelt und schriftlich festgehalten werden. Die Fachberater/-innen und Kreisgruppengeschäftsführer/-innen können nicht alle Expertenwissen dazu erlangen, müssen aber die Verfahrensschritte im Verband beherrschen. Die/ der dafür bestimmte Mitarbeiter/-in sollte jährlich über den Stand der Meldungen gegenüber der Geschäftsführung berichten und gegebenenfalls Vorschläge zur Verfahrensverbesserung machen. 20 Bei der Arbeit mit Qualitätsmanagementverfahren im Verband sollte das Thema „Umgang mit Vorfällen sexualisierter Gewalt“ einbezogen werden. 4.3 Eckpunkte eines Notfallplans Im Falle von sexuellem Machtmissbrauch hilft auch ein Ablaufplan nur dann, wenn er von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Trägers/einer Einrichtung selbst erarbeitet, auf die spezifischen Bedürfnisse vor Ort angepasst und von allen Ebenen einer Organisation mitgetragen wird. Daher ist die unten aufgeführte Vorlage als Beispiel und Anregung für einen eigenen Ablaufplan zu verstehen! Der Ablaufplan kann im Falle einer Vermutung auf (sexuellen) Machtmissbrauch nur effektiv zum Einsatz kommen, wenn alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfassend über das Vorgehen informiert wurden, wissen an wen sie sich wenden müssen und persönlich diesen Ablaufplan ausgehändigt bekommen haben. Er ist ein hilfreiches Instrument, jedoch eng an den Umgang mit dieser Thematik in einer Einrichtung gebunden. Grundvoraussetzung sind Fortbildungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und eine einrichtungsinterne Auseinandersetzung mit dem Thema „Machtmissbrauch in Einrichtungen“. Dabei müssen auch Fragen des Arbeitsrechtes – ggf. unter Einbezug des Betriebsrates – und der Rehabilitation bei möglicherweise unberechtigten Vermutungen geklärt werden. Vor der Krise „Die kluge Einrichtung baut vor“. Wie bereits beschrieben, ist Voraussetzung für bedachtes Handeln am Tag X trägerintern Risiken und mögliche Krisenursachen ausfindig zu machen. Klar muss auf jeden Fall sein, dass es eine eindeutige Zuständigkeitsregelung gibt, die alle kennen und sofort zur Hand haben. Dies gilt auch für eine Liste der mögli21 chen Beratungsstellen bzw. spezialisierter Fachkräfte. Gerade mit letzteren Institutionen ist es sehr sinnvoll frühzeitig Gespräche zu führen, um im Notfall auf dann bekannte Personen zurückzugreifen. Auch der Spitzenverband ist vor, während und nach der Krise ein sinnvoller Ansprechpartner. In der Krise Hier finden Sie ein Modell eines Planes, den Sie trägerbezogen überarbeiten müssen. Deutlich sollen Ihnen die drei Ebenen sein, die Sie gleichzeitig im Blick haben müssen. Situation 1. Einrichtungsbezogen Opferbezogen Täterbezogen Handlung Handlung Handlung Opferschutz gewährleisten: • Sofort Hilfe zur Seite stellen! • Nicht allein lassen • nicht mit Fragen bedrängen • Gesprächsbereit sein • Trennung von Täter und Opfer Aus dem Dienstplan nehmen! Vermutung auf sexuelle Grenzüberschreitung – Sofortmaßnahme erforderlich? 2. Beginn der Dokumentation der Vermutung (s. Kapitel 4.1) 3. Wenn Sofortmaßnahme erforderlich – Durchführung! Sofort Träger informieren und Federführung an Träger abgeben Sofort Eltern, Vormund, Jugendamt informieren Arbeitsrechtliche Konsequenzen prüfen. 4. Wenn keine Sofortmaßnahme erforderlich – Abklärung des Verdachts! (z. B. durch Kompetenzstelle) Abklärung durch Mitarbeitergespräch/ Gespräch mit Betroffenen Abklärung ggf. durch (externe, fachkompetente) Beratung Abklärung durch Mitarbeitergespräch Ggf. Strafanzeige stellen (s. Kapitel 5.1) Vorwurf glaubhaft – Sofortmaßnahme! Andere in der Einrichtung Anwesende nicht aus den Augen verlieren 5. Vorwurf glaubhaft – Sofortmaßnahme! 6. Wenn Vorwurf nicht gesichert – 7. Wenn Vorwurf unberechtigt – Rehabilitation 8. Reflexion des Prozesses durch Fallanalyse und diesen Notfallplan anpassen Weitere Beobachtung und Sammeln von Informationen 22 23 5. Antworten auf einige Fragen, die immer wieder gestellt werden 5.1 Muss ich oder die Einrichtung Anzeige erstatten? Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen trifft grundsätzlich keine gesetzliche Anzeigepflicht bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch. Dies gilt auch für die Verantwortlichen der Einrichtung. Das Wissen allein um eine begangene Straftat ist nicht strafbar. Eine Strafvereitelung kann jedoch begehen, wer die Straftat aktiv deckt, z. B. indem er Beweismittel verschwinden lässt oder verändert. Wer wider besseren Wissens gegenüber Behörden oder anderen zuständigen Stellen die unwahre Behauptung aufstellt, eine Straftat sei begangen worden oder eine bestimmte Person habe eine Straftat verübt, kann sich ebenfalls strafbar machen. Pädagogen, Erzieherinnen, Lehrer und andere sozialpädagogischen Betreuungspersonen, wie auch jeweils die ver- antwortliche Leitung haben regelmäßig entweder aufgrund sozial-rechtlicher Vorschriften oder auch arbeitsrechtlicher Verpflichtungen die Pflicht, gegen drohende Gefährdungen des Kindeswohls vorzugehen. Auch besteht regelmäßig eine Fürsorgepflicht für die betreuten Personen in der Einrichtung. Führt das Unterlassen einer Anzeige dazu, dass der Täter eine weitere Straftat begeht, kann dies bedeuten, dass der/die Beschäftigte oder die handelnde Leitung sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht hat. Dies kann sogar bis hin zum Vorwurf der Beihilfe führen. In der Regel gebietet es der Opferschutz, aber auch das Eigeninteresse des Trägers, möglichst früh den Kontakt zur Staatsanwaltschaft zu suchen, wenn so ein besserer Schutz des jungen Menschen gewährleistet werden kann. 24 5.2 Wecken wir nicht „schlafende Hunde“? Die Frage ist eindeutig und einfach mit „NEIN“ zu beantworten. Potentielle Täter bzw. Täterinnen werden nicht durch die Auseinandersetzung mit dem Thema in einer Einrichtung zu übergriffigen Handlungen animiert. Vielmehr sind fachlich gute und am Opferschutz orientierte Auseinandersetzungen dazu angetan, potentielle Täter und Täterinnen abzuschrecken. Wichtig ist es daher, in der Prävention klare Umgangsweisen darzustellen. Es muss deutlich werden, dass die Einrichtung keine Grenzverletzungen akzeptiert und in allen Bereichen sensibel im Sinne des Opferschutzes agiert. Auch und gerade das Vorlegen eines Code of conduct (einer Organisationsethik) ist ein Ansatzpunkt, die Haltung der Einrichtung bzw. des Vereins deutlich zu machen. 25 Werden angehende ehren- oder hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgefordert, diese zu unterschreiben, wird ihnen deutlich, dass der Träger auf der Einhaltung der Richtlinien besteht. Dieses hat für potentielle Täter und Täterinnen eine abschreckende Wirkung. Die Thematisierung innerhalb einer Einrichtung eines Vereins oder eines Verbandes muss sich inhaltlich immer an der wertschätzenden Haltung gegenüber allen orientieren. Kinderschutz muss oberstes Ziel einer Auseinandersetzung sein. Wird die Auseinandersetzung mit dem Präventionsgedanken in der beschriebenen Form geführt, wird allen Beteiligten deutlich gemacht, dass für Täter und Täterinnen keine Chancen auf unentdecktes Handeln bestehen. Insofern können keine „schlafenden Hunde“ geweckt werden. 5.3 Wie gehe ich mit der Presse um? Öffentlich gewordene Verdachtsfälle von sexuellem Machtmissbrauch in einer Einrichtung haben immer etwas gemeinsam: Sie sind ein „gefundenes Fressen“ für die Medien. Gerät eine Einrichtung unvorbereitet in eine solche Krise, kann es geschehen, dass improvisiert wird und sich niemand um die Presse kümmert oder es bei jeder Gelegenheit nur heißt: „no comment“. Vor dem Krisenfall ist es wichtig zu überlegen, wer an einem Krisenstab beteiligt ist und ob jede/jeder weiß, was er/sie zu tun hat. Grundsätzlich ist es immer sinnvoll, eine/n (leitende) Mitarbeiter/-in für den Umgang mit der Presse schulen zu lassen. Das nützt Ihnen auch in NichtKrisensituationen! Das hat auch zur Folge, dass die Presse allein recherchiert und das möglicherweise am falschen Ort.  Fassen Sie sich kurz! Der Schock kann dann dazu führen, dass es zu Falschmeldungen, Spekulationen und Halbwahrheiten kommt und Gerüchte entstehen. Bedenken Sie: Einen guten Ruf kann man schnell verlieren, aber einen schlechten Ruf wird man nicht so schnell wieder los. Die ersten Verhaltensmaßnahmen werden immer zur Bewährungsprobe Ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Bei Krisenkommunikation gilt vor allem: Die gemachten Aussagen müssen wahr sein. Die Kommunikation muss angemessen sein. Vereinfachen Sie, ohne zu verfälschen, denn Unverständnis erzeugt Angst! Nie in die Defensive gehen! Falls Sie beabsichtigen, eine eigene Presseerklärung herauszugeben, ein paar Anhaltspunkte:  S chreiben Sie nie mehr als eine Seite, besser nur ½ oder ¾ -Seite  O rientieren Sie sich dabei an dem Raster der „sechs Ws“: • Was? • Wer? • Warum? • Wo? • Wann? • Wie? An das Ende ein kurzes Profil des Trägers, damit Medienvertreter ein positives und klares Bild vom Gegenüber haben. Angabe des Verantwortlichen für die Pressemeldung nicht vergessen und einen Namen und eine Durchwahlnummer angeben, damit Nachfragen nicht durch die ganze Einrichtung „wandern“. 26 Im Krisenfall hat sich folgende Checkliste bewährt:  Ruhe bewahren!  N ächste Schritte planen, sich gegebenenfalls Kommunikationsspezialisten an die Seite holen!  E rste nötige Hilfsmaßnahmen, Alarmierung der notwendigen Stellen: das sind: ……………………………… ……………………………… ………………………………  S precher bestimmen, damit die Medien nur aus EINER Quelle Auskunft erhalten!  K eine Informationen an die Öffentlichkeit, bevor Sie sich ein Bild gemacht haben. Heute sind Medien sofort da. Sagen Sie, WANN Sie informieren, WAS Sie abklären werden. Der nächste Termin muss rasch stattfinden! ABKLÄREN: Was weiß der Journalist? Wo kann ich den Journalisten erreichen? Treffen die Informationen des Journalisten zu? In welchem Medium arbeitet er?  S OFORT mit den vorgesehenen Stellen der Einrichtung Kontakt aufnehmen (Kompetenzstelle, Leitung, Vorstand). Lage schildern. Lage abklären lassen, damit Sie nicht überoder unterreagieren! 27  Sicherstellen und prüfen, dass die Informationen nur über die verantwortlichen Stellen an die Öffentlichkeit gelangen!  N ur über gesicherte Fakten informieren! Keine Vermutungen! Nur, was Sie mit Sicherheit wissen, gehört an die Öffentlichkeit! So bauen Sie Verunsicherungen ab!  ALLE Medien strikt gleich behandeln!  Drücken Sie Ihr Bedauern über die Geschehnisse aus! ABER:  Vermeiden Sie Schuldfrage! Aussagen zur 5.4 Wann und wie darf man einem Verdächtigten kündigen? Generell sollte die Einrichtung zur Klärung ihrer Handlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten sowohl in fachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in jedem Einzelfall einen Expertenrat hinzuziehen, um einerseits sicherzustellen, dass ein reflektierter Umgang mit der Thematik der sexualisierten Gewalt in der eigenen Einrichtung im konkreten Fall erfolgt. Andererseits ist auch die arbeitsrechtliche Dimension komplex, so dass hier unbedingt fachkundiger juristischer Rat im Einzelfall erforderlich ist. Im konkreten Fall ist oft nicht eindeutig belegbar, ob der Verdächtigte die Tat begangen hat. Jedem Hinweis sollte jedoch aus Schutzgründen nachgegangen werden. nicht belegbar sind, können schon Maßnahmen angezeigt sein, wie z. B. den Kontakt zwischen dem vermuteten Opfer und dem Verdächtigten zu unterbrechen, (z. B. durch Herausnahme der verdächtigten Person aus der Gruppe) oder z.B. sicherzustellen, dass der vermutete Täter niemals mit Betreuten allein ist. Die Maßnahme der Unterbrechung des Kontaktes kann z. B. durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit, soweit der Arbeitsvertrag dies zulässt, oder z. B. durch eine Veränderung des zu betreuenden Personenkreises erreicht werden. Je nach Verdachtslage kann es aber auch angebracht sein, den Verdächtigten mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freizustellen. Hierbei hat die Leitung mit Bedacht und Behutsamkeit vorzugehen. Generell zu empfehlen ist die Hinzuziehung einer externen Fachberatung bei der notwendigen Klärung von Verdachtsmomenten und der Frage, ob die Einrichtung weiter tätig werden muss. Grundsätzlich sollte spätestens jetzt und vor jeder kündigungsrechtlichen Maßnahme der fachkundige Rat eines/r Fachanwaltes/Fachanwältin für Arbeitsrecht eingeholt werden, um mit diesem/dieser im konkreten Einzelfall zu klären, ob die vorliegenden Erkenntnisse für eine fristlose oder ordentliche (fristgerechte) Kündigung ausreichen und welche Schritte zu unternehmen sind. Auch bei Anzeichen oder Vermutungen eines sexuellen Missbrauchs, die bisher Je nach Beweislage sind die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten unterschiedlich. 28 Fristlose Kündigung nach § 626 BGB Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese 14-tägige Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist ist gehemmt, solange der Arbeitgeber die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes notwendigen Maßnahmen zügig durchführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist der dringende Verdacht eines begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Schutzbefohlenen in Einrichtungen an sich geeignet, als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB angesehen zu werden, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil eine Wiederherstellung des zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht erwartet 29 werden kann. Eine Weiterbeschäftigung des dringend Verdächtigten in Arbeitsbereichen mit Kindern und Schutzbefohlenen ist unverantwortlich und deshalb für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (im Wesentlichen nachweisbare Tat) kann ohne Anhörung des Arbeitnehmers die fristlose Kündigung ausgesprochen werden (sog. Tatkündigung). Liegt ein schwerwiegender Verdacht vor, bei dem bei einer kritischen Würdigung eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung (Tat) des Arbeitnehmers besteht, kann dies ebenfalls die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Auch in diesem Fall kann eine fristlose Kündigung in Betracht kommen als sog. Verdachtskündigung. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der verdächtigte Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zum Vorwurf angehört werden muss. Der Arbeitgeber muss die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Wenn der Arbeitgeber den Verdacht nicht selbst aufklären kann oder will, kann er auch den Abschluss eines Ermittlungs-/ Strafverfahrens abwarten und erst dann fristlos kündigen, sobald er Kenntnis von der Verurteilung erlangt hat. Dies gilt unabhängig von anderen zum Schutz der jungen Menschen zu treffenden Maßnahmen (Umsetzung, Suspendierung etc.) Stellt sich später im Strafverfahren heraus, dass der Arbeitnehmer unschuldig war, oder wird der Verdacht anders beseitigt, kann der Arbeitnehmer einen Wiederein- stellungsanspruch geltend machen. Allerdings begründet die bloße Einstellung des Ermittlungsverfahrens diesen Anspruch noch nicht. Selbst bei einem Freispruch im Strafverfahren kann immer noch ein Verdacht an einer nicht strafbaren „Vorbereitungshandlung“ bestehen bleiben, so dass der erfolgte Vertrauensverlust nicht beseitigt ist. (Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg 29.3.2006 – 12 SA 135/04) 5.5  Darf oder muss ein Arbeitszeugnis Informationen enthalten? Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen. In der Regel sind Straftaten nicht im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Ausnahmsweise können Straftaten und Strafverfahren im Arbeitszeugnis jedoch erwähnt werden, wenn diese eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darstellten, z. B. Unterschlagung, Untreue oder auch Diebstahl zum Nachteil des Arbeitsgebers oder Arbeitskollegen, so auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Allerdings dürfen nur durch gerichtliche Entscheidungen, eindeutige Fakten oder durch ein Geständnis nachgewiesene Straftaten in ein Zeugnis aufgenommen werden, nicht jedoch ein laufendes Ermittlungsverfahren. Der Verdacht einer Straftat darf nicht erwähnt werden, selbst wenn dieser zu einer Verdachtskündigung und Entlassung geführt hat. Der Arbeitgeber darf im Zeugnis nicht erwähnen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen Kündigung endete. Er darf aber schreiben: „Das Arbeitsverhältnis endet/endete am …(ohne Angabe eines Grundes).“ Am ungeraden Datum erkennt der geschulte Zeugnisleser, dass es sich möglicherweise um eine außerordentliche Kündigung handelte. 30 5.6 Wem darf oder sollte man einem Verdacht mitteilen? Unverzüglich sollte der nächste Vorgesetzte und die Leitungsebene über die Verdachtsmomente informiert werden, über: Betroffene, Verdächtigte und Verdachtsaspekte, die bekannt gewordenen Umstände, Zeugen (siehe auch Dokumentation). Diese hat die Entscheidung darüber zu treffen, ob die Staatsanwaltschaft einzubeziehen ist. Gibt es in der Einrichtung eingesetzte spezielle Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs, sind diese auch zu informieren. In diesem Zusammenhang kann die berufliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bedeutung sein, wenn ein Kind oder Jugendliche/r diesen gegenüber einen sexualisierten Übergriff anvertraut hat. Die berufliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verpflichtet u. a. Ärzt/-innen, Psycholog/-innen, Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberaterberater/-innen, anerkannte Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagog/-innen zur Geheimhaltung der zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, die ihnen im Rahmen der Berufsausübung 31 anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Dieser Schweigepflicht unterliegen auch die berufsmäßig tätigen GehilfInnen der Fachkräfte und diejenigen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. GehilfInnen können auch Verwaltungskräfte sein. ErzieherInnen und DiplompädagogInnen fallen nur dann unter diese Vorschrift, wenn sie Geheimnisse in ihrer Funktion als BeraterIn oder im Falle der ErzieherInnen als Hilfskräfte z. B. der Beratungsfachkräfte oder der SozialarbeiterInnen erfahren haben. Die Schweigepflicht ist eine persönliche Pflicht. Sie gilt auch gegenüber KollegInnen oder Vorgesetzten. Eine Verletzung dieser Schweigepflicht steht unter Strafe, wenn die Offenbarung nicht aus folgenden Gründen gerechtfertigt ist:  durch eine Einwilligung des/der Betroffenen, bei Minderjährigen der gesetzlichen Vertreter,  durch besondere gesetzliche Offenbarungspflichten. So steht z. B: SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen und DiplompädagogInnen (trotz Schweigepflicht nach § 203 StGB) bei Be- fragungen im Ermittlungsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gem. § 53 StPO nicht zu,  wenn ein Fall des rechtfertigenden Notstands im Sinne des § 34 StGB vorliegt. Danach ist die Offenbarung anvertrauter Geheimnisse vor allem dann gerechtfertigt, wenn es um die Abwendung ernster Gefahren vor allem für Leib und Leben geht, 5.7  hinzuweisen ist auch auf die derzeitigen Diskussionen um ein Bundeskinderschutzgesetz, in dem eine Befugnis zur Datenweitergabe in Kinderschutzfällen für die BerufsgeheimnisträgerInnen nach § 203 StGB verankert werden soll. K önnen Schadensersatzansprüche gegen die Einrichtung geltend gemacht werden? Es können Haftungsansprüche seitens der Geschädigten gegenüber der Einrichtung in Betracht kommen, wenn diese ihre Schutzpflichten gegenüber Betreuten verletzt hat und es dadurch zu dem Missbrauch kommen konnte. Vermieden werden kann dies, wenn der Träger einerseits bei der Mitarbeiterauswahl die notwendige Sorgfalt walten lässt (vgl. Punkte 3.2, S. 12 und 3.3, S. 13). Andererseits hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Personal mindestens im Rahmen einer dienstlichen Anweisung instruiert ist, wie bei auftauchenden Anzeichen von sexualisierter Gewalt zu verfahren ist. Die Gefahr der Schadensersatzpflicht kann sich z. B. daraus ergeben, dass bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch die eingeholten Informationen in ungeeigneter Weise erhoben werden, z. B. wenn – im gut gemeinten Wunsch, schnell Klarheit zu bekommen – Befragungen des/der Betroffenen ohne ausreichende diagnostische Kompetenz erfolgen. Neben der zusätzlichen Belastung der Betroffenen mit der ständigen Gefahr der Retraumatisierung kann dies in der Konsequenz dazu führen, dass deren Aussagen gerichtlich nur noch begrenzt verwertbar sind. 32 Schadensersatzrechtlich kann auch bedeutsam sein, wenn bei deutlichen Hinweisen diesen nicht nachgegangen wird und es in der Folge zu weiteren Handlungen sexuellen Missbrauchs kommt. Hilfreich sind in jedem Fall Fortbildungsveranstaltungen zum Thema sexualisierte Gewalt in Einrichtungen, in denen sich Fachkräfte ein umfassendes Wissen aneignen können und ein adäquater sensibler Umgang mit der Thematik vermittelt wird. Haftungsansprüche eines falsch Verdächtigten gegenüber der Einrichtung resultieren vor allem daraus, dass Informationen über die Verdächtigung in einem Stadium, in dem Verdachtsmomente nur 5.8 vermutet werden, an die Öffentlichkeit gegeben werden oder daraus, dass dem Träger im Hinblick auf die von ihm angestellte Sachverhaltsaufklärung Vorwürfe zu machen sind, insbesondere wenn die Einrichtung in ihrer Aufklärungsarbeit durch unprofessionelles Verhalten die Falschverdächtigung befördert hat. Die Weitergabe eines Verdachtes an das Jugendamt durch Privatpersonen oder z. B. auch Eltern führt in der Regel nicht zu Schadensersatzansprüchen, weil das öffentliche Interesse an einem möglichst umfassenden Kinderschutz dem entgegensteht. Das Gleiche gilt für die Mitteilung eines Verdachtes durch einen Träger oder auch seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an das Jugendamt. Wo fängt Missbrauch an? Mit den gegenwärtigen Diskussionen um Missbrauch in Einrichtungen werden auch Verunsicherungen ausgelöst. Wo liegen Grenzen? Wann sind sie überschritten? Welche Formen von Körperlichkeit im pädagogischen Alltag sind förderlich, welche grenzverletzend?2 Es schein Sinnvoll, zu differenzieren: Grenzverletzungen sollen im pädagogischen Alltag vermieden werden. Da sie sich nicht nur auf objektive Faktoren, sondern auch auf subjektives Erleben beziehen, sind sie nicht immer gleich eindeutig erkennbar. Deshalb muss es eine verbindliche Struktur der Reflexion des pädagogischen Alltagshandelns geben. Wir lehnen uns hier an: Enders, U., Kossatz, Y., Kelkel M.; Zur Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlich relevan- ten Formen der Gewalt im pädagogischen Alltag. 2010: http://www.zartbitter.de/content/e158/e66/ e6419/GrenzbergriffeStraftaten.pdf 2 33 Grenzverletzungen sind dann bearbeitbar, wenn respektvoller Umgang miteinander die Basis des Zusammenspiels ist. Diskursiv erarbeitete Regeln können dazu beitragen, Grenzverletzungen einerseits benennbar zu machen und andererseits zu reduzieren. wie auch andere Schamgrenzen. Sie sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen. In Fällen von Übergriffen sind Träger verpflichtet, Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern. Übergriffe unterscheiden sich von Grenzverletzungen dadurch, dass sie nicht unabsichtlich geschehen. Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen, sie überschreiten innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände3 sind sämtlich einschlägig. 3 S. 35 in dieser Arbeitshilfe 5.9 Was muss bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden beachtet werden? Für Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, kommen unterschiedliche „Aufsichtsbehörden“ in Betracht. Wir beziehen uns hier exemplarisch auf die Kommunikation mit den Landesjugendämtern als den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe zuständigen Behörden. Mit der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sind in der Regel Auflagen verbunden, die den Träger verpflichten, besondere Vorkommnisse, durch die das Wohl der Kinder- und Jugendlichen gefährdet wird, zu melden. Deshalb muss ein sexueller Missbrauch in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe auch dem Landesjugendamt gemeldet werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat auf ihrer 104. Arbeitstagung im April 2008 einen „Handlungsrahmen für den Umgang mit Sexueller Gewalt in Einrichtungen“ beschlossen4. http://www.bagljae.de/Stellungnahmen/ 104_Sexuelle%20Gewalt_2008.pdf 4 34 Das Landesjugendamt muss dabei in seiner Aufgabe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII) informiert werden. Es kann aber auch in seiner Beratungsaufgabe (§ 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII) in Anspruch genommen werden. Angesichts der derzeit sehr unterschiedlichen 6. Kapazitäten und Kompetenzen der Landesjugendämter lassen sich diesbezüglich derzeit keine allgemeinen Kooperationsempfehlungen geben. In jedem Fall sollte aber versucht werden, das Handeln des Trägers in Richtung Öffentlichkeit mit dem Landesjugendamt eng abzustimmen. Weiterführende Hinweise und Materialien 6.1 Einschlägige Straftaten (StGB) nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) § 177  sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 171  Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 178  Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 174  Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 179  Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 174a S exueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 180  Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten) § 174b S exueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 181a  (Zuhälterei) § 182  Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 174c S exueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses § 183  Exhibitionistische Handlungen § 176  Sexueller Missbrauch von Kindern § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 176a S chwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 184  Verbreitung pornographischer Schriften § 176b S exueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 184a V erbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 35 § 184b V erbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c V erbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d V erbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien oder Teledienste § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution § 184f jugendgefährdende Prostitution § 225  Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232  Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233  Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 234  Menschenraub § 235  Entziehung Minderjähriger Sachdokumentation 1. Persönliche Daten des betroffenen Mädchens oder Jungen 2. Verdächtigte Person 3. Anlass der Vermutung, dass sexualisierte Gewalt vorliegt 4. Wer hat welche Beobachtungen wann, wie mitgeteilt? 5. Mit wem habe ich Beobachtungen/ Gefühle hierzu ausgetauscht? Herausgeber: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. Oranienburger Str. 13-14 D-10178 Berlin Tel. +49 (0) 30 - 24636-0 Fax +49 (0) 30 - 24636-110 § 236  Kinderhandel klimaneutral gedruckt Die CO2-Emissionen dieses Produkts wurden durch CO2Emissionszertifikate ausgeglichen. Zertifikatsnummer: 420-10047-0211-1015 www.climatepartner.com E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org 6.2 Dokumentation und Reflexion eigener Wahrnehmungen Es gibt eine ganze Reihe von Anregungen und „Checklisten“ zur Dokumentation eigener Wahrnehmungen, Interpretationen und Vorgehensweisen im Fall einer Vermutung von Ausübung sexualisierter Gewalt. Wir geben hier ein Beispiel, in das wir verschiedene Anregungen eingearbeitet haben. Die Dokumentation dieser Daten dient dem persönlichen Gebrauch und insoweit der eigenen Vergewisserung und Absicherung. Impressum Reflexionsdokumentation 1. Was lösen die Beobachtungen bei mir aus? 2. Gibt es andere Erklärungsmöglichkeiten für das Wahrgenommene? 3. Was ist meine eigene Vermutung oder Hypothese dazu, was mit dem Kind geschieht, wenn nicht interveniert wird? 4. Welche Veränderungen wünsche ich mir für das Kind? 5. Wen im Umfeld des Kindes stelle ich mir als Unterstützung für das Kind vor? 6. Was glaube ich nicht tun zu dürfen, weil es mir schädlich für das Kind erscheint? 7. Was sollen meine nächsten Schritte sein? Inhaltlich Verantwortlicher gemäß Presserecht: Dr. Ulrich Schneider Redaktion: Alexandra Arnold, Der Paritätische Schleswig-Holstein Werner Pieper, Der Paritätische Hamburg Kai Sachs, Der Paritätische Schleswig-Holstein Maria-Theresia Schalk, Der Paritätische Hessen Norbert Struck, Der Paritätische Gesamtverband Gertrud Tacke, Der Paritätische Gesamtverband Ulrike Werthmanns-Reppekus, Der Paritätische NRW Prof. Dr. Mechthild Wolff, IGfH – Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen Redaktioneller Kontakt: Tel. +49 (0) 30 - 24636-328 (Norbert Struck) Fax +49 (0) 30 - 24636-140 E-Mail: jugendhilfe@paritaet.org Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Titelbild: © claudia mayerle - Fotolia.com 1. Auflage, Dezember 2010 36 Diese Arbeitshilfe wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes. 37', 'title' => '<a target="_blank">broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf</a>', 'teaser' => 'Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. 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Juni 2021 als Videokonferenz Von 13:00 bis 15:30 Uhr Anwesend: Frau Kirch-Novak, Herr Weissmann, Herr Schuler Herr Vollmer, Frau Neubauer, Frau Weintraut Frau Clerc, Frau Ziegler, Frau Nitschke, Frau Herrmann, Frau Peifer, Frau Graw, Frau Heinrich, Frau FrerichsMatrisch, Her Patschureck, Herr Scholz, Frau Möhle, Frau Lutz-Gräber Entschuldigt: Martin, Maurer, Hanna Probst Die Sitzung beginnt mit einer Vorstellungsrunde, da Frau Clerc erstmalig teilnimmt. TOP 1. Qualitätspolitik (siehe: Basisstandards - VI Qualitätsentwicklung) Aussagen aus unseren Basisstandards 23. Dokumentation des Qualitätsmanagements Das Qualitätsmanagement dokumentiert: - die Benennung der Verantwortlichkeiten für das Qualitätsmanagement, - das Leitbild des Trägers und der Organisation (bzw. Verweise darauf), - die Konzeption der Organisation und ihrer Bereiche (bzw. Verweise darauf), - Aussagen zu Qualitätspolitik und Qualitätszielen des Trägers und der Organisation, - die Beschreibung der Aufbauorganisation der Organisation,- die Beschreibung der wichtigsten Prozesse mit Benennung der Verantwortlichen und den damit zusammenhängenden Dokumenten,- die Durchführungsstandards/Verfahrensvereinbarungen/Richtlinien/Leitlinien/... oder ein Verweis, wo diese dokumentiert sind, - Risikomanagement Seite 1 von 4 Qualitätspolitik ist eine Vorgabe der international gültigen Qualitätsmanagement-Norm DIN EN ISO 9001 und steht im Kapitel 5.2 unter dem Thema Verantwortung der Leitung. Auszug aus Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001 :2015) 5.2.2 Bekanntmachung der Qualitätspolitik 5.2.1 Festlegung der Qualitätspolitik Die oberste Leitung muss eine Qualitätspolitik festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die: a) für den Zweck und den Kontext der Organisation angemessen ist und deren strategische Ausrichtung unterstützt; b) einen Rahmen zum Festlegen von Qualitätszielen bietet; c) eine Verpflichtung zur Erfüllung zutreffender Anforderungen enthält; d) eine Verpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems enthält. 5.2.2 Bekanntmachung der Qualitätspolitik Die Qualitätspolitik muss: a) als dokumentierte Information verfügbar sein und aufrechterhalten werden; b) innerhalb der Organisation bekanntgemacht, verstanden und angewendet werden; c) für relevante interessierte Parteien verfügbar sein, soweit angemessen. - Ein Synonym für Qualitätspolitik ist „Unternehmenspolitik“. Es ist ein Führungsprozess und kann kurzgehalten werden. Die Qualitätsziele werden davon abgeleitet. Q-Politik dient zu Planung, Lenkung, Verbesserung Sie soll insbesondere intern kommuniziert, verstanden und umgesetzt werden sowie extern für die relevanten interessierten Parteien verfügbar sein. Die Qualitätspolitik muss verständlich formuliert werden und als dokumentierte Information vorhanden sein. Folgende Frage ist handlungsleitend: Wie ist unser Qualitätsverständnis? „In der Qualitätspolitik sind Absichten der Organisation bezüglich der Qualität und des QM dargelegt. Sie beinhaltet die Verpflichtung der Organisation zur Einführung und Weiterentwicklung des QM und bildet den Rahmen für die Ableitung der Qualitätsziele. Ergebnis Es wird empfohlen, diese Aussagen bereits im Leitbild zu machen. Damit ist eine separate Formulierung der Qualitätspolitik nicht mehr notwendig.“ (Quelle PQ-Sys®-Arbeitshilfe Dokumentation) Die Lebenshilfen KV Germersheim und Lebenshilfe Ludwigshafen stellen ihre Qualitätspolitik vor. Auch der Entwurf WEW liegt vor. Alle stehen im Q-Net. Die Lebenshilfe Altenkirchen hat ihre Qualitätspolitik in leichter Sprache verfasst. Da Frau Probst, WEW nicht anwesend sein kann, bittet sie die Kolleg*innen um Antwort auf folgende Frage: Unterschied zwischen Leitbild und Q-Politik: Gibt es eine klare Abgrenzung? Siehe hier 1. Satz in Q-Politik Ludwigshafen: „Das Leitbild einer Organisation drückt in wenigen Sätzen die Werte, die Philosophie (Menschenbild) und übergeordnete Ziele einer Organisation aus. Durch das Leitbild erhält die Organisation sein externes Profil und ihre interne Ausrichtung. Es bildet die Grundlage für die Qualitätspolitik, die Konzeption und die strategische Ausrichtung der Organisation. Sowohl das Leitbild als auch Qualitätspolitik müssen nachweislich unter Beteiligung der Mitarbeiter/innen Seite 2 von 4 erstellt bzw. aktualisiert und nach innen und außen kommuniziert werden. Die Verpflichtung der Leitung zur Umsetzung erfolgt, z.B. durch den Beschluss in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand.“ (Quelle: PQSys®-Arbeitshilfe Dokumentation) TOP 2. Konzeptionen / Leistungsbeschreibung (siehe: Basisstandards - II. Leitbild und Konzeption) Formulierung Basisstandards (siehe Leitbild und Konzeption Die Organisation besitzt eine schriftlich formulierte Konzeption und/oder Leistungsbeschreibung (insgesamt oder einrichtungsspezifisch), die allen betroffenen Mitarbeitern bekannt ist. In der Konzeption sollten - sofern seitens der Leistungsträger keine konkreten Anforderungen an die Konzeption und/oder Leistungsbeschreibung vorliegen - Aussagen enthalten sein zu • • • • • • Zielgruppen (Nutzer), Fachliche Zielsetzung und Methoden, Aufnahmevoraussetzungen/-kriterien, Leistungen (Inhalte, Umfang, Qualität), Personal (z. B. Qualifikation und Anzahl von Hauptamtlichen und / oder Stellenschlüssel, ...), Einbindung von Eltern, Angehörigen, gesetzlich bestellten Betreuern sowie freiwilligen Helfern. Grundsätzlich sind zwei Varianten denkbar: • • • Gesamtkonzeption des Leistungserbringers/der Organisation Konzeption einzelner Leistungsbereiche Denkbar ist aber auch eine Mischform Siehe bspw. Anforderungen auch dem Rahmenvertrag SGB IX Saarland: Schriftlicher Antrag des Leistungserbringers auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Ablaufdiagramm „Prozessablauf zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung“ Zitat daraus: 1. Präambel (optional) 2. Personenkreis/Zielgruppe: Menschen mit Behinderungen nach § 99 SGB IX 3. Besonderheiten der Konzeption des Leistungserbringers 4. Ziele für die Leistungsberechtigten 5. Instrumente zur Zielerreichung (Anzahl und Qualifikation des Personals, Räumlichkeiten, Fallkonferenzen, Qualitätsmanagement, ggf. Supervision, Vernetzung etc.) 6. Sozialraumorientierung/Inklusion 7. Schutzkonzept des Leistungserbringers 8. Datum und Unterschrift des Leistungserbringers 2. Prüfung der „Fachlichen Konzeption" (Ziffer 7 Prozessablauf) Die für die Leistungsvereinbarung relevanten fachlichen Qualitätsmerkmale und Inhalte müssen sich in der Konzeption wiederfinden. Inhalte einer fachlichen Konzeption sind. Seite 3 von 4 Ergebnis Es erfolgt ein Austausch über die Erfahrungen mit den Konzeptionen. Bspw. wird darauf hingewiesen, dass die jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen berücksichtigt werden müssen. In der Konzeption soll auch stehen, war das Angebot nicht beinhaltet (bspw. welche Zielgruppe nicht betreut werden kann) oder wann die Hilfe endet. Die Anwesenden haben für die Leistungsangebote jeweils Konzeptionen erarbeitet. Frau Hermann informiert über eine Paritätische Veranstaltung in Rheinland-Pfalz zum Thema rechtssichere Konzeptionen. Die Präsentation ist im Q-Net eingestellt. TOP 3. Risikokataster (Herr Weissmann) Eine Vertiefung des Themas wird in der Präsenssitzung ebenso wie das Thema Messung von Wirksamkeit (Herr Palussek) erfolgen. In den Basisstandards findet sich das Thema untern 23. Dokumentation des Qualitätsmanagements Das Qualitätsmanagement dokumentiert: - die Benennung der Verantwortlichkeiten für das Qualitätsmanagement, - das Leitbild des Trägers und der Organisation (bzw. Verweise darauf), - die Konzeption der Organisation und ihrer Bereiche (bzw. Verweise darauf), - Aussagen zu Qualitätspolitik und Qualitätszielen des Trägers und der Organisation, - die Beschreibung der Aufbauorganisation der Organisation,- die Beschreibung der wichtigsten Prozesse mit Benennung der Verantwortlichen und den damit zusammenhängenden Dokumenten,- die Durchführungsstandards/Verfahrensvereinbarungen/Richtlinien/Leitlinien/... oder ein Verweis, wo diese dokumentiert sind, - Risikomanagement Herr Weissmann informiert kurz über den Sachstand. Herr Schuler informiert, dass die Lebenshilfe Worms eine Exceltabelle zum Risikomanagementsystem mit dem Wirtschaftsberater gemeinsam erarbeitet hat, dass zweimal im Jahr überprüft wird. Es wird vereinbart, das Thema in der kommenden Sitzung zu besprechen. Herr Schuler klärt, ob er das Verfahren ebenfalls in der Sitzung am 14.9. vorstellen kann TOP 4. Termin in Herbst als Präsenssitzung am 14.9. (Termin halten oder verschieben?) Die Anwesenden sprechen sich dafür aus am 14.9. die Sitzung wieder vor Ort und dies wieder im Landgasthaus Wintringer Hof, Am Wintringer Hof 1, 66271 Kleinblittersdorf (Lebenshilfe Obere Saar) durchzuführen. Die Veranstaltung findet von 10:00 bis 15:00 Uhr statt. Themen sind • • • Qualitätspolitik und Kennzahlen Risikokataster/ Risikomanagement Wirksamkeit (Vorstellung der Arbeitsergebnisse der Lebenshilfe Trier) 1 Saarbrücken, 14.6.2021 Christiane Lutz-Gräber 1 Muss noch mit Herrn Palussek abgestimmt werden. Seite 4 von 4', 'title' => '<a target="_blank">2021-06-09_P.pdf</a>', 'teaser' => 'QMB-Sitzung am 8. 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Es ist uns ein wichtiges Anliegen, die individuellen Wünsche und Bedürfnisse unserer Klient*innen zu berücksichtigen und die Unterstützung zu geben, wo sie individuell benötigt wird (Recht auf Selbstbestimmung, siehe Grundgesetz, Artikel 2). Sexualität, als ein wichtiger Teil unserer Gesamtpersönlichkeit, umfasst den gesamten Menschen mit seiner Körperlichkeit, seinem Intellekt, seinem psychischen und emotionalem Erleben. Sie gehört unverzichtbar zur Persönlichkeitsentwicklung jedes Menschen. Im Rahmen unserer sexualfreundlichen Begleitung unserer Klientel, legen wir großen Wert darauf, die Menschen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu unterstützen und sie zu einem respektvollen, einfühlsamen Umgang mit dem eigenen „Ich“ und den Mitmenschen hinzuführen. Äußerste Priorität haben hierbei das Recht des Einzelnen auf seelische und körperliche Unversehrtheit sowie der Schutz vor Missbrauch und Verhinderung von sexueller Gewalt. Die Konzeption schafft Rahmenbedingungen für die zu betreuenden Menschen im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung und dient den Mitarbeitenden als klare und verbindliche Handlungsgrundlage. 2. Normen und Werte der sexualpädagogischen Begleitung Die Festlegung von Normen und Werten in der pädagogischen Praxis ermöglicht eine gemeinsame von allen Mitarbeitenden gelebte Grundeinstellung gegenüber den Betreuten-, bzw. unsere Klientel. Sie dient im Hinblick auf Normalisierung als Leitlinie des pädagogischen Handelns. Die verschiedenen sexuellen Bedürfnisse der Menschen mit geistiger Behinderung werden ernst genommen, sowie alters-und entwicklungsgemäß begleitet. Der von uns betreute Mensch steht im Mittelpunkt mit seinen Wünschen und Bedürfnissen und hat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet sich eigener Wünsche, Auffassungen und Gefühle bewusst zu werden. Das Finden der sexuellen Bedürfnisse ist ein lebenslanger Prozess und wird von den Mitarbeitenden bedarfsgerecht unterstützt mit dem Ziel der persönlichen Entfaltung und Respektierung der Intimsphäre der Klientel. Die Art und Weise der sexualpädagogischen Begleitung durch Mitarbeitende ist von Akzeptanz und Respekt geprägt und wird durch Gespräche und Schulungen im pädagogischen Alltag eingeübt. Sie ermöglicht eine sexualpädagogische Grundeinstellung, die auch Grenzen aufzeigt, wenn z.B. deutlich wird, dass ein*e Klient*in sich selbst oder Anderen nachweislich Schaden zufügt. Es ist für uns wichtig, die sexuelle Aufklärung und Handlungskompetenz der Betreuten durch Wissensvermittlung zu fördern. Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen mit externen Fachkräften werden für Mitarbeitende durchgeführt, um Entwicklungsprozesse der Klientel zu unterstützen (z.B. Abbau von Vorurteilen und die Reflexion eigener Haltungen gegenüber sexuellen Identitäten und Orientierungen). Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Partnerschaft, Ehe und Familie. Die Einrichtung schafft die Voraussetzungen zu themenspezifischen Informationen für ihre Betreuten und versucht bei Bedarf Sexualassistenz durch Dritte zu vermitteln. Der Erwerb, Besitz und Konsum von gesetzlich erlaubter erotischer Literatur-, sowie Bildmaterial und Hilfsmittel werden in den Einrichtungen der Lebenshilfe ermöglicht. Das bestehende Schutzkonzept der Lebenshilfe beinhaltet auch den Schutz vor sexualisierter Gewalt. Alle Mitarbeitenden werden durch die Einrichtung geschult, Machtmissbrauch und Gefährdung frühzeitig zu erkennen und dagegen vorzugehen. 3. Sexualpädagogische Zielsetzung Nach unserem Verständnis gehört Sexualität zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen. Dies gilt unabhängig vom Lebensalter, Entwicklungsstand oder einer Beeinträchtigung. Die Rechte von Menschen mit Behinderung auf eine freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit sind unter anderem in der UN-Behindertenrechtskonvention-, sowie in den allgemeinen Menschenrechten festgelegt. Um die Belange und den Schutz für Frauen zu gewährleisten, stellen wir eine Frauenbeauftragte. Demzufolge haben wir uns folgende Ziele auferlegt: Etablierung, Erweiterung und Bewusstmachung selbstbestimmter Sexualität Achtsamer Umgang im Alltag durch Beratung und Aufklärung Gesundheitsfürsorge durch Begleitung und Aufklärung Unterstützung bei der Beziehungsgestaltung Fortbildungen für Mitarbeitende 4. Achtsamkeit im Alltag 4.1. Nähe und Distanz Jeder Mensch hat sein eigenes Verständnis und Bedürfnis nach Nähe und Distanz. Diese gilt es zu wahren und zu respektieren. Bei unserer Klientel kommt es häufiger zu Überschreitungen dieser Grenzsetzung; dies geschieht aus unterschiedlichen Gründen. Hier ist es unsere Aufgabe als Mitarbeitende, durch Aufklärung, Hilfestellung und Unterstützung für die eigene Grenzwahrnehmung und die Wahrung der Grenze des Anderen zu sensibilisieren und begleitend zu unterstützen. Unsere professionelle Arbeit in der Begleitung im Alltag, beinhaltet einen wertschätzenden und zugewandten Umgang unter Wahrung eines angemessenen Nähe-Distanz-Verhältnisses. Vor allem im pflegerischen Bereich einer jeden Person-, ist auf die Intimsphäre zu achten. 4.2. Intimsphäre – Intimpflege Intimsphäre Die Intimsphäre ist ein Bereich des persönlichen Erlebens und unablässig für die Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmung. Die Wahrung der Intimsphäre sollte somit von den Mitarbeitenden stets beachtet werden und sich in einem respektvollen Umgang spiegeln. Folgende wichtige Aspekte sind in der pädagogischen und pflegerischen Arbeit zu berücksichtigen: Die Wohnung/ das Zimmer gehören den Klient*innen; dies bedeutet: Anklopfen und Gestaltungsspielraum, sowie kein Besuch von unbeteiligten Menschen in Intimräumen Großmögliche Berücksichtigung der Wünsche bei der Intimpflege Sorgfältiger, respektvoller Umgang mit anvertrauten bzw. persönlichen Informationen Raum, Zeit und Möglichkeiten für eigene -intime Körpererfahrungen geben Schaffung von Bewusstsein für Schamgefühl und Intimsphäre Möglichkeiten für intime Begegnungen schaffen durch Rückzugsräume, gestützte Telefonate/ Videocall/ Nachrichten schreiben Intimpflege Die Intimpflege gilt nicht als rein pflegerische Aufgabe, sie ist auch ein Eingriff in die Intimsphäre des Menschen. Deshalb ist es wichtig die Würde zu wahren und die Wünsche der Klienten*innen bestmöglich zu berücksichtigen. Die Mitarbeitenden sollten alle über besondere Vorlieben und Grenzen der Klienten*innen informiert sein und z.B. alle die gleichen geschlechtsspezifischen Körperausdrücke verwenden. Bei Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung ist genug Raum und Zeit für Selbstbefriedigung einzuplanen. In den Pflegeprozess involviert sind ausschließlich geschulte und vertraute Mitarbeitende. 5. Sexualpädagogische Förderung und Begleitung Nur informierte Menschen sind zu Selbstbestimmung fähig! Unterstützende Maßnahmen in Bezug auf die sexualpädagogische Begleitung Wie auch in anderen Lebensbereichen brauchen die von uns betreuten Menschen beim Thema Sexualität mehr Hilfe, Beratung und Begleitung als nichtbehinderte Menschen. Die Mitarbeitenden haben die Verschiedenheit der pädagogischen Bedarfe im Blick und bieten individuelle Assistenzen und Begleitung an. Folgende Anforderungen ergeben sich im pädagogischen Handeln: Es ist wichtig, bei jeder Entscheidungsfindung Unterstützung anzubieten, damit auch die kognitiv schwerer beeinträchtigten Menschen Zugang zur Thematik finden und sich verständlich äußern können. Dies kann in Form von leichter/einfacher Sprache sein, durch Piktogramme oder elektronische Hilfsmitteln wie Talkern. Infomaterial/ Anschauungsmaterialien (Videos, Magazine, anatomische Modelle, Sexspielzeug, Verhütungsmittel, Hygienematerial…) werden bereitgestellt, um das Besprochene zu vertiefen, zu konkretisieren und den praktischen Bezug herzustellen. Wichtig ist auch die Wiederholung im Bereich der Aufklärung. Die individuellen Bedürfnisse, der sozio-emotionale Entwicklungsstand und die Biografie des Einzelnen sind die Grundlage einer respektvollen und sensiblen sexualpädagogischen Begleitung. Der Umgang mit Sexualität in der Herkunftsfamilie oder vorherigen Wohnformen prägt den von uns zu betreuten Menschen hinsichtlich der Aufklärung und des Umgangs mit seiner eigenen Sexualität. Der Wissenstand muss individuell ermittelt werden. Dabei ist darauf zu achten, wo der jeweilige Mensch in Bezug auf Kenntnis des eigenen Körpers und der Aufklärung über Sexualität steht. Es ist wichtig, dass die Mitarbeitenden zum Thema Sexualität und Körperlichkeit gut geschult sind und sich sicher im Umgang mit der Thematik fühlen. Regelmäßige Reflexionen innerhalb der Teamsitzungen sind fest verankert. Die Mitarbeitenden bieten möglichst natürlich und situativ angemessen den alltäglichen Dialog an und signalisieren die Bereitschaft zum Gespräch. Die von uns betreuten Menschen haben die Auswahl, mit welchen Mitarbeitenden sie ihre Themenschwerpunkte besprechen wollen. Geschlechtsspezifische Angebote werden bei Nachfrage ermöglicht. 5.1. Aufklärung bei Erwachsenen Die von uns betreuten Menschen können oft nicht auf Gesagtes zurückgreifen und brauchen eine stetige Wiederholung und Anpassung an ihre Lebensverhältnisse. Unterstützung sollte in Bereichen der Entwicklung zum Mann/ zur Frau stattfinden. Angebote wie Aufklärungsgruppen oder die Möglichkeit, sich über Themen mit dem gleichen Geschlecht auszutauschen, sollten gegeben sein. Besonders wichtig ist das Wissen um sexuelle Rechte, Verhütungsmethoden, persönliche Hygiene und das Anknüpfen und Erhalten von Beziehungen. Bei fehlender lautsprachlicher Möglichkeit, eigene Wünsche und Bedürfnisse zu äußern, ist es Aufgabe der Mitarbeitenden, sich für die Belange der zu betreuenden Menschen stark zu machen. Es muss transparent aufgezeigt und vermittelt werden, wie in unserer Einrichtung die eigene und gemeinsame Sexualität gelebt werden kann. Die Wahrung der Intimsphäre unserer Klientel hat für uns äußerste Priorität. Hierzu werden regelmäßig Gesprächsangebote gemacht und Absprachen mit Hilfe entsprechender Materialien verdeutlicht. Es muss die ungestörte räumliche Möglichkeit zur Durchführung von Selbstbefriedigung geschaffen werden. Eine Unterstützung in Form von Auf-/ Erklärung sowie Hilfsangebote bei der Beschaffung von Material müssen sichergestellt werden. 5.2. Bedarfsorientierte Unterstützung zur sexuellen Selbstbestimmung Um sexuell selbstbestimmt leben zu können, können unsere Klienten auf bedarfsorientierte Angebote und individuell ausgestaltete Assistenz zurückgreifen. Mitarbeitende sind fachlich in der Lage, zwischen den verschiedenen Bedarfen in der Assistenz der Klienten zu differenzieren und demgemäß zu handeln. Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf und eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten sind häufiger als andere auf Personen angewiesen, die sie gut kennen und die ihre Ausdrucksformen zuverlässig entschlüsseln können. Die Mitarbeitenden sind hier neuen und körperorientierten Ansätzen aufgeschlossen- und erarbeiten mit den Klienten*innen individuelle Möglichkeiten zur sexuellen Selbstbestimmung. Andere Klient*innen brauchen vertraute Mitarbeitenden, mit denen sie über private und intime Themen sprechen können. Wiederum andere Klient*innen wünschen sich den Austausch mit weniger bekannten Personen (z.B. Beratungsstellen), um Themen der sexuellen Selbstbestimmung zu kommunizieren. Die Mitarbeitenden haben die Verschiedenheit der Bedarfe im Blick und bieten individuelle Assistenzen an. 5.3. Beratung im Bereich der Empfängnisverhütung Die verschiedenen Möglichkeiten der Empfängnisverhütung werden jedem von uns betreuten Menschen im Rahmen seiner Verständniskompetenz vorgestellt. Wenn es eine bestehende Partnerschaft gibt, ist es unser Ziel, alle Betroffenen in die Aufklärung mit einzubeziehen. Bei Verhütungsmethoden-, mit ärztlicher Verordnung muss der/die gesetzlicher Betreuer*in miteinbezogen werden. Es sollte sichergestellt werden, dass der zu Betreuende oder das Paar-, die Handhabung genau verstanden hat und die Kompetenz besitzt, die Verhütung verantwortungsvoll umzusetzen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss nach einer Lösung gesucht werden. 5.4. Gesundheitsschutz Durch sexuelle Kontakte kann man sich mit übertragbaren Krankheiten infizieren. Alles was dem Gesundheitsschutz dienlich ist, wird von den Mitarbeitenden, auch im Bereich der sexuellen Aufklärung, den von uns betreuten Menschen in Gesprächen vermittelt. Mit Blick auf das individuelle Wohlbefinden und des Gesundheitsschutzes wird auch das Thema Körperhygiene und Intimpflege besprochen. Die Entstehung von Krankheiten-, bei mangelnder oder unzureichender Körperhygiene, wie z.B. Pilzerkrankungen, muss thematisiert und passend vermittelt werden. Bei Frauen wird der Ablauf und Umgang mit der Monatsblutung sowie der Umgang mit Hygieneartikeln erklärt und besprochen. Krebsvorsorgetermine wie auch andere Routineuntersuchungen sollten besprochen werden. Der von uns betreute Mensch soll sich informiert und bei der Entscheidungsfindung unterstützt fühlen. Begleitungen zu Arztbesuchen ist eine Form des Unterstützungsangebotes. Für ältere Menschen tritt die Information über die Wechseljahre und die damit verbundenen körperlichen Merkmale in den Fokus. Wichtig ist hier, über mögliche Verläufe aufzuklären und Hilfsmittel zur Erleichterung/ positiven Begleitung vorzustellen. Der Zusammenhang zwischen positiv erlebter Sexualität und körperlichem und geistigem Wohlempfinden wird vermittelt und angestrebt. 5.5. Zusammenarbeit mit Eltern und Angehörigen Die Klient*innen vertreten ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gegenüber Dritten wie z.B. Eltern und Angehörigen. Nicht alle Klient*innen sind in der Lage, ihre Wünsche und Bedarfe zu vertreten, bei Bedarf werden sie dabei von Mitarbeitenden unterstützt. Diese handeln im Auftrag sowie gemäß den Wünschen der Bewohner*innen auch gegenüber Eltern-, und Betreuer*innen. Die Mitarbeitenden suchen aktiv das Gespräch mit den Eltern / Angehörigen und setzten sich mit ihnen auch über unterschiedliche Vorstellungen auseinander. Alle Informationen über den Intimbereich, Körperlichkeit und Sexualität werden nur auf Wunsch der Klient*innen weitergegeben. Die Selbstbestimmung und die Wahrung der Intimsphäre stehen über der Informationspflicht gegenüber den Angehörigen. 5.6. Partnerschaft und Beratung Das Recht auf Partnerschaft, Ehe, Familie und Elternschaft ist in unserer Einrichtung gewährleistet. Unsere Klientel entscheidet selbstbestimmt und verantwortungsbewusst über Partnerschaft, Ehe, Familie und Elternschaft. Die Mitarbeitenden begleiten bei Bedarf die Gestaltung von Partnerschaften. Dies geschieht in Form von Unterstützung bei der Partnerwahl, durch das Ermöglichen von Besuchen des Partners, aber auch bei der Verfolgung von Zielen, wie eine gemeinsame Wohnung oder auch bei der Konfliktbewältigung. 5.7. Zugang zu Informationen Unsere Klientel kann bedarfsorientiert einschlägige interdisziplinäre Netzwerke zur Realisierung ihrer sexuellen Selbstbestimmung nutzen. Sie haben über verschiedene Wege Zugang zu themenspezifischen Informationen. Externe Fachkräfte mit dem „Blick von außen“ sind oft hilfreich, um Entwicklungsprozesse bei allen Beteiligten zu unterstützen. Dazu werden in den Einrichtungen Netzwerke mit verschiedenen Institutionen geschaffen, die bedarfsorientiert kontaktiert werden. Die Kontaktaufnahmen sind durch die Klientel selbst und bei Bedarf auch durch die Mitarbeitenden möglich. Auch zeitgemäße mediale Wege (z.B. internetbasierte Beratung) stehen zu Verfügung und werden von den Klient*innen genutzt. Auf Wunsch werden sie dabei unterstützt. Dem Wunsch eine Ehe zu schließen stehen unsere Mitarbeitenden offen gegenüber. Mitarbeitende und Einrichtungsleitung schaffen die Bedingungen für eine ergebnisoffene Beratung und Aufklärung bei Fragen zu Fortpflanzung, Verhütung und Familienplanung. In den Einrichtungen werden Bewohner*innen über die Möglichkeit der Elternschaft bestmöglich informiert und zu weiterführenden Beratungen begleitet. 5.8. Gesellschaftliche Teilhabe außerhalb der Wohneinrichtungen Einrichtungen der Eingliederungshilfe leisten einen aktiven Beitrag zu gesellschaftlichen Teilhabe von Erwachsenen mit Behinderungen. Die Klientel der Einrichtung hat über unterschiedliche Wege, innerhalb und außerhalb der Institution, verschiedenen Möglichkeiten des Kennenlernens einer Partnerin oder eines Partners. Zur Realisierung von (Sexual-) Kontakten begegnen Bewohner*innen anderen Menschen mit und ohne Behinderungen auch außerhalb der Einrichtung in verschiedenen Kontexten (Bildung, Freizeit etc.). Mitarbeitende unterstützen die Bewohner*innen bei Bedarf. In den Einrichtungen wird für die strukturell notwendigen Voraussetzungen gesorgt. 6. Schutz vor sexueller Gewalt Unsere Klient*innen sind vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Alle Mitarbeitenden wissen um die deutliche Gefährdung der Klient*innen in Bezug auf sexualisierte Gewalt durch verschiedene Täterinnen und Täter (z.B. Mitarbeitende, Bewohnerinnen und Bewohner, Angehörige, Fremde). Sexueller Missbrauch liegt immer dann vor, wenn sich in einem ungleichen Machtverhältnis der Stärkere dem Schwächeren in der geplanten Absicht nähert, sich sexuelle zu erregen oder zu befriedigen, oder mit jeglichen sexuellen Belästigungen das Gegenüber zum Sexualobjekt herabstuft. Sexuelle Gewalt liegt auch dann vor, wenn der Mensch aktiv daran gehindert (Unterbindung / Verbot/ moralische Intervention) wird, seine sexuelle Lust auszuleben. Menschen mit Beeinträchtigungen kann es schwer fallen sich in adäquater Form zu Wehr zu setzen. Deshalb ist die Verhinderung von sexuellen Gewalterfahrungen durch Prävention wesentlicher Faktor unserer Arbeit. Unsere Maßnahmen zur Prävention sind: Neue Mitarbeitende beim Einstellungsgespräch über die eindeutige Haltung zum Thema informieren Das erweiterte Führungszeugnis verlangen Offenheit und Transparenz der Mitarbeitenden gegenüber den von uns betreuten Menschen Aufklärung und Schulung der Mitarbeitenden ( unter Einbindung des Maßnahmenkataloges unseres Schutzkonzeptes, basierend auf dem Ehrenkodex: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ Aufklärungsarbeit über Sexualität, Freundschaft, Liebe und Beziehungsarbeit, sexuellen Missbrauch und die Rechte der von uns betreuten Menschen Förderung der Selbstbestimmung durch Nein sagen Abschließbare Einzelzimmer, in denen privater Besuch erlaubt und gelebte Sexualität möglich ist Keine Unterstützung beim Konsum von frauenverachtenden sexuellen Handlungen (weder als Bild/Foto noch als pornographischer Film oder Hörspiel) 7. Fortbildung für Mitarbeitende Mitarbeitende in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind für das Themenfeld der sexuellen Selbstbestimmung erwachsener Menschen mit Behinderungen qualifiziert und bilden sich kontinuierlich fort. Das Wissen um lebenslange sexuelle Entwicklung allgemein und mögliche Besonderheiten bei Menschen mit verschiedenen Formen von Behinderungen ist bei allen Mitarbeitenden vorhanden. Auf dieser Grundlage ist eine fachlich qualifizierte und reflektierte Begleitung, Assistenz, Beratung und Information gewährleistet. Hierzu gehören die Wissensvermittlung, der Abbau von Vorurteilen und die Reflexion eigener Haltungen gegenüber vielfältigen sexuellen Identitäten und Orientierungen (z.B. Hetero, Homo-, Bi-, Inter- und Transsexualität). Die Themenvielfalt in Bereich Sexualität ist bei Fachkräften in der Ausbildung, aber vor allem handlungsfeldspezifisch in Fort- und Weiterbildung fest verankert. Mentoren: Die Mentor*innen sind das Bindeglied zwischen Klient*innen, Mitarbeitenden und Einrichtungsleitung und damit wichtiger Bestandteil einer fundierten und praxisnahen sexualpädagogischen Begleitung. Die Mentoren sind Ansprechpartner bei allen Fragen der sexualpädagogischen Praxis, sowohl seitens der Klient*innen, als auch der Mitarbeitenden. Sie versuchen zu vermitteln und lösungsorientiert zu arbeiten. Die Mentoren der verschiedenen Einrichtungen sind unter einander vernetzt und sind im regelmäßigen Austausch. Sexualpädagogische Gesamtkonzeption Konzeption Lebenshilfe Kreis Germersheim 829 Stand 07.10.2021 Seite PAGE 3 von NUMPAGES 3 ', 'title' => '<a target="_blank">Sexualpaedagogische_Konzeption.doc</a>', 'teaser' => 'Sexualpädagogische Gesamtkonzeption Inhaltsverzeichnis 1. Präambel 03 2. Normen und Werte der sexualpädagogischen Betreuung 04 3. 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Einleitung ......................................................................................................................................................................... Differenzierung möglicher Formen von Gewalt ................................................................................................ Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt ....................................................................................................... 3 3 4 6 Prävention ................................................................................................................................................................. Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen ............................................................... Hinweis zum Recht auf das eigene Bild .............................................................................................................. Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen .............................................................................. Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen ............................................................................................................... Beteiligung als Aspekt von Prävention ............................................................................................................... 7 7 8 8 9 12 Intervention .................................................................................................................................... Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen .......................................................................................................................... Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren .................................................................................. Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden ...................................................................................... 17 17 22 24 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse ............................................... 30 1. Zielgruppe ................................................................................................................................................................ 31 2. Personalentwicklung ............................................................................................................................................ 35 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen ........................... 39 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung ............................................................................................................................................................ Verfahrensablauf .................................................................................................................................................... Dokumentation nach § 8a SGB VIII Rechtliche Rahmenbedingungen Impressum 41 43 ................................................................................................................. 51 ...................................................................................................................... 61 ................................................................................................................................................ 63 2 Vorwort Der Schutz von Fachkräfte möglichst zu verhindern. Diesen Leitlinien und den Vorgaben des Kinderschutzgesetzes folgt Teil 1 dieser Arbeitshilfe. Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl ist eine Aufgabe der Gesellschaft und des Staates. In der Kinder- und Jugendhilfe ist dieser Schutz Anliegen und Aufgabe von öffentlichen wie freien Trägern. Dies gilt nicht erst seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 19911. In der Folge öffentlich breit diskutierter Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung wuchs das Bedürfnis, diesen Schutzauftrag gesetzlich zu konkretisieren. Ziel der Arbeitshilfe ist es, Verantwortungsträger von Institutionen und pädagogische Fachkräfte darüber zu informieren, was zu beachten ist, wenn die Institution eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII abschließen möchte. Sie will zum Nachdenken über den Kinderschutz in der Einrichtung anregen. Wichtig ist uns zu betonen, dass sich am Kerngeschäft der pädagogischen Arbeit durch diese Konkretisierung des Schutzauftrags der Kinder- und Jugendhilfe nichts ändert. Wenn allerdings Kindeswohlgefährdungen oder Verdachtsfälle wahrgenommen werden, dann dienen konkret geregelte Verfahren der Unterstützung und der Entscheidung, wie sie hier dargestellt sind, als große Hilfe für alle Beteiligten. Durch Hinzufügung des § 8 a SGB VIII ist dies im Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum 1. Januar 2005 geschehen. Diese Regelung verpflichtet die Jugendämter einerseits, bestimmte Verfahren einzuhalten, wenn ihnen gewichtige Ansatzpunkte für Gefahren für das Wohl von Kindern bekannt werden. Andererseits werden sie dazu verpflichtet, in Vereinbarungen mit freien Trägern sicherzustellen, dass diese den Schutzauftrag in entsprechender Weise wahrnehmen. Diese Vereinbarungen verpflichten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vermuteten Kindswohlgefährdungen nachzugehen, Handlungsschritte und Informationen zu dokumentieren, Eltern, Kindern und Jugendlichen Hilfe anzubieten, Unterstützung durch sogenannte Kinderschutzfachkräfte einzuholen und als Ultima Ratio das Jugendamt zu informieren, wenn die Sorge um das Kindeswohl nicht ausgeräumt werden kann. In Teil 2 dieser Arbeitshilfe finden Sie wichtige Aspekte dieses Themas, empfohlene Handlungsschritte und Beispiele für Dokumentationsunterlagen. Diese Arbeitshilfe richtet sich an alle Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Darunter verstehen wir Einrichtungen aller Arbeitsfelder der Jugendhilfe (Kindertageseinrichtungen, offene und stationäre sowie ambulante Jugendhilfe, etc.) und der Eingliederungshilfe. Diese Breite der Zielgruppe macht es für die Leser/-innen notwendig, besondere Aspekte für das eigene Arbeitsfeld gedanklich einzubeziehen und eventuell die Anregung der Arbeitshilfe an der einen oder anderen Stelle zu modifizieren oder zu ergänzen. Diese Arbeitshilfe wird nur zum hilfreichen Instrument, wenn Sie konkret Ihre Arbeitspraxis überdenken, gemeinsam mit Fachkräften in den fachlichen Dialog treten, Hilfsmittel und -angebote in Ihrer Institution verankern und das Thema Kinderschutz auf der Grundlage geschriebener Konzepte täglich leben. Mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 1. Januar 2012 wurden diese Regelungen überarbeitet und unter ausdrücklicher Hervorhebung des Aspekts der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb der Institutionen erweitert. Nach einer erneuten Welle öffentlich gewordener eklatanter Missbrauchsfälle empfiehlt der eigens von der Bundesregierung eingesetzte „Runde Tisch“2 Handlungsleitlinien, um jegliche Formen von Machtmissbrauch durch pädagogische Mit der Ihnen vorliegenden Arbeitshilfe wollen wir Sie stärken und Ihnen Handlungsmöglichkeiten im Umgang mit Verdachtsfällen bei Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt aufzeigen und Sie und Ihr Team für das Thema in seiner ganzen Bandreite sensibilisieren. 1 §1, 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 2 Runder Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch in Anhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und familiären Bereich“ im weiteren kurz „Runder Tisch“ genannt. 1 Besser als jede Intervention im Krisenfall ist ein präventiver Umgang mit diesen Fragestellungen. Dazu stehen Ihnen die im Anhang aufgeführten Expert/innen, die verbandliche Fachberatung, unsere Fortbildungsangebote und ggf. die Möglichkeit der Arbeit in Qualitätsgemeinschaften zur Verfügung. Danksagung Diese Arbeitshilfe beruht ganz überwiegend auf der Vorarbeit und Publikation des Paritätischen Landesverbandes Hamburg. Beim Bundesarbeitskreis „Tageseinrichtungen / Tagespflege für Kinder“ stieß die Arbeitshilfe auf ausgesprochen positive Resonanz und große Nachfrage, so dass beschlossen wurde, sie leicht zu überarbeiten und damit einer bundesweiten Anwendung und Nutzung zugänglich zu machen. Der Paritätische Gesamtverband dankt dem Landesverband Hamburg für die ausgezeichnete Vorarbeit und die unkomplizierte Bereitschaft, diese Arbeitshilfe allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen verfügbar zu machen. Berlin, Hamburg Joachim Speicher Geschäftsführender Vorstand Der Paritätische Hamburg Prof. Dr. Rolf Rosenbrock Vorsitzender Der Paritätische Gesamtverband 2 Teil 1 Machtmissbrauch in Institutionen Kindeswohlgefährdungen durch Mitarbeiter/-innen und durch Kinder und Jugendliche Einleitung Nachdem die Träger der Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe in den letzten Jahren den Fokus der Aufmerksamkeit auf die (möglichen) Kindeswohlgefährdungen im familiär-häuslichen Bereich gelegt haben, wird nun zunehmend auch der Schutzauftrag von möglichen Gefahren innerhalb einer Einrichtung oder eines Dienstes in den Blick genommen. Viele der Träger sind dabei, Konzepte zum Umgang mit (vermuteten) Gefährdungen durch Fachkräfte oder Ehrenamtliche innerhalb der Einrichtungen zu erarbeiten. Institution mit einem Fall von Machtmissbrauch konfrontiert werden? Wie reden Sie mit Eltern? Was müssen Sie tun? Was dürfen Sie auf keinen Fall tun? Wir wollen pädagogischen Fachkräften unbedingt ein angstfreies Arbeiten ermöglichen. Ziel ist es, Sicherheit im Umgang mit der Thematik zu befördern. Wie sicher und angstfrei das Team tatsächlich arbeiten kann, hängt unter anderem deutlich von der Kultur und dem Klima innerhalb einer Institution ab. Mehr als bei vielen anderen Themen gilt hier der Satz: „Unwissenheit macht Angst – Wissen macht stark“. In dieser Arbeitshilfe geht es um notwendige Verfahrensschritte bei Kindeswohlgefährdungen durch Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt innerhalb der eigenen Institution. Wir möchten Ihnen mit der vorliegenden Arbeitshilfe Information, Orientierung und Entlastung bieten. Hierbei ist zu unterscheiden in: Dafür geben wir im Folgenden in drei Schritten vor:   Kindeswohlgefährdungen durch eigene Mitarbeiter/-innen (inkl. Praktikant/-innen, Ehrenamtliche, Bundesfreiwillige etc.) 1. Einführung der unverzichtbaren präventiven Maßnahmen, und 2. Darstellung der notwendigen Verfahrensschritte bei Verdachtsfällen oder konkreten Vorkommnissen sowie   Kindeswohlgefährdungen durch andere betreute Kinder und Jugendliche. 3. Ausführungen für eine nachhaltige Aufarbeitung. Nur wenn soziale Einrichtungen und Dienste um die realen Möglichkeiten dieser Gefährdungen wissen, sich ihnen stellen und ihnen aktiv entgegenarbeiten, ist der erste Schritt zur Prävention von (unter anderem sexualisiertem) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt getan. „Denn Nichtwahrhabenwollen ist der beste Täterschutz.“3 „Schutzkonzepte sind als ein erkennbarer Qualitätsentwicklungsprozess zu verstehen. Sie sollen dazu beitragen, Haltungen und Verhalten zu reflektieren und dadurch zu handlungsleitenden Orientierungen führen.“4 Es ist der Auftrag pädagogischer Fachkräfte, Kindern und Jugendlichen ein sicheres und geborgenes Umfeld zu bieten. Was aber passiert, wenn Sie in Ihrer 4 Dirk Bange, in: Präambel: Leitfragen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Hamburg, zur Erstellung von Schutzkonzepten für Einrichtungen gem. §§ 45, 79 a SGB VIII; siehe Anhang. 3 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen. 2010. S. 4. 3 Differenzierung möglicher Formen von Gewalt Beispiele: • Zwang zum Aufessen oder zum Schlafen • verbale Androhungen von Straf- und Erziehungsmaßnahmen • Kind vor die Tür stellen • Bloßstellen der Kinder vor der Gruppe, wie etwa „Nein, Paul kommt zum Ausflug nicht mit, er konnte sich gestern nicht benehmen“ • körperliche Übergriffe, wie etwa den Ellenbogen des Kindes vom Tisch schubsen in der Essenssituation in der Kita • das Kind am Arm aus der Garderobe zerren • herabwürdigende Äußerungen, wie etwa “Na, mal sehen, ob deine Mutter es diesmal schafft, dir das Schwimmzeug mitzugeben…“ • Vernachlässigung, wie etwa unzureichender Wechsel von Windeln • mangelnde Versorgung mit Getränken, mangelnde Aufsicht Der Paritätische legt Wert auf die Feststellung, dass der Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen vielfältige Erscheinungsformen haben kann und alle Bereiche sogenannter schwarzer Pädagogik umfasst. Das heißt: Zwang, unangemessene Sprache, alle Formen körperlicher Gewalt (Festhalten, Ohrfeigen), sexualisierte Gewalt, seelische Grausamkeiten sowie Stigmatisierungen.5 Fachkräfte in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen müssen zunächst eine eigene Wahrnehmung über die möglichen Formen der Gewalt durch Mitarbeitende entwickeln. Dabei hat sich folgende Differenzierung bewährt6: Grenzverletzungen Grenzverletzungen beschreiben in der Regel ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die die persönlichen Grenzen innerhalb des jeweiligen Betreuungsverhältnisses überschreiten. Grenzüberschreitungen können aus mangelnder Fachlichkeit, persönlichen Unzulänglichkeiten, Stresssituationen oder fehlenden bzw. unklaren Einrichtungsstrukturen resultieren und sind nicht selten auch eine Frage der Haltung. Die Sensibilisierung der Fachkräfte ist hier besonders bedeutsam und bildet die Grundlage für eine angemessene Intervention. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens neben objektiven Kriterien immer vom eigenen Erleben der betroffenen Kinder und Jugendlichen abhängig. Grenzverletzungen gehören aber auch zur Strategie von Tätern und Täterinnen. Sie setzen diese teilweise gezielt ein, um die Reaktionen der Einrichtung zu testen und bzw. sexuelle Übergriffe vorzubereiten. Übergriffe Im Gegensatz zu Grenzverletzungen passieren Übergriffe nicht zufällig oder aus Versehen. Sie sind vielmehr „Ausdruck eines unzureichenden Respekts gegenüber Mädchen und Jungen, grundlegender fachlicher Mangel und / oder Teil einer gezielten Desensibilisierung im Rahmen der Vorbereitung eines sexuellen Missbrauchs / eines Machtmissbrauchs (…)“.7 5 Kindesmissbrauch, sexuelle Gewalt oder Misshandlung – in den Medien kursieren laut dem unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs eine Reihe unterschiedlicher Begriffe. Viele dieser Bezeichnungen sind bei näherer Betrachtung problematisch. Der Begriff Kindesmissbrauch ist umstritten, weil das Wort Missbrauch nahelegt, es gäbe einen legitimen sexuellen Gebrauch von Kindern. Alternative Begriffe, wie sexuelle Gewalt, sexualisierte Gewalt oder sexuelle Misshandlung sind sprachlich ungenau. Denn die Gewalt an sich ist nicht zwangsläufig sexuell, sondern sie wird benutzt, um sexuelle Ziele zu erreichen bzw. Macht über eine Person zu erlangen. Außerdem kann Missbrauch ohne körperliche Gewaltanwendung und ohne körperlichen Kontakt stattfinden – zum Beispiel in Form von Exhibitionismus oder Konsum von Kinderpornographie. 6 in Anlehnung an Zartbitter Köln e.V.Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel; Die Bedeutung institutioneller Strukturen bei sexuellen Übergriffen unter Kindern und bei sexueller Ausbeutung durch Jugendliche und Mitarbeiter/-innen der Jugendhilfe. PDF, www.zartbitter.de, 2010. Dabei setzen sich die übergriffigen Fachkräfte (bzw. Ehrenamtliche, Freiwillige, Praktikanten etc.) bewusst 7 4 Vgl. Enders, Kossatz, Kelkel. ebd. über den Widerstand der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen, die Grundsätze der Institution (Leitsätze, Konzeptionen, Dienstanweisungen, Verhaltenskodexe etc.), über gesellschaftliche Normen oder allgemeingültige fachliche Standards hinweg. durch pädagogische Maßnahmen allein stoppen lassen, können ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung des übergriffigen Kindes oder Jugendlichen sein. Pädagogische Fachkräfte sind in diesen Fällen verpflichtet, sich entsprechend § 8 a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII fachliche Unterstützung zu holen, auch andere Berufsgruppen, die in beruflichem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben einen Anspruch auf diese Unterstützung (§ 8 b SGB VIII). Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen. Sie überschreiten die innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen, wie auch Schamgrenzen. Auch die psychische Übergriffe wie massives unter Druck setzen, Diffamierungen, Nichtbeachtung usw. sind kindeswohlgefährdend und gehören dazu. Übergriffige Verhaltensweisen von Erwachsenen sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen.8 Sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe! Um ihr übergriffiges Verhalten zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, die hinschauen und sensibilisiert sind, darauf einzugehen, aber auch spezialisierte Beratungs- und Behandlungsangebote. In Fällen von Übergriffen sind die Träger zur Intervention verpflichtet und dazu, in der Folge Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern. Sexueller Missbrauch Sexueller Missbrauch an Jungen und Mädchen ist jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen wird. Sexueller Missbrauch bedeutet, dass der Täter / die Täterin seine / ihre Macht- und Autoritätsposition sowie das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt, um seine / ihre eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes oder des/der Jugendlichen zu befriedigen. Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen Sexuell übergriffiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen kann verschiedene Ursachen haben. Eigene (sexuelle) Gewalterfahrungen durch Kinder, Jugendliche oder Erwachsene können – müssen aber nicht – eine Rolle spielen. Manche Kinder und Jugendliche wurden unangemessen mit erwachsener Sexualität in der Familie oder durch pornografisches Material konfrontiert. Unter den übergriffigen Mädchen und vor allem Jungen gibt es auch viele, die andere dominieren wollen und sich mit der Einhaltung von Grenzen schwer tun. Einige versuchen, eigene Gefühle von Ohnmacht oder Hilflosigkeit durch sexuell übergriffiges Verhalten zu kompensieren. Bei sehr jungen Kindern ist manchmal noch die fehlende Kontrolle von Impulsen ursächlich. Zentral ist dabei die direkte oder indirekte Verpflichtung zur Geheimhaltung. Festzuhalten ist: (Sexualisierte) Gewalt von Erwachsenen an Kindern und Jugendlichen ist immer Machtmißbrauch gegenüber Schutzbefohlenen oder Schwächeren.9 Massive sexuelle Übergriffe von Jugendlichen und Kindern, die wiederholt stattfinden und die sich nicht 8 Der Paritätische Gesamtverband; Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Dienst und Einrichtungen. 2010. S. 34. 9 Vgl. D. Bange & G. Deegener; Sexueller Missbrauch von Kindern – Ausmaß, Hintergründe, Folgen. 1996. S. 105. 5 Strafrechtlich relevante Formen der Gewalt Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72 a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände sind sämtlich einschlägig. Wer wegen einer in diesem Paragraph benannten Straftaten verurteilt wurde, erhält ab einer bestimmten Höhe der Geld- und Freiheitsstrafe einen solchen Eintrag in das erweiterte Führungszeugnis und darf nicht beschäftigt werden. Einschlägige Straftaten des Strafgesetzbuches (StGB) sind nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) folgende: § 171 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 174 a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180 a Ausbeutung von Prostituierten § 174 b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 181 a Zuhälterei § 174 c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen § 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 176 a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 184 § 176 b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 § 182 Verbreitung pornographischer Schriften § 184 a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 6 Prävention Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte in Einrichtungen10 Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Achtung ihrer persönlichen Grenzen. Sie haben zudem Anspruch auf Hilfe bei jeglicher Form von Machtmissbrauch (sexuellen Übergriffen, Missbrauch und Gewalt). Institutionelle Ebene • Die besonderen Risiken des jeweiligen Arbeitsfeldes (Jugendsozialarbeit, Erziehungsberatung, Erzieherische Hilfen etc.) und der Einrichtung (Kindertageseinrichtung, Ganztagsschule, Jugendhilfeeinrichtung, etc.) sind angemessen zu berücksichtigen. Der Paritätische fordert seine Mitgliedsorganisationen deshalb auf, das Schweigen über (sexuellen) Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt unter anderem durch die Entwicklung einrichtungsindividueller Schutzkonzepte zur Prävention, Intervention und Information zu überwinden. Es spricht nicht nur für die Qualität, Offenheit und Professionalität Ihres Trägers, sich mit allen Formen des Missbrauchs präventiv auseinanderzusetzen. Dies ist auch durch eindeutige rechtliche Vorschriften unabdingbar. In allen Bereichen, in denen sich Kinder und Jugendliche institutionell aufhalten bzw. betreut werden (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schule, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Vereine, usw.) sind Schutzkonzepte notwendig und sollten gegebenenfalls gemeinsam zwischen Jugendhilfeträgern und weiteren Kooperationspartnern erarbeitet und umgesetzt werden. Durch Schutzkonzepte werden Risiken und Maßnahmen im Alltag der Institution beschrieben. Verfügen Ihre Mitarbeiter/-innen über ein Basiswissen über Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt und greifen sie aktiv zum Schutz betroffener Mädchen und Jungen ein. Damit können sie für die Kinder und Jugendlichen, die Machtmissbrauch in der Familie, im sozialen Umfeld, durch andere Kinder und Jugendliche oder im Internet erfahren, eine kompetente Vertrauensperson sein. • Ein Verhaltenskodex legt Regeln für einen grenzachtenden, respektvollen Umgang der hauptund nebenberuflichen sowie ehrenamtlichen Mitarbeiter/-innen mit den Kindern und Jugendlichen und deren Sorgeberechtigten fest. • Im Einstellungsgespräch und im Arbeitsvertrag wird sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen thematisiert. Sie fordern die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses und die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung. • Sie arbeiten mit einer Beratungsstelle oder einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft zusammen (beispielsweise bei der Entwicklung institutioneller Regeln, der Durchführung von Präventionsangeboten, im Falle einer Vermutung). Konzeptionelle Ebene • Die Verantwortung für den Schutz der Mädchen und Jungen vor Gewalt, Grenzverletzungen und Übergriffen ist in Ihr Leitbild und in Ihre Konzeption aufgenommen. Zwar verhindern Sie auf diese Art nicht vollständig das Gefühl von Ohnmacht. Durch die Auseinandersetzung mit Ihrem Präventionskonzept haben Sie bereits einen ersten Schritt gegen den Missbrauch unternommen und Ihr Handlungsrepertoire als Einrichtung deutlich erweitert. • An der Erarbeitung des Schutzkonzepts werden Mitarbeiter/innen, Kinder, Jugendliche und die Eltern(-vertreter/innen) beteiligt. • Ein Handlungsplan, der sich an den spezifischen Anforderungen Ihrer Institution orientiert, regelt das Vorgehen in Fällen vermuteter sexueller Gewalt. 10 In Anlehnung an die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte (…) , Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs: Empfehlungen für Einrichtungen für einen verbesserten Schutz von Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt – www.kein-raum-fuer-missbrauch.de. 7 • Hinweis zum Recht auf das eigene Bild Alle Mitarbeiter/-innen sind zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über Basiswissen zu sexueller Gewalt verpflichtet. Die Teilnahme an weiterführenden Angeboten wird durch den Träger empfohlen und ermöglicht. • Kindeswohlgefährdung ist als altersentsprechendes Fortbildungsangebot konzeptionell verbindlich zu verankern. • Sexualpädagogik ist als altersentsprechendes und nicht zu tabuisierendes (Fortbildungs-) Angebot konzeptionell verbindlich zu verankern. Das Recht am eigenen Bild gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm gemacht und veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen, die in der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden, benötigen die Fachkräfte das Einverständnis der Sorgeberechtigten, wenn sie beabsichtigen, die Kinder oder Jugendlichen zu fotografieren.11 Zum Umgang mit Fotos von Kindern und Jugendlichen Personelle Ebene • Mädchen und Jungen werden über ihr Recht auf Achtung der persönliche Grenzen und über Hilfsangebote in Notlagen informiert und erhalten regelmäßig Präventionsangebote (z. B. durch Einführung der STOPP-Regel etc.) • Im Rahmen von Elternabenden bzw. durch Elternarbeit und Elternbeteiligung werden Mütter und Väter über Formen von Kindeswohlgefährdung und Strategien von Täter/-innen und Möglichkeiten der Prävention aufgeklärt. • Sie benennen eine Ansprechperson innerhalb und außerhalb der Institution, an die sich Kinder, Eltern und Fachkräfte im Fall einer Vermutung von Gewalt wenden können (beispielsweise Leitung, interne Vertrauensperson, Kontakt zu externen Beratungsstellen). Die bundesweite Diskussion um (gekaufte) Fotos von Kindern, die möglicherweise aus Gründen der sexuellen Befriedigung genutzt werden, sollte dazu führen, dass jede Einrichtung einen sorgfältigen Umgang mit dem Erstellen von Fotos generell und der Verwendung derselben sowie mit dem Fotoarchiv in der Einrichtung regelt. Wenn Fotos bspw. im Rahmen einer Projektdokumentation, auf facebook oder z.B. auf der Kita-Website veröffentlicht werden sollen, muss auch hierzu jeweils die gesonderte Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden. Insbesondere in Anbetracht der modernen Technik – die dazu führt, dass die meisten Menschen stets ein Handy mit einer integrierten Kamera bei sich führen – ist das Thema Fotorechte beim Träger und im Team unbedingt zu thematisieren, um die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen angemessen zu schützen. So kann beispielsweise ein einrichtungsbezogener, für Außenstehende zugriffsgesicherter Ort, für Fotos eingerichtet werden. Ebenfalls sollten die Zugangsbefugnisse für Mitarbeiter/-innen festgelegt sein. Des Weiteren ist es notwendig, grundsätzlich zu klären, welche Art von Fotos archiviert und welche gleich gelöscht werden können. Bitte beachten Sie dabei: Die Empfehlungen für präventive Schutzkonzepte beinhalten alle grundsätzlichen Aspekte eines guten Schutzkonzeptes. Bitte prüfen Sie, ob Sie in Ihrem Konzept diese Empfehlungen bereits umgesetzt haben bzw. Ergänzungen sinnvoll sein können. Sollten Sie an einem Schutzkonzept arbeiten, ist dies eine gute Checkliste für die notwendigen Bestandteile eines solchen. 11 Bildrechte: weitere Infos unter http://jugendnetz-berlin.de/de/ medienbildung/recht_schutz/bild_urheberrecht.php 8 Verhaltenskodex für Mitarbeiter/-innen kanten. Loyalität und Vertrauen unter Kolleg/-innen sind wichtiger Bestandteil einer guten Pädagogik. Sie müssen aber dort ihre Grenzen haben, wo die Integrität der Kinder und Jugendlichen verletzt wird. Ein offener, professioneller Umgang im Team ist vonnöten und hat nichts mit Illoyalität zu tun. Die folgenden Beispiele nehmen diesen Punkt ebenfalls auf. Diese zwei Beispiele sollen Sie anregen, als Träger oder als Einrichtung, eine eigene Vorlage zu entwickeln. Selbstverpflichtungen bzw. Verhaltenskodexe sollten integraler Bestandteil Ihres Schutzkonzepts sein. Sie können Ausdruck einer ethischen und fachlichen Grundhaltung sein. Wichtig ist nicht nur der Blick auf den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen, sondern auch auf die Interaktion zwischen Kolleg/-innen und anderen Erwachsenen, wie Eltern und Prakti- Beispiel 1: Selbstverpflichtung12 VEK in Schleswig-Holstein e.V. Wir handeln verantwortlich! 1.  Wir verpflichten uns, Kinder und Jugendliche vor körperlicher, seelischer und sexualisierter Gewalt und Machtmißbrauch zu schützen. Wir achten dabei auch auf Zeichen von Vernachlässigung. 2.  Wir nehmen die Intimsphäre, das Schamgefühl und die individuellen Grenzempfindungen der uns anvertrauten Kinder wahr und ernst. 3.  Wir respektieren den Willen und die Entscheidungsfreiheit aller Gruppenmitglieder und treten ihnen mit Wertschätzung und Respekt gegenüber. 4.  Gemeinsam mit Anderen unterstützen wir Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung und bieten ihnen Möglichkeiten, Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zu entfalten. Dazu gehört der Umgang mit Sexualität und das Recht, klare Grenzen zu setzen. 5. Mit der uns übertragenen Verantwortung in der Mitarbeit gehen wir sorgsam um. 6.  Wir verzichten auf verbales und nonverbales abwertendes und ausgrenzendes Verhalten und beziehen gegen gewalttätiges, diskriminierendes, rassistisches und sexistisches Verhalten aktiv Stellung. 7.  Wir werden uns gegenseitig und im Mitarbeiterteam auf Situationen ansprechen, die mit diesem Verhaltenskodex nicht im Einklang stehen, um ein offenes Klima in der Gruppe oder im Team zu schaffen und zu erhalten. 8.  Wir ermutigen Kinder und Jugendliche dazu, sich an Menschen zu wenden, denen sie vertrauen und ihnen erzählen, was sie als Teilnehmende erleben, vor allem auch von Situationen, in denen sie sich bedrängt fühlen. 9.  Wir nehmen Hinweise und Beschwerden von Mitarbeiter/-innen, Eltern, Praktikanten/Praktikantinnen und anderen Personen ernst. Diesem Ehrenkodex fühle ich mich verpflichtet. ................................................................................................................................................................. Datum / Unterschrift 12 VEK in Schleswig-Holstein e.V.; „Wir handeln verantwortlich!“ (Handreichung), 2010, S. 10. Die Herausgeber/-innen empfehlen bei der Anlehnung an diese Selbstverpflichtung, die Ich-Form zu verwenden, da die persönliche Unterschrift diese persönliche Verpflichtung unterstreicht und die Verbindlichkeit erhöht wird. Ein Wir-Text vermindert unseres Erachtens die persönliche Verantwortung. 9 Hochdorfer Neun-Punkte-Programm Beispiel 2: Hochdorfer Neun-Punkte-Programm13 1.  Ich bin bereit, meine Fachkompetenz einzubringen, zu erhalten und weiterzuentwickeln sowie professionelle Standards einzuhalten. „Alle Mitarbeiter/-innen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf aller Bereiche und aller Ebenen verpflichten sich zur Einhaltung ethischer und fachlicher Prinzipien, die im Folgenden genannt sind und die auf weitere auch nicht genannte Herausforderungen des Alltags sinngemäß angewandt werden. (…) An diesen ethischen Grundlagen wollen wir uns selbst und gegenseitig messen.“ –   Ich mache mein Handeln transparent und kann meine Motive fachlich begründen. –   Ich bringe mein Fachwissen und meine Ressourcen in die Arbeit ein und stelle sie Kollegen/Kolleginnen zur Verfügung. Die Jugendhilfe Hochdorf hat nicht nur die „Neun Punkte“ entwickelt, sondern auch jedem dieser Punkte operationalisierte Erkennungsmerkmale zugeschrieben. –   Ich halte mich an die Vorgaben des Qualitätshandbuches und bin bereit, an der Weiterentwicklung unserer professionellen Standards mitzuarbeiten. Die im folgenden Leitfaden formulierten handlungsorientierten Punkte sind nicht als umfassender und abschließender Katalog zu betrachten. Sie beschreiben stattdessen Beispiele für empfehlenswertes Verhalten, das in der Praxis erprobt wurde, aber auch ergänzt werden kann und soll. 2.  Ich nutze die von der Einrichtung zur Verfügung gestellten professionellen Instrumentarien (z. B. Fachberatung, PROFIS, Fortbildung etc.), um meine Fertigkeiten und mein Fachwissen zu erweitern. –   Ich bin bereit zur gemeinsamen Reflexion und greife Anregungen aus dem kollegialen Austausch und der Fachberatung auf. –   Ich hole mir rechtzeitig Unterstützung, wenn ich an meine Grenzen komme. –   Ich lese die für meinen Arbeitsbereich aktuelle Fachliteratur. –   Ich besuche Fortbildungen und PROFIS-Veranstaltungen und benenne für mich praxisrelevante Themen. 3.  Ich achte auf meine körperliche und emotionale Gesundheit und nehme Hilfe in Anspruch, falls diese nicht mehr gegeben ist, um den betrieblichen Anforderungen zu genügen. –   Ich nehme gesundheitliche Beeinträchtigungen ernst (Stichwort: krank sein dürfen). –   Ich spreche physische und psychische Grenzen an und nehme bei Bedarf Hilfe in Anspruch. 13 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert...“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshiolfe). 2. Auflage 2010. S. 38–42. 10 4.  Ich achte und würdige die Einmaligkeit und die Selbstbestimmung der jungen Menschen und richte mein Tun daran aus. –   Ich informiere meine Kollegen/Kolleginnen und die Leitung adäquat und dokumentiere mein Arbeitshandeln. –   Ich bemühe mich um das Verständnis der individuellen Lebensgeschichten der jungen Menschen und Familien. –   Ich nutze dazu die vorhandenen Strukturen und Verfahrensabläufe. –   Ich unterstütze meine Kollegen/Kolleginnen im Arbeitsalltag und in besonderen Belastungssituationen. –   Ich erkenne die Lebensform der Familien und ihre Lebensentwürfe an. –   Ich verstehe meine Hilfen als Angebot und stelle mein Handeln flexibel darauf ein. 8.  Ich bin bereit zu vertrauensvoller Teamarbeit und trage auftretende Meinungsverschiedenheiten mit dem Ziel konstruktiver Lösungen aus. 5.  Ich richte mein professionelles Handeln am Wohl der jungen Menschen aus, indem ich ihre Stärken und Ressourcen nutze und ihre Grenzen achte. –   Ich lasse mich auf die Zusammenarbeit mit den Kollegen/Kolleginnen ein, bin offen für Austausch und Anregungen. –   Auftretende Meinungsverschiedenheiten trage ich angemessen aus und suche gemeinsam mit den Beteiligten nach Lösungen. –   Ich berücksichtige den individuellen Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen. –   Ich suche nach den Fähigkeiten und Stärken der jungen Menschen und vermittle Erfolgserlebnisse. –   Ich bin bereit, Feedback anzunehmen und anderen zu geben. –   Ich bin bereit, mir Fehler einzugestehen, sie zu benennen oder von anderen darauf aufmerksam gemacht zu werden. –   Ich achte darauf, junge Menschen nicht zu überfordern. 6.  Ich trete aktiv Gefährdungen junger Menschen entgegen und schütze sie in meinem Einflussbereich vor entsprechenden Erfahrungen. 9.  Ich verhalte mich Kollegen/Kolleginnen und der Gesamteinrichtung gegenüber loyal und trete aktiv der Nichtbeachtung professioneller Standards entgegen. –   Ich spreche gefährdende Sachverhalte an und sorge für Klärung. –  Ich trage Entscheidungen der Gremien (Team, Leitung, Vorstand, Mitgliederversammlung usw.) mit und vertrete sie nach außen. –   Ich unterstütze den jungen Menschen dabei, sich selbst zu wehren und zu schützen. –   Bei Bedarf wende ich festgestellte Gefährdungen durch mein aktives Tun ab. –   Meine persönlichen Äußerungen trenne ich erkennbar von Äußerungen im Namen der Einrichtung. 7.  Mein Handeln ist transparent und nachvollziebar, entspricht fachlichen Standards und ist in einen wertschätzenden Umgang miteinander eingebettet. –   Ich mache Kollegen/Kolleginnen auf die Nichtbeachtung professioneller Standards aufmerksam. –   Bei Verstößen informiere ich das betreffende Team und gegebenenfalls die Leitung. 11 Beteiligung als Aspekt von Prävention Beteiligung ist in unserer Gesellschaft ein wichtiger Baustein für die demokratische Willensbildung. Beteiligung heißt Mitwirkung und Mitbestimmung. Es existieren vielfältige formale Mitwirkungsrechte und -möglichkeiten in den verschiedenen Arbeitsfeldern der sozialen Arbeit. Im Rahmen des Kinderschutzes ist die Beteiligung von Eltern, Kindern und Jugendlichen bei der Einschätzung von Gefährdungssituationen grundsätzlich verpflichtend (§ 8a, 8b SGB VIII). den niedrigschwelligen Zugang zu Bildungseinrichtungen und den vorhandenen Hilfsangeboten zu erleichtern. Nur wer beteiligt ist, kann Angebote der Prävention annehmen und Kinderschutz bewusst umsetzen. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen (…) zu beteiligen“ (§ 8 Abs. 1 SBG VIII). Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist heute Aufgabe und Verpflichtung der sozialen Arbeit. Auch hier können Selbstwirksamkeit und Verantwortung erfahren und gelernt werden. Ein Beispiel für Partizipation ist die gemeinsame Erarbeitung einer Verhaltensampel. Hier ist für jeden augenfällig dargestellt, was eine pädagogische Fachkraft darf und was nicht. Neben den formalen Rechten ist sicherlich der allseitige Wunsch nach vertrauensvoller Zusammenarbeit wichtig. Beteiligung ist somit ein wichtiger Baustein zur Prävention. Ob Kinder oder Erwachsene, ob Mitarbeiter/-innen oder Eltern, alle Menschen, die beteiligt sind, die spüren, dass ihre Sichtweise gesehen wird, ihre Anliegen gehört und ihre Bedürfnisse wertgeschätzt werden, können mit ihrer Aufmerksamkeit den Blick der Fachkräfte stärken. Eine lebendige, meinungsoffene und klar strukturierte Einrichtung kann idealerweise Entwicklungen und „Störungen“ eher wahrnehmen. Beteiligung von Eltern Es ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Familien Partizipation kennen oder praktizieren können. Daher ist ein sensibler Umgang mit den verschiedenen Familienkulturen notwendig, um Beteiligung zu ermöglichen. Kulturen verstehen wir als gemeinsame Lebensweisen und Deutungsmuster einer Gruppe oder Lebenswelt. Sie sind nicht an Herkunft gebunden, nicht statisch und verändern sich ständig. In jeder Gesellschaft gibt es eine Vielzahl von Kulturen, auch ohne Menschen mit Migrationshintergrund. (Pädagogen-)Deutsch als Fremdsprache, unterschiedliches Kommunikationsverhalten, Zugangsbarrieren, divergierende Rollen- und Familienbilder oder Erziehungsziele können bei Familien mit und ohne Migrationshintergrund zur Herausforderung in der Präventionsarbeit werden. Der Aufbau von (migrationsspezifischen) Netzwerken, der Kontakt zu Fachkräften oder Vermittlern mit Zugang zu den verschiedensten Familienkulturen und die Schaffung von schnellen und unbürokratischen Zugängen kann dabei helfen, allen Zielgruppen im Sozialraum Es ist nötig, mit Eltern oder Sorgeberechtigten über ihr Schutzkonzept zu sprechen und sie einzubeziehen. Reden Sie mit Müttern und Vätern (und anderen Sorgeberechtigten) über die Bedeutung von Schutzkonzepten, informieren Sie über Ihren Verhaltenskodex und zeigen Sie sich offen, wenn Eltern oder Sorgeberechtigte darüber sprechen wollen oder besorgt sind, wenn das Thema in der Einrichtung auf die Tagesordnung kommt oder ein Verdachtsfall bekannt wird. Anhand bestimmter Alltagserfahrungen und -situationen wird aufgezeigt, wie der Schutz vor Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt konkret aussehen kann. Aus zwei Perspektiven (Eltern-Blick und Fachkraft-Blick) soll so sichergestellt werden, dass die Einrichtung ein Ort ist, an dem sich alle Beteiligten, ob Eltern, Fachkräfteteam, Kinder und Jugendliche wohlfühlen und angstfrei agieren können. 12 Beteiligung von Mitarbeiter/-innen Exkurs: Die Beteiligung von Mitarbeiter/-innen ist so vielfältig, wie Träger und Einrichtungen aufgestellt und organisiert sind. Im Rahmen der Entwicklung von Schutzkonzepten ist es von Bedeutung, frühestmöglich alle Mitarbeiter/-innen einer Organisation mit einzubeziehen. Nur wer mitdenken und mitreden kann, wird nach besten Kräften die gestellten Aufgaben mitverantworten. Die Beteiligung ist in ganz vielfältiger Art möglich: bei der Entwicklung von Leitbildern, bei der Risikoanalyse oder bei der gemeinsamen Reflexion der Arbeit. Gemäß § 8b SGB VIII haben Sie Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Begleitung durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Dies geschieht von Bundesland zu Bundesland, von Jugendamt zu Jugendamt ganz unterschiedlich. Informieren Sie sich über die bestehenden Angebote ihres Jugendamtes. Führen Sie Gespräche, fordern Sie umfassende Unterstützung ein. Der Paragraph 8b SGB VIII ist weit gefasst. Er gibt nicht nur Fachpädagog/-innen das Recht auf Beratungsleistungen durch das Jugendamt, sondern auch Trägern die Möglichkeit der Unterstützung bei Leitlinien/Konzepten zum Kinderschutz sowie zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen einzufordern. 13 Im Folgenden sind eine Ampel einer Kindertageseinrichtung und eine Ampel einer Jugendhilfeeinrichtung dargestellt. Dies können nur Beispiele sein. Eine Ampel ist immer nur dann sinnvoll, wenn sie in der Institution gemeinsam erstellt worden ist. Sie kann allerdings als Diskussionsgrundlage erste inhaltliche Anregungen geben. Beispiel 3: Verhaltensampel Kindertageseinrichtung 14 15 Dieses Verhalten geht nicht Dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung nicht förderlich  Intim anfassen  Intimsphäre missachten Zwingen  Schlagen  Strafen  Angst machen  Sozialer Ausschluss  Vorführen  Nicht beachten  Diskriminieren  Bloßstellen  Lächerlich machen  Pitschen / kneifen  Verletzen (fest anpacken, am Arm ziehen)  Sozialer Ausschluss (vor die Tür begleiten)  Auslachen (Schadenfreude, dringend anschließende Reflexion mit dem Kind / Erwachsenen)  Lächerliche, ironisch gemeinte Sprüche  Regeln ändern  Überforderung / Unterforderung  Autoritäres Erwachsenenverhalten  Nicht ausreden lassen  Misshandeln  Herabsetzend über Kinder und Eltern sprechen  Schubsen  Isolieren / fesseln / einsperren  Schütteln  Medikamentenmissbrauch  Vertrauen brechen  Bewusste Aufsichtspflichtverletzung  Mangelnde einsicht  konstantes Fehlverhalten  Küssen15  Grundsätzlich Videospiele in der Kita  Filme mit grenzverletzenden Inhalten  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Verabredungen nicht einhalten  Stigmatisieren  Ständiges Loben und Belohnen  (Bewusstes) Wegschauen  Keine Regeln festlegen  Anschnauzen  Laute körperliche Anspannung mit Aggression  Kita-Regeln werden von Erwachsenen nicht eingehalten (regelloses Haus)  Unsicheres Handeln Diese aufgezählten Verhaltensweisen können im Alltag passieren, müssen jedoch reflektiert werden. Insbesondere folgende grundlegende Aspekte erfordern Selbstreflektion:  Welches Verhalten bringt mich auf die Palme?  Wo sind meine eigenen Grenzen? Hierbei unterstützt die Methode der kollgialen Beratung bzw. das Ansprechen einer Vertrauensperson. 14 Diese Ampel hat das Team der „Integrativen Kita Unkel“, Schulstraße 3, 53572 Unkel, im Rahmen eines Teamworkshops entwickelt. Eine mit den Kindern erarbeitete Ampel folgt. 15 Dabei ist zu berücksichtigen, dass je nach Familienkultur mehrere Begrüßungs- und Abschiedsküsse auf die Wangen üblich sind. Auch sie sind dann bedenklich, wenn das Kind Unbehagen zeigt oder äußert. 14 Dieses Verhalten ist pädagogisch richtig  Positive Grundhaltung  Ressourcenorientiert arbeiten  Verlässliche Strukturen  Positives Menschenbild  Den Gefühlen der Kinder Raum geben  Trauer zulassen  Flexibilität (Themen spontan aufgreifen, Fröhlichkeit, Vermittler / Schlichter)  Regelkonform verhalten  Konsequent sein  Verständnisvoll sein  Distanz und Nähe (Wärme)  Kinder und Eltern wertschätzen  Empathie verbalisieren, mit Körpersprache, Herzlichkeit  Ausgeglichenheit  Freundlichkeit  partnerschaftliches Verhalten  Hilfe zur Selbsthilfe  Verlässlichkeit  Aufmerksames Zuhören  Jedes Thema wertschätzen  Angemessenes Lob aussprechen können  Vorbildliche Sprache  Integrität des Kindes achten und die eigene, gewaltfreie Kommunikation  Ehrlichkeit  Authentisch sein  Transparenz  Echtheit  Unvoreingenommenheit  Fairness  Gerechtigkeit  Begeisterungsfähigkeit  Selbstreflexion  „Nimm nichts persönlich“  Auf die Augenhöhe der Kinder gehen  Impulse geben Folgendes wird von Kindern möglicherweise nicht gern gesehen, ist aber trotzdem wichtig:  Regeln einhalten  Tagesablauf einhalten  Grenzüberschreitungen unter Kindern und Erzieher/-innen unterbinden  Kinder anhalten in die Toilette zu urinieren  Kinder anhalten, Konflikte friedlich zu lösen  „Gefrühstückt wird im Bistro“  Süßigkeiten sind verboten Klug ist es, in schwierigen, verfahrenen Situationen einen Neustart / Reset zu initiieren 15 Beispiel 4: Ampel stationäre Jugendhilfeeinrichtung16 Rote Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz und Sicherheit! dieses Verhalten ist immer falsch und dafür können Betreuer und Betreuerinnen angezeigt und bestraft werden  Schlagen  Mit Jugendlichen sexuell Kontakt haben  Einsperren  Fotos von Kindern ins Internet stellen  Sexuell missbrauchen oder belästigen  Vergewaltigen  Intimbereich berühren  Misshandeln  Angst einjagen und bedrohen  Klauen  Quälen aus Spaß  Stauchen Gelbe Ampel = Kinder und Jugendliche haben ein Recht, sich zu wehren und Klärung zu fordern! dieses Verhalten ist pädagogisch kritisch und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht förderlich Grüne Ampel = dieses Verhalten ist pädagogisch richtig, gefällt aber Kindern und Jugendlichen nicht immer 16  Unzuverlässig sein  Keine Regeln festlegen  Befehlen, rumkommandieren  Was Böses wünschen  Wut an Kindern auslassen  Durchdrehen  Nicht ausreden lassen  Unverschämt werden  Verantwortungslos sein  Ausdrücke sagen  Weitermachen wenn ein Kind „Stopp“  Kinder beleidigen  Sich immer für etwas besseres halten sagt  Bedürfnisse von Kindern ignorieren  Unsicheres Handeln Kinder und Jugendliche haben ein Recht, Erklärungen zu bekommen und ihre Meinung zu äußern!  Kindern das Rauchen verbieten  Schulranzen ausleeren, um gemeinsam Ordnung zu schaffen  Über Kinder reden  Bei der Lernzeit Musikhören verbieten  Schimpfen Quelle: Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e. V. 16  Kinder zum Schulbesuch drängen  Jugendliche auffordern, aufzuräumen  Was mit den Eltern ausmachen und die Kinder darüber informieren  Bestimmen, sich an die Regeln zu halten  Verbieten, anderen zu schaden Intervention Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch, Übergriffe und Gewalt durch Fachkräfte in Institutionen Die folgenden Empfehlungen sind zu beachten: Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Verfahrensablauf zur ersten Orientierung und Intervention bei Verdachtsfällen in Ihrer Institution anbieten. Dabei muss allen Beteiligten klar sein, dass es bei der Vielzahl möglicher Fallkonstellationen nicht den einen roten Faden geben kann. In der Praxis haben sich die im Folgenden beschrieben Verfahrensschritte als belastbar und zielführend herausgestellt. Wir legen dabei großen Wert auf eine frühe und externe fachliche Begleitung Ihrer Einrichtung in diesem Verfahren. Die Situationen, die zur Vermutung von Machtmissbrauch, Übergriffen und Gewalt führen, können sehr unterschiedlich sein. Vielleicht macht ein Mädchen oder Junge Andeutungen oder Sie beobachten ein sexuell übergriffiges Verhalten durch einen Erwachsenen oder durch andere Kinder oder Jugendliche. Vielleicht entdecken Sie kinderpornografisches Material auf einem Handy oder Rechner. • Bewahren Sie Ruhe. • Interpretieren Sie die Situation nicht. Notieren Sie, was Ihnen aufgefallen ist und was das Mädchen bzw. der Junge gesagt hat. Halten Sie fest, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, ob sie spontan war oder durch bestimmte Themen oder Ereignisse ausgelöst wurde. Was haben Sie gesehen, gehört, von wem und was sind Ihre Gefühle. • Informieren Sie Ihre Leitung. Sie entscheidet über die nächsten konkreten Schritte. • Sollte der Verdacht Ihre Leitung betreffen, informieren Sie Ihren Träger. • Halten Sie Kontakt zu dem Mädchen oder Jungen, aber versprechen Sie nicht, dass Sie alles für sich behalten werden. • Stellen Sie in keinem Fall die verdächtige Person zur Rede. Dadurch kann das Kind oder der/die Jugendliche zusätzlich gefährdet werden. Bitte beachten Sie dabei: Ein ganz wichtiger Punkt in der akuten Situation eines vermuteten oder tatsächlichen Vorfalles ist, dass Sie frühzeitig eine verantwortliche Person benennen, die nach Innen und Außen die Einrichtung vertritt. Dadurch vermeiden Sie sich widersprechende Aussagen. Eine Person verhält sich eindeutiger und ist einschätzbarer, als immer wechselnde Personen. Wählen Sie diese Person bewusst aus. Sie sollte diplomatisch sein, klar sprechen, verschiedene Sichtweisen und Blickwinkel ausdrücken und trotzdem eine eindeutige Haltung vertreten können. Wichtig ist: Zeitnahes, planvolles und abgestimmtes Handeln. Das ist umso wichtiger, wenn der Verdacht von Eltern oder Außenstehenden an Sie herangetragen wird. 17 Verfahrensablauf bei vermutetem Machtmissbrauch durch Fachkräfte in Institutionen17 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung Auftreten von grenzüberschreitendem Verhalten  Festgestellt durch Mitarbeiter/-innen, Kind, Eltern  Verpflichtende Info an Leitung, bei Leitung betreffend an Träger MA Schritt 1: S. 20  Gefährdungseinschätzung MA/L Schritt 2: S. 20  Info an Träger L  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger  Ergreifen von Sofortmaßnahmen erforderlich T Krisenkommunikation ja  Maßnahmen ergreifen nein  L/T Bewertung der Information durch Leitung und Träger    1 1 1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung T: Träger 17 Arbeithilfe Kinderschutz in Einrichtungen, S. 44-45, Paritätischer Hamburg 18 Krisenkommunikation: S. 27 Verantwortlichkeiten Prozessablauf Erläuterung 1 1  L/T 1   Weitere Klärung erforderlich Krisenkommunikation ja  T Externe Expertise einholen nein Schritt 3: S. 20  L/T Verdacht begründet Info an Beschuldigten, Info an Ankläger durch Leitung nein  ja  L/T  Evt. Rehabilitationsmaßnahmen Schritt 5a: S. 22  Gemeinsame Risiko-/Ressourcenabschätzung Bearbeitung abgeschlossen Schritt 4: S.20  L/T Gespräch mit dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in  T Weiterführung des Verfahrens nein  Verdacht besteht noch ja  Fortführung des Verfahrens L/T – Freistellung ggf. Hausverbot – Hilfe für direkt und indirekt Betroffene – Transparenz – ggf. Strafanzeige Schritt 5a: S. 22 nein  Rehabilitationsmaßnahmen ja  Maßnahmen abwägen – Sanktionen – dienstrechtliche Optionen – Bewährungsauflagen – Transparenz im Team  Weiterarbeit an Fehlerkultur, Sensibilisierung für Fehlverhalten, nach dem Fall ist vor dem Fall   Bearbeitung des Einzelfalles ist abgeschlossen 19 evt. Schritt 5: S. 21 2.) Erläuterungen zu der systematischen Darstellung S. 20 Schritt 1 Verpflichtende Info an die Leitung (sollte der Verdacht die Leitung betreffen, Träger informieren) itarbeiter/-innen, die unangemessenes Verhalten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch eine/M n andere/-n Beschäftigte/-n (auch Neben- und Ehrenamtliche) wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung (bei Leitung betreffend, den Träger) zu informieren. Schritt 2  Gefährdungseinschätzung: Gefährdung umgehend intern einschätzen / Sofortmaßnahmen ergreifen / Träger bzw. Geschäftsführung informieren nabhängig vom Ergebnis der ersten Gefährdungseinschätzung und dem Ergreifen von Sofortmaßnahmen U erfolgt eine Information durch die Leitung (gegebenenfalls auch direkt durch den/die Mitarbeiter/-in) an den Träger bzw. die Geschäftsführung. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung beispielsweise anhand von Dienstplänen oder Anwesenheitslisten der Kinder oder Jugendlichen. Schritt 3 Externe Expertise einholen a)  Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, ist eine externe Fachkraft einzuschalten. Diese kann sowohl: • die insofern erfahrene Fachkraft nach § 8a SGB VIII als auch • ein/e Ansprechpartner/-in einschlägiger Beratungsstellen sein. cheuen Sie diesen Schritt nicht. Vorfälle und Verdachtsfälle, die eine Kindeswohlgefährdung von Kindern S und Jugendliche betreffen, sind für alle Beteiligten oft emotional besetzt. ur durch den einrichtungsunabhängigen, gleichzeitig fachlichen und in solchen Situationen erfahrenen N Blick von außen wird Ihnen eine angemessene Reaktion im Sinne des Kindeswohls sowie gegenüber Sorgeberechtigten, Beschuldigtem/Beschuldigter, Team und anderen Eltern gelingen. b)  Die Vermutung oder der Verdachtsfall haben sich nicht bestätigt. Schritt 4  Gemeinsame Risiko- und Ressourcenabschätzung: gewichtige Anhaltspunkte bestätigen die Vermutung, dann: • Gespräch mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in (Informationen über die Vermutung bzw. den Verdachtsfall einholen, Anhörung des/r Mitarbeiter/-in, dabei von der Unschuldsvermutung ausgehen, keine suggestiven, sondern offene Fragen stellen, ggf. Einbinden des Betriebsrats) • Gespräch mit den Eltern und Sorgeberechtigten (Über den Sachstand informieren, bisherige Schritte darstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote anbieten, verdeutlichen, dass gerichtsverwertbare Gespräche nur durch die Kriminalpolizei erfolgen dürfen, nächste Schritte abstimmen) 20 Wichtig: Der Arbeitgeber steht vor der Herausforderung, seine Loyalitätspflicht und das Informationsrecht des/der Betroffenen Mitarbeiters/-in mit der Glaubwürdigkeit der Informationen zum Verdacht abzuwägen und gleichzeitig rechtssicher im Hinblick auf arbeitsrechtliche Maßnahmen und eine mögliche Strafverfolgung zu handeln Schritt 5 Grundsätzliches Es muss darum gehen, das betroffene Kind oder die/den Jugendliche/n, deren oder dessen Eltern, aber gegebenenfalls auch den/die Mitarbeiter/in zu schützen. Die oben genannten Schritte sind Empfehlungen, aber letztendlich vom individuellen Fall abhängig. Wichtig ist, dass Sie einen Plan haben, wann Sie wen und wie informieren wollen. Stimmen Sie sich hier eng mit Ihrer externen Beratung ab. Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden • Siehe Leitlinien zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (auf der Seite: http://www.add.rlp.de im Suchfeld „Leitlinie“ eingeben) • Meldung an die Kita- bzw. Heimaufsicht (gemäß § 45 SGB VIII) • Beratungs- und Begleitungsangebote für das Team anbieten • Notwendigkeit der rechtlichen Beratung für den Träger prüfen Maßnahme des Trägers • gegebenenfalls sofortige Freistellung des/r Mitarbeiters/-in • Unterbreitung von Hilfsangeboten für den/die Mitarbeiter/-in • gegebenenfalls Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden • gegebenenfalls Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses Information der Elternvertreter, anderer Eltern, aller Eltern! Der Informationspflicht gegenüber den Eltern sollten Sie unbedingt zügig aber nicht übereilt nachkommen. Dies ist wichtig, da Sie dadurch möglicherweise über weitere Vorfälle in Kenntnis gesetzt werden. Beziehen Sie Ihre externe Beratung mit in die Planung und Durchführung von Elterngesprächen und Elternabenden ein. Eltern sind verständlicherweise sehr emotional. Ein bedachtsamer, ehrlicher Umgang damit ist wichtig. Bitte beachten Sie: Die Information der Eltern sollte nach dem Grundsatz erfolgen: Soviel wie nötig, sowenig wie möglich. Auch hier sind die Persönlichkeitsrechte aller Betroffenen zu beachten. In jedem Fall muss die Offenlegung von „Täterwissen“ vermieden werden. Sowohl der „Opferschutz“ muss gewährt als auch sichergestellt sein. Die Information darf keinen Anlass zu „übler Nachrede“ bieten. 21 Schritt 5 a Der Verdacht bestätigt sich nicht: Rehabilitationsverfahren as Rehabilitationsverfahren dient dem Schutz eines/r fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens D stehenden Mitarbeiters/-in. Ein ausgesprochener und in der Folge nicht bestätigter Verdacht ist oft mit einer hohen Emotionalität und Komplexität verbunden. iel des Verfahrens ist deshalb, die Wiederherstellung des Ansehens und der Arbeitsfähigkeit des/r betroffenen Z Mitarbeiters/-in. Der Nachsorge ist deshalb ein hoher Stellenwert einzuräumen und bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. Gleichzeitig muss die Leitung umfassend und ausführlich über das Verfahren informieren. Dies bedeutet eine intensive Nachbereitung im Team, aber auch gegenüber Eltern und Elternvertreter/innen. Die Öffentlichkeit im eigenen Sozialraum muss sensibel und ausreichend informiert werden. ie Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die AufkläD rung eines Verdachtes Schritt 6 • • Reflexion der Situation Reflexion und Aufarbeitung im Team Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Wichtig: Alle Fakten und Gespräche sind schriftlich zu dokumentieren. Die Maßgaben des Datenschutzes und der Vertraulichkeit von Dienstangelegenheiten gelten und sind zu beachten (unter anderem wichtig bei der Information anderer Eltern). Verfahrensregelungen zum Rehabilitationsverfahren18 Ziel / Zweck Das vorliegende Verfahren wurde zum Schutz für fälschlicherweise unter Verdacht eines Fehlverhaltens geratene Mitarbeiter/-innen entwickelt. Ein ausgesprochener und in Folge davon nicht bestätigter Verdacht geht einher mit einem hohen Maß an Komplexität und Emotionalität. Das Verfahren zur „Bearbeitung eines ausgeräumten Verdachts (Rehabilita- tionsverfahren)“ soll dazu dienen, Mitarbeiter/-innen vollständig zu rehabilitieren. Dieses Verfahren kann keine umfassende Garantie geben, dass das Ziel einer vollständigen Rehabilitation immer erreicht werden kann. Trotzdem ist es erforderlich, die Rehabilitation mit der gleichen Sorgfalt wie das Verfahren zur Überprüfung eines Verdachts (…) durchzuführen. 18 Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe im Kreis Ludwigsburg e.V.; „Und wenn es doch passiert …“ – Fehlverhalten von Fachkräften in der Jugendhilfe – Ergebnisse eines institutionellen Lernprozesses (Arbeitshilfe). 2. Auflage 2010, S. 20. 22 Anwendungsbereich Die Regelung zum Umgang mit Fehlverhalten findet in allen Bereichen der Evangelischen Jugendhilfe Hochdorf Anwendung. Es wird in jedem Falle, bei dem ein/e Mitarbeitende/-r fälschlicherweise unter Verdacht geraten ist, angewandt. (…) • Der Nachsorge betroffener Mitarbeiter/-innen bei einem ausgeräumten Verdacht ist ein hoher Stellenwert einzuräumen. Dies bedarf in der Regel einer qualifizierten externen Begleitung. • Im Falle eines ausgeräumten Verdachts müssen die betreffenden Mitarbeiter/-innen (Beschuldiger/Beschuldigende, Verdächtigte/-r, gegebenenfalls Team) zu einem gemeinsamen Gespräch (gegebenenfalls Supervision) zusammenkommen. Die Definition des Kreises der betreffenden Mitarbeiter/-innen muss im Einzelfall geklärt werden. Aufgabe und Inhalt dieses Gesprächs ist die unmissverständliche Wiederherstellung der Vertrauensbasis und der Arbeitsfähigkeit unter den betroffenen und beteiligten Mitarbeiter/-innen. • Sollten dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in durch das Verfahren unzumutbare Kosten entstanden sein, so prüft die Leitung auf Antrag, ob eine teilweise oder gänzliche Kostenübernahme durch Hochdorf – Evangelische Jugendhilfe erfolgen kann. Hieraus entsteht allerdings kein grundsätzlicher Anspruch auf Entschädigungsleistungen. • Die Mitarbeiter/-innen müssen begleitet werden, bis das Thema gänzlich abgeschlossen ist. Es sollte am Ende eine symbolische oder rituelle Handlung erfolgen, damit ein Schlusspunkt gesetzt werden kann. Die Form kann in unterschiedlicher Weise, z. B. als Abschlussgespräch, Ansprache, Meditation oder Andacht etc. erfolgen. Durchführung und Verantwortung Die Durchführung der Rehabilitation von Mitarbeiter/-innen bei einem nicht bestätigten Verdacht ist explizite und alleinige Aufgabe der zuständigen Leitung. Grundsätze zur Rehabilitation von Mitarbeitenden: • Die zuständige Leitung muss umfassend und ausführlich über das (Rehabilitations-)Verfahren informieren. Der Schwerpunkt muss dabei auf der eindeutigen Ausräumung / Beseitigung des Verdachts liegen. Es darf kein „G’schmäckle“ zurückbleiben. • Die Rehabilitation muss mit der gleichen Intensität und Korrektheit durchgeführt werden, wie die Verfolgung des Verdachts. • Im Rahmen der Aufklärung eines Verdachts muss eine Dokumentation über die informierten Personen und Dienststellen erfolgen. Im Rahmen einer anschließenden Rehabilitation bei einem nicht bestätigten oder ausgeräumten Verdacht müssen die gleichen Personen und Dienststellen informiert werden. Informationen an einen darüber hinausgehenden Personenkreis werden mit der/m betroffenen Mitarbeiter/-in abgestimmt. Dokumentation Die einzelnen Schritte dieses Verfahrens werden formlos dokumentiert. Nach Abschluss wird nach Absprache und im Einvernehmen mit dem/r betroffenen Mitarbeiter/-in geklärt, ob die Dokumente vernichtet oder aufbewahrt werden. Nachsorge betroffener Mitarbeitenden bei ausgeräumtem Verdacht • Ziel der Nachsorge ist – als ein zentraler Schwerpunkt der Rehabilitation – die volle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der beteiligten Mitarbeiter/-innen. 23 Wenn Kinder und Jugendliche übergriffig werden Kinder im Kindergarten- oder Grundschulalter zeigen sexuelle Verhaltensweisen. Inwiefern sie entwicklungsentsprechend (altersentsprechend) oder sexuell auffällig sind, ist nicht immer leicht zu sagen. Diese Einschätzung wird durch individuelle Werte, Haltungsfragen und Erfahrungen mit der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion und mit tagesaktuellen Ereignissen beeinflusst, über die in den Medien berichtet wird. „Es sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren, die sexuelle Verhaltensweisen initiieren, die von der Entwicklung her unangemessen sind und / oder andere schädigen. Sexuell auffälliges Verhalten ist ein Verhalten, das die Kinder früher und / oder häufiger zeigen, als es von der Entwicklung her und / oder kulturell zu erwarten ist. Das sexuelle Verhalten weist eine gewisse Zwanghaftigkeit auf und wird trotz Interventionen von Erwachsenen wiederholt. Sexuell potentiell schädigendes Verhalten geschieht unter Einsatz von Drohungen, Zwang oder Gewalt, bedingt körperliche Verletzungen oder psychischen Stress bei den darin verwickelten Kindern; sie widerspricht der sozialen Entwicklung der Kinder. Es bezieht jüngere bzw. Kinder mit unterschiedlichem Entwicklungsstand ein.“21 Um bei Verhaltensweisen zwischen „normaler“ sexueller Aktivität eines kleinen Kindes und den sexuellen Übergriffen unterscheiden zu lernen, gehören Kenntnisse der sexuellen Entwicklung von Kindern zum Know-How von Pädagogen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund sehr unterschiedlicher, teilweise auch widersprüchlicher Erwartungen von Eltern unbedingt notwendig, um eine klare Haltung zu entwickeln. Dem Träger kommt hier die Aufgabe zu, entsprechende Fortbildungsangebote anzubieten. Kindertagesstätten sollten das Thema Sexualpädagogik als Teil ihres pädagogischen Konzeptes erarbeiten.19 Es ist wichtig, diese Verhaltensweisen immer abhängig vom Alter und vom Entwicklungsstand des Kindes zu sehen. Die Intervention ist bei Jugendlichen anders als bei Kindern unter 14 Jahren, da es sich bei Jugendlichen um strafbares Verhalten handelt, das möglicherweise zur Anzeige gebracht wird und polizeilich und staatsanwaltlich untersucht wird. „Kinder stehen anders als Jugendliche am Anfang des sexuellen Lernens und benötigen dabei die Unterstützung ihrer Bezugspersonen und Erzieherinnen. Jugendliche haben längst ein Bild von Sexualität.“22 Die Verunsicherung beim Thema „Übergriffige Kinder“ ist bei Eltern und Sorgeberechtigten sowie Fachkräften noch groß. Teilweise wird sexuell auffälliges Verhalten bagatellisiert und als kindliche Spielerei verniedlicht, manche Fachkräfte oder Eltern neigen zur Überreaktion und ein Kind oder Jugendlicher wird stigmatisiert. Fachkräfte fühlen sich gerade bei diesem Thema häufig überfordert, dabei geht es beim pädagogischen Umgang nicht um psychologische Aufarbeitung des Vorgefallenen, sondern um den wirksamen Schutz der Kinder vor Übergriffen und das Entwickeln von wirksamen Maßnahmen dagegen.20 Sexuelle Übergriffe sind von Macht und Unfreiwilligkeit gekennzeichnet. Eine Beschreibung von Kindern, die sexuell auffällige Verhaltensweisen zeigen: 21 Bange, Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag). Hamburg 29.11.2013. Dort wird folgende Quelle benannt: Association for the Treatment of Sexual Abusers – ASTA. 2006, S.3. 22 Siehe Strohhalm e.V im Auftrag des LJA Brandenburg, 2006 19 Sexuelle Übergriffe unter Kindern- Handbuch zur Prävention und Intervention; Freund, Riedel-Breidenstein, Köln 2004 20 Kindliche Sexualität zwischen altersangemessenen Aktivitäten und Übergriffen, Strohhalm e.V im Auftrag des Landesjugendamt Brandenburg, 2006 24 Verfahrensablauf Ursula Enders und Bernd Eberhardt listen zusätzlich folgende Signale auf23: • sexuelle Aktivitäten mit viel älteren oder jüngeren Kindern • nachhaltig kein Verständnis über körperliche Grenzen (z. B. Ich kann jeden überall anfassen) Bei der Thematik sexuell übergriffiger Kinder und Jugendlicher würde ein reiner Verfahrensablauf zu kurz greifen. Bei sexuell übergriffigen Kindern und Jugendlichen muss über pädagogische Interventionen gesprochen werden auf der Grundlage von einer differenzierten Betrachtung von Grenzverletzungen, Übergriffen und sexuellem Missbrauch25. Gerade bei übergriffigen Kindern „sind das pädagogische Umgehen mit diesem Verhalten, Schutz der betroffenen Kinder und wirksame Formen der Einflussnahme auf übergriffige Kinder gefragt.“26 Dazu ist es – wie bereits gesagt – in der Regel notwendig, sich von einschlägigen Beratungsstellen beraten und ggf. begleiten zu lassen. „Die Bandbreite der Verhaltensweisen, die für andere Kinder schädlich sein könnten, ist enorm. Für einen angemessenen Umgang mit sexuell auffälligen und sexuell aggressiven Jungen und Mädchen ist deshalb ein differenzierter Blick unerlässlich.“24 Bitte bedenken Sie: Zur allerersten Orientierung kann dieser Ablauf dienen, der dann aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden muss. Als Institution tragen Sie Verantwortung für alle Kinder. Auch sexuell übergriffige Jungen und Mädchen haben ein Recht auf Hilfe. Um ihr übergriffiges Verhalten möglichst zu beenden und die dahinterliegenden Ursachen zu bearbeiten, brauchen Sie qualifizierte pädagogische Fachkräfte, aber auch spezialisierte Beratungs- und Handlungsangebote. Gerade hier sind Sie als Träger gut beraten, die Zusammenarbeit mit einer einschlägigen Beratungsstelle oder einem Fachdienst zu suchen (siehe Liste mit Ansprechpartnern/-innen). Zunächst: Die Mitarbeiter/-innen sollten genau hinsehen (Was sehe ich?) und unterscheiden lernen, was eine sexuelle Aktivität eines Kindes (Alter?) ist und was ein übergriffiges Verhalten darstellt. Bei sexueller Aktivität eines kleinen Kindes sollte auf der Grundlage des sexualpädagogischen Konzeptes der Einrichtung/ Kita umgegangen werden. 25 Dazu gibt es sowohl für den Elementar- als auch für den schulischen Bereich aus der Beratungspraxis entwickelte Broschüren als Arbeitshilfe, die beim Verein Strohhalm zu beziehen sind: http://www.strohhalm-ev.de/publikationen/kinder/20/ 26 Siehe Strohhalm e.V für LJA Brandenburg, 2006 23 Siehe Enders & Eberhardt; Zartbitter Köln, 2004. 24 Bange, Dr. Dirk; „Sexuelle Grenzverletzungen unter Kindern und Jugendlichen“ (Vortrag).Hamburg 29.11.2013. 25 Bei übergriffigem Verhalten: Schritt 1 Leitung informieren Schritt 5 Risikoanalyse abschließen Mitarbeiter/-innen, die eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch andere betreute Kinder wahrnehmen oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, in jedem Fall die Leitung zu informieren. a)  Einschätzung der Gefahren durch die/den Gefährdenden und Festlegen von Maßnahmen in Abstimmung mit der insoweit erfahrenen Kinderschutzfachkraft. Schritt 2  Gefahrenpotenzial intern einschätzen b)  Einschätzung der Kindeswohlgefährdung des gefährdeten Kindes. / Sofortmaßnahmen ergreifen • • Interne Einschätzung der Gefahr und Festlegen von Sofortmaßnahmen mit dem Erziehungsteam, der Leitung, gegebenenfalls weiteren Mitarbeitern/-innen Schritt 6  Weitere Maßnahmen einleiten und absichern und Umgang mit den Kindern/Jugendlichen Träger bzw. Geschäftsführung oder Vorstand informieren Das betroffene Kind hat Vorrang: a)  Betroffenes Kind/Jugendlicher: Schutz herstellen! Pädagogischer Umgang: emotionale Zuwendung, dem Kind glauben und es trösten. Bei Bestätigung der Gefährdung und in Absprache mit der/den Sorgeberechtigten erfolgen abhängig von der möglichen Schwere der Folgen ggf. die Einleitung von Nachsorgemaßnahmen. Schritt 3  Gegebenenfalls externe Expertise einholen Erhärtet die interne Gefährdungsbeurteilung die Ausgangsvermutung, wird empfohlen, eine externe Fachkraft hinzuzuziehen. Mit dieser sind die weiteren Schritte abzustimmen. b)  Übergriffiges Kind/Jugendlicher: möglichst in Absprache mit Fachkräften: Konfrontation mit dem Verhalten, Ziel: Einsicht in sein/ihr Fehlverhalten fördern27, zeitlich begrenzt weitere (organisatorische) Maßnahmen zum Schutz einleiten: z. B. Kind darf nur noch alleine auf die Toilette gehen, Veränderung der Gruppensituation. Abreise des Kindes aus Freizeitmaßnahmen (z. B. Ferienreise). Einleitung von Unterstützungsmaßnahmen bzw. Nachsorgemaßnahmen z. B. durch Einbezug des zuständigen ASD. Ggf. den Sachverhalt weiter prüfen (Diagnostik) Dazu ggf. Gespräche mit • • • dem/r des Übergriffs verdächtigen Kind(ern)/Jugendlichen dem betroffenen Kind ggf. anderen Beteiligten oder Zeugen Schritt 4 Ggf. Sorgeberechtigte einbeziehen Einbeziehung der Sorgeberechtigten des/der übergriffigen Kindes/Jugendlichen (Ausnahme: Verdacht auf innerfamiliären Missbrauch) und des gefährdeten Kindes. 27 26 Ebd.Strohhalm e.V im Auftrag des LVA Brandenburg, 2006 Schritt 7  Kita-Aufsicht, Heimaufsicht, Eltern- Aufgaben: Wer hat was zu tun? Im Idealfall spielen Sie Krisenszenarien vorab schon einmal durch, um besser auf eine tatsächliche Krise reagieren zu können. vertretung, Eltern und Mitarbeiter/innen informieren a)  Meldung über das Vorkommnis an die Kita- oder Heimaufsicht (nach § 31 Abs. 2 AG KJHG) b)  Information bzw. Einbeziehung der Elternvertretung Intern geht vor extern Im Krisenfall gilt es, keine Zeit zu verlieren und intern alle Fäden zusammenzuhalten. c)  In der Regel Information der Kinder-/Jugendgruppe im Sinne von Prävention • d)  In der Regel Information der übrigen Eltern, (richtiger Zeitpunkt und Form wichtig) Nehmen Sie SOFORT mit dem/der Krisenmanager/-in Kontakt auf und klären Sie die Lage. • Verschaffen Sie sich zügig und penibel genau einen Überblick, bewahren Sie – auch wenn es schwer fällt – einen kühlen Kopf. • Sichern Sie ab, dass keine Informationen willkürlich nach außen dringen. Schritt 8 Den Fall nachbearbeiten • Interne Reflexion Mitarbeitern/-innen mit allen beteiligten • Gegebenenfalls Schutzkonzept überprüfen / anpassen Die interne Kommunikation geht in jedem Fall vor. Es wird darum gehen, die Angehörigen, Experten sowie Fach- und Führungskräfte schnellstmöglich ins Boot zu holen, um die Herausforderung gemeinsam im Team zu bewältigen. Krisenintervention Die Krisenkommunikation sollte strategischer Bestandteil jedes Schutzkonzepts sein. Verdachtsfälle oder Übergriffe, die öffentlich werden, stellen nicht nur intern für Ihre Einrichtung eine Krise dar. Extern werden Sie mit unerbittlichem Interesse der Medien konfrontiert und im Mittelpunkt kritischer Berichterstattung stehen. Mit einer Stimme sprechen Bestimmen Sie EINE Person, die öffentlich für den Träger spricht. Das kann beispielsweise der/die Pressesprecher/-in, die Geschäftsführung oder der Vorstand Ihres Trägers sein, der/die bereits medienerfahren ist. Holen Sie sich bei Bedarf externe Medien-Profis an Bord, die Sie unterstützen. Gerade im Krisenfall trägt das Prinzip „Mit einer Stimme sprechen“ dazu bei, dass keine zweideutigen Informationen von unterschiedlichen Personen an die Öffentlichkeit gelangen und Verwirrung stiften. Präventiv Präventiv empfiehlt sich die Einrichtung eines Krisenkonzepts, mit dem die Zuständigkeiten, wer was als erstes wissen muss und sagen darf, festgelegt werden. Im Ernstfall werden Sie eines kaum zur Verfügung haben: Zeit. Innerhalb weniger Stunden werden Sie tiefgreifende Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen treffen müssen. Rufen Sie daher eine Krisen-Kontaktliste ins Leben und bestimmen Sie eine/-n Krisenmanager/-in, der im Ernstfall das Vorgehen koordiniert. Klären Sie die Ressourcen und Information der Elternvertreter/-innen, anderer Eltern, aller Eltern Sie haben grundsätzlich eine Informationspflicht gegenüber allen Eltern. Dies gilt insbesondere in Fällen des Verdachts auf Machtmissbrauch, Übergriffe und 27 Gewalt in Einrichtungen, da auch andere Kinder und Jugendliche betroffen sein könnten. Informieren Sie zunächst die Elternvertreter/-innen und planen Sie anschließend zeitnah einen Elternabend. Laden Sie zu Gesprächen mit einzelnen Eltern oder zu Elternabenden unbedingt Ihre externe Beratung ein. Kontakt zu den Medien • Beim Kontakt zur Presse sind je nach Wissensstand der Medien, unterschiedliche Maßnahmen denkbar. • Ein Journalist nimmt Kontakt zu Ihnen auf, weil er vom Vorfall erfahren hat. • Befriedigen Sie die erste Informationspflicht: Nur die Tatsachen kommunizieren, vereinfachen Sie, ohne zu verfälschen, Aussagen müssen wahr sein. „Kein Kommentar“ ist in der Krise keine Option – weder gegenüber Eltern, noch gegenüber den Medien. Die Redaktionen recherchieren auch ohne Sie weiter – im Zweifel an der falschen Stelle. Schnell kann es so zu Falschmeldungen, Spekulationen, Halbwahrheiten und Gerüchten kommen. Daher empfiehlt es sich, möglichst vorab, Presseantworten28 zu entwickeln. Wägen Sie Ihren Sprachgebrauch genau ab. Geht es z. B. schon um einen Fall oder besteht erst ein Verdacht? • • • Ist die Sachlage noch unklar, einigen Sie sich darauf, wann Sie weitere Informationen liefern und was Sie noch abklären müssen. Absprachen müssen eingehalten werden. • Stellen Sie keine Vermutungen an und gehen Sie nicht auf Vermutungen von Journalisten ein. Nur gesicherte Fakten werden verlautbart. Vermeiden Sie Aussagen zur Schuldfrage, denn die klärt im Zweifel ein Gericht. Die Medien haben noch nicht berichtet, aber ein Bekanntwerden ist sehr wahrscheinlich: • Behalten Sie das Heft des Handelns in der Hand und nehmen Sie selbst Kontakt zu den Medien auf. Auf diesem Weg können Sie steuern, welche Informationen an die Medien gelangen. • Wägen Sie kritisch ab, ob Sie einer Redaktion exklusive Informationen anbieten, ohne dass Sie als Quelle genannt werden. • Sichern Sie bei den Redaktionen ab, dass die Kommunikation nur über Sie oder Ihren Krisenmanager läuft (Mit einer Stimme sprechen). Ein Bekanntwerden ist vermeidbar: • Bringen Sie sich nicht selbst in eine Krise, indem Sie den Entwicklungen vorgreifen. Wägen Sie genau ab – besonders bei Verdachtssituationen – wie wahrscheinlich ein Bekanntwerden ist. Legen Sie alle überprüfbaren Tatsachen auf den Tisch. Vermeiden Sie die Salami-Taktik. Häppchenweise Informationen zu veröffentlichen, die die Presse erfahren hätte, ziehen die Krise künstlich in die Länge. Das verschafft Ihnen länger negative Aufmerksamkeit als nötig. Halten Sie sich den Kontakt warm und sorgen dafür, dass die Journalistin oder der Journalist darauf vertrauen kann, dass sie/er von Ihnen informiert wird. Finden Sie heraus, was die Redaktion bereits weiß. 28 Textbeispiel: „Wir sind über eine Angelegenheit in einer unserer Kitas informiert worden, haben aber noch nicht alle Details zusammen, um konkrete Aussagen treffen zu können. Wir klären zunächst mit den Eltern, unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das weitere Vorgehen und informieren Sie gern morgen/am Freitag über die Ergebnisse.“ 28 • Gut gemeinte Veröffentlichungen, um Transparenz herzustellen, können ein Interesse wecken, das nicht da war. • Stellen Sie bei vermeidbaren Veröffentlichungen durch Ihre interne Kommunikation (z. B. Geschäftsführung, Angehörige, Fach- und Führungskräfte) sicher, dass die Krise nicht bekannt wird. Tipps für Presseinformationen Falls Sie mit einer Presseinformation offensiv an die Medien gehen wollen, beherzigen Sie die Standards: • In der Kürze liegt die Würze: Versuchen Sie vom Umfang her eine Seite einzuhalten. • Priorisieren Sie die Informationen. Das Wichtigste kommt zuerst, dann die Details und Zusatzinformationen. • Formulieren Sie einfache, kurze und wahre Sätze. • Beantworten Sie die sechs W-Fragen: Was? Wer? Wann? Wo? Warum? Wie? • Kurzes Profil des Trägers ans Ende. • Angabe des Ansprechpartners für Presseanfragen: Name, E-Mail und • Durchwahlnummer Solch ein Bearbeitungs- und Veränderungsprozess kann im Rahmen der Qualitätsentwicklung stattfinden. Ort hierfür sind z. B. die entsprechenden Qualitätsgemeinschaften in denen spezielle Verfahren entwickelt werden können.29 Diese Verfahren gewährleisten im Prozess der Selbstevaluation eine regelmäßige Überprüfung der Praxis. Der Kinderschutz hat in diesem Verfahren einen herausgehobenen Stellenwert: „In unseren Kindertageseinrichtungen hat der Kinderschutz höchste Priorität.“ Wir wissen um die Bedeutung des Themas Gewalt für Kindertageseinrichtungen und setzen uns damit auseinander. Fehlverhalten in verschiedensten Formen ist zwischen allen Personen, die in der Kita zusammenkommen, nicht auszuschließen. Wir nehmen den Umgang mit solchem Fehlverhalten ernst und bieten unseren Kindern einen Rahmen für Sicherheit und Hilfe an. Nachhaltige Aufarbeitung und zukunftsgerichtete Veränderungen Diese Anforderung beinhaltet die immer wiederkehrende Bearbeitung der Präventions- sowie der Interventionsmaßnahmen. Sie werden immer wieder mit den jeweiligen Maßnahmen in Berührung gekommen sein – sicherlich verstauben sie nicht in der Schublade, denn sie werden, wenn sie richtig implementiert sind, gelebte Wirklichkeit Ihrer Institution. Darüber hinaus ist aber auch empfohlen, in Arbeitskreisen, Netzwerken und Qualitätsgemeinschaften einen regelmäßigen Austausch über Erfahrungen zu pflegen. Besonders im Fokus einer Aufarbeitung ist die regelmäßige Überprüfung und Weiterentwicklung von Beteiligungsstrukturen (immer wieder neue Anregungen hierfür schaffen bzw. regelmäßige Auseinandersetzungen zum Beteiligungsklima). Ebenfalls beinhaltet die ständige Bearbeitung auch das Rehabilitationsverfahren – einem Bereich, dem genau so viel Aufmerksamkeit gebührt, wie dem Nachgehen möglicher Verletzungen des Kindeswohls. 29 Im Landesverband Hamburg hat die Qualitätsgemeinschaft KITA z. B. das Qualitätsverfahren PQ-Sys® Kindertageseinrichtungen Hamburg mit dem „Zentrum für Qualität und Management“ des Paritätischen Gesamtverbandes entwickelt. 29 Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse „… Prävention beginnt mit der Analyse der strukturellen und arbeitsfeldspezifischen Risiken der Träger und ihrer (Einrichtungen)…“30 Wir stellen Ihnen hiermit Leitfragen zur Erstellung einer einrichtungsindividuellen Risikoanalyse vor, damit Sie den Umfang einer solchen Analyse abschätzen können. Angesichts der Vielfalt der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Mannigfaltigkeit der Angebote und Spezialisierungen von Trägern können wir Ihnen nur Beispiele anbieten. Bitte nutzen Sie diese als Orientierung, brechen Sie die Inhalte auf Ihre Gegebenheiten herunter bzw. erweitern Sie sie bei Bedarf. Nur eine träger- und einrichtungsindividuelle Risikoanalyse ist ein sinnvoller Schutz vor Gefahren. Bitte beachten Sie dabei: Überlegen Sie im nächsten Schritt, welche möglichen Risiken durch unterschiedliche Maßnahmen minimiert werden können. Eine Risikoanalyse sollte möglichst regelhaft mit allen Beteiligten durchgeführt werden. Diese dient neben der Risikominimierung gleichzeitig der Qualitätsentwicklung der Arbeit und der differenzierten Auseinandersetzung aller Beteiligten. Zur Handhabung: Wir haben diese Leitfragen einerseits fachlich gegliedert und andererseits bewusst darauf geachtet, dass unterschiedliche Formen der Fragestellung (offen, geschlossen) zur Geltung kommen. Dies soll Anregung für Ihre eigene Risikoanalyse sein. Bedenken Sie auch, dass Sie in der einen oder anderen Situation ein Risiko bewusst eingehen können, wenn Sie es für pädagogisch notwendig halten. In der Arbeit mit Menschen werden immer wieder individuelle Lösungen gebraucht, bei denen, wenn Sie denn begründet sind, Regelwerke in Frage gestellt werden müssen bzw. andere Wege gegangen werden. Entscheidend ist die Auseinandersetzung mit den Kollegen/Kolleginnen, um gemeinsame Standards zu entwickeln, die für alle Beteiligten transparent und nachvollziehbar sind. Hierbei ist das eigene pädagogische Handeln und das Einbringen der eigenen Persönlichkeit in den pädagogischen Alltag weiterhin als hohes Gut anzusehen. 30 Quelle: Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Handbuch Schutzkonzepte sexueller Missbrauch, Berlin, November 2013 30 1. Zielgruppe 1.1 Altersstruktur Von__________________bis____________________ Personengruppe______________________________ 1.2 Umgang mit Nähe und Distanz Gibt es klare Regeln für eine professionelle Beziehungsgestaltung? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 1.3 Übernachtungen, Beförderungs-, Wohnsituationen Finden Übernachtungen / Fahrten / Reisen / Wohnsituationen mit zu Betreuenden statt?  Ja /  Nein Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür Regeln, die überprüfbar sind? Welche?____________________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ 31 1.4 Unterstützung der Selbstpflege / Körperpflege Ist eine besondere körpernahe Aktivität notwendig, um die Kinder / Jugendlichen zu versorgen oder zu unterstützen? Welche?__________________________________________________________________________________________ Geschieht dies in der Einzelbetreuung?  Ja /  Nein Gibt es hierfür überprüfbare Regeln und Verfahren:  Zum Schutz der Privatheit der Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zur Wahrung der Grenzen der Mitarbeitenden und Kinder / Jugendlichen? Welche?__________________________________________________________________________________________  Zum Umgang mit herausforderndem Verhalten? Welche?__________________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 32 1.5 Räumliche Gegebenheiten a) Innenräume Gibt es abgelegene, uneinsehbare Bereiche (auch Keller und Dachböden)?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Gibt es bewusste Rückzugsräume?  Ja /  Nein Welche?__________________________________________________________________________________________ Wie werden diese genutzt?____________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ b) Außenbereich Gibt es Bereiche auf dem Grundstück, die sehr schwer einsehbar sind? Welche?__________________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück von außen einsehbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Ist das Grundstück unproblematisch betretbar? Wie?______________________________________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:________________________________________________________ Wer hat besonderen (regelmäßigen) Zutritt zur Einrichtung und kann sich unbeaufsichtigt aufhalten? ________________________________________________________ 33 Mögliche Personengruppen (z. B. Handwerker, externe Hausmeister, Reinigungskräfte, Nachbarn, externe Pädagogen und Fachkräfte)___________________________________________________ Wer kann sich in der Einrichtung unbeaufsichtigt aufhalten?__________________________________________ Sind die Personen in der Einrichtung persönlich bekannt?  Ja /  Nein Sind es regelmäßige Aufenthalte?  Ja /  Nein Werden die Besucher namentlich erfasst und die Aufenthaltszeiträume dokumentiert?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_______________________________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:_______________________________________________________ 34 2. Personalentwicklung Liegt das erweiterte Führungszeugnis für alle Mitarbeiter/-innen vor?  Ja /  Nein (Keines der vorliegenden Zeugnisse ist älter als 5 Jahre (bei Neueinstellungen, nicht älter als 3 Monate) In welchen zeitlichen Abständen wird es wieder neu angefordert?________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.1 Stellenausschreibungen Stellen die Stellenausschreibungen den Kinderschutzaspekt besonders heraus?  Ja /  Nein Wie kommunizieren Sie es?_____________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.2 Bewerbungsgespräche Weisen Sie ausdrücklich auf das Schutzkonzept / den Kinderschutzgedanken hin?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 35 2.3 Arbeitsverträge Sind in die Arbeitsverträge Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.4 Einstellungssituation, Mitarbeiter/-innengespräche Gibt es einen Einarbeitungsplan?  Ja /  Nein Werden regelmäßige Probezeitgespräche durchgeführt?  Ja /  Nein Finden regelmäßige Mitarbeiter/-innengespräche (auch nach der Probezeit) statt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Erteilen diese Bewerber/-innen ihr Einverständnis, dass Sie vorherige Arbeitgeber zur Thematik des Machtmissbrauchs kontaktieren dürfen?  Ja /  Nein 36 2.5 Fachwissen in allen Bereichen der Organisation Sind Mitarbeiter/-innen aus allen Bereichen zu folgenden Themen geschult? Kinderschutz / Machtmissbrauch / Gewalt / Sexualpädagogik Steht in der Einrichtung / allen Bereichen entsprechendes Informationsmaterial und Fachliteratur zur Verfügung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ Existiert ein sexualpädagogisches Konzept für die Einrichtung, auf das sich alle Beteiligten verständigt haben?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.6 Zuständigkeiten und informelle Strukturen Sind Zuständigkeiten klar geregelt?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es informelle Strukturen?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 37 Sind nicht-pädagogische Kollegen/Kolleginnen oder Aushilfen (z. B. Nachtdienste) über bestehende Regeln informiert / beteiligt?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 2.7 Kommunikations- und Wertekultur Gibt es eine mit allen Mitarbeiter/-innen gemeinsam entwickelte Wertekultur (Menschenbild / Bild vom Kind, pädagogische Grundsätze, Leitgedanken etc.)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Gibt es Kommunikationsgrundsätze, die es ermöglichen, auf und zwischen allen hierarchischen Ebenen der Einrichtung Kritik zu üben (Fehlerkultur)?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ 2.8 Feedbackkultur, Möglichkeiten der Reflexion, der Supervision etc., Möglichkeiten der Mitbestimmung Kann in regelhaft etablierten Runden über Belastungen bei der Arbeit und über unterschiedliche Haltungen in wertschätzender Form gesprochen werden?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?______________________________ Gibt es die Möglichkeit der kollegialen Beratung?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:__________________________________ 38 3. Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten aller relevanten Bezugsgruppen Eltern / Sorgeberechtigte werden über folgende Maßnahmen / Gesichtspunkte zum Kinderschutz informiert: _________________________________________________ Kinder / Jugendliche werden an folgenden Maßnahmen des Kinderschutzes beteiligt: ___________________________________________________________________ Ist eine Beschwerdemöglichkeit für alle relevanten Beteiligten vorhanden?  Ja /  Nein Welche?____________________________________________________________ Welche Rahmenbedingungen sind vorhanden, damit alle relevanten Beteiligte „ungute Gefühle“, Übergriffe und belastende Situationen ansprechen können? (Kinderschutzbeauftragte, -fachkräfte, Fachberatungsstellen, etc.) ____________________________________________________________________________________________ Daraus leiten sich folgende Risiken ab:____________________________________ Aus diesen Risiken ergeben sich folgende zukünftige Maßnahmen: ___________________________________________________________________ Gibt es vertraute, unabhängige, interne bzw. externe Ansprechpartner/-innen, die im altersgerechten Umgang geübt sind?  Ja /  Nein Sind diese Personen allen Beteiligten bekannt?  Ja /  Nein 39 3.1 Zugänglichkeit der Informationen Haben alle Beteiligte (Kollegen/Kolleginnen, Klienten/Klientinnen, Sorgeberechtigte) Zugang zu den nötigen Informationen (Regelwerk, Beschwerdemöglichkeiten etc.)?  Ja /  Nein Sind diese Informationen auch für alle verständlich (Übersetzungen, leichte Sprache geschlechtersensibel etc.)?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 4. Handlungsplan Gibt es einen Handlungsplan (Notfallplan, Handlungskette), in dem für einen Verdachtsfall die Aufgaben und das Handeln konkret geklärt sind?  Ja /  Nein Welche Risiken könnten daraus entstehen?_________________________________ Zukünftige Maßnahmen zur Abwendung:___________________________________ 5. Andere Risiken In unserer Einrichtung / von meinem Blickfeld aus sehe ich Risiken in weiteren Bereichen ___________________________________________________________ Bitte bedenken Sie: Veröffentlichen Sie in Ihrem Arbeitsbereich, dass Sie eine Risikoanalyse regelhaft durchführen. Dies macht nach außen deutlich, dass sie (sexualisierte) Gewalt in Ihrer Einrichtung nicht akzeptieren. 40 Teil 2: Umsetzung des §8a SGB Vlll Einleitung „Kindeswohl“ ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff und als solcher nicht eindeutig definiert, sondern auslegungsbedürftig. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet es als Kindeswohlgefährdung, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind – und nur dann – ist der Staat berechtigt, in das Recht der elterlichen Sorge einzugreifen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Die einzige Änderung durch diese Bestimmungen besteht in Folgendem: Sieht eine pädagogische Fachkraft Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet ist, ist ein ausdrücklich geregeltes Verfahren vorgesehen. Zuvor dagegen lag es beim einzelnen Träger, ob und welche Vorkehrungen er für einen solchen Fall getroffen hatte. Bei der Umsetzung dieser Verfahren soll diese Arbeitshilfe unterstützen. Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden: Diese sogenannte Eingriffsschwelle des Staates für Eingriffe in das Elternrecht ist eine hohe Hürde. Und sie ist dies zu Recht. Diese hohe Hürde ist bei Weitem noch nicht erreicht, wenn Eltern Erziehungsvorstellungen haben, die denen professioneller Erzieher/ innen nicht entsprechen. Deshalb ist es wichtig, sich von vornherein sehr klar zu machen, dass es sich bei den Problemen, die im § 8 a SGB VIII angesprochen sind, um solche handelt, die gegebenenfalls staatliche Eingriffe ins Elternrecht legitimieren. • körperliche und seelische Vernachlässigung, • seelische und körperliche Misshandlung, • sexueller Missbrauch und sexuelle Gewalt. Anhaltspunkte von Gefährdungssituationen sind für Mitarbeiter/innen von Kindertagesstätten und Jugendhilfeeinrichtungen gegebenenfalls im Erleben und Handeln des Kindes oder Jugendlichen zu finden. Sie können sich in: Dass bei einem wahrgenommenen Problem nicht die Voraussetzungen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, heißt nicht, dass es dieses Problem nicht gibt und dass nichts zu tun ist. Natürlich kann und soll in pädagogischen Institutionen auf Auffälligkeiten und Irritationen fachlich reagiert werden, denn das ist normaler Bestandteil von Beratung, Supervision und Elternarbeit – und hat nichts mit Fragen der Kindeswohlgefährdung zu tun. Es ist uns wichtig zu betonen, dass das pädagogische Geschäft im Kern durch den § 8 a SGB VIII nicht verändert worden ist. Der Auftrag an die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, war immer schon im § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII verankert. Insofern hat sich am fachlichen Auftrag durch die Einfügung des § 8 a SGB VIII nichts geändert. • der äußeren Erscheinung des Kindes, • dem Verhalten des Kindes, • dem Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft, • der familiären Situation, • der persönlichen Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • sowie der Wohnsituation zeigen. Form und Ausmaß von Gefährdungslagen können sehr unterschiedlich sein. Auf akute Gefährdungssituationen mit unmittelbarer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit muss anders reagiert werden als auf chronische Defizite oder Störungen in der Beziehung oder Pflege. 41 Die Einschätzung von Gefährdungssituationen muss immer auf den Einzelfall bezogen sein und insbesondere das Alter des Kindes sowie Entwicklungsstand und -bedarfe berücksichtigen. Unzureichende Nahrungsversorgung oder blaue Flecken sind z. B. bei einem Säugling – in Bezug auf eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung – anders zu bewerten als bei einem siebenjährigen Schulkind. Auch die Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist gesondert zu berücksichtigen. Die Bestimmung, Kinder vor Gefahren und für ihr Wohl zu schützen, richtet sich an die gesamte Jugendhilfe, im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips wird dies aber nur über eine gesetzliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur vertraglichen Verpflichtung der freien Träger ermöglicht. Damit ist der Abschluss von Vereinbarungen auf der örtlichen Ebene eine gesetzliche Verpflichtung, die unter partnerschaftlichen Gesichtspunkten zwischen öffentlicher Jugendhilfe und Trägern von Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden soll. Es gibt keine empirisch gesicherten Indikatoren, aus denen sich eine Kindeswohlgefährdung mit eindeutiger Sicherheit ablesen ließe. Somit kann sich immer nur aus dem qualifizierten Einschätzungsprozess im Einzelfall, ein angemessenes Bild ergeben. In diesen Vereinbarungen ist mit Träger von Einrichtungen und Diensten sicherzustellen, dass insgesamt sechs maßgebliche Aspekte in der Wahrnehmung des Schutzauftrages eingehalten werden: 1. Die Gefährdungseinschätzung, Dieser berücksichtigt sowohl die erkennbaren Gefährdungsrisiken als auch die vorhandenen Ressourcen sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Übernahme von Verantwortung. 2. die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, 3. die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft, Bitte beachten Sie dabei: 4. die Pflicht zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten, Nicht jede Unterversorgung, Krankheit, etc., die bereits weitere Aktivitäten der Einrichtung auslöst – siehe Elterngespräch(e) etc. – muss gleichzeitig auch schon ein Verfahren nach § 8 a SGB VIII in Gang setzen. 5. die Verpflichtung auf die Inanspruchnahme weitergehender Hilfen hinzuweisen sowie 6. die Pflicht zur Mitteilung an das Jugendamt. In der Praxis hat die Umsetzung der erforderlichen Vereinbarungen zu einer Vielzahl von unterschiedlichen Ausführungen und Formen – eigenständige Vereinbarungen zur Umsetzung des § 8a SGB VIII aber auch sog. integrierte Vereinbarungen nach §§ 78 a ff SGB VIII – geführt. 42 Verfahrensablauf 1.) Systematische Darstellung Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Arbeitshilfe des Paritätischen MA Anlage 1: Beobachtungsbogen Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf Verdacht auf Kindeswohlgefährdung  Schritt 1: Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Anlage 1: Dokumentation  MA Anlage 2: Interner Beratungsplan Schritt 2: Information an Leitung und Team Anlage 2: Beratungsplan  Ist professionelle Hilfe nötig? L nein  Weitere Beobachtung = Zusammenfassung  Schritt 3: Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft L Anlage 3: Beratungs- oder Hilfeplan  MA/L/FK Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Schritt 4: Gemeinsame Risikoabschätzung  L Sofortiges Handeln nein  MA/L/FK Gesprächsvorbereitung Elterngespräch  1 Legende: MA: Mitarbeiter/-in L: Leitung FK: Fachkraft nach § 8a 43 ja  Sofortige Einschaltung des ASD und Information an Eltern Dringend: dokumentieren Verantwortlichkeiten Vorlagen (Eingabe/Input) Zu erstellende Dokumentation (Ausgabe/Output) Prozessablauf 1  Schritt 5: Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten L Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung  Anlage 3: Hilfeplan mit Zielvereinbarung, Zeitplan, Unterschriften Schritt 6: Aufstellen eines Beratungs-/Hilfeplans = Zielvereinbarung L  L Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarungen im Hilfeplanverfahren Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinbarungen erreicht? Gespräch mit Eltern/anderen Sorgeberechtigten ja  zur weiteren Stabilisierung der Situation und weitere Beobachtung Anlage 3: Gesprächsprotokoll mit gemeinsamer Unterzeichnung nein  L Alle Dokumente Schritt 8: Gemeinsame Risikoabschätzung und Absprachen über das weitere Vorgehen Protokoll und Beschluss  Unter Umständen erneute Hinzuziehung der Fachkraft nach § 8a L Protokoll Schritt 9: Gespräch und Vereinbarung mit Sorgeberechtigten und Hinweis auf sinnvolle/ notwendige Einschaltung des ASD L Anlage 3: Protokoll der Vereinbarung mit gemeinsamer Unterzeichnung  Verbesserung der Situation MA ja  nein  L Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Schritt 10: Weiterleitung an den ASD mit gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten 44 Weitere Beobachtung und Hilfeangebot(e) 2.) Erläuterungen zu den einzelnen Schritten Schritt 1 Erkennen und Dokumentieren von Anhaltspunkten Dieser Schritt beinhaltet zunächst, gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen und von anderen pädagogischen Problemen zu unterscheiden. sollte sehr darauf achten, dass diese Grenzen und Unterscheidungen bewusst gehalten werden. Letztlich kommt man nicht darum herum: Ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sind oder nicht, kann man nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Die folgende – von der Behörde in Hamburg verwendete – Liste von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, scheint uns eine brauchbare Orientierungshilfe zu sein. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte keine abschließende Auflistung, sie erfassen nicht alle denkbaren Gefährdungssituationen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine Kindeswohlgefährdung definiert als „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Die derzeit häufiger veröffentlichten Listen zum „Erkennen möglicher Kindeswohlgefährdungen“ entsprechen offenbar einem dringenden Bedürfnis von Fachkräften nach Konkretisierung des sehr vieldeutigen Begriffs Kindeswohlgefährdung. Solche Listen sind zum einen von unterschiedlicher Qualität und zum anderen muss beachtet werden, dass sich aus ihnen grundsätzlich keine Antworten ergeben. Sie können lediglich dabei helfen, die Fragen, die man sich stellt, zu sortieren und zu konkretisieren. Wichtig ist dabei, dass man sich durch solche Arbeitshilfen nicht dazu verleiten lässt, Probleme, auf die ohne Zweifel fachlich reagiert werden muss, übermäßig zu Problemen von Kindeswohlgefährdungen zu machen. Aus diesem Grunde ist es unerlässlich, dass eine pädagogische Einrichtung generelle Strukturen und Verfahren der fachlichen Auseinandersetzung und fachlichen Unterstützung hat – gänzlich unabhängig von den Verfahren nach § 8 a SGB VIII. Im Rahmen dieser Strukturen und Verfahren können irritierende Wahrnehmungen von kindlichem Verhalten, Schwierigkeiten im Gespräch mit den Eltern oder auch Unsicherheiten in Bezug auf eigene Verhaltensweisen bearbeitet werden (Fachgespräche, Supervision, kollegiale Beratung etc.) Äußere Erscheinung des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Massive oder wiederholte Zeichen von Verletzungen (z. B. Blutergüsse Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen Unfällen Starke Unterernährung Fehlen von Körperhygiene (z. B. Schmutz- und Kotreste auf der Haut des Kindes oder faule Zähne) Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig verschmutzte Bekleidung Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen • • • • Es wäre fatal, wenn Kollegen/Kolleginnen, die Unterstützung oder Beratung in einer Frage brauchen, jetzt jeweils das Problem als Problem einer Kindeswohlgefährdung deuten würden. Eine Einrichtung • 45 Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen ändert sich abrupt sexualisiertes Verhalten des Kindes oder des/der Jugendlichen Wiederholte oder schwere gewalttätige bzw. sexuelle Übergriffe gegen andere Personen Kind wirkt berauscht oder benommen bzw. im Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamenten) Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes Verhalten des Kindes • • • • • • Äußerungen des Kindes oder des/der Jugendlichen, die auf Misshandlungen, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen Kind oder Jugendliche/r hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf (z. B. nachts allein auf dem Spielplatz) Kind oder Jugendliche/r hält sich an jugendgefährdenden Orten auf (z. B. Stricherszene Lokale aus der Prostitutionsszene, Spielhalle, Nachtclub) Offensichtlich schulpflichtige Kinder und Jugendliche bleiben ständig oder häufig der Schule fern Kind oder Jugendliche/r begeht gehäuft Straftaten Persönliche Situation der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • • • • • • • • • • • Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstellung von Nahrung Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber dem Kind oder des/der Jugendlichen (z. B schütteln, schlagen, einsperren) Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder Erniedrigen des Kindes oder des/der Jugendlichen Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt verherrlichenden oder pornographischen Medien Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der Förderung behinderter Kinder oder Jugendlicher Isolierung des Kindes oder des/der Jugendlichen (z. B. Kontaktverbot zu Gleichaltrigen) • • • Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z. B. stark beschädigte Türen) Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt (z. B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herumliegen von Spritzbesteck) Das Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem Spielzeug des Kindes Bitte beachten Sie dabei: Der Begriff „gewichtige Anhaltspunkte“ ist, ebenso wie der Begriff der Kindeswohlgefährdung, ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Gesetzgeber erwartet gleichwohl eine Unterscheidung zu vagen oder unkonkreten Anhaltspunkten, zu ersten Eindrücken oder persönlichen Interpretationen einer Beobachtung. Besonders die letztgenannten „Anhaltspunkte in Familie und Lebensumfeld“ können Ihnen deshalb bestenfalls unterstützende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liefern. Familiäre Situation • Stark verwirrtes Erscheinungsbild (führt Selbstgespräche, reagiert nicht auf Ansprache) Häufige berauschte oder benommene bzw. eingeschränkt steuerungsfähige Erscheinung, die auf massiven, verfestigten Drogen- Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch hindeutet Wohnsituation Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen Gemeinschaft • Kind oder Jugendliche/r wird zur Begehung von Straftaten oder sonst verwerflichen Taten eingesetzt (z. B. Diebstahl, Bettelei) Nicht die – möglicherweise berechtigten – Sorgen um problematische oder grenzwertige Erziehungsund Lebenssituationen, sondern ausschließlich eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Schädigung des Kindes durch sexuelle, körperliche oder seelische Gewalt oder schwere Vernachlässigung löst ein Verfahren nach § 8 a SBG VIII aus. Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind oder des/der Jugendlichen lebt auf der Straße) Kleinkind wird häufig oder über einen langen Zeitraum unbeaufsichtigt oder der Obhut offenkundig ungeeigneter Personen überlassen 46 Schritt 2 Schritt 3 Einschaltung der insoweit erfah- Information an Leitung und Team renen Fachkraft Fallen Ihnen in Ihrer Gruppe oder Ihrer Funktion – einmalig oder wiederholt – gewichtige Anhaltspunkte bei einem Kind oder Jugendlichen auf, die eine Kindeswohlgefährdung möglich oder sogar wahrscheinlich erscheinen lassen, informieren Sie Ihre Leitung und überprüfen Sie Ihre persönlichen Wahrnehmungen im Team. Dazu empfehlen wir Ihnen, Ihre Beobachtungen und Eindrücke frühzeitig zu dokumentieren. Die Einschaltung einer externen insoweit erfahrenen Fachkraft soll aufgrund ihrer zusätzlichen fachlichen Kompetenz in Fragen des Kinderschutzes erfolgen. Darüber hinaus kann ein frühzeitiges Einschalten einer solchen Fachkraft durch deren persönliche Distanz die emotionale Nähe aller unmittelbar Beteiligten ausgleichen. Dieser externe Blick ist von großer Bedeutung, da die Außenperspektive immer mehr Facetten des Geschehens preisgibt. Je nach Problemlage muss diese Fachkraft unterschiedliche Erfahrungen und Kompetenzen haben – im Hinblick auf Kleinstkinder andere als im Hinblick auf Jugendliche, die sich prostituieren, im Hinblick auf sexuellen Missbrauch andere als im Hinblick auf Vernachlässigung. In der Vereinbarung mit dem örtlichen Träger sollen die „Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft“ (§ 8 a Abs. 4 SGB VIII) aufgenommen werden. Es empfiehlt sich, hierbei keine allzu engen Vereinbarungen zu treffen, da die Gefährdungssituationen sehr unterschiedliche Kompetenzen verlangen können. Verdichtet sich die Sorge in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung durch den Austausch im Team, muss die Leitung nach § 8 a Abs. 4 SGB VIII eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Fachlich ist dies sehr geboten. Die fachliche und persönliche bzw. emotionale Distanz sowie die wichtig Außenperspektive sind in dieser Situation außerordentlich hilfreich. Die Einbeziehung der Eltern erfolgt – wenn dadurch der Kindesschutz nicht gefährdet wird – nach der Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Gerade bei Fällen sexueller Gewalt sind manchmal durch eine zu frühe Einbeziehung der Eltern ohne hinreichende vorherige fachliche Reflexion schwere Fehler gemacht worden. 47 Schritt 4 Schritt 5 Gemeinsame Risikoabschätzung Die zugezogene insoweit erfahrene Fachkraft wird aufgrund der vorliegenden Dokumentationen und Ihrer Schilderungen mit Ihnen eine gemeinsame Problemdefinition und Risikoabschätzung vornehmen. Die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung werden in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gemeinsam bewertet und die nächsten Schritte erwogen und verabredet. Gespräch mit Eltern / anderen Sorgeberechtigten Der erarbeitete Beratungsplan bildet die Grundlage für ein Gespräch mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Das Kind oder der/die Jugendliche wird in altersgerechter Weise einbezogen. Dieses Gespräch kann, muss aber nicht, zusammen mit der externen insoweit erfahrenen Fachkraft erfolgen, wenn die Beteiligten dem zustimmen. Es wird dabei geprüft, ob und wie der Gefährdung im Rahmen der trägereigenen Ressourcen wirksam begegnet werden kann oder ob eine Inanspruchnahme anderer geeigneter Hilfen durch die Sorgeberechtigten notwendig erscheint und wie diese aussehen könnten. Bei der zeitlichen Einschätzung gilt es zunächst zu bewerten, ob eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen besteht und welche Maßnahmen zum sofortigen Schutz des Kindes notwendig sind. In diesem Gespräch wird die Familie über die Gefährdungseinschätzung durch die Einrichtung informiert und bei ihr auf die Inanspruchnahme von Hilfen hingewirkt. Von diesem Schritt kann nur abgewichen werden, wenn hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt ist. Schritt 6 Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes oder des/der Jugendlichen wird ein interner Zeitplan aufgestellt, wie der Prozess gestaltet werden soll, um mit den Eltern die festgestellten Probleme zu besprechen und auf ihre Behebung hinzuwirken. Aufstellen eines Beratungs- und / oder Unterstützungsplans Ziel dieses Gesprächs ist, gemeinsam mit den Eltern oder Sorgeberechtigten verbindliche Absprachen über erforderliche konkrete Veränderungsbedarfe und hierbei hilfreiche Beratungs- oder Unterstützungssysteme bzw. -möglichkeiten zu entwickeln. Diese sind mit einer klaren Zeitstruktur zu hinterlegen. Über das Gespräch und die getroffenen Absprachen ist ein Protokoll zu erstellen, das von den Sorgeberechtigten und Fachkräften unterschrieben wird. Bitte beachten Sie dabei: Bitte beachten Sie dabei: Besteht eine unmittelbare und akute Gefährdung für das Kind oder den Jugendlichen bzw. würde eine solche Gefährdung durch die in „Schritt 5“ vorgesehene Information der Personensorgeberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst, ist eine sofortige Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes einzuleiten. Eine Wahrnehmung des Schutzauftrags heißt nicht, einseitige Maßnahmen vorzugeben, sondern mit den Familien Wahrnehmungen über Defizite und Gefährdungen zu besprechen und mit Ihnen ein Hilfeverständnis zu entwickeln. Die wesentliche Herausforderung besteht dabei darin, den Kontakt mit den Eltern im Konflikt so zu gestalten, dass er nicht demütigt, sondern die Entwicklungsbedarfe des Kindes in den Mittelpunkt stellt und Veränderung ermöglicht. 48 Schritt 7 Maßnahmen der Zielvereinba- Schritt 8 Gemeinsame Risikoabschätzung rungen erreicht? und Absprachen über das weitere Vorgehen Auch wenn der Schritt der Vermittlung in eine andere Hilfe (z. B. Erziehungsberatung etc.) gelungen ist, gilt es, weiter darauf zu achten, ob sich positive Entwicklungen erkennen lassen und die zum ursprünglichen Handeln Anlass gebenden Situationen nicht mehr – oder nicht mehr in dieser Intensität (Risiko) – auftreten. Möglicherweise muss festgestellt werden, dass eine angebotene Hilfe nicht angenommen wurde oder nicht geeignet war, um eine nachhaltige Verbesserung der Situation durch die Hilfe zu erreichen. Anhaltspunkte für mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit sind unter anderem: Die Einrichtung hat über einen zu definierenden Zeitraum die Umsetzung des Beratungs- und Unterstützungsplans zu begleiten, die Effekte einzuschätzen, gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen und Erfolgs- wie Abbruchkriterien zu definieren. Dies kann nur fall- und situationsspezifisch erfolgen und muss kontinuierlich Gegenstand einer systematischen Dokumentation sein. • Die Kindeswohlgefährdung ist durch Erziehungsoder andere Personensorgeberechtigte nicht abwendbar • Fehlende Problemeinsicht • Unzureichende Kooperationsbereitschaft • Eingeschränkte Fähigkeit, Hilfe anzunehmen • Bisherige chend. Unterstützungsversuche unzurei- In diesen Fällen ist eine erneute Risikoabschätzung unter Hinzuziehen der insoweit erfahrenen Fachkraft nötig. Möglicherweise führt diese Einschätzung zu einer Wiederholung der Aktivitäten von Schritt 4 bis 8. Möglicherweise führt die erneute Risikoabschätzung aber auch zu der Einschätzung, dass die (beschränkten) Möglichkeiten der Einrichtung mit den bisherigen Maßnahmen ausgeschöpft sind, ohne die Gefährdungssituation des Kindes oder des/der Jugendlichen nachhaltig verbessert zu haben. 49 Schritt 9 Schritt 10 Weiterleitung an den ASD mit espräch mit Sorgeberechtigten G mit Hinweis auf sinnvolle oder erforderliche Einschaltung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) gleichzeitiger Benachrichtigung der Sorgeberechtigten Sollten alle angebotenen Hilfen nicht angenommen worden bzw. wirkungslos geblieben sein – und die Eltern oder Personensorgeberechtigten den Kontakt zum Jugendamt (siehe oben) ablehnen –, muss die Institution das Jugendamt informieren, um die Gefährdung abzuwenden. Über diesen Schritt der Einrichtung sind die Eltern zu informieren. In der Praxis ist es an dieser Stelle in aller Regel ein geeigneter und vernünftiger Schritt, die Personensorgeberechtigten auf Folgendes hinzuweisen: Aufgrund der gemeinsam getragenen Sorge um die Entwicklung des Kindes und die bisher nicht ausreichend erscheinenden Verbesserungen der Situation ist hier und jetzt ein Kontakt zum Jugendamt ein richtiger Lösungsweg. In Fällen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch in der Familie ist ein Gespräch mit den Eltern erst nach Rücksprache mit der insoweit erfahrenen Fachkraft (ieF) geboten. Damit wird der Prozess von Hilfe und Kontrolle der Ergebnisse auf breitere Füße gestellt. Nach Möglichkeit sollte im Vorfeld geklärt sein, wer im Jugendamt konkret für die Entgegennahme dieser Information zuständig ist. Es sollte eine konkrete Kenntnis voneinander und eine fallunabhängige Zusammenarbeit der Fachkraft im Jugendamt und der Fachkräfte in der Einrichtung geben. Das Jugendamt sollte dann die Einrichtung über sein weiteres Vorgehen informieren und mit ihr in fachlichem Austausch über die weitere Entwicklung des Kindes bleiben.31 Bitte beachten Sie dabei: Die Fachkräfte aus der Einrichtung haben hierbei aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses zur Familie eine nicht zu unterschätzende Lotsenfunktion. Bitte beachten Sie abschließend: Der § 8 a SGB VIII ist kein Meldeparagraph. Es geht nicht darum, sich der fachlichen Aufgabe und Verantwortung dadurch zu entledigen, dass Mitteilungen an den ASD weitergegeben werden, in der Erwartung, dass nun andere handeln und tätig werden. Das Gesetz sieht dies für den Fall vor, dass Bemühungen und Anstrengungen des Trägers und der Fachkräfte zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert sind. 31 Es ist wichtig, im gesamten Verfahrensverlauf eine gute, objektive Dokumentation zu erstellen. Diese ist eine entscheidende Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt; und auch eine gute Absicherung für möglicherweise spätere Auseinandersetzungen. Die Kooperation mit dem Jugendamt ist ein wichtiger, aber nicht unkomplizierter Akt. Hier sollte immer die Leitung der Einrichtung involviert sein. 50 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. Dokumentation nach § 8a SGB VIII32 Vorlage 1: Beobachtungsbogen Datum Name 1. Beobachtung  eigene Beobachtung Name  Kollege/Kollegin Adresse  andere Eltern  sonstige Telefon 2. Angaben zum Kind Name Alter Adresse 3. Angaben zur Familie Name Adresse Telefon sonstiges 4. Inhalt der Beobachtung 5. Nächste Schritte  Überprüfen im Team  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am  Sonstiges 32 Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen in Ihrem Bundesland eigene Vorlagen für eine Dokumentation nach § 8a SGB VIII gibt. 51 Vorlage 2: Interner Beratungsplan Datum Name 1. Beteiligte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Einschätzung 5. Maßnahmen Weitere Beobachtung durch:  Gespräch mit Eltern/Sorgeberechtigten Geplant am  Einschaltung der Fachkraft nach § 8a Geplant am (Datenschutz beachten)  Kontaktaufnahme z. B. Beratunsstelle  Sonstiges 52 Vorlage 3: Gemeinsamer Beratungs- und Hilfeplan Datum Name 1. Beteiligte  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Pädagoge/Pädagogin  Kollege/Kollegin  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 2. Angaben zum Kind Name Alter 3. Absprachen 4. Zeitstruktur Unterschrift der Eltern/Sorgeberechtigten Unterschrift der Vertreter/-in der Einrichtung 53 54 Wann Datum Wer Name Name Alter 1. Angaben zu dem Kind Datum Ergebnis Nächste Schritte Vorlage 4: Überprüfung der Zielvereinbarung Im Hilfeplanverfahren Verantwortlich Vorlage 5: Inanspruchnahme des ASD vorbereiten Datum Name 1. Angaben zum Kind Name Alter 2. Wann wurde entschieden Datum 3. Wer hat entschieden  Eltern / andere Sorgeberechtigte  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 3. Informationsfluss Information an Eltern / Sorgeberechtigte  per Post am  per Telefonat am  per persönlichem Gespräch am  Sonstige Durch  Pädagog/-in  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige Information des ASD durch  Leitung  Fachkraft nach § 8a  Sonstige 55 Rechtliche Rahmenbedingungen (4)  In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass § 8 a 5GB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 1.  deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen. (1)  Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. 2.  bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3.  die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 4.  In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (2)  Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (5)  Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personen sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (3)  Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 56 § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen 3.  zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden, (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (3)  Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag 1.  die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1. 2.  im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen. z ur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. z u Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. § Sb 5GB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen § 45, 2 und 3 5GB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1)  Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (1)  Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn (2)  Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien. 1.  die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, 2.  die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie 1.  zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 57 2.  zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 3D a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten. (2)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. § 72 a 5GB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen, Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (2)  Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden, (4)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis (3)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen, § 72 5GB VIII Mitarbeiter, Fortbildung (1)  Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §5171, 174 bis 174c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen 58 nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten. (5)  Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. (7)  Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen. § 79a 5GB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinderund Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, 2. die Erfüllung anderer Aufgaben, 3.  den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, § 74, 1, 4 und 65GB VIII Förderung der freien Jugendhilfe 4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, gemeinnützige Ziele verfolgt, eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus. weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. § 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. (6)  Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert 59 § 30 Bundeszentralregistergesetz Antrag Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht. vom Amtsgericht zu vernichten. (1)  Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. (6)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. (2)  Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (1)  Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt. 1.  wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder 2.  wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für (3)  Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –‚ (4)  Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig. b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder (5)  Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß [sic] das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. (8)  Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend. 60 Impressum Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband Oranienburger Straße 13-14 D-10178 Berlin Telefon: +49 (0) 30/2 46 36-0 Telefax: +49 (0) 30/2 46 36-110 E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Ulrich Schneider Redaktion: Marion von zur Gathen, Der Paritätische Gesamtverband unter Mitarbeit von: Claudia Gaudszun, Der Paritätische Berlin Marek Körner, Der Paritätische Hessen Sabine Kriechhammer-Yagmur, Paritätisches Bildungswerk Martin Künstler, Der Paritätische Nordrhein-Westfalen Werner Pieper, Der Paritätische Hamburg Regine Schuster, Der Paritätische Rheinland-Pfalz | Saarland Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Alle Rechte vorbehalten 1. Auflage, Dezember 2015 Titelbild © drubig-photo – fotolia.com 61 Oranienburger Str. 13-14 10178 Berlin Tel. 030-2 46 36-0 Fax 030-2 46 36-110 www.paritaet.org info@paritaet.org', 'title' => '<a target="_blank">kinder-und-jugendschutz-in-einrichtungen_web.pdf</a>', 'teaser' => 'Arbeitshilfe Kinder- und Jugendschutz in Einrichtungen Gefährdung des Kindeswohls innerhalb von Institutionen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org …', 'metadata' => array('uid' => 257, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905165, 'crdate' => 1636905164, 'cruser_id' => 2, 'sys_language_uid' => 0, 'l10n_parent' => 0, 'l10n_state' => null, 't3_origuid' => 0, 'l10n_diffsource' => '', 't3ver_oid' => 0, 't3ver_wsid' => 0, 't3ver_state' => 0, 't3ver_stage' => 0, 'file' => 257, 'title' => null, 'width' => 0, 'height' => 0, 'description' => null, 'alternative' => null, 'categories' => 0, 'fe_groups' => null, 'visible' => 1, 'status' => '', 'keywords' => null, 'caption' => null, 'creator_tool' => '', 'download_name' => '', 'creator' => '', 'publisher' => '', 'source' => '', 'copyright' => null, 'location_country' => '', 'location_region' => '', 'location_city' => '', 'latitude' => '0.00000000000000', 'longitude' => '0.00000000000000', 'ranking' => 0, 'content_creation_date' => 0, 'content_modification_date' => 0, 'note' => null, 'unit' => '', 'duration' => 0.0, 'color_space' => '', 'pages' => 0, 'language' => '', 'tx_kesearch_no_search' => 0), 'type' => 'file', 'url' => '', 'number' => 6, 'date' => '14-11-21', 'date_timestamp' => 1636905164, 'tags' => ' file , file ', 'filePreviewId' => '257', 'treatIdAsReference' => 0, 'typeIconPath' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Icons/types/file_pdf.gif'), array('orig_uid' => '256', 'orig_pid' => 0, 'orig_row' => array('uid' => 256, 'pid' => 0, 'tstamp' => 1636905147, 'last_indexed' => 1636905147, 'missing' => 0, 'storage' => 2, 'type' => '5', 'metadata' => 0, 'identifier' => '/user_upload/broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'identifier_hash' => '51a7c2b517f8b48b713f7c17b4ffbd17c1baf715', 'folder_hash' => '19669f1e02c2f16705ec7587044c66443be70725', 'extension' => 'pdf', 'mime_type' => 'application/pdf', 'name' => 'broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'sha1' => '1689a3cb6ab32b4e78c8e7e66c9913a12354c198', 'size' => 373708, 'creation_date' => 1636905147, 'modification_date' => 1636905147), 'title_text' => 'broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf', 'content_text' => 'Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. V. | www.paritaet.org Inhalt Vorwort .................................................................................................................................................. 2 1. Einleitung .................................................................................................................... 4 2. Grundpositionen des Paritätischen ........................................................................ 9 3. Bausteine zur Prävention ........................................................................................ 11 3.1  Jeder Träger soll eine Risikoanalyse erarbeiten und ein Schutzkonzept erarbeiten ....................................................................... 11 3.2  Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt muss in allen Einstellungsgesprächen angesprochen werden .................. 12 3.3  In die Arbeitsverträge sollen Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen werden .................. 13 3.4 Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse verlangen ................................. 14 3.5  Information und Beschwerdemöglichkeiten von Eltern und Kindern ............................................................................................. 16 3.6 Routinen der Verankerung und Fortbildung ..................................................... 17 4. Bausteine zur Intervention ..................................................................................... 18 4.1 Dokumentation ........................................................................................................... 18 4.2  Ansprechbarkeit der Landesverbände/ Kompetenz der Fachberatungen .......................................................................... 19 4.3  Eckpunkte eines Notfallplans im Falle von (sexuellem) Machtmissbrauch ....................................................... 21 5. Antworten auf einige Fragen, die immer wieder gestellt werden .................. 24 5.1 Muss ich oder die Einrichtung Anzeige erstatten? .......................................... 24 5.2 Wecken wir nicht „schlafende Hunde“? ............................................................... 25 5.3 Wie gehe ich mit der Presse um? .......................................................................... 26 5.4 Wann und wie darf man einem Verdächtigen kündigen? ............................ 28 5.5 Darf oder muss ein Arbeitszeugnis Informationen enthalten? .................. 30 5.6 Wem darf oder sollte man einen Verdacht mitteilen? .................................... 31 5.7  Können Schadensersatzansprüche gegen die Einrichtung geltend gemacht werden? ....................................................... 32 5.8 Wo fängt der Missbrauch an? ................................................................................. 33 5.9  Was muss bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden beachtet werden? ................................................................ 34 6. Weiterführende Hinweise ....................................................................................... 35 6.1 Einschlägige Straftaten (StGB) nach § 72 a SGB VIII   ...................................... 35 6.2 Dokumentation und Reflexion eigener Wahrnehmungen ......................... 36 Impressum .......................................................................................................................................... 37 1 Vorwort Dr. Eberhard Jüttner Vorsitzender des Paritätischen Gesamtverbandes „Noch immer schauen viel zu viele Menschen weg, wenn es um sexuelle Gewalt geht. Vielleicht aus Angst, vielleicht aus Unwissenheit, vielleicht auch einfach nur, weil sie sich nicht damit auseinandersetzen, keine Verantwortung übernehmen wollen. Sexuelle Gewalt ist eben leider noch immer ein Tabuthema. Und doch gibt es immer mehr Betroffene, die den Mut finden ihr Schweigen zu brechen.“ Gedanken einer Betroffenen S exuelle Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen, gegenüber Menschen, die anderen anvertraut wurden und die von anderen Menschen abhängig sind, ist eine Thematik, die uns traurig stimmt, die uns beschämt, die sich aber leider auch tagtäglich abspielt. Aus der Demütigung und Scham, die Opfer sexualisierter Gewalt erleben, entstehen oft lebenslange Beeinträchtigungen. die eigentlich zu ihrer Bildung, Betreuung und Erziehung dienen sollen, ist immer wieder erschreckend. Es muss alles getan werden, um dies künftig zu verhindern und Gewähr dafür zu leisten, dass diese Einrichtungen für Kinder und Jugendliche „sichere Orte“ sind. Der Paritätische und seine Mitgliedsorganisationen diskutieren diese Thematik bereits seit Jahren und haben sie wiederholt auf ihre Agenda gesetzt. Wir müssen die Erfahrungen und die Kompetenzen unserer Mitgliedsorganisationen in der Prävention und Intervention besser nutzen und damit unserer Verantwortung noch energischer nachgehen. Es ist wichtig, dass die gesellschaftliche Debatte darüber, wie Mädchen und Jungen vor sexualisierter Gewalt geschützt werden können, geführt wird. Dass Kinder, Jugendliche, junge Frauen und Männer sexualisierter Gewalt auch in Einrichtungen ausgesetzt sein können, 2 Mit dieser Arbeitshilfe soll nun ein Schritt hin zu einer größeren Verbindlichkeit der Präventionsarbeit im gesamten Verbandsbereich erreicht werden. Damit dieses Ziel uns immer wieder bewusst wird, sind stetige Lernprozesse nötig, die mit dieser Arbeitshilfe angestoßen werden, aber nicht ihren Abschluss finden werden Mädchen und Jungen sollen partitätische Einrichtungen als sichere Orte ihrer Persönlichkeitsentwicklung erfahren, in denen ihnen Mut gemacht wird, offen zu reden und sich nicht einschüchtern zu lassen und in denen ihnen keine Gewalt droht. Dr. Eberhard Jüttner Der Paritätische wird seine Mitglieder darin unterstützen, Erfahrungen zur besseren Umsetzung von Präventionskonzepten und zu angemesseneren Formen der Unterstützung der Opfer sexualisierter Gewalt zu erlangen, zu kommunizieren und umzusetzen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt immer zuverlässiger werden zu lassen. 3 1. Einleitung S eit Anfang 2010 erfährt das Thema Dass Menschen, die beruflich mit Kindern sexueller Missbrauch in Einrichtun- und Jugendlichen zu tun haben, diese segen eine große mediale und politi- xuell missbrauchen können, ist generell sche Öffentlichkeit. Drei Bundesministe- immer wieder für viele ein ganz fremder rien haben im April 2010 darauf reagiert, Gedanke. Aber Einrichtungen und Diensindem sie einen gemeinsamen „Runden te, die mit jungen Menschen arbeiten, Tisch Sexueller können diese vor Kindesmissbrauch Machtmissbrauch ur wenn Einrichtungen in Abhängigkeitsund sexualisierter und MachtverhältGewalt nur dann nissen in privaten und Dienste um die besser schützen, und öffentlichen realen Möglichkeiten wenn sie davon Einrichtungen und ausgehen, dass im familiären Be- dieser Gefährdungen wissen, diese zunächst reich“ eingerichfremden Gedantet haben. Weiter sich ihnen stellen und ken Tatsachen wurde die Stelle ihnen entgegenarbeiten, sein können bzw. einer „Unabhängisind. Nur wenn gen Beauftragten ist der erste Schritt Einrichtungen zur Aufarbeitung und Dienste um des sexuellen Kin- zur Prävention von die realen Mögdesmissbrauchs“ sexualisierter Gewalt getan. lichkeiten dieser eingerichtet und Gefährdungen mit Bundesminiswissen, sich ihnen terin a. D. Dr. Chrisstellen und ihnen tine Bergmann entgegenarbeibesetzt. Auslöser ten, ist der erste waren Berichte über viele, zeitlich zurück- Schritt zur Prävention von sexualisierter liegende Fälle sexuellen Missbrauchs ins- Gewalt getan. besondere in Schulinternaten – CanisiusKolleg und Odenwaldschule sind hier die Denn Nichtwahrhabenwollen ist der beste Täterschutz! markantesten Stichworte. N 4 Formen sexualisierter Gewalt von Wildwasser-Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt an Mädchen und Frauen. Sexualisierte Gewalt ist eine Form von Gewalt, bei der es in erster Linie um Machtmissbrauch geht. Der Begriff „sexualisiert“ bedeutet, dass sexuelle Handlungen dazu instrumentalisiert werden, Gewalt und Macht auszuüben. Sie kann verbal oder körperlicher Art sein oder beides. Sie wird gegen den Willen der einzelnen Betroffenen vollzogen. Obwohl die Anzahl der angezeigten Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Gewaltanwendung oder Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses in den letzten Jahren sank, ist davon auszugehen, dass viele Übergriffe sexualisierter Gewalt unentdeckt bleiben und somit in der Kriminalstatistik nicht auftauchen. Vor allem bei sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen schweigen diese oft aus Angst oder Schuldgefühlen. Die emotionale, soziale oder finanzielle Abhängigkeit der Betroffenen in nahen familiären oder institutionellen Kontakten wird von Tätern gezielt ausgenutzt. Zu Beginn der öffentlichen, durch die Frauenbewegung angestoßenen Diskussion über sexualisierte Gewalt als Ausdruck struktureller Gewalt – Anfang der 1980er Jahre –, stieß das Thema auf heftige Abwehr. Es gelangte zunächst die Vergewaltigung in der Ehe und dann die sexualisierte Gewalt gegen Mädchen ins Blickfeld öffentlicher Aufmerksamkeit und Sorge. Das Geschlechterverhältnis, das Generationenverhältnis und die ökonomischen Verhältnisse wurden als hierarchisch ausgerichtet betrachtet und vor diesem Hintergrund der Ausübung von Macht und Gewalt beschrieben; grundlegende gesellschaftliche Normen und Werte wurde in Frage gestellt. Das Thema in der Fachdiskussion Für die Fachöffentlichkeit sind Fragen zum Thema „Sexueller Missbrauch durch Professionelle in Institutionen“1 schon länger ein Thema. Sie wurden um die Jahrhundertwende relativ breit diskutiert und von zahlreichen Publikationen und Projekten begleitet. Diese Diskussionen haben in einigen Arbeitsfeldern und Einrichtungen bzw. Organisationen durchaus zu struktu- Die ersten Frauenhäuser und FrauenNotrufe entstanden Mitte der 1970er Jahre. Anfang der 80er Jahre wurden die ersten autonomen Frauenberatungsstellen gegründet. Es folgte die Gründung So der Titel eines Werkbuchs, das Jörg M. Fegert und Mechthild Wolff 2002 im Votum-Verlag, Münster, herausgegeben haben. 1 5 in der Öffentlichkeit wie auch in der Fachöffentlichkeit der sozialen Arbeit heftige Emotionen aus. Der Kindesmissbrauch in der Familie, das sogenannte bestgehütetste Geheimnis, zeigte sich in der Öffentlichkeit. Die öffentliche Problemverarbeitung reagierte zunächst ungläubig, mit Nichtwahrhabenwollen, dann mit einer Versachlichung und aufklärenden Beiträgen und heute stellen wir wieder Tendenzen von Verharmlosung, Abwehr und Gegenwehr fest. Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen in Einrichtungen sozialer Arbeit ist nach wie vor ein Tabuthema. Der Paritätische wurde in jüngster Vergangenheit mehrfach, und dies wurde auch öffentlich bekannt, in den eigenen Reihen mit dem Thema der sexuellen Gewalt an Mädchen und Jungen konfrontiert. Die aufgedeckten Tatsachen, die Festnahmen von Mitarbeitern wegen Tatverdachts, lösten heftige Reaktionen aus, die von engagierten fachlichen Diskussionen bis hin zur Verharmlosung der Ereignisse reichten.“ rellen Veränderungen geführt. Dennoch sind Schutzkonzepte nicht allgemein und verbindlich verankert worden. Wenn man so will, fehlt ein Stück Ergebnissicherung, so dass viele fachliche Debatten jetzt wieder neu beginnen, obgleich sie eigentlich auf einigem Wissensfundament und einer ganzen Reihe fachlicher Konsenspunkte aufbauen könnten. Sexueller Missbrauch als Erfahrung ehemaliger Heimkinder Bemerkenswert ist, dass in den Erfahrungsberichten ehemaliger Heimkinder in den letzten Jahren immer wieder auch auf Erfahrungen sexualisierter Gewalt in den Heimen hingewiesen wurde, ohne dass dies breiter zur Kenntnis genommen worden wäre. Sexuelle Übergriffe sind hier eine Facette vielfältiger Gewalt-, Ausbeutungs- und Demütigungserfahrungen der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte. Das Thema im Paritätischen Seither haben sich verschiedene Landesverbände immer wieder sozial- und fachpolitisch für die Verbesserung des Schutzes vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt im sozialen Nahfeld und im institutionellen Kontext eingesetzt. Zuletzt hat der Paritätische Landesverband Berlin im Juni 2010 unter dem Titel „Mädchen und Jungen vor sexueller Gewalt in Institutionen schützen“ Hand- Der Paritätische Landesverband Nordrhein-Westfalen gab 1993 eine Broschüre mit dem Titel „MACHTMISSBRAUCH – Sexuelle Gewalt in Einrichtungen sozialer Arbeit“ heraus. Diese Broschüre begann damals mit den Sätzen: „Seit mehr als 10 Jahren löst das Thema der sexuellen Gewalt und des sexuellen Missbrauchs an Kindern 6 lungsempfehlungen zur Prävention von sexuellem Missbrauch in Institutionen der Jugendhilfe, Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Schule und Kindertagesbetreuungseinrichtungen vorgelegt. Faktoren abhängen kann, wie z. B. Größe und Art der Einrichtung. Sie sollen und können insofern nicht für alle Mitglieder verbindlich gemacht werden. Insofern beschreibt diese Arbeitshilfe nicht alles, was getan werden kann, um sexualisierte Gewalt zu verhindern, sondern nur einige Kernpunkte. Aber es gibt vielfältige weiterreichende Publikationen und Anregungen – auch von Paritätischen Landesverbänden und Mitgliedsorganisationen. Der Paritätische Gesamtverband hat deshalb einen Internetbereich „Schutz vor Machtmissbrauch in Einrichtungen und Diensten“ angelegt, von dem aus Sie Links zu den Materialien und Stellungnahmen unserer Mitglieder zu diesen Themen finden: www.der-paritaetische.de/?id=svsg Paritätische Mindeststandards auf den Weg bringen Was aber bisher auch im Paritätischen generell fehlt, ist eine Festlegung nach innen und außen dazu, welche Standards und Maßnahmen der Verband von sich und seinen Mitgliedern zum Schutz vor Grenzverletzungen, Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt bundesweit verbindlich verlangt. Dazu will diese Arbeitshilfe einen Beitrag leisten und praxisorientierte Hinweise geben. Sie beschreibt deshalb Module, die im Sinne des Schutzes von Mädchen und Jungen vor sexualisierter Gewalt in Einrichtungen und Diensten des Paritätischen von allen Mitgliedsorganisationen umgesetzt werden sollen. Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit Sexualisierte Gewalt und missbräuchliche Machtausübung in Einrichtungen und Diensten gibt es nicht nur gegenüber Jungen und Mädchen, sondern auch gegenüber Erwachsenen. Betroffen davon sind insbesondere oft auch Erwachsene mit Behinderungen, aber auch alte Menschen. In dieser Arbeitshilfe beziehen wir uns jedoch nur auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Vernetzung und Erfahrungsaustausch ermöglichen Die Arbeitshilfe beschreibt Elemente präventiver Strategien, die sich als hilfreich und nützlich erwiesen haben, deren Umsetzbarkeit aber von verschiedenen 7 Einrichtungen und Diensten der sozialen Arbeit, um das Thema nicht noch komplexer werden zu lassen. Wir beziehen uns dabei allerdings auf alle Handlungsfelder Sozialer Arbeit, in denen mit Kindern und jungen Menschen gearbeitet wird: Gesundheitsdienste und Kinderkrankenhäuser, Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen und Dienste der Gefährdeten- und Drogenhilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Allerdings können einzelne Standardbausteine – z. B. zu Einstellungsgesprächen und arbeitsrechtlichen Absicherungen – leicht auch auf Arbeitsfelder mit Erwachsenen übertragen werden. Arbeitshilfe nicht aufgegriffen wird, da es anderen Bedingungen, Strukturen und Handlungsmöglichkeiten beim Träger unterliegt als Fehlverhalten angestellter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, auf die hier das Augenmerk gerichtet wird. Auch Menschen, die sich ehrenamtlich für Kinder und Jugendliche engagieren, können Täter werden. Jeder Träger muss deshalb überlegen, wie er Jungen und Mädchen auch in dieser Hinsicht schützen kann. Vieles, was hier vorgestellt wird, lässt sich auch auf die Arbeit Ehrenamtlicher anwenden. Der Träger muss dabei auch klären, von welchen ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in welchen Funktionen er das Einholen eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt. Das Bundeszentralregistergesetz eröffnet diese Möglichkeit. In der Regel empfehlen wir die Vorlage des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das (potentielle) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Meldebehörde einfordern können. Übergriffe durch haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen In Einrichtungen und Diensten für Kinder und Jugendliche müssen diese vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt, die von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ausgehen, so gut wie möglich geschützt werden. Auf dieses Problem konzentrieren wir uns in dieser Arbeitshilfe. Sexualisierte Gewalt kann aber auch von Minderjährigen gegen andere Minderjährige ausgeübt werden. Auch dies ist ein wichtiges Thema für den Schutz von jungen Menschen vor sexualisierter Gewalt, das allerdings in dieser Eine Arbeitshilfe zur Schaffung von Verbindlichkeit Diese Arbeitshilfe soll die Erwartungshaltung, die Träger im Bereich des Paritätischen an sich selbst haben und die Außenstehende legitimer Weise an sie richten können, konturieren. Sie versucht deutlich zu markieren, was inner8 halb des Paritätischen als grundlegender Standard gilt und darüber hinaus Anregungen geben, wie die Themenstellung auch weitergehend bearbeitet werden kann. Uns ist bewusst, dass auch die vollständige Umsetzung der nachfolgenden Empfehlungen sexualisierte Gewalt in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit nicht beenden wird. Wir sind aber davon überzeugt, dass die Umsetzung 2. dazu beiträgt, Täterinnen und Tätern ihr Tun zu erschweren. Darüber hinaus wird die erhöhte Aufmerksamkeit und Sensibilisierung in Bezug auf Machtmissbrauch dabei helfen, Gefährdungen und Verletzungen junger Menschen durch sexualisierte Gewalt schneller wahrzunehmen, um dann konsequent Abhilfe zu schaffen und Unterstützung zu gewähren. Grundpositionen des Paritätischen U nser Ziel ist die Schaffung „sicherer Räume“. Dies bezieht sich auf alle Menschen, die in den jeweiligen Institutionen oder Organisationen sind: Kinder und Jugendliche, hauptund ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Übergriffe und Missbrauch ganz verhindert werden können. Es ist jedoch Ziel und Aufgabe, im Vorwege alles zu unterbinden, was zu einem Vorfall bzw. einer Bedrohung führen könnte. Dazu werden einrichtungsbezogene Gefahrenpotentiale ermittelt und Veränderungen zur Verbesserung der Strukturen und Bedingungen durchgeführt. Dies geschieht immer mit dem Ziel Unsicher- heiten, Gefährdungspotenziale oder andere unsichere Bedingungen zu vermeiden. Der Paritätische empfiehlt seinen Mitgliedsorganisationen, die folgenden ethischen Grundsätze in der Organisation/ dem Verein/der Institution verbindlich werden zu lassen. (vgl. Liste auf S. 10) 9 3. Bausteine zur Prävention 3.1 Jeder Träger soll eine Risikoanalyse erarbeiten und ein Schutzkonzept erstellen  Kinderschutz und ggf. Opferschutz als oberstes Ziel der eigenen Einrichtung/Organisation anzusehen  B etroffenen unmittelbar und direkt Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen  a lles zu tun, um Grenzüberschreitungen, Machtmissbrauch und sexualisierte Gewalt zu verhindern  s ich dafür einzusetzen, die ihnen anvertrauten Menschen vor Gefahren der sexualisierten Gewalt, psychischer oder physischer Gewalt zu schützen  d ie Grenzen Aller in der Institution zu achten und zu wahren  K inder und Jugendliche in ihrer jeweiligen Persönlichkeit zu achten und wert zu schätzen  R egeln und Vorschriften für alle nachvollziehbar zu gestalten und sich am Kindeswohl zu orientieren  U mgangsformen zu pflegen, ggf. zu üben; die gegenseitige Wertschätzung und größtmögliche Individualität ermöglichen  G renzüberschreitungen als solche wahrzunehmen und direkte Hilfe anzubieten; dies bezieht sich auf Grenzüberschreitungen zwischen Mitarbeitern/-innen sowie zwischen Kindern und Jugendlichen Eine arbeitsfeld- und klientenorientierte Risikoanalyse ist die Grundlage für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes in Einrichtungen und Diensten. Fachkräfte und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Ehrenamtliche in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe müssen sich über mögliche Gefahrenpotentiale verständigen, die angesichts der spezifischen Beziehungsarbeit und unter den jeweils gegebenen Rahmenbedingungen für Klienten und Klientinnen entstehen können.  h erabwürdigende/sexistische Bilder und Äußerungen nicht zu dulden An diesem Diskussionsprozess, der der Qualität professioneller Beziehungsarbeit dient, müssen die Kinder und Jugendlichen altersadäquat und unter Einsatz kreativer Mittel beteiligt werden. Ein auf dieser Basis zu erarbeitendes Konzept enthält Maßnahmen der Intervention und Prävention zum institutionellen Klientenund Klientinnenschutz. Ziel des Schutzkonzeptes ist die Schaffung von mehr Handlungssicherheit für alle Beteiligten, die Risikominimierung von Nähe-DistanzProblematiken sowie die Schaffung eines Klimas der Offenheit und Transparenz.  v on Bewerbern/-innen zu erfragen, ob sie wegen Sexualstraftaten angeklagt waren oder sind und/oder wegen einer derartigen Vermutung aus einer anderen Organisation/einem anderen Verein ausgeschlossen wurden  e inen Verdacht umgehend der Leitung (und/oder einem/einer besonderen Beauftragten) mitzuteilen, die sich um weitere Veranlassungen zu kümmern haben  A lles zu tun, damit es nicht zur Vertuschung oder Geheimhaltung bei möglichen Vorfällen oder Fehlverhalten kommt  B ei fälschlichen Beschuldigungen alles für die Rehabilitierung des/der Beschuldigten zu tun 10 In der Kinder- und Jugendhilfe ist die Gestaltung von professioneller Beziehungsarbeit zwischen Fachkräften, aber auch Ehrenamtlichen und Klienten und Klientinnen zentral. Professionelle Beziehungen finden in spezifischen pädagogischen Settings statt, sie müssen sich der Zielgruppe, den individuellen Bedürfnissen, den fachlichen Erfordernissen und den Rechten der Klienten und Klientinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterin11 nen anpassen. Gelingende und hilfreiche professionelle Beziehungen beinhalten die andauernde Reflexion erforderlicher Nähe und Distanz zwischen Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen. Nähe und Distanz dürfen keine Tabuthemen sein. Diese Reflexionsleistung ist Bestandteil jeder qualifizierten Arbeit in der Kinderund Jugendhilfe. Methodische Beispiele zur Erarbeitung von Schutzkonzepten zeigen, dass sie dann auf Akzeptanz und eine erfolgreiche Implementierung in Einrichtungen und Diensten stoßen, wenn alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden. Hierfür benötigen die Einrichtungen allerdings auch Zeit und Ressourcen zur Umsetzung. Musterfragen: 3.2 Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt muss in allen Einstellungsgesprächen angesprochen werden Bei allen Einstellungsgesprächen muss die Frage des Schutzes junger Menschen vor Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt zur Sprache gebracht werden. Die Träger weisen in Vorstellungsgesprächen darauf hin, dass ihnen Schutz und Prävention oberste Anliegen in der Einrichtung sind. Sie erläutern, welche Regelungen sie diesbezüglich bereits getroffen haben. Die Art und Weise und der Umfang der Thematisierung von Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt können dabei sehr unterschiedlich sein, je nachdem um welches Arbeitsfeld es sich handelt und wie weit der Träger in seinen Konkretisierungen eines Konzeptes zum Schutz junger Menschen schon gediehen ist. Es gibt keine verlässlichen Indikatoren, die anzeigen, ob jemand sich potentiell übergriffig gegenüber ihm anvertrauten Jungen und Mädchen verhalten wird. Aber wenn der Träger diese Fragen im Einstellungsgespräch aufwirft und deutlich macht, dass der Einrichtung bzw. dem Dienst die Gefährdungssituation in pädagogischen Näheverhältnissen bewusst ist und dass ihr entgegengewirkt wird, so kann dies eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter bzw. Täterinnen haben. Der Arbeitgeber darf im Einstellungsgespräch nach Vorstrafen fragen, wenn die Beantwortung dieser Fragen für den angestrebten Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit selbst von Bedeutung ist. Das ist in Tätigkeitsbereichen, in denen mit jungen Menschen gearbeitet wird, im Hinblick auf die im § 72a SGB VIII genannten Straftaten der Fall (vgl. Liste S. 35). Unter engeren Voraussetzungen sind auch Fragen nach laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahren möglich, wenn ein Ermittlungsverfahren Zweifel an der persönlichen Geeignetheit des Bewerbers für die in Aussicht genommene Tätigkeit begründen kann. Diese Zweifel sind regelmäßig bei einschlägigen Ermittlungsverfahren begründet. Nach unserer Auffassung muss dies auch für die Frage nach einschlägigen Ermittlungsverfahren gelten, in denen von der Erhebung der öffentlichen Klage bei Erteilung von Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO abgesehen wurde, weil auch diese Zweifel an der persönlichen Geeignetheit des/der Bewerber/-in begründen können. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bisher zu dieser Frage nicht geäußert. 12 Kam es bisher zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen wegen eines Verdachts sexualisierter Gewalt oder übergriffigem Handeln gegenüber jungen Menschen? Wurden Sie wegen einer der nach § 72a SGB VIII angeführten Straftaten verurteilt oder ein entsprechendes Verfahren nach d§ 153 StPO wegen Geringfügigkeit oder in einem entsprechenden Verfahren nach § 153a StPO unter Erteilung von Auflagen und Weisungen von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen? Was sind Ihre Überlegungen zum Schutz von Kindern/Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und Machtmissbrauch Erwachsener in einer Einrichtung wie unserer? Läuft derzeit ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen Sie? Welche Merkmale muss ein sicherer Ort für Kinder haben? 3.3 In die Arbeitsverträge sollen Zusatzvereinbarungen zum Schutz vor sexualisierter Gewalt aufgenommen werden Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollten im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen auf einen bestimmten Verhaltenskodex in Bezug auf sexualisierte Gewalt und andere in der Einrichtung zur Anwendung kommende Ordnungen, die schützende Regelungen enthalten, verpflichtet werden. Im besten Falle sind diese Verhaltensregeln bzw. -grundsätze von der Einrichtung selbst aufgestellt oder angepasst worden. Auskünfte/Versicherungen des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin zu Vorstrafen oder etwaigen Ermittlungsverfahren und die Verpflichtung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, sollten gegen ihn/sie einschlägige Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Vereinbart werden kann auch, dass die Fachkräfte in regelmäßigen Abständen, z. B. alle 3 Jahre, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRegG auf Anforderung vorzulegen haben. Dieses Sinnvoll erscheint es, diese Verpflichtung in eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen. Es sollte der Hinweis enthalten sein, dass der Arbeitgeber bei Verstößen mit Maßnahmen reagieren wird, die den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicherstellen. Dies können arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z. B. Abmahnungen, Versetzungen, Freistellungen, Kündigung aber auch strafrechtlichen Anzeigen sein. Enthalten sollte diese Vereinbarung außerdem die erteilten 13 muss vereinbart werden, wenn der Träger eine Vereinbarung entsprechenden Inhalts nach § 72a SGB VIII mit dem örtlichen Träger abgeschlossen hat. Diese Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag sollte mit allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im engeren Sinne mit jungen Menschen arbeiten, bei Einstellung und mit bereits Beschäftigten ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich getroffen werden. Die Vereinbarung eignet sich auch für alle übrigen Kräfte – wie z. B. Fahrer und Fahrerinnen, Hausmeister, Verwaltungskräfte –, die regelmäßig mit jungen Menschen in der Einrichtung zu tun haben. 3.4 Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse vor Anstellung verlangen Wer in Einrichtungen und Diensten der Sozialen Arbeit angestellt wird, in denen mit jungen Menschen gearbeitet wird, muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im Sinne von § 30 a Bundeszentralregistergesetz anfordern und vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis enthält zum Zwecke eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes auch minderschwere Verurteilungen zu Sexualstraftaten. Im Unterschied zum üblichen Führungszeugnis werden auch Erstverurteilungen zu Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten aufgeführt. Wer demnach wegen einer der in § 72 a SGB VIII benannten Straftaten verurteilt wurde, darf nicht beschäftigt werden. Der Antrag auf Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses muss vom Betroffenen (also der Arbeitnehmer oder Bewerber) selbst gestellt werden. Er/Sie muss den Antrag auf ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 2 BZRG persönlich bei seiner/ihrer zuständigen Meldebehörde stellen. Ergänzend hat er/sie dort eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen. Der Antragsteller kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen (private Zwecke, Vorlage beim Sportverein oder dem Arbeitgeber), oder nach § 30a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragen. Führungszeugnisse mit dem erweiterten Inhalt kön14 nen Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragen und erhalten, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Berechtigung der Träger, ein erweitertes Führungszeugnis von Tätigen oder Bewerber/-innen zu verlangen, ist sehr weit gefasst und geht explizit über den in § 72a SGB VIII genannten Personenkreis hinaus und umfasst auch z. B. ehrenamtlich Tätige. Eindeutig ist auch, dass der freie Träger die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auch von bereits beschäftigten Personen verlangen kann. Für Organisationen, die sehr stark vom Einbringen ehrenamtlicher Kräfte abhängen (z. B. Jugendverbände), muss die Frage, ob ein erweitertes Führungszeugnis verlangt wird, konzeptionell beantwortet werden. Es scheint hilfreich, wenn eine Organisation klar definiert, wann sie von wem die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt und wem gegenüber sie darauf verzichtet, damit sie dies auch öffentlich klar vertreten kann. Jeder Träger sollte in seiner Konzeption die Frage aufwerfen, wie er Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen gedenkt und in diesem Zusammenhang Antworten auf die Frage geben, von wem wann ein Führungszeugnis beizubringen ist. In der Regel empfehlen wir die Vorlage des 15 erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, das (potentielle) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrer Meldebehörde einfordern können. Die Kosten für das Führungszeugnis fallen bei den Bewerbern bzw. Bewerberinnen an. Bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen muss sie der Arbeitgeber erstatten. Bei ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sollte sie der Träger erstatten. Musterbrief „Sehr geehrte/r Herr/Frau XY, um Ihre Geeignetheit für eine Anstellung im Bereich Kinder- und Jugendhilfe unseres Trägers mit Bezug zu § 72 a SGB VIII überprüfen zu können, benötigen wir von Ihnen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis im Sinne von § 30a BZRG. Wir bescheinigen Ihnen hiermit das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 BZRG und bitten Sie das erweiterte Führungszeugnis – unter Vorlage dieser Aufforderung – bei der für Sie zuständigen Meldebehörde zu beantragen und uns dieses dann zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen“ 3.5 Information und Beschwerdemöglichkeiten von Eltern und Kindern Regelmäßige Informationen über die Rechte von Klienten und Klientinnen über Risikopotentiale in Einrichtungen und Diensten nach innen und außen machen Eltern, Kinder und Jugendliche stark und sind Ausdruck fachlich guter Arbeit. Einrichtungen und Dienste müssen Informationsmaterial für Kinder und Jugendliche vorhalten, mit dem sie verständlich und altersentsprechend über ihre Rechte, über Formen, Hintergründe und Auswirkungen von Gewalt, über sexuelle Übergriffe und Machtmissbrauch aufgeklärt werden. Sie werden dabei über zulässiges und unzulässiges Verhalten von Erwachsenen informiert. Die Inhalte der Informationsmaterialien müssen mit den Kindern und Jugendlichen regelmäßig besprochen werden. Darüber hinaus müssen Kinder, Jugendliche und Eltern über die Instanzen und Wege eines Beschwerdeverfahrens informiert sowie motiviert werden, dieses – trotz möglicher Ängste – in Anspruch zu nehmen. Aufklärung und Information sind wichtige Präventionsstrategien und dienen der Enttabuisierung von angstbesetzten und verunsichernden Themen, wie z. B. Gewalt in Institutionen oder Sexualität. Aufklärung und Information dienen zudem der Umsetzung der Kinder- und Menschenrechte und der Schaffung gewaltfreier Lebensbedingungen. Es zeigt sich, dass Aufklärung und Information dann besonders effektiv für Einrichtungen und Dienste sind, wenn sie eingebettet sind in längerfristig angelegte Beteiligungsprojekte und wenn sie gut auf die Entwicklung zielgruppenspezifischer sexualpädagogischer Konzepte abgestimmt werden. Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Selbstwertsteigerung bzw. zur Selbstbehauptung von hoher Bedeutung. Beschwerdeverfahren dienen der Prävention und Intervention. In Einrichtungen und Diensten müssen Beschwerdestellen vorgehalten werden, damit sich Kinder, Jugendliche, aber auch Eltern verantwortlichen Personen anvertrauen können. Bedarf tritt dann ein, wenn sie sich unsicher oder gefährdet fühlen bzw. wenn sie (sexualisierte) Gewalt erlebt haben oder die Vermutung haben, dass diese stattfindet. Allen Beteiligten muss transparent gemacht werden, was mit den Beschwerden konkret geschieht. Bei der Implementierung von Beschwerdeverfahren müssen die bekannten Elemente der Beschwerdestimulation, Beschwerdeannahme, Beschwerdebearbeitung und Beschwerdeauswertung berücksichtigt werden. 16 3.6 Routinen der Verankerung und Fortbildung Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, halten verbindliche Organisationsstrukturen vor, in denen das Schutzkonzept entwickelt und fortgeschrieben werden kann. In diesen Einrichtungen müssen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Entwicklung eines Schutzkonzeptes freigestellt und Zeitressourcen für Teams zur Verfügung gestellt werden, damit dessen Umsetzung und Fortschreibung gelingen kann. Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen motiviert und gefördert werden, auch an Fortbildungen teilzunehmen, die sich z. B. mit den Ursachen sexualisierter Gewalt, mit Täterstrategien, Folgen von Gewalt sowie mit der Erkennung der Folgen von Gewalt befassen. Leitungskräfte und Mitarbeiterschaft müssen auch hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen für Täter und Opfer in Fällen sexualisierter Gewalt geschult werden. In einem gezielt geplanten Organisationsentwicklungsprozess der Einrichtung muss die Leitungsebene die Verantwortung für die professionelle Entwicklung des Schutzkonzeptes übernehmen. Es handelt sich hierbei um keine freiwillige oder ehrenamtliche Tätigkeit, sondern um eine hochqualifizierte Aufgabe. Teams müssen in die Prozesse involviert werden, dafür muss Raum und Zeit für einrichtungsadäquate verbindliche Kommunikationsstrukturen vorgehalten werden. Fortbildungen sind Bestandteil eines solchen Organisationsentwicklungsprozesses und Zeichen guten und qualitätsvollen Klienten- und Klientinnenschutzes. Fortbildungen verhelfen zu mehr Handlungssicherheit und schaffen den Rahmen für die Erarbeitung von Vorgehensweisen und Maßnahmen zum grenzwahrenden Verhalten in Einrich17 tungen und Diensten. Sie schaffen darüber hinaus Gelegenheiten, eigene Einstellungen und Haltungen zum Thema Gewalt zu reflektieren und kooperatives Arbeiten innerhalb von Teams und in Hilfesystemen einzuüben. Erfahrungen zeigen, dass die Thematisierung des Präventionskonzeptes stetig „am Köcheln“ gehalten werden muss. Dafür eignen sich besonders Inhouse-Fortbildungen, um neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Teams zu integrieren und um die beteiligungsorientierte Erarbeitung pädagogischer Schutzkonzepte zu leisten. Da Einrichtungen passfähige Konzepte für das Klientel und die Rahmenbedingungen erst entwickeln müssen, benötigen sie solche festen und verbindlichen Rahmenbedingungen. 4. Bausteine zur Intervention 4.1 Dokumentation Um den Schutz von Mädchen und Jungen in Einrichtungen zu gewährleisten, ist es ab dem ersten Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch unbedingt erforderlich, alle Beobachtungen hierzu sorgfältig zu dokumentieren! Für eine Verdachtsabklärung, für spätere arbeitsrechtliche Konsequenzen oder auch für strafrechtliche und zivilrechtliche Auseinandersetzungen stellen frühzeitig begonnene Aufzeichnungen wertvolle Hinweise zur Rekonstruktion des Missbrauchsgeschehens dar. Bei der persönlichen Dokumentation sind objektive Daten und subjektive Wahrnehmungen getrennt voneinander aufzuzeichnen. Mit der Vermutung einer sexuellen Gewaltausübung gegen ein Mädchen/einen Jungen in der eigenen Einrichtung konfrontiert zu sein, löst oftmals starke persönliche Emotionen und fachliche Unsicherheiten aus. In jedem Fall ist es zunächst dringend geboten, Ruhe zu bewahren und keine überstürzten Maßnahmen zu ergreifen. In vielen Fällen ist bei einem ersten Verdachtsmoment nicht zu erkennen, ob es sich um einen vagen, eventuell unbegründeten Verdacht handelt oder um einen, der sich später erhärten und beweisen lässt. Von daher sind frühzeitige, persönliche Aufzeichnungen unerlässlich. Dokumentiert werden sollten folgende Daten und Fakten: Datum, Uhrzeit, Örtlichkeit, Name des betroffenen Kindes, Name der verdächtigten Person, Beschreibung der Situation, Namen von Zeuginnen und Zeugen, wortgetreue Zitate. Weiterhin sollte aufgezeichnet werden:  Was habe ich selbst Konkretes beobachtet?  H abe ich von einer Vermutung über eine Kollegin, einen Kollegen erfahren?  H at mir ein Kind selbst von einem sexuellen Übergriff erzählt?  M it wem habe ich wann ein kollegiales Gespräch über meine Vermutung geführt? Bei der Dokumentation ist zu beachten, dass die Fakten von den Vermutungen und den emotionalen Eindrücken getrennt voneinander notiert werden. Die persönlichen Aufzeichnungen sind gut verschlossen, für Dritte nicht zugänglich. aufzubewahren. Mit Blick auf das breite Spektrum der paritätischen Mitgliedsorganisationen, in deren Einrichtungen und Diensten mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, können an dieser Stelle keine abschließenden Empfehlungen 18 für die nächsten Präventions- und Interventionsschritte gegeben werden. Diese hängen wesentlich von der Eindeutigkeit der sexuellen Gewalthandlung, der Größe der jeweiligen Organisation aber auch von der Position der verdächtigen Person/ Fachkraft in der Einrichtung ab. Im weiteren Verlauf ist zwingend zu beachten, dass der Kontakt zwischen dem betroffenen Kind und der in Verdacht stehenden Person unterbunden wird, bevor diese damit konfrontiert wird. (vgl. Pkt. 6.2, S. 36) 4.2 Ansprechbarkeit der Landesverbände/ Kompetenz der Fachberatungen Die Landesverbände des Paritätischen mit ihren fachlichen Abteilungen sind neben spezialisierten Mitgliedsorganisationen Ansprechpartner für die Klärung der Vorfälle sexualisierter Gewalt in den eigenen Reihen. Sie sollten über ein Verfahren verfügen, bei Meldungen kompetent und zum Schutz der Betroffenen reagieren zu können. Landesverband NRW eine ausführliche Konzeption vor, die aber ressourcenintensiv ist. Der Paritätische kann Opfer und Täter unter einem Dach haben. Initiativen gegen sexuelle Gewalt sind Mitgliedsorganisationen im Paritätischen, sexuelle Übergriffe passieren aber auch in Mitgliedsorganisationen oder paritätischen Dienststellen selber. Deshalb gilt es für den Paritätischen, klar Position zu beziehen und Hilfestellungen aufzuzeigen. Über die Internetseite einer jeden Landesgeschäftsstelle kann ein Verfahrensvorschlag eingestellt werden, der darauf abzielt, die Mitgliedseinrichtung zu unterstützen und der wie folgt aussehen kann: Die Landesverbände müssen sich mit ihren Landesgeschäftsstellen als kompetente Ansprechpartner/-innen in Fragen sexualisierter Gewalt darstellen. Eine Lösung ist die Institutionalisierung einer Clearingstelle, die sich professionell um die Meldungen bemüht. Dazu liegt im  Eine Meldung von Fällen sexualisierter Gewalt in Mitgliedsorganisationen wird umgehend dem/der für die Mitgliedsorganisation zuständigen Fachgruppenleiter/-in, Referent/-in mitgeteilt. 19  Gemeinsam wird an dem individuellen Fall geklärt, wer innerhalb des Verbandes die Begleitung der meldenden Mitgliedsorganisation (Person) übernimmt. Das kann die Kreisgruppengeschäftsführung, ein/e Fachberater/in, eine Fachgruppenleiter/-in oder Referent/-in sein. Örtliche Nähe, fachliche Zuständigkeit und individuelle Kompetenzen müssen miteinander abgewogen werden. A lle Meldungen werden an eine/n dafür bestimmte/n Mitarbeiter/-in in der Landesgeschäftsstelle kommuniziert, die/der die Fälle sammelt, auswertet und gegebenenfalls neue Lösungsvorschläge macht. Wichtig ist, dass die Landesgeschäftsstelle, die mit einem Fall befasst wird, mit höchstmöglicher Sorgfalt und Sensibilität mit den Informationen, die sie erhält, umgeht. Die Herausgabe von persönlichen Daten der Beteiligten oder Informationen über Umstände des Vorgefallenen an Dritte, auch an Kollegen, ist grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen erlaubt. Generell gilt, dass in diesem Zusammenhang bei Gesprächen, Dokumentationen, Aufzeichnungen der Grundsatz der Vertraulichkeit zu beachten ist. Der Umgang mit Fragen einer Anzeige und der Presse wird in dieser Arbeitshilfe gesondert behandelt (siehe Punkt 5.3, S. 26). Weitergehende Hinweise zur Frage der Schweigepflicht nach § 203 StGB finden sich in Punkt 5.6 auf S. 31. Verbandliche Aufgabe ist nicht die Übernahme des Falles, sondern das Aufzeigen professioneller Handlungsmöglichkeiten (Beratungsstelle, Rechtsanwalt, Therapiemöglichkeiten, kompetente Mitgliedsorganisationen und andere Experten/innen). Eine erste Arbeitshilfe kann eine im Netz stehende Liste von Mitgliedsorganisationen sein, die zum Thema sexualisierte Gewalt arbeiten. Der Spitzenverband steht in der Verantwortung, dass jeder Fall professionell bearbeitet und begleitet wird. Dieses Verfahren setzt voraus, dass das Thema sexualisierte Gewalt in allen Fachgebieten des Paritätischen in den entsprechenden Dienstbesprechungen auf die Tagesordnung gehoben wurde und die Verabredungen eindeutig vermittelt und schriftlich festgehalten werden. Die Fachberater/-innen und Kreisgruppengeschäftsführer/-innen können nicht alle Expertenwissen dazu erlangen, müssen aber die Verfahrensschritte im Verband beherrschen. Die/ der dafür bestimmte Mitarbeiter/-in sollte jährlich über den Stand der Meldungen gegenüber der Geschäftsführung berichten und gegebenenfalls Vorschläge zur Verfahrensverbesserung machen. 20 Bei der Arbeit mit Qualitätsmanagementverfahren im Verband sollte das Thema „Umgang mit Vorfällen sexualisierter Gewalt“ einbezogen werden. 4.3 Eckpunkte eines Notfallplans Im Falle von sexuellem Machtmissbrauch hilft auch ein Ablaufplan nur dann, wenn er von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Trägers/einer Einrichtung selbst erarbeitet, auf die spezifischen Bedürfnisse vor Ort angepasst und von allen Ebenen einer Organisation mitgetragen wird. Daher ist die unten aufgeführte Vorlage als Beispiel und Anregung für einen eigenen Ablaufplan zu verstehen! Der Ablaufplan kann im Falle einer Vermutung auf (sexuellen) Machtmissbrauch nur effektiv zum Einsatz kommen, wenn alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umfassend über das Vorgehen informiert wurden, wissen an wen sie sich wenden müssen und persönlich diesen Ablaufplan ausgehändigt bekommen haben. Er ist ein hilfreiches Instrument, jedoch eng an den Umgang mit dieser Thematik in einer Einrichtung gebunden. Grundvoraussetzung sind Fortbildungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und eine einrichtungsinterne Auseinandersetzung mit dem Thema „Machtmissbrauch in Einrichtungen“. Dabei müssen auch Fragen des Arbeitsrechtes – ggf. unter Einbezug des Betriebsrates – und der Rehabilitation bei möglicherweise unberechtigten Vermutungen geklärt werden. Vor der Krise „Die kluge Einrichtung baut vor“. Wie bereits beschrieben, ist Voraussetzung für bedachtes Handeln am Tag X trägerintern Risiken und mögliche Krisenursachen ausfindig zu machen. Klar muss auf jeden Fall sein, dass es eine eindeutige Zuständigkeitsregelung gibt, die alle kennen und sofort zur Hand haben. Dies gilt auch für eine Liste der mögli21 chen Beratungsstellen bzw. spezialisierter Fachkräfte. Gerade mit letzteren Institutionen ist es sehr sinnvoll frühzeitig Gespräche zu führen, um im Notfall auf dann bekannte Personen zurückzugreifen. Auch der Spitzenverband ist vor, während und nach der Krise ein sinnvoller Ansprechpartner. In der Krise Hier finden Sie ein Modell eines Planes, den Sie trägerbezogen überarbeiten müssen. Deutlich sollen Ihnen die drei Ebenen sein, die Sie gleichzeitig im Blick haben müssen. Situation 1. Einrichtungsbezogen Opferbezogen Täterbezogen Handlung Handlung Handlung Opferschutz gewährleisten: • Sofort Hilfe zur Seite stellen! • Nicht allein lassen • nicht mit Fragen bedrängen • Gesprächsbereit sein • Trennung von Täter und Opfer Aus dem Dienstplan nehmen! Vermutung auf sexuelle Grenzüberschreitung – Sofortmaßnahme erforderlich? 2. Beginn der Dokumentation der Vermutung (s. Kapitel 4.1) 3. Wenn Sofortmaßnahme erforderlich – Durchführung! Sofort Träger informieren und Federführung an Träger abgeben Sofort Eltern, Vormund, Jugendamt informieren Arbeitsrechtliche Konsequenzen prüfen. 4. Wenn keine Sofortmaßnahme erforderlich – Abklärung des Verdachts! (z. B. durch Kompetenzstelle) Abklärung durch Mitarbeitergespräch/ Gespräch mit Betroffenen Abklärung ggf. durch (externe, fachkompetente) Beratung Abklärung durch Mitarbeitergespräch Ggf. Strafanzeige stellen (s. Kapitel 5.1) Vorwurf glaubhaft – Sofortmaßnahme! Andere in der Einrichtung Anwesende nicht aus den Augen verlieren 5. Vorwurf glaubhaft – Sofortmaßnahme! 6. Wenn Vorwurf nicht gesichert – 7. Wenn Vorwurf unberechtigt – Rehabilitation 8. Reflexion des Prozesses durch Fallanalyse und diesen Notfallplan anpassen Weitere Beobachtung und Sammeln von Informationen 22 23 5. Antworten auf einige Fragen, die immer wieder gestellt werden 5.1 Muss ich oder die Einrichtung Anzeige erstatten? Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen trifft grundsätzlich keine gesetzliche Anzeigepflicht bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch. Dies gilt auch für die Verantwortlichen der Einrichtung. Das Wissen allein um eine begangene Straftat ist nicht strafbar. Eine Strafvereitelung kann jedoch begehen, wer die Straftat aktiv deckt, z. B. indem er Beweismittel verschwinden lässt oder verändert. Wer wider besseren Wissens gegenüber Behörden oder anderen zuständigen Stellen die unwahre Behauptung aufstellt, eine Straftat sei begangen worden oder eine bestimmte Person habe eine Straftat verübt, kann sich ebenfalls strafbar machen. Pädagogen, Erzieherinnen, Lehrer und andere sozialpädagogischen Betreuungspersonen, wie auch jeweils die ver- antwortliche Leitung haben regelmäßig entweder aufgrund sozial-rechtlicher Vorschriften oder auch arbeitsrechtlicher Verpflichtungen die Pflicht, gegen drohende Gefährdungen des Kindeswohls vorzugehen. Auch besteht regelmäßig eine Fürsorgepflicht für die betreuten Personen in der Einrichtung. Führt das Unterlassen einer Anzeige dazu, dass der Täter eine weitere Straftat begeht, kann dies bedeuten, dass der/die Beschäftigte oder die handelnde Leitung sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht hat. Dies kann sogar bis hin zum Vorwurf der Beihilfe führen. In der Regel gebietet es der Opferschutz, aber auch das Eigeninteresse des Trägers, möglichst früh den Kontakt zur Staatsanwaltschaft zu suchen, wenn so ein besserer Schutz des jungen Menschen gewährleistet werden kann. 24 5.2 Wecken wir nicht „schlafende Hunde“? Die Frage ist eindeutig und einfach mit „NEIN“ zu beantworten. Potentielle Täter bzw. Täterinnen werden nicht durch die Auseinandersetzung mit dem Thema in einer Einrichtung zu übergriffigen Handlungen animiert. Vielmehr sind fachlich gute und am Opferschutz orientierte Auseinandersetzungen dazu angetan, potentielle Täter und Täterinnen abzuschrecken. Wichtig ist es daher, in der Prävention klare Umgangsweisen darzustellen. Es muss deutlich werden, dass die Einrichtung keine Grenzverletzungen akzeptiert und in allen Bereichen sensibel im Sinne des Opferschutzes agiert. Auch und gerade das Vorlegen eines Code of conduct (einer Organisationsethik) ist ein Ansatzpunkt, die Haltung der Einrichtung bzw. des Vereins deutlich zu machen. 25 Werden angehende ehren- oder hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgefordert, diese zu unterschreiben, wird ihnen deutlich, dass der Träger auf der Einhaltung der Richtlinien besteht. Dieses hat für potentielle Täter und Täterinnen eine abschreckende Wirkung. Die Thematisierung innerhalb einer Einrichtung eines Vereins oder eines Verbandes muss sich inhaltlich immer an der wertschätzenden Haltung gegenüber allen orientieren. Kinderschutz muss oberstes Ziel einer Auseinandersetzung sein. Wird die Auseinandersetzung mit dem Präventionsgedanken in der beschriebenen Form geführt, wird allen Beteiligten deutlich gemacht, dass für Täter und Täterinnen keine Chancen auf unentdecktes Handeln bestehen. Insofern können keine „schlafenden Hunde“ geweckt werden. 5.3 Wie gehe ich mit der Presse um? Öffentlich gewordene Verdachtsfälle von sexuellem Machtmissbrauch in einer Einrichtung haben immer etwas gemeinsam: Sie sind ein „gefundenes Fressen“ für die Medien. Gerät eine Einrichtung unvorbereitet in eine solche Krise, kann es geschehen, dass improvisiert wird und sich niemand um die Presse kümmert oder es bei jeder Gelegenheit nur heißt: „no comment“. Vor dem Krisenfall ist es wichtig zu überlegen, wer an einem Krisenstab beteiligt ist und ob jede/jeder weiß, was er/sie zu tun hat. Grundsätzlich ist es immer sinnvoll, eine/n (leitende) Mitarbeiter/-in für den Umgang mit der Presse schulen zu lassen. Das nützt Ihnen auch in NichtKrisensituationen! Das hat auch zur Folge, dass die Presse allein recherchiert und das möglicherweise am falschen Ort.  Fassen Sie sich kurz! Der Schock kann dann dazu führen, dass es zu Falschmeldungen, Spekulationen und Halbwahrheiten kommt und Gerüchte entstehen. Bedenken Sie: Einen guten Ruf kann man schnell verlieren, aber einen schlechten Ruf wird man nicht so schnell wieder los. Die ersten Verhaltensmaßnahmen werden immer zur Bewährungsprobe Ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Bei Krisenkommunikation gilt vor allem: Die gemachten Aussagen müssen wahr sein. Die Kommunikation muss angemessen sein. Vereinfachen Sie, ohne zu verfälschen, denn Unverständnis erzeugt Angst! Nie in die Defensive gehen! Falls Sie beabsichtigen, eine eigene Presseerklärung herauszugeben, ein paar Anhaltspunkte:  S chreiben Sie nie mehr als eine Seite, besser nur ½ oder ¾ -Seite  O rientieren Sie sich dabei an dem Raster der „sechs Ws“: • Was? • Wer? • Warum? • Wo? • Wann? • Wie? An das Ende ein kurzes Profil des Trägers, damit Medienvertreter ein positives und klares Bild vom Gegenüber haben. Angabe des Verantwortlichen für die Pressemeldung nicht vergessen und einen Namen und eine Durchwahlnummer angeben, damit Nachfragen nicht durch die ganze Einrichtung „wandern“. 26 Im Krisenfall hat sich folgende Checkliste bewährt:  Ruhe bewahren!  N ächste Schritte planen, sich gegebenenfalls Kommunikationsspezialisten an die Seite holen!  E rste nötige Hilfsmaßnahmen, Alarmierung der notwendigen Stellen: das sind: ……………………………… ……………………………… ………………………………  S precher bestimmen, damit die Medien nur aus EINER Quelle Auskunft erhalten!  K eine Informationen an die Öffentlichkeit, bevor Sie sich ein Bild gemacht haben. Heute sind Medien sofort da. Sagen Sie, WANN Sie informieren, WAS Sie abklären werden. Der nächste Termin muss rasch stattfinden! ABKLÄREN: Was weiß der Journalist? Wo kann ich den Journalisten erreichen? Treffen die Informationen des Journalisten zu? In welchem Medium arbeitet er?  S OFORT mit den vorgesehenen Stellen der Einrichtung Kontakt aufnehmen (Kompetenzstelle, Leitung, Vorstand). Lage schildern. Lage abklären lassen, damit Sie nicht überoder unterreagieren! 27  Sicherstellen und prüfen, dass die Informationen nur über die verantwortlichen Stellen an die Öffentlichkeit gelangen!  N ur über gesicherte Fakten informieren! Keine Vermutungen! Nur, was Sie mit Sicherheit wissen, gehört an die Öffentlichkeit! So bauen Sie Verunsicherungen ab!  ALLE Medien strikt gleich behandeln!  Drücken Sie Ihr Bedauern über die Geschehnisse aus! ABER:  Vermeiden Sie Schuldfrage! Aussagen zur 5.4 Wann und wie darf man einem Verdächtigten kündigen? Generell sollte die Einrichtung zur Klärung ihrer Handlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten sowohl in fachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in jedem Einzelfall einen Expertenrat hinzuziehen, um einerseits sicherzustellen, dass ein reflektierter Umgang mit der Thematik der sexualisierten Gewalt in der eigenen Einrichtung im konkreten Fall erfolgt. Andererseits ist auch die arbeitsrechtliche Dimension komplex, so dass hier unbedingt fachkundiger juristischer Rat im Einzelfall erforderlich ist. Im konkreten Fall ist oft nicht eindeutig belegbar, ob der Verdächtigte die Tat begangen hat. Jedem Hinweis sollte jedoch aus Schutzgründen nachgegangen werden. nicht belegbar sind, können schon Maßnahmen angezeigt sein, wie z. B. den Kontakt zwischen dem vermuteten Opfer und dem Verdächtigten zu unterbrechen, (z. B. durch Herausnahme der verdächtigten Person aus der Gruppe) oder z.B. sicherzustellen, dass der vermutete Täter niemals mit Betreuten allein ist. Die Maßnahme der Unterbrechung des Kontaktes kann z. B. durch Zuweisung einer anderen Tätigkeit, soweit der Arbeitsvertrag dies zulässt, oder z. B. durch eine Veränderung des zu betreuenden Personenkreises erreicht werden. Je nach Verdachtslage kann es aber auch angebracht sein, den Verdächtigten mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freizustellen. Hierbei hat die Leitung mit Bedacht und Behutsamkeit vorzugehen. Generell zu empfehlen ist die Hinzuziehung einer externen Fachberatung bei der notwendigen Klärung von Verdachtsmomenten und der Frage, ob die Einrichtung weiter tätig werden muss. Grundsätzlich sollte spätestens jetzt und vor jeder kündigungsrechtlichen Maßnahme der fachkundige Rat eines/r Fachanwaltes/Fachanwältin für Arbeitsrecht eingeholt werden, um mit diesem/dieser im konkreten Einzelfall zu klären, ob die vorliegenden Erkenntnisse für eine fristlose oder ordentliche (fristgerechte) Kündigung ausreichen und welche Schritte zu unternehmen sind. Auch bei Anzeichen oder Vermutungen eines sexuellen Missbrauchs, die bisher Je nach Beweislage sind die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten unterschiedlich. 28 Fristlose Kündigung nach § 626 BGB Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese 14-tägige Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Frist ist gehemmt, solange der Arbeitgeber die zur Aufklärung des Kündigungssachverhaltes notwendigen Maßnahmen zügig durchführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist der dringende Verdacht eines begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Schutzbefohlenen in Einrichtungen an sich geeignet, als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB angesehen zu werden, der zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Eine Abmahnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich, weil eine Wiederherstellung des zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht erwartet 29 werden kann. Eine Weiterbeschäftigung des dringend Verdächtigten in Arbeitsbereichen mit Kindern und Schutzbefohlenen ist unverantwortlich und deshalb für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Bei Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (im Wesentlichen nachweisbare Tat) kann ohne Anhörung des Arbeitnehmers die fristlose Kündigung ausgesprochen werden (sog. Tatkündigung). Liegt ein schwerwiegender Verdacht vor, bei dem bei einer kritischen Würdigung eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung (Tat) des Arbeitnehmers besteht, kann dies ebenfalls die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Auch in diesem Fall kann eine fristlose Kündigung in Betracht kommen als sog. Verdachtskündigung. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der verdächtigte Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zum Vorwurf angehört werden muss. Der Arbeitgeber muss die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhaltes unternommen haben. Wenn der Arbeitgeber den Verdacht nicht selbst aufklären kann oder will, kann er auch den Abschluss eines Ermittlungs-/ Strafverfahrens abwarten und erst dann fristlos kündigen, sobald er Kenntnis von der Verurteilung erlangt hat. Dies gilt unabhängig von anderen zum Schutz der jungen Menschen zu treffenden Maßnahmen (Umsetzung, Suspendierung etc.) Stellt sich später im Strafverfahren heraus, dass der Arbeitnehmer unschuldig war, oder wird der Verdacht anders beseitigt, kann der Arbeitnehmer einen Wiederein- stellungsanspruch geltend machen. Allerdings begründet die bloße Einstellung des Ermittlungsverfahrens diesen Anspruch noch nicht. Selbst bei einem Freispruch im Strafverfahren kann immer noch ein Verdacht an einer nicht strafbaren „Vorbereitungshandlung“ bestehen bleiben, so dass der erfolgte Vertrauensverlust nicht beseitigt ist. (Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg 29.3.2006 – 12 SA 135/04) 5.5  Darf oder muss ein Arbeitszeugnis Informationen enthalten? Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ein wohlwollendes und wahrheitsgemäßes Zeugnis auszustellen. In der Regel sind Straftaten nicht im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Ausnahmsweise können Straftaten und Strafverfahren im Arbeitszeugnis jedoch erwähnt werden, wenn diese eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses darstellten, z. B. Unterschlagung, Untreue oder auch Diebstahl zum Nachteil des Arbeitsgebers oder Arbeitskollegen, so auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Allerdings dürfen nur durch gerichtliche Entscheidungen, eindeutige Fakten oder durch ein Geständnis nachgewiesene Straftaten in ein Zeugnis aufgenommen werden, nicht jedoch ein laufendes Ermittlungsverfahren. Der Verdacht einer Straftat darf nicht erwähnt werden, selbst wenn dieser zu einer Verdachtskündigung und Entlassung geführt hat. Der Arbeitgeber darf im Zeugnis nicht erwähnen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer fristlosen Kündigung endete. Er darf aber schreiben: „Das Arbeitsverhältnis endet/endete am …(ohne Angabe eines Grundes).“ Am ungeraden Datum erkennt der geschulte Zeugnisleser, dass es sich möglicherweise um eine außerordentliche Kündigung handelte. 30 5.6 Wem darf oder sollte man einem Verdacht mitteilen? Unverzüglich sollte der nächste Vorgesetzte und die Leitungsebene über die Verdachtsmomente informiert werden, über: Betroffene, Verdächtigte und Verdachtsaspekte, die bekannt gewordenen Umstände, Zeugen (siehe auch Dokumentation). Diese hat die Entscheidung darüber zu treffen, ob die Staatsanwaltschaft einzubeziehen ist. Gibt es in der Einrichtung eingesetzte spezielle Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs, sind diese auch zu informieren. In diesem Zusammenhang kann die berufliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bedeutung sein, wenn ein Kind oder Jugendliche/r diesen gegenüber einen sexualisierten Übergriff anvertraut hat. Die berufliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verpflichtet u. a. Ärzt/-innen, Psycholog/-innen, Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberaterberater/-innen, anerkannte Sozialarbeiter/-innen und Sozialpädagog/-innen zur Geheimhaltung der zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse, die ihnen im Rahmen der Berufsausübung 31 anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Dieser Schweigepflicht unterliegen auch die berufsmäßig tätigen GehilfInnen der Fachkräfte und diejenigen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. GehilfInnen können auch Verwaltungskräfte sein. ErzieherInnen und DiplompädagogInnen fallen nur dann unter diese Vorschrift, wenn sie Geheimnisse in ihrer Funktion als BeraterIn oder im Falle der ErzieherInnen als Hilfskräfte z. B. der Beratungsfachkräfte oder der SozialarbeiterInnen erfahren haben. Die Schweigepflicht ist eine persönliche Pflicht. Sie gilt auch gegenüber KollegInnen oder Vorgesetzten. Eine Verletzung dieser Schweigepflicht steht unter Strafe, wenn die Offenbarung nicht aus folgenden Gründen gerechtfertigt ist:  durch eine Einwilligung des/der Betroffenen, bei Minderjährigen der gesetzlichen Vertreter,  durch besondere gesetzliche Offenbarungspflichten. So steht z. B: SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen und DiplompädagogInnen (trotz Schweigepflicht nach § 203 StGB) bei Be- fragungen im Ermittlungsverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gem. § 53 StPO nicht zu,  wenn ein Fall des rechtfertigenden Notstands im Sinne des § 34 StGB vorliegt. Danach ist die Offenbarung anvertrauter Geheimnisse vor allem dann gerechtfertigt, wenn es um die Abwendung ernster Gefahren vor allem für Leib und Leben geht, 5.7  hinzuweisen ist auch auf die derzeitigen Diskussionen um ein Bundeskinderschutzgesetz, in dem eine Befugnis zur Datenweitergabe in Kinderschutzfällen für die BerufsgeheimnisträgerInnen nach § 203 StGB verankert werden soll. K önnen Schadensersatzansprüche gegen die Einrichtung geltend gemacht werden? Es können Haftungsansprüche seitens der Geschädigten gegenüber der Einrichtung in Betracht kommen, wenn diese ihre Schutzpflichten gegenüber Betreuten verletzt hat und es dadurch zu dem Missbrauch kommen konnte. Vermieden werden kann dies, wenn der Träger einerseits bei der Mitarbeiterauswahl die notwendige Sorgfalt walten lässt (vgl. Punkte 3.2, S. 12 und 3.3, S. 13). Andererseits hat er dafür Sorge zu tragen, dass das Personal mindestens im Rahmen einer dienstlichen Anweisung instruiert ist, wie bei auftauchenden Anzeichen von sexualisierter Gewalt zu verfahren ist. Die Gefahr der Schadensersatzpflicht kann sich z. B. daraus ergeben, dass bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch die eingeholten Informationen in ungeeigneter Weise erhoben werden, z. B. wenn – im gut gemeinten Wunsch, schnell Klarheit zu bekommen – Befragungen des/der Betroffenen ohne ausreichende diagnostische Kompetenz erfolgen. Neben der zusätzlichen Belastung der Betroffenen mit der ständigen Gefahr der Retraumatisierung kann dies in der Konsequenz dazu führen, dass deren Aussagen gerichtlich nur noch begrenzt verwertbar sind. 32 Schadensersatzrechtlich kann auch bedeutsam sein, wenn bei deutlichen Hinweisen diesen nicht nachgegangen wird und es in der Folge zu weiteren Handlungen sexuellen Missbrauchs kommt. Hilfreich sind in jedem Fall Fortbildungsveranstaltungen zum Thema sexualisierte Gewalt in Einrichtungen, in denen sich Fachkräfte ein umfassendes Wissen aneignen können und ein adäquater sensibler Umgang mit der Thematik vermittelt wird. Haftungsansprüche eines falsch Verdächtigten gegenüber der Einrichtung resultieren vor allem daraus, dass Informationen über die Verdächtigung in einem Stadium, in dem Verdachtsmomente nur 5.8 vermutet werden, an die Öffentlichkeit gegeben werden oder daraus, dass dem Träger im Hinblick auf die von ihm angestellte Sachverhaltsaufklärung Vorwürfe zu machen sind, insbesondere wenn die Einrichtung in ihrer Aufklärungsarbeit durch unprofessionelles Verhalten die Falschverdächtigung befördert hat. Die Weitergabe eines Verdachtes an das Jugendamt durch Privatpersonen oder z. B. auch Eltern führt in der Regel nicht zu Schadensersatzansprüchen, weil das öffentliche Interesse an einem möglichst umfassenden Kinderschutz dem entgegensteht. Das Gleiche gilt für die Mitteilung eines Verdachtes durch einen Träger oder auch seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an das Jugendamt. Wo fängt Missbrauch an? Mit den gegenwärtigen Diskussionen um Missbrauch in Einrichtungen werden auch Verunsicherungen ausgelöst. Wo liegen Grenzen? Wann sind sie überschritten? Welche Formen von Körperlichkeit im pädagogischen Alltag sind förderlich, welche grenzverletzend?2 Es schein Sinnvoll, zu differenzieren: Grenzverletzungen sollen im pädagogischen Alltag vermieden werden. Da sie sich nicht nur auf objektive Faktoren, sondern auch auf subjektives Erleben beziehen, sind sie nicht immer gleich eindeutig erkennbar. Deshalb muss es eine verbindliche Struktur der Reflexion des pädagogischen Alltagshandelns geben. Wir lehnen uns hier an: Enders, U., Kossatz, Y., Kelkel M.; Zur Differenzierung zwischen Grenzverletzungen, Übergriffen und strafrechtlich relevan- ten Formen der Gewalt im pädagogischen Alltag. 2010: http://www.zartbitter.de/content/e158/e66/ e6419/GrenzbergriffeStraftaten.pdf 2 33 Grenzverletzungen sind dann bearbeitbar, wenn respektvoller Umgang miteinander die Basis des Zusammenspiels ist. Diskursiv erarbeitete Regeln können dazu beitragen, Grenzverletzungen einerseits benennbar zu machen und andererseits zu reduzieren. wie auch andere Schamgrenzen. Sie sind eine Form von Machtmissbrauch und Ausdruck einer respektlosen Haltung gegenüber Kindern und Jugendlichen. In Fällen von Übergriffen sind Träger verpflichtet, Konsequenzen zu ziehen, um das Kindeswohl zu sichern. Übergriffe unterscheiden sich von Grenzverletzungen dadurch, dass sie nicht unabsichtlich geschehen. Übergriffige Verhaltensweisen können vielerlei Gestalt annehmen, sie überschreiten innere Abwehr und können sowohl die Körperlichkeit und Sexualität verletzen Strafrechtlich relevante Formen von Gewalt können Körperverletzungen, sexueller Missbrauch bzw. Nötigung oder auch Erpressung sein. Die in § 72a SGB VIII aufgenommenen Straftatbestände3 sind sämtlich einschlägig. 3 S. 35 in dieser Arbeitshilfe 5.9 Was muss bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden beachtet werden? Für Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, kommen unterschiedliche „Aufsichtsbehörden“ in Betracht. Wir beziehen uns hier exemplarisch auf die Kommunikation mit den Landesjugendämtern als den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe zuständigen Behörden. Mit der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII sind in der Regel Auflagen verbunden, die den Träger verpflichten, besondere Vorkommnisse, durch die das Wohl der Kinder- und Jugendlichen gefährdet wird, zu melden. Deshalb muss ein sexueller Missbrauch in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe auch dem Landesjugendamt gemeldet werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat auf ihrer 104. Arbeitstagung im April 2008 einen „Handlungsrahmen für den Umgang mit Sexueller Gewalt in Einrichtungen“ beschlossen4. http://www.bagljae.de/Stellungnahmen/ 104_Sexuelle%20Gewalt_2008.pdf 4 34 Das Landesjugendamt muss dabei in seiner Aufgabe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII) informiert werden. Es kann aber auch in seiner Beratungsaufgabe (§ 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII) in Anspruch genommen werden. Angesichts der derzeit sehr unterschiedlichen 6. Kapazitäten und Kompetenzen der Landesjugendämter lassen sich diesbezüglich derzeit keine allgemeinen Kooperationsempfehlungen geben. In jedem Fall sollte aber versucht werden, das Handeln des Trägers in Richtung Öffentlichkeit mit dem Landesjugendamt eng abzustimmen. Weiterführende Hinweise und Materialien 6.1 Einschlägige Straftaten (StGB) nach § 72a SGB VIII (Persönliche Eignung) § 177  sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 171  Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht § 178  Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 174  Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 179  Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 174a S exueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 180  Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten) § 174b S exueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 181a  (Zuhälterei) § 182  Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 174c S exueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses § 183  Exhibitionistische Handlungen § 176  Sexueller Missbrauch von Kindern § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses § 176a S chwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 184  Verbreitung pornographischer Schriften § 176b S exueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 184a V erbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 35 § 184b V erbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c V erbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d V erbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien oder Teledienste § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution § 184f jugendgefährdende Prostitution § 225  Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232  Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233  Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 234  Menschenraub § 235  Entziehung Minderjähriger Sachdokumentation 1. Persönliche Daten des betroffenen Mädchens oder Jungen 2. Verdächtigte Person 3. Anlass der Vermutung, dass sexualisierte Gewalt vorliegt 4. Wer hat welche Beobachtungen wann, wie mitgeteilt? 5. Mit wem habe ich Beobachtungen/ Gefühle hierzu ausgetauscht? Herausgeber: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. Oranienburger Str. 13-14 D-10178 Berlin Tel. +49 (0) 30 - 24636-0 Fax +49 (0) 30 - 24636-110 § 236  Kinderhandel klimaneutral gedruckt Die CO2-Emissionen dieses Produkts wurden durch CO2Emissionszertifikate ausgeglichen. Zertifikatsnummer: 420-10047-0211-1015 www.climatepartner.com E-Mail: info@paritaet.org Internet: www.paritaet.org 6.2 Dokumentation und Reflexion eigener Wahrnehmungen Es gibt eine ganze Reihe von Anregungen und „Checklisten“ zur Dokumentation eigener Wahrnehmungen, Interpretationen und Vorgehensweisen im Fall einer Vermutung von Ausübung sexualisierter Gewalt. Wir geben hier ein Beispiel, in das wir verschiedene Anregungen eingearbeitet haben. Die Dokumentation dieser Daten dient dem persönlichen Gebrauch und insoweit der eigenen Vergewisserung und Absicherung. Impressum Reflexionsdokumentation 1. Was lösen die Beobachtungen bei mir aus? 2. Gibt es andere Erklärungsmöglichkeiten für das Wahrgenommene? 3. Was ist meine eigene Vermutung oder Hypothese dazu, was mit dem Kind geschieht, wenn nicht interveniert wird? 4. Welche Veränderungen wünsche ich mir für das Kind? 5. Wen im Umfeld des Kindes stelle ich mir als Unterstützung für das Kind vor? 6. Was glaube ich nicht tun zu dürfen, weil es mir schädlich für das Kind erscheint? 7. Was sollen meine nächsten Schritte sein? Inhaltlich Verantwortlicher gemäß Presserecht: Dr. Ulrich Schneider Redaktion: Alexandra Arnold, Der Paritätische Schleswig-Holstein Werner Pieper, Der Paritätische Hamburg Kai Sachs, Der Paritätische Schleswig-Holstein Maria-Theresia Schalk, Der Paritätische Hessen Norbert Struck, Der Paritätische Gesamtverband Gertrud Tacke, Der Paritätische Gesamtverband Ulrike Werthmanns-Reppekus, Der Paritätische NRW Prof. Dr. Mechthild Wolff, IGfH – Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen Redaktioneller Kontakt: Tel. +49 (0) 30 - 24636-328 (Norbert Struck) Fax +49 (0) 30 - 24636-140 E-Mail: jugendhilfe@paritaet.org Gestaltung: Christine Maier, Der Paritätische Gesamtverband Titelbild: © claudia mayerle - Fotolia.com 1. Auflage, Dezember 2010 36 Diese Arbeitshilfe wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert aus Mitteln des Kinder- und Jugendplans des Bundes. 37', 'title' => '<a target="_blank">broschuere_schutz-sexuelle-gewalt_web.pdf</a>', 'teaser' => 'Arbeitshilfe Schutz vor sexualisierter Gewalt in Diensten und Einrichtungen deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. 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Juni 2021 als Videokonferenz Von 13:00 bis 15:30 Uhr Anwesend: Frau Kirch-Novak, Herr Weissmann, Herr Schuler Herr Vollmer, Frau Neubauer, Frau Weintraut Frau Clerc, Frau Ziegler, Frau Nitschke, Frau Herrmann, Frau Peifer, Frau Graw, Frau Heinrich, Frau FrerichsMatrisch, Her Patschureck, Herr Scholz, Frau Möhle, Frau Lutz-Gräber Entschuldigt: Martin, Maurer, Hanna Probst Die Sitzung beginnt mit einer Vorstellungsrunde, da Frau Clerc erstmalig teilnimmt. TOP 1. Qualitätspolitik (siehe: Basisstandards - VI Qualitätsentwicklung) Aussagen aus unseren Basisstandards 23. Dokumentation des Qualitätsmanagements Das Qualitätsmanagement dokumentiert: - die Benennung der Verantwortlichkeiten für das Qualitätsmanagement, - das Leitbild des Trägers und der Organisation (bzw. Verweise darauf), - die Konzeption der Organisation und ihrer Bereiche (bzw. Verweise darauf), - Aussagen zu Qualitätspolitik und Qualitätszielen des Trägers und der Organisation, - die Beschreibung der Aufbauorganisation der Organisation,- die Beschreibung der wichtigsten Prozesse mit Benennung der Verantwortlichen und den damit zusammenhängenden Dokumenten,- die Durchführungsstandards/Verfahrensvereinbarungen/Richtlinien/Leitlinien/... oder ein Verweis, wo diese dokumentiert sind, - Risikomanagement Seite 1 von 4 Qualitätspolitik ist eine Vorgabe der international gültigen Qualitätsmanagement-Norm DIN EN ISO 9001 und steht im Kapitel 5.2 unter dem Thema Verantwortung der Leitung. Auszug aus Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen (ISO 9001 :2015) 5.2.2 Bekanntmachung der Qualitätspolitik 5.2.1 Festlegung der Qualitätspolitik Die oberste Leitung muss eine Qualitätspolitik festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, die: a) für den Zweck und den Kontext der Organisation angemessen ist und deren strategische Ausrichtung unterstützt; b) einen Rahmen zum Festlegen von Qualitätszielen bietet; c) eine Verpflichtung zur Erfüllung zutreffender Anforderungen enthält; d) eine Verpflichtung zur fortlaufenden Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems enthält. 5.2.2 Bekanntmachung der Qualitätspolitik Die Qualitätspolitik muss: a) als dokumentierte Information verfügbar sein und aufrechterhalten werden; b) innerhalb der Organisation bekanntgemacht, verstanden und angewendet werden; c) für relevante interessierte Parteien verfügbar sein, soweit angemessen. - Ein Synonym für Qualitätspolitik ist „Unternehmenspolitik“. Es ist ein Führungsprozess und kann kurzgehalten werden. Die Qualitätsziele werden davon abgeleitet. Q-Politik dient zu Planung, Lenkung, Verbesserung Sie soll insbesondere intern kommuniziert, verstanden und umgesetzt werden sowie extern für die relevanten interessierten Parteien verfügbar sein. Die Qualitätspolitik muss verständlich formuliert werden und als dokumentierte Information vorhanden sein. Folgende Frage ist handlungsleitend: Wie ist unser Qualitätsverständnis? „In der Qualitätspolitik sind Absichten der Organisation bezüglich der Qualität und des QM dargelegt. Sie beinhaltet die Verpflichtung der Organisation zur Einführung und Weiterentwicklung des QM und bildet den Rahmen für die Ableitung der Qualitätsziele. Ergebnis Es wird empfohlen, diese Aussagen bereits im Leitbild zu machen. Damit ist eine separate Formulierung der Qualitätspolitik nicht mehr notwendig.“ (Quelle PQ-Sys®-Arbeitshilfe Dokumentation) Die Lebenshilfen KV Germersheim und Lebenshilfe Ludwigshafen stellen ihre Qualitätspolitik vor. Auch der Entwurf WEW liegt vor. Alle stehen im Q-Net. Die Lebenshilfe Altenkirchen hat ihre Qualitätspolitik in leichter Sprache verfasst. Da Frau Probst, WEW nicht anwesend sein kann, bittet sie die Kolleg*innen um Antwort auf folgende Frage: Unterschied zwischen Leitbild und Q-Politik: Gibt es eine klare Abgrenzung? Siehe hier 1. Satz in Q-Politik Ludwigshafen: „Das Leitbild einer Organisation drückt in wenigen Sätzen die Werte, die Philosophie (Menschenbild) und übergeordnete Ziele einer Organisation aus. Durch das Leitbild erhält die Organisation sein externes Profil und ihre interne Ausrichtung. Es bildet die Grundlage für die Qualitätspolitik, die Konzeption und die strategische Ausrichtung der Organisation. Sowohl das Leitbild als auch Qualitätspolitik müssen nachweislich unter Beteiligung der Mitarbeiter/innen Seite 2 von 4 erstellt bzw. aktualisiert und nach innen und außen kommuniziert werden. Die Verpflichtung der Leitung zur Umsetzung erfolgt, z.B. durch den Beschluss in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand.“ (Quelle: PQSys®-Arbeitshilfe Dokumentation) TOP 2. Konzeptionen / Leistungsbeschreibung (siehe: Basisstandards - II. Leitbild und Konzeption) Formulierung Basisstandards (siehe Leitbild und Konzeption Die Organisation besitzt eine schriftlich formulierte Konzeption und/oder Leistungsbeschreibung (insgesamt oder einrichtungsspezifisch), die allen betroffenen Mitarbeitern bekannt ist. In der Konzeption sollten - sofern seitens der Leistungsträger keine konkreten Anforderungen an die Konzeption und/oder Leistungsbeschreibung vorliegen - Aussagen enthalten sein zu • • • • • • Zielgruppen (Nutzer), Fachliche Zielsetzung und Methoden, Aufnahmevoraussetzungen/-kriterien, Leistungen (Inhalte, Umfang, Qualität), Personal (z. B. Qualifikation und Anzahl von Hauptamtlichen und / oder Stellenschlüssel, ...), Einbindung von Eltern, Angehörigen, gesetzlich bestellten Betreuern sowie freiwilligen Helfern. Grundsätzlich sind zwei Varianten denkbar: • • • Gesamtkonzeption des Leistungserbringers/der Organisation Konzeption einzelner Leistungsbereiche Denkbar ist aber auch eine Mischform Siehe bspw. Anforderungen auch dem Rahmenvertrag SGB IX Saarland: Schriftlicher Antrag des Leistungserbringers auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung und Ablaufdiagramm „Prozessablauf zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung“ Zitat daraus: 1. Präambel (optional) 2. Personenkreis/Zielgruppe: Menschen mit Behinderungen nach § 99 SGB IX 3. Besonderheiten der Konzeption des Leistungserbringers 4. Ziele für die Leistungsberechtigten 5. Instrumente zur Zielerreichung (Anzahl und Qualifikation des Personals, Räumlichkeiten, Fallkonferenzen, Qualitätsmanagement, ggf. Supervision, Vernetzung etc.) 6. Sozialraumorientierung/Inklusion 7. Schutzkonzept des Leistungserbringers 8. Datum und Unterschrift des Leistungserbringers 2. Prüfung der „Fachlichen Konzeption" (Ziffer 7 Prozessablauf) Die für die Leistungsvereinbarung relevanten fachlichen Qualitätsmerkmale und Inhalte müssen sich in der Konzeption wiederfinden. Inhalte einer fachlichen Konzeption sind. Seite 3 von 4 Ergebnis Es erfolgt ein Austausch über die Erfahrungen mit den Konzeptionen. Bspw. wird darauf hingewiesen, dass die jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen berücksichtigt werden müssen. In der Konzeption soll auch stehen, war das Angebot nicht beinhaltet (bspw. welche Zielgruppe nicht betreut werden kann) oder wann die Hilfe endet. Die Anwesenden haben für die Leistungsangebote jeweils Konzeptionen erarbeitet. Frau Hermann informiert über eine Paritätische Veranstaltung in Rheinland-Pfalz zum Thema rechtssichere Konzeptionen. Die Präsentation ist im Q-Net eingestellt. TOP 3. Risikokataster (Herr Weissmann) Eine Vertiefung des Themas wird in der Präsenssitzung ebenso wie das Thema Messung von Wirksamkeit (Herr Palussek) erfolgen. In den Basisstandards findet sich das Thema untern 23. Dokumentation des Qualitätsmanagements Das Qualitätsmanagement dokumentiert: - die Benennung der Verantwortlichkeiten für das Qualitätsmanagement, - das Leitbild des Trägers und der Organisation (bzw. Verweise darauf), - die Konzeption der Organisation und ihrer Bereiche (bzw. Verweise darauf), - Aussagen zu Qualitätspolitik und Qualitätszielen des Trägers und der Organisation, - die Beschreibung der Aufbauorganisation der Organisation,- die Beschreibung der wichtigsten Prozesse mit Benennung der Verantwortlichen und den damit zusammenhängenden Dokumenten,- die Durchführungsstandards/Verfahrensvereinbarungen/Richtlinien/Leitlinien/... oder ein Verweis, wo diese dokumentiert sind, - Risikomanagement Herr Weissmann informiert kurz über den Sachstand. Herr Schuler informiert, dass die Lebenshilfe Worms eine Exceltabelle zum Risikomanagementsystem mit dem Wirtschaftsberater gemeinsam erarbeitet hat, dass zweimal im Jahr überprüft wird. Es wird vereinbart, das Thema in der kommenden Sitzung zu besprechen. Herr Schuler klärt, ob er das Verfahren ebenfalls in der Sitzung am 14.9. vorstellen kann TOP 4. Termin in Herbst als Präsenssitzung am 14.9. (Termin halten oder verschieben?) Die Anwesenden sprechen sich dafür aus am 14.9. die Sitzung wieder vor Ort und dies wieder im Landgasthaus Wintringer Hof, Am Wintringer Hof 1, 66271 Kleinblittersdorf (Lebenshilfe Obere Saar) durchzuführen. Die Veranstaltung findet von 10:00 bis 15:00 Uhr statt. Themen sind • • • Qualitätspolitik und Kennzahlen Risikokataster/ Risikomanagement Wirksamkeit (Vorstellung der Arbeitsergebnisse der Lebenshilfe Trier) 1 Saarbrücken, 14.6.2021 Christiane Lutz-Gräber 1 Muss noch mit Herrn Palussek abgestimmt werden. Seite 4 von 4', 'title' => '<a target="_blank">2021-06-09_P.pdf</a>', 'teaser' => 'QMB-Sitzung am 8. 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in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3temp/var/cache/code/fluid_template/Standard_action_resultList_d887347bad89a1d8bdc62a59187a768cfc11dd73.php line 742
$array39 = array (
);$array32['queryTimeText'] = $renderingContext->getVariableProvider()->getByPath('queryTimeText', $array39);
$arguments30['arguments'] = $array32;

$output29 .= TYPO3\CMS\Fluid\ViewHelpers\RenderViewHelper::renderStatic($arguments30, $renderChildrenClosure31, $renderingContext);

$output29 .= '
    ';
return $output29;
at Standard_action_resultList_d887347bad89a1d8bdc62a59187a768cfc11dd73->{closure}()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractConditionViewHelper.php line 137
    private static function evaluateElseClosures(array $closures, array $conditionClosures, RenderingContextInterface $renderingContext)
    {
        foreach ($closures as $elseNodeIndex => $elseNodeClosure) {
            if (!isset($conditionClosures[$elseNodeIndex])) {
                return $elseNodeClosure();
            }
            if ($conditionClosures[$elseNodeIndex]()) {
                return $elseNodeClosure();
            }
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractConditionViewHelper::evaluateElseClosures(array(object(Closure)), array(), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractConditionViewHelper.php line 83
                return $arguments['__thenClosure']();
            }
        } elseif (!empty($arguments['__elseClosures'])) {
            $elseIfClosures = isset($arguments['__elseifClosures']) ? $arguments['__elseifClosures'] : [];
            return static::evaluateElseClosures($arguments['__elseClosures'], $elseIfClosures, $renderingContext);
        } elseif (array_key_exists('else', $arguments)) {
            return $arguments['else'];
        }
        return '';
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractConditionViewHelper::renderStatic(array('then' => null, 'else' => null, 'condition' => false, '__thenClosure' => object(Closure), '__elseClosures' => array(object(Closure))), object(Closure), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3temp/var/cache/code/fluid_template/Standard_action_resultList_d887347bad89a1d8bdc62a59187a768cfc11dd73.php line 749
    ';
return $output29;
};

$output22 .= TYPO3Fluid\Fluid\ViewHelpers\IfViewHelper::renderStatic($arguments23, $renderChildrenClosure24, $renderingContext);

$output22 .= '
  ';
return $output22;
at Standard_action_resultList_d887347bad89a1d8bdc62a59187a768cfc11dd73->{closure}()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/Core/ViewHelper/AbstractConditionViewHelper.php line 79
            if (isset($arguments['then'])) {
                return $arguments['then'];
            }
            if (isset($arguments['__thenClosure'])) {
                return $arguments['__thenClosure']();
            }
        } elseif (!empty($arguments['__elseClosures'])) {
            $elseIfClosures = isset($arguments['__elseifClosures']) ? $arguments['__elseifClosures'] : [];
            return static::evaluateElseClosures($arguments['__elseClosures'], $elseIfClosures, $renderingContext);
at TYPO3Fluid\Fluid\Core\ViewHelper\AbstractConditionViewHelper::renderStatic(array('then' => null, 'else' => null, 'condition' => true, '__thenClosure' => object(Closure), '__elseClosures' => array(object(Closure))), object(Closure), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3temp/var/cache/code/fluid_template/Standard_action_resultList_d887347bad89a1d8bdc62a59187a768cfc11dd73.php line 969
  ';
return $output63;
};

$output0 .= TYPO3Fluid\Fluid\ViewHelpers\IfViewHelper::renderStatic($arguments20, $renderChildrenClosure21, $renderingContext);

$output0 .= '
 ';
// Rendering ViewHelper TYPO3Fluid\Fluid\ViewHelpers\IfViewHelper
at Standard_action_resultList_d887347bad89a1d8bdc62a59187a768cfc11dd73->section_040f06fd774092478d450774f5ba30c5da78acc8(object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/View/AbstractTemplateView.php line 258
                    new InvalidSectionException('Section "' . $sectionName . '" does not exist.')
                );
            }
            $this->startRendering($renderingTypeOnNextLevel, $parsedTemplate, $renderingContext);
            $output = $parsedTemplate->$methodNameOfSection($renderingContext);
            $this->stopRendering();
        } else {
            $sections = $parsedTemplate->getVariableContainer()->get('1457379500_sections');
            if (!isset($sections[$sectionName])) {
at TYPO3Fluid\Fluid\View\AbstractTemplateView->renderSection('content', array(), false)
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/ViewHelpers/RenderViewHelper.php line 171
            $content = (new $delegate())->render($renderingContext);
        } elseif ($partial !== null) {
            $content = $view->renderPartial($partial, $section, $variables, $optional);
        } elseif ($section !== null) {
            $content = $view->renderSection($section, $variables, $optional);
        } elseif (!$optional) {
            throw new \InvalidArgumentException('ViewHelper f:render called without either argument section, partial, renderable or delegate and optional flag is false');
        }
        // Replace empty content with default value. If default is
at TYPO3Fluid\Fluid\ViewHelpers\RenderViewHelper::renderStatic(array('section' => 'content', 'partial' => null, 'delegate' => null, 'renderable' => null, 'arguments' => array(), 'optional' => false, 'default' => null, 'contentAs' => null, 'debug' => true), object(Closure), object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3temp/var/cache/code/fluid_template/layout_General_html_d99cf36e928f8402a7916741f58ee8dcf65ea361.php line 64
$arguments1['contentAs'] = NULL;
$arguments1['debug'] = true;
$arguments1['section'] = 'content';

$output0 .= TYPO3\CMS\Fluid\ViewHelpers\RenderViewHelper::renderStatic($arguments1, $renderChildrenClosure2, $renderingContext);

$output0 .= '
</div>
';
at layout_General_html_d99cf36e928f8402a7916741f58ee8dcf65ea361->render(object(TYPO3\CMS\Fluid\Core\Rendering\RenderingContext))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/vendor/typo3fluid/fluid/src/View/AbstractTemplateView.php line 200
            } catch (PassthroughSourceException $error) {
                return $error->getSource();
            }
            $this->startRendering(self::RENDERING_LAYOUT, $parsedTemplate, $this->baseRenderingContext);
            $output = $parsedLayout->render($this->baseRenderingContext);
            $this->stopRendering();
        }

        return $output;
at TYPO3Fluid\Fluid\View\AbstractTemplateView->render()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3conf/ext/ke_search/Classes/Plugins/ResultlistPlugin.php line 119
        }

        // generate HTML output
        $this->resultListView->assignMultiple($this->fluidTemplateVariables);
        $htmlOutput = $this->resultListView->render();

        return $htmlOutput;
    }

at Tpwd\KeSearch\Plugins\ResultlistPlugin->main('', array('userFunc' => 'Tpwd\\KeSearch\\Plugins\\ResultlistPlugin->main', 'includeFilters' => '0', 'view.' => array('templateRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Templates/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Templates/'), 'partialRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Partials/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Partials/'), 'layoutRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Layouts/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Layouts/')), 'cssFile' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Css/ke_search_pi1.css', 'searchWordParameter' => 'tx_kesearch_pi1[sword]'), object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/ContentObject/ContentObjectRenderer.php line 5431
                        // Extensions should either drop the property altogether if they don't need current instance
                        // of ContentObjectRenderer, or set the property to protected and use the setter above.
                        $classObj->cObj = $this;
                    }
                    $content = $callable($content, $conf, $this->getRequest());
                } else {
                    $this->getTimeTracker()->setTSlogMessage('Method "' . $parts[1] . '" did not exist in class "' . $parts[0] . '"', LogLevel::ERROR);
                }
            } else {
at TYPO3\CMS\Frontend\ContentObject\ContentObjectRenderer->callUserFunction('Tpwd\\KeSearch\\Plugins\\ResultlistPlugin->main', array('userFunc' => 'Tpwd\\KeSearch\\Plugins\\ResultlistPlugin->main', 'includeFilters' => '0', 'view.' => array('templateRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Templates/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Templates/'), 'partialRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Partials/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Partials/'), 'layoutRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Layouts/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Layouts/')), 'cssFile' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Css/ke_search_pi1.css', 'searchWordParameter' => 'tx_kesearch_pi1[sword]'), '')
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/ContentObject/UserContentObject.php line 44
        if ($this->cObj->getUserObjectType() === false) {
            // Come here only if we are not called from $TSFE->processNonCacheableContentPartsAndSubstituteContentMarkers()!
            $this->cObj->setUserObjectType(ContentObjectRenderer::OBJECTTYPE_USER);
        }
        $tempContent = $this->cObj->callUserFunction($conf['userFunc'], $conf, '');
        if ($this->cObj->doConvertToUserIntObject) {
            $this->cObj->doConvertToUserIntObject = false;
            $content = $this->cObj->cObjGetSingle('USER_INT', $conf);
        } else {
at TYPO3\CMS\Frontend\ContentObject\UserContentObject->render(array('userFunc' => 'Tpwd\\KeSearch\\Plugins\\ResultlistPlugin->main', 'includeFilters' => '0', 'view.' => array('templateRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Templates/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Templates/'), 'partialRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Partials/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Partials/'), 'layoutRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Layouts/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Layouts/')), 'cssFile' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Css/ke_search_pi1.css', 'searchWordParameter' => 'tx_kesearch_pi1[sword]'))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/ContentObject/ContentObjectRenderer.php line 815
        }

        // Render content
        try {
            $content .= $contentObject->render($configuration);
        } catch (ContentRenderingException $exception) {
            // Content rendering Exceptions indicate a critical problem which should not be
            // caught e.g. when something went wrong with Exception handling itself
            throw $exception;
at TYPO3\CMS\Frontend\ContentObject\ContentObjectRenderer->render(object(TYPO3\CMS\Frontend\ContentObject\UserContentObject), array('userFunc' => 'Tpwd\\KeSearch\\Plugins\\ResultlistPlugin->main', 'includeFilters' => '0', 'view.' => array('templateRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Templates/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Templates/'), 'partialRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Partials/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Partials/'), 'layoutRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Layouts/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Layouts/')), 'cssFile' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Css/ke_search_pi1.css', 'searchWordParameter' => 'tx_kesearch_pi1[sword]'))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/ContentObject/ContentObjectRenderer.php line 751
            $timeTracker->decStackPointer();
        } else {
            $contentObject = $this->getContentObject($name);
            if ($contentObject) {
                $content .= $this->render($contentObject, $conf);
            }
        }
        if ($timeTracker->LR) {
            $timeTracker->pull($content);
at TYPO3\CMS\Frontend\ContentObject\ContentObjectRenderer->cObjGetSingle('USER', array('userFunc' => 'Tpwd\\KeSearch\\Plugins\\ResultlistPlugin->main', 'includeFilters' => '0', 'view.' => array('templateRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Templates/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Templates/'), 'partialRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Partials/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Partials/'), 'layoutRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Layouts/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Layouts/')), 'cssFile' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Css/ke_search_pi1.css', 'searchWordParameter' => 'tx_kesearch_pi1[sword]'))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Controller/TypoScriptFrontendController.php line 2853
                        case 'COA':
                            $nonCacheableContent = $contentObjectRendererForNonCacheable->cObjGetSingle('COA', $nonCacheableData[$nonCacheableKey]['conf']);
                            break;
                        case 'FUNC':
                            $nonCacheableContent = $contentObjectRendererForNonCacheable->cObjGetSingle('USER', $nonCacheableData[$nonCacheableKey]['conf']);
                            break;
                        case 'POSTUSERFUNC':
                            $nonCacheableContent = $contentObjectRendererForNonCacheable->callUserFunction($nonCacheableData[$nonCacheableKey]['postUserFunc'], $nonCacheableData[$nonCacheableKey]['conf'], $nonCacheableData[$nonCacheableKey]['content']);
                            break;
at TYPO3\CMS\Frontend\Controller\TypoScriptFrontendController->processNonCacheableContentPartsAndSubstituteContentMarkers(array('INT_SCRIPT.99f1e88a9fc9784733e4a5889c4fdef8' => array('conf' => array('userFunc' => 'Tpwd\\KeSearch\\Plugins\\SearchboxPlugin->main', 'view.' => array('templateRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Templates/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Templates/'), 'partialRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Partials/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Partials/'), 'layoutRootPaths.' => array('EXT:ke_search/Resources/Private/Layouts/', 'fileadmin/ke_search/Resources/Private/Layouts/')), 'cssFile' => 'EXT:ke_search/Resources/Public/Css/ke_search_pi1.css', 'additionalAllowedPiVars' => '', 'searchWordParameter' => 'tx_kesearch_pi1[sword]'), 'cObj' => 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. 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'defaultFrontendJavaScriptFile";s:60:"EXT:frontend/Resources/Public/JavaScript/default_frontend.js";}', 'type' => 'FUNC')), object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Controller/TypoScriptFrontendController.php line 2811
    protected function recursivelyReplaceIntPlaceholdersInContent(ServerRequestInterface $request)
    {
        do {
            $nonCacheableData = $this->config['INTincScript'];
            $this->processNonCacheableContentPartsAndSubstituteContentMarkers($nonCacheableData, $request);
            // Check if there were new items added to INTincScript during the previous execution:
            // array_diff_assoc throws notices if values are arrays but not strings. We suppress this here.
            $nonCacheableData = @array_diff_assoc($this->config['INTincScript'], $nonCacheableData);
            $reprocess = count($nonCacheableData) > 0;
at TYPO3\CMS\Frontend\Controller\TypoScriptFrontendController->recursivelyReplaceIntPlaceholdersInContent(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Controller/TypoScriptFrontendController.php line 2780
            $assetCollector = unserialize($this->config['INTincScript_ext']['assetCollector'], ['allowed_classes' => [AssetCollector::class]]);
            GeneralUtility::makeInstance(AssetCollector::class)->updateState($assetCollector->getState());
        }

        $this->recursivelyReplaceIntPlaceholdersInContent($request);
        $this->getTimeTracker()->push('Substitute header section');
        $this->INTincScript_loadJSCode();
        $this->generatePageTitle();

at TYPO3\CMS\Frontend\Controller\TypoScriptFrontendController->INTincScript(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Http/RequestHandler.php line 165
                    'prefixWithAbsRefPrefix'
                );
            }
            $this->timeTracker->push('Non-cached objects');
            $controller->INTincScript($request);
            $this->timeTracker->pull();
        }

        // Create a default Response object and add headers and body to it
at TYPO3\CMS\Frontend\Http\RequestHandler->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Middleware/ResponsePropagation.php line 34
{
    public function process(ServerRequestInterface $request, RequestHandlerInterface $handler): ResponseInterface
    {
        try {
            $response = $handler->handle($request);
        } catch (PropagateResponseException $e) {
            $response = $e->getResponse();
        }

at TYPO3\CMS\Core\Middleware\ResponsePropagation->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(TYPO3\CMS\Frontend\Http\RequestHandler))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/OutputCompression.php line 48
        // Throw away all output that may have happened during bootstrapping by weird extensions
        ob_clean();
        // Initialize output compression if configured
        $this->initializeOutputCompression();
        return $handler->handle($request);
    }

    /**
     * Initialize output compression if configured
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\OutputCompression->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/adminpanel/Classes/Middleware/AdminPanelDataPersister.php line 44
     * @return ResponseInterface
     */
    public function process(ServerRequestInterface $request, RequestHandlerInterface $handler): ResponseInterface
    {
        $response = $handler->handle($request);
        if (
            $GLOBALS['TSFE'] instanceof TypoScriptFrontendController
            && StateUtility::isActivatedForUser()
            && StateUtility::isActivatedInTypoScript()
at TYPO3\CMS\Adminpanel\Middleware\AdminPanelDataPersister->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/adminpanel/Classes/Middleware/AdminPanelRenderer.php line 45
     * @return ResponseInterface
     */
    public function process(ServerRequestInterface $request, RequestHandlerInterface $handler): ResponseInterface
    {
        $response = $handler->handle($request);
        if (
            $GLOBALS['TSFE'] instanceof TypoScriptFrontendController
            && StateUtility::isActivatedForUser()
            && StateUtility::isActivatedInTypoScript()
at TYPO3\CMS\Adminpanel\Middleware\AdminPanelRenderer->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/ContentLengthResponseHeader.php line 45
     * @return ResponseInterface
     */
    public function process(ServerRequestInterface $request, RequestHandlerInterface $handler): ResponseInterface
    {
        $response = $handler->handle($request);
        if ($GLOBALS['TSFE'] instanceof TypoScriptFrontendController) {
            if (
                (!isset($GLOBALS['TSFE']->config['config']['enableContentLengthHeader']) || $GLOBALS['TSFE']->config['config']['enableContentLengthHeader'])
                && !$GLOBALS['TSFE']->isBackendUserLoggedIn() && !($GLOBALS['TYPO3_CONF_VARS']['FE']['debug'] ?? false)
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\ContentLengthResponseHeader->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/ShortcutAndMountPointRedirect.php line 79
                );
            }
        }

        return $handler->handle($request);
    }

    protected function getRedirectUri(ServerRequestInterface $request): ?string
    {
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\ShortcutAndMountPointRedirect->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/PrepareTypoScriptFrontendRendering.php line 78
                $this->convertCharsetRecursivelyToUtf8($parsedBody, $controller->metaCharset);
                $request = $request->withParsedBody($parsedBody);
            }
        }
        $response = $handler->handle($request);

        /**
         * Release TSFE locks. They have been acquired in the above call to controller->getFromCache().
         * TSFE locks are usually released by the RequestHandler 'final' middleware.
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\PrepareTypoScriptFrontendRendering->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/TypoScriptFrontendInitialization.php line 104
        // Make TSFE globally available
        // @todo deprecate $GLOBALS['TSFE'] once TSFE is retrieved from the
        //       PSR-7 request attribute frontend.controller throughout TYPO3 core
        $GLOBALS['TSFE'] = $controller;
        return $handler->handle($request);
    }
}
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\TypoScriptFrontendInitialization->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/PageArgumentValidator.php line 132
            }
        }

        $request = $request->withAttribute('noCache', $this->disableCache);
        return $handler->handle($request);
    }

    /**
     * Filters out the arguments that are necessary for calculating cHash
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\PageArgumentValidator->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/PreviewSimulator.php line 66
            $previewAspect = GeneralUtility::makeInstance(PreviewAspect::class, $isPreview);
            $this->context->setAspect('frontend.preview', $previewAspect);
        }

        return $handler->handle($request);
    }

    /**
     * Simulate dates for preview functionality
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\PreviewSimulator->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/adminpanel/Classes/Middleware/SqlLogging.php line 58
        if (StateUtility::isActivatedForUser() && StateUtility::isOpen()) {
            $connection = $this->connectionPool->getConnectionByName(ConnectionPool::DEFAULT_CONNECTION_NAME);
            $connection->getConfiguration()->setSQLLogger(GeneralUtility::makeInstance(DoctrineSqlLogger::class));
        }
        return $handler->handle($request);
    }
}
at TYPO3\CMS\Adminpanel\Middleware\SqlLogging->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/PageResolver.php line 106
        // merge the PageArguments with the request query parameters
        $queryParams = array_replace_recursive($request->getQueryParams(), $pageArguments->getArguments());
        $request = $request->withQueryParams($queryParams);

        return $handler->handle($request);
    }
}
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\PageResolver->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/StaticRouteResolver.php line 80

                return new HtmlResponse($content, 200, ['Content-Type' => $contentType]);
            }
        }
        return $handler->handle($request);
    }

    /**
     * Find the proper configuration for the static route in the static route configuration. Mainly:
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\StaticRouteResolver->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/SiteBaseRedirectResolver.php line 94
                $uri = $requestedUri->withPath(rtrim($requestedUri->getPath(), '/'));
                return new RedirectResponse($uri, 307);
            }
        }
        return $handler->handle($request);
    }

    /**
     * Checks if the language is allowed in Frontend, if not, check if there is valid BE user
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\SiteBaseRedirectResolver->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/redirects/Classes/Http/Middleware/RedirectHandler.php line 89
                return $response;
            }
        }

        return $handler->handle($request);
    }

    protected function buildRedirectResponse(UriInterface $uri, array $redirectRecord): ResponseInterface
    {
at TYPO3\CMS\Redirects\Http\Middleware\RedirectHandler->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/adminpanel/Classes/Middleware/AdminPanelInitiator.php line 55
                MainController::class
            );
            $request = $adminPanelController->initialize($request);
        }
        return $handler->handle($request);
    }
}
at TYPO3\CMS\Adminpanel\Middleware\AdminPanelInitiator->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/FrontendUserAuthenticator.php line 97
        if ($this->context->getAspect('frontend.user')->isLoggedIn() && $rateLimiter) {
            $rateLimiter->reset();
        }

        $response = $handler->handle($request);

        // Store session data for fe_users if it still exists
        if ($frontendUser instanceof FrontendUserAuthentication) {
            $frontendUser->storeSessionData();
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\FrontendUserAuthenticator->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/BackendUserAuthenticator.php line 78
            Bootstrap::loadExtTables();
            $this->setBackendUserAspect($GLOBALS['BE_USER']);
        }

        $response = $handler->handle($request);

        // If, when building the response, the user is still available, then ensure that the headers are sent properly
        if ($this->context->getAspect('backend.user')->isLoggedIn()) {
            return $this->applyHeadersToResponse($response);
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\BackendUserAuthenticator->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/MaintenanceMode.php line 55
        ) {
            return GeneralUtility::makeInstance(ErrorController::class)->unavailableAction($request, 'This page is temporarily unavailable.');
        }
        // Continue the regular stack if no maintenance mode is active
        return $handler->handle($request);
    }
}
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\MaintenanceMode->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/SiteResolver.php line 65
        $request = $request->withAttribute('routing', $routeResult);
        if ($routeResult->getLanguage() instanceof SiteLanguage) {
            Locales::setSystemLocaleFromSiteLanguage($routeResult->getLanguage());
        }
        return $handler->handle($request);
    }
}
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\SiteResolver->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/EidHandler.php line 64
    {
        $eID = $request->getParsedBody()['eID'] ?? $request->getQueryParams()['eID'] ?? null;

        if ($eID === null) {
            return $handler->handle($request);
        }

        // Remove any output produced until now
        ob_clean();
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\EidHandler->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3conf/ext/fal_securedownload/Classes/Middleware/EidFrontendAuthentication.php line 41
    {
        $eID = $request->getParsedBody()['eID'] ?? $request->getQueryParams()['eID'] ?? null;

        if ($eID === null || !in_array($eID, ['dumpFile', 'FalSecuredownloadFileTreeState'])) {
            return $handler->handle($request);
        }

        $GLOBALS['TYPO3_REQUEST'] = $request;

at BeechIt\FalSecuredownload\Middleware\EidFrontendAuthentication->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Middleware/NormalizedParamsAttribute.php line 45
     */
    public function process(ServerRequestInterface $request, RequestHandlerInterface $handler): ResponseInterface
    {
        $request = $request->withAttribute('normalizedParams', NormalizedParams::createFromRequest($request));
        return $handler->handle($request);
    }
}
at TYPO3\CMS\Core\Middleware\NormalizedParamsAttribute->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Middleware/VerifyHostHeader.php line 55
                1396795884
            );
        }

        return $handler->handle($request);
    }

    /**
     * Checks if the provided host header value matches the trusted hosts pattern.
at TYPO3\CMS\Core\Middleware\VerifyHostHeader->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Middleware/TimeTrackerInitialization.php line 58
        $this->timeTracker->setEnabled($timeTrackingEnabled);
        $this->timeTracker->start(microtime(true));
        $this->timeTracker->push('');

        $response = $handler->handle($request);

        // Finish time tracking
        $this->timeTracker->pull();
        $this->timeTracker->finish();
at TYPO3\CMS\Frontend\Middleware\TimeTrackerInitialization->process(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest), object(class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 172

                if (!$middleware instanceof MiddlewareInterface) {
                    throw new \InvalidArgumentException(get_class($middleware) . ' does not implement ' . MiddlewareInterface::class, 1516821342);
                }
                return $middleware->process($request, $this->next);
            }
        };
    }
}
at class@anonymous/usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php:138$1cd->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/MiddlewareDispatcher.php line 78
     * @return ResponseInterface
     */
    public function handle(ServerRequestInterface $request): ResponseInterface
    {
        return $this->tip->handle($request);
    }

    /**
     * Seed the middleware stack with the inner request handler
at TYPO3\CMS\Core\Http\MiddlewareDispatcher->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/AbstractApplication.php line 86
     */
    public function handle(ServerRequestInterface $request): ResponseInterface
    {
        try {
            $response = $this->requestHandler->handle($request);
        } catch (ImmediateResponseException $exception) {
            $response = $exception->getResponse();
        }
        return $response;
at TYPO3\CMS\Core\Http\AbstractApplication->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/frontend/Classes/Http/Application.php line 69
        // Create new request object having applicationType "I am a frontend request" attribute.
        $request = $request->withAttribute('applicationType', SystemEnvironmentBuilder::REQUESTTYPE_FE);

        $this->initializeContext();
        return parent::handle($request);
    }

    /**
     * Create a PSR-7 Response that redirects to the install tool
at TYPO3\CMS\Frontend\Http\Application->handle(object(TYPO3\CMS\Core\Http\ServerRequest))
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/typo3/sysext/core/Classes/Http/AbstractApplication.php line 100
     * @param callable $execute Deprecated, will be removed in TYPO3 v12.0
     */
    final public function run(callable $execute = null)
    {
        $response = $this->handle(ServerRequestFactory::fromGlobals());
        if ($execute !== null) {
            trigger_error('Custom execution of Application code will be removed in TYPO3 v12.0, use PSR-15 Middlewares instead.', E_USER_DEPRECATED);
            $execute();
        }
at TYPO3\CMS\Core\Http\AbstractApplication->run()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/index.php line 20
// Set up the application for the frontend
call_user_func(static function () {
    $classLoader = require __DIR__.'/vendor/autoload.php';
    \TYPO3\CMS\Core\Core\SystemEnvironmentBuilder::run(0, \TYPO3\CMS\Core\Core\SystemEnvironmentBuilder::REQUESTTYPE_FE);
    \TYPO3\CMS\Core\Core\Bootstrap::init($classLoader)->get(\TYPO3\CMS\Frontend\Http\Application::class)->run();
});
at {closure}()
in /usr/www/users/pqgeju/pqg11/typo3_src-11.5.33/index.php line 21
call_user_func(static function () {
    $classLoader = require __DIR__.'/vendor/autoload.php';
    \TYPO3\CMS\Core\Core\SystemEnvironmentBuilder::run(0, \TYPO3\CMS\Core\Core\SystemEnvironmentBuilder::REQUESTTYPE_FE);
    \TYPO3\CMS\Core\Core\Bootstrap::init($classLoader)->get(\TYPO3\CMS\Frontend\Http\Application::class)->run();
});